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{'item': 'LVwG-AV-1290/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 66§ 25a§ 20§ 14§ 15§ 4§ 17§ 72§ 23§ 16§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1290/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm §§ 14 Z. 4, 20 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erfolgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 14, Ziffer 4, 20, Absatz eins und Absatz 3, sowie 23 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 erfolgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Bauakt und der Beschwerde des Herrn DI N (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Auf dem verfahrensgegenständlichen, sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindlichen Baugrundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** ist zum einen ein baubehördlich bewilligter Vierkanthof errichtet, in welchem sich 4 Wohnungen befinden, und zum anderen ist auf diesem Baugrundstück unmittelbar an der westseitigen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes zum Grundstück Nr. *** ein baubehördlich bewilligtes unterkellertes Gebäude mit einem Erdgeschoß und mit einem nicht ausgebauten Dachraum mit einer Länge von 7,64 m und einer Breite von 6,14 m, welches als „Kellerstöckl“ bezeichnet wird, errichtet. Der gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses Baugrundstück die Widmung Bauland Agrargebiet fest. Mit Bauansuchen vom

  1. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Gemeinde *** sodann die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau einer Wohneinheit beim bestehenden Nebengebäude („Kellerstöckl“) und somit für eine Abänderung dieses Gebäudes im Sinne des § 14 Z. 4 der NÖ Bauordnung
  2. Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass der vorhandene Lagerraum in einen Wohnraum samt Kochnische im Ausmaß von 29,62 m², einem separaten Windfang im Ausmaß von 1,68 m², einem separaten Bad im Ausmaß von 2,18 m² und einem separaten WC im Ausmaß von 1,44 m² umgebaut werden soll.Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung
  3. Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass der vorhandene Lagerraum in einen Wohnraum samt Kochnische im Ausmaß von 29,62 m², einem separaten Windfang im Ausmaß von 1,68 m², einem separaten Bad im Ausmaß von 2,18 m² und einem separaten WC im Ausmaß von 1,44 m² umgebaut werden soll. Mit Schreiben vom
  4. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die NÖ Landesregierung um die Genehmigung der Widmung seines Vierkanthofes als Grünland erhaltenswertes Gebäude (Geb). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er den Vierkanthof vor rund 13 Jahren erworben und in diesem mit seiner Wohnung insgesamt 4 Wohnungen errichtet habe, die er zum Teil vermietet habe. Dem Vierkanthof sei in der Nähe auch ein Kellerstöckl angeschlossen. Im Sommer habe eine ehemalige Landwirtin dieses als Wohnung mieten wollen, doch habe dies die Gemeinde *** anlässlich der Wohnsitzanmeldung untersagt, da dieses keine Wohnung beinhalte und daher auch nicht als Wohnung genutzt werden könne. Im Wege einer telefonischen Auskunft hätte er erfahren, dass diese Vermietung im Falle eines Geb möglich wäre. Für dieses bedürfe es jedoch eines Ansuchens, weshalb er dieses nun bei der NÖ Landesregierung stelle. Mit Schreiben vom
  5. November 2014 leitete die NÖ Landesregierung diesen Antrag an die Gemeinde *** zur weiteren Veranlassung weiter. Mit Schreiben vom
  6. November 2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer unter Zitierung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 mit, dass im Zuge der Vorprüfung seines Ansuchens festgestellt worden sei, dass sein Baugrundstück als Bauland Agrargebiet gewidmet sei und sein Vierkanthof bereits 4 Wohnungen beinhalte. Nunmehr sei im Kellerstöckl ohne baubehördliche Bewilligung mit dem Ausbau einer weiteren Wohnung begonnen und für diese nun um eine nachträgliche Bewilligung angesucht worden. Da § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 auf einem Grundstück in der Widmungsart Bauland Agrargebiet nur Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten zulasse, wäre die Bewilligung für eine weitere Wohneinheit im Kellerstöckl zu untersagen. Mit Schreiben vom
  7. November 2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer unter Zitierung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 mit, dass im Zuge der Vorprüfung seines Ansuchens festgestellt worden sei, dass sein Baugrundstück als Bauland Agrargebiet gewidmet sei und sein Vierkanthof bereits 4 Wohnungen beinhalte. Nunmehr sei im Kellerstöckl ohne baubehördliche Bewilligung mit dem Ausbau einer weiteren Wohnung begonnen und für diese nun um eine nachträgliche Bewilligung angesucht worden. Da Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 auf einem Grundstück in der Widmungsart Bauland Agrargebiet nur Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten zulasse, wäre die Bewilligung für eine weitere Wohneinheit im Kellerstöckl zu untersagen. Weiters würde laut den Einreichunterlagen die 10 % Belichtungsfläche ebenfalls nicht gewährleistet. Es werde ihm daher

§ 20Abs.

