GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Beschwerdeführer stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 17.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses und führte begründend aus, seit Jahren als Diskjockey hauptberuflich in diversