GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens
Vm §§ 14 Z. 4, 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erfolgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 14, Ziffer 4, 20, Absatz eins und Absatz 3, sowie 23 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erfolgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Bauakt und der Beschwerde des Herrn DI N (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Auf dem verfahrensgegenständlichen, sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindlichen Baugrundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** ist zum einen ein baubehördlich bewilligter Vierkanthof errichtet, in welchem sich 4 Wohnungen befinden, und zum anderen ist auf diesem Baugrundstück unmittelbar an der westseitigen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. *** ein baubehördlich bewilligtes unterkellertes Gebäude mit einem Erdgeschoß und mit einem nicht ausgebauten Dachraum mit einer Länge von 7,64 m und einer Breite von 6,14 m, welches als „Kellerstöckl“ bezeichnet wird, errichtet. Der gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses Baugrundstück die Widmung Bauland Agrargebiet fest. Mit Bauansuchen vom
3 der NÖ Bauordnung 1996 eine Frist bis zum 2. Dezember 2014 eingeräumt, seinen Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen und sich zu äußern; andernfalls werde sein Ansuchen ohne die Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen.Es werde ihm daher
Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 eine Frist bis zum
Vm § 14 der NÖ Bauordnung 2014 ab. Nach Zitierung des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 und des § 16 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohneinheit im Kellerstöckl aufgrund der bereits im Vierkanthof vorhandenen 4 Wohnungen die maximal zulässige Anzahl von 4 Wohnungen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück überschreite, weshalb diese daher nicht genehmigt werden könne. Trotz Aufforderung habe er sein Projekt nicht geändert. Mit Bescheid vom 19. August 2015, Zl. L-1423-1/2014, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Bauansuchen
Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 ab. Nach Zitierung des Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohneinheit im Kellerstöckl aufgrund der bereits im Vierkanthof vorhandenen 4 Wohnungen die maximal zulässige Anzahl von 4 Wohnungen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück überschreite, weshalb diese daher nicht genehmigt werden könne. Trotz Aufforderung habe er sein Projekt nicht geändert. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Kellerstöckl bereits schon sehr lange bestehe und daher baubehördlich bewilligt sei. Er habe bei diesem Gebäude mit Ausnahme eines neuen Daches äußerlich keine Veränderungen vorgenommen, weshalb er für dieses Kellerstöckl auch um keine Baubewilligung angesucht habe. Er ersuche lediglich um die Bewilligung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten. Mit Bescheid vom 30. September 2015, Zl. L-1423-1/2014.2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung
Vm der NÖ Bauordnung 2014 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Alter des Gebäudes keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätte und sei dieses auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Gleiches gelte für seinen Hinweis über die Würdigkeit des sehr alten Kellerstöckls. Auch seien seine Ausführungen, am Kellerstöckl keine Veränderungen mit Ausnahme der Instandsetzung des Daches vorgenommen zu haben und dass das Kellerstöckl ein fixer Bestandteil von *** sei, nicht angezweifelt worden. Sehr widersprüchlich sei seine Aussage, keine Baubewilligung beantragen zu wollen, obwohl er einen entsprechenden Antrag am 1. Oktober 2014 eingebracht habe.
Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, wenn durch die Abänderung von Bauwerken die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 der NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Dies sei gegenständlich eindeutig durch die Umwandlung von der Nutzung Kellerstöckl in eine Wohneinheit der Fall. Weiters habe die Baubehörde grundsätzlich auch bei Bauanzeigen
der NÖ Bauordnung 2014 die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu prüfen und dementsprechend in der Vorprüfung
der NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch bescheidmäßig klarzustellen, wie dies auch durch den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters erfolgt sei.Mit Bescheid vom 30. September 2015, Zl. L-1423-1/2014.2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit der NÖ Bauordnung 2014 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Alter des Gebäudes keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätte und sei dieses auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Gleiches gelte für seinen Hinweis über die Würdigkeit des sehr alten Kellerstöckls. Auch seien seine Ausführungen, am Kellerstöckl keine Veränderungen mit Ausnahme der Instandsetzung des Daches vorgenommen zu haben und dass das Kellerstöckl ein fixer Bestandteil von *** sei, nicht angezweifelt worden. Sehr widersprüchlich sei seine Aussage, keine Baubewilligung beantragen zu wollen, obwohl er einen entsprechenden Antrag am 1. Oktober 2014 eingebracht habe.
Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, wenn durch die Abänderung von Bauwerken die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Dies sei gegenständlich eindeutig durch die Umwandlung von der Nutzung Kellerstöckl in eine Wohneinheit der Fall. Weiters habe die Baubehörde grundsätzlich auch bei Bauanzeigen
Paragraph 15, der NÖ Bauordnung 2014 die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu prüfen und dementsprechend in der Vorprüfung
Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch bescheidmäßig klarzustellen, wie dies auch durch den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters erfolgt sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er um keine Baubewilligung angesucht habe, sondern habe er um eine Benützungsbewilligung seines Nebengebäudes,
Z. 15 (konditioniertes Gebäude, welches als eigene Nutzungseinheit errichtet und konzipiert worden sei) angesucht.
4 bestünde auch keine Benützungsbewilligung für die Innenraumgestaltung und man könne es sogar als schützenswertes Gebäude bewerten. Sowohl sein Vierkanthof als auch sein Kellerstöckl seien schon vor Jahrzehnten errichtet worden und würden sich diese harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Zudem wirke sein Projekt der Absiedelung aus den ländlichen Gegenden entgegen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er um keine Baubewilligung angesucht habe, sondern habe er um eine Benützungsbewilligung seines Nebengebäudes,
Paragraph 4, Ziffer 15, (konditioniertes Gebäude, welches als eigene Nutzungseinheit errichtet und konzipiert worden sei) angesucht.
Paragraph 17, Absatz 4, bestünde auch keine Benützungsbewilligung für die Innenraumgestaltung und man könne es sogar als schützenswertes Gebäude bewerten. Sowohl sein Vierkanthof als auch sein Kellerstöckl seien schon vor Jahrzehnten errichtet worden und würden sich diese harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Zudem wirke sein Projekt der Absiedelung aus den ländlichen Gegenden entgegen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Seit dem 1. Februar 2015 ist
1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1 der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Agrargebiete zu gliedern, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen.
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Agrargebiete zu gliedern, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im gegenständlichen Verfahren um keine Baubewilligung für den Umbau des verfahrensgegenständlichen Kellerstöckls von einem Lagerraum in eine Wohnung angesucht, ist auf sein bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses geschildertes Bauansuchen vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung zu Recht versagt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung zu Recht versagt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1290.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.