3 der NÖ Bauordnung 1996 eine Frist bis zum 2. Dezember 2014 eingeräumt, seinen Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen und sich zu äußern; andernfalls werde sein Ansuchen ohne die Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen.Es werde ihm daher

Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 eine Frist bis zum

  1. Dezember 2014 eingeräumt, seinen Antrag entsprechend zu ändern oder zurückzuziehen und sich zu äußern; andernfalls werde sein Ansuchen ohne die Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen. Mit Schreiben vom
  2. November 2014 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass er sein am
  3. Oktober 2014 eingebrachtes Bauansuchen weiter aufrecht halte, da er davon ausgehe, dass dieses zum Geb umgewidmet werde. Mit Bescheid vom
  4. August 2015, Zl. L-1423-1/2014, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Bauansuchen

§ 20i

Vm § 14 der NÖ Bauordnung 2014 ab. Nach Zitierung des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 und des § 16 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohneinheit im Kellerstöckl aufgrund der bereits im Vierkanthof vorhandenen 4 Wohnungen die maximal zulässige Anzahl von 4 Wohnungen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück überschreite, weshalb diese daher nicht genehmigt werden könne. Trotz Aufforderung habe er sein Projekt nicht geändert. Mit Bescheid vom 19. August 2015, Zl. L-1423-1/2014, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** das verfahrensgegenständliche Bauansuchen

Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 14, der NÖ Bauordnung 2014 ab. Nach Zitierung des Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohneinheit im Kellerstöckl aufgrund der bereits im Vierkanthof vorhandenen 4 Wohnungen die maximal zulässige Anzahl von 4 Wohnungen auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück überschreite, weshalb diese daher nicht genehmigt werden könne. Trotz Aufforderung habe er sein Projekt nicht geändert. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Kellerstöckl bereits schon sehr lange bestehe und daher baubehördlich bewilligt sei. Er habe bei diesem Gebäude mit Ausnahme eines neuen Daches äußerlich keine Veränderungen vorgenommen, weshalb er für dieses Kellerstöckl auch um keine Baubewilligung angesucht habe. Er ersuche lediglich um die Bewilligung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten. Mit Bescheid vom 30. September 2015, Zl. L-1423-1/2014.2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung

§ 66Abs. 4 AVG i

Vm der NÖ Bauordnung 2014 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Alter des Gebäudes keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätte und sei dieses auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Gleiches gelte für seinen Hinweis über die Würdigkeit des sehr alten Kellerstöckls. Auch seien seine Ausführungen, am Kellerstöckl keine Veränderungen mit Ausnahme der Instandsetzung des Daches vorgenommen zu haben und dass das Kellerstöckl ein fixer Bestandteil von *** sei, nicht angezweifelt worden. Sehr widersprüchlich sei seine Aussage, keine Baubewilligung beantragen zu wollen, obwohl er einen entsprechenden Antrag am 1. Oktober 2014 eingebracht habe.

§ 14

Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, wenn durch die Abänderung von Bauwerken die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 der NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Dies sei gegenständlich eindeutig durch die Umwandlung von der Nutzung Kellerstöckl in eine Wohneinheit der Fall. Weiters habe die Baubehörde grundsätzlich auch bei Bauanzeigen

§ 15

der NÖ Bauordnung 2014 die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu prüfen und dementsprechend in der Vorprüfung

§ 20

der NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch bescheidmäßig klarzustellen, wie dies auch durch den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters erfolgt sei.Mit Bescheid vom 30. September 2015, Zl. L-1423-1/2014.2, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit der NÖ Bauordnung 2014 und dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Alter des Gebäudes keinen Einfluss auf die Beurteilung gehabt hätte und sei dieses auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Gleiches gelte für seinen Hinweis über die Würdigkeit des sehr alten Kellerstöckls. Auch seien seine Ausführungen, am Kellerstöckl keine Veränderungen mit Ausnahme der Instandsetzung des Daches vorgenommen zu haben und dass das Kellerstöckl ein fixer Bestandteil von *** sei, nicht angezweifelt worden. Sehr widersprüchlich sei seine Aussage, keine Baubewilligung beantragen zu wollen, obwohl er einen entsprechenden Antrag am 1. Oktober 2014 eingebracht habe.

Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, wenn durch die Abänderung von Bauwerken die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, der NÖ Bauordnung 2014 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Dies sei gegenständlich eindeutig durch die Umwandlung von der Nutzung Kellerstöckl in eine Wohneinheit der Fall. Weiters habe die Baubehörde grundsätzlich auch bei Bauanzeigen

Paragraph 15, der NÖ Bauordnung 2014 die Festlegungen im Flächenwidmungsplan zu prüfen und dementsprechend in der Vorprüfung

Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 einen Widerspruch bescheidmäßig klarzustellen, wie dies auch durch den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters erfolgt sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er um keine Baubewilligung angesucht habe, sondern habe er um eine Benützungsbewilligung seines Nebengebäudes,

§ 4

Z. 15 (konditioniertes Gebäude, welches als eigene Nutzungseinheit errichtet und konzipiert worden sei) angesucht.

§ 17Abs.

4 bestünde auch keine Benützungsbewilligung für die Innenraumgestaltung und man könne es sogar als schützenswertes Gebäude bewerten. Sowohl sein Vierkanthof als auch sein Kellerstöckl seien schon vor Jahrzehnten errichtet worden und würden sich diese harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Zudem wirke sein Projekt der Absiedelung aus den ländlichen Gegenden entgegen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er um keine Baubewilligung angesucht habe, sondern habe er um eine Benützungsbewilligung seines Nebengebäudes,

Paragraph 4, Ziffer 15, (konditioniertes Gebäude, welches als eigene Nutzungseinheit errichtet und konzipiert worden sei) angesucht.

Paragraph 17, Absatz 4, bestünde auch keine Benützungsbewilligung für die Innenraumgestaltung und man könne es sogar als schützenswertes Gebäude bewerten. Sowohl sein Vierkanthof als auch sein Kellerstöckl seien schon vor Jahrzehnten errichtet worden und würden sich diese harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Zudem wirke sein Projekt der Absiedelung aus den ländlichen Gegenden entgegen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Seit dem 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welches am
  2. Oktober 2014 eingeleitet worden ist, u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, sowie jene des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-27, anzuwenden sind. Seit dem
  3. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bewirkt somit, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welches am
  2. Oktober 2014 eingeleitet worden ist, u.a. weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, sowie jene des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000-27, anzuwenden sind. Aus diesem Grund waren die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen richtig zu stellen. Die Richtigstellung dieser Gesetzessbestimmungen war deshalb möglich, weil der Inhalt der von den Baubehörden herangezogenen und jenen vom erkennenden Gericht herangezogenen Rechtsvorschriften jeweils ident ist.

§ 14

Z. 4 der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer 4, der NÖ Bauordnung 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

§ 20Abs.

1 erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenGemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz der NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 23Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Paragraph 23, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

§ 16Abs.

1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Agrargebiete zu gliedern, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Agrargebiete zu gliedern, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im gegenständlichen Verfahren um keine Baubewilligung für den Umbau des verfahrensgegenständlichen Kellerstöckls von einem Lagerraum in eine Wohnung angesucht, ist auf sein bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses geschildertes Bauansuchen vom

  1. Oktober 2014, welches er selbst als Bauansuchen bezeichnet hat und welches sowohl einen Einreichplan als auch eine Baubeschreibung im Sinne der §§ 18 und 19 der NÖ Bauordnung 1996 umfasst, zu verweisen.Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im gegenständlichen Verfahren um keine Baubewilligung für den Umbau des verfahrensgegenständlichen Kellerstöckls von einem Lagerraum in eine Wohnung angesucht, ist auf sein bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses geschildertes Bauansuchen vom
  2. Oktober 2014, welches er selbst als Bauansuchen bezeichnet hat und welches sowohl einen Einreichplan als auch eine Baubeschreibung im Sinne der Paragraphen 18 und 19 der NÖ Bauordnung 1996 umfasst, zu verweisen. Dazu kommt, dass er in seinem Schreiben vom
  3. November 2014 an die Baubehörde neuerlich darauf hinweist, dass er sein Bauansuchen vom
  4. Oktober 2014 weiterhin aufrecht hält. Des Weiteren ist aus dem Bauansuchen samt seinem Einreichplan und seiner Baubeschreibung ersichtlich, dass im Zuge des Umbaus der bestehende Lagerraum in einen abgetrennten Wohnraum, in einen abgetrennten Windfang, in ein abgetrenntes WC und in ein abgetrenntes Bad umgestaltet werden soll, weshalb der Beschwerdeführer für diese beabsichtigten Baumaßnahmen um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung angesucht hat. Somit haben die Baubehörden der Gemeinde *** zu Recht über sein Bauansuchen vom
  5. Oktober 2014 entschieden und nur dieses Bauansuchen zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass etwas, was nicht Gegenstand der Entscheidung einer Baubehörde ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers sein kann (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom
  7. Oktober 1979, Zl. 609/79).Somit haben die Baubehörden der Gemeinde *** zu Recht über sein Bauansuchen vom
  8. Oktober 2014 entschieden und nur dieses Bauansuchen zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass etwas, was nicht Gegenstand der Entscheidung einer Baubehörde ist, auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers sein kann vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Juni 1979, Zl. 49/79, sowie VwGH vom
  10. Oktober 1979, Zl. 609/79). In dieser Hinsicht erweist sich sein Vorbringen daher als aktenwidrig und mit dem Inhalt des Bauaktes nicht vereinbar und konnte er in dieser Hinsicht somit keine Verletzung seiner Rechte aufzeigen. Unbestritten steht fest, dass der derzeit gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für sein verfahrensgegenständliches Baugrundstück die Widmung Bauland Agrargebiet festlegt. Unbestritten steht auch fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück neben dem verfahrensgegenständlichen baubehördlich bewilligten Kellerstöckl auch ein baubehördlich bewilligter Vierkanthof errichtet ist, der bereits 4 baubehördlich bewilligte, und somit rechtmäßige Wohnungen beinhaltet. Somit steht aber auch fest, dass mit der verfahrensgegenständlichen Errichtung einer weiteren Wohnung im verfahrensgegenständlichen Kellerstöckl auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine
  11. Wohnung errichtet würde. Die Errichtung dieser
  12. Wohnung widerspricht jedoch der zuvor zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, weil nach dieser Bestimmung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nur maximal 4 Wohnungen zulässig sind. Somit steht aber auch fest, dass mit der verfahrensgegenständlichen Errichtung einer weiteren Wohnung im verfahrensgegenständlichen Kellerstöckl auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück eine
  13. Wohnung errichtet würde. Die Errichtung dieser
  14. Wohnung widerspricht jedoch der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, weil nach dieser Bestimmung auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nur maximal 4 Wohnungen zulässig sind. Aus diesem Grund haben die Baubehörden der Gemeinde *** sein Bauansuchen zu Recht abgewiesen und die von ihm begehrte Baubewilligung versagt. Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass bei dieser Entscheidung weder die Einflussnahme seiner Gebäude auf das Landschaftsbild noch die Verhinderung der Absiedelung aus den ländlichen Gebieten zu berücksichtigen waren. Ebenso hat bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auch die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Rechtslage, etwa eine künftige Umwidmung seiner Gebäude in Gebs oder seines Baugrundstückes durch eine in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplanes, außer Betracht zu bleiben (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Jänner 1981, Zl. 3311/79, sowie VwGH vom
  16. Dezember 1981, Zl. 05/3469/78).Ebenso hat bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auch die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Rechtslage, etwa eine künftige Umwidmung seiner Gebäude in Gebs oder seines Baugrundstückes durch eine in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplanes, außer Betracht zu bleiben vergleiche u.a. VwGH vom
  17. Jänner 1981, Zl. 3311/79, sowie VwGH vom
  18. Dezember 1981, Zl. 05/3469/78). Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Begehren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  2. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  5. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  6. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
  7. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
  10. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
  11. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
  12. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
  13. März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung zu Recht versagt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung zu Recht versagt hat, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1290.001.2015

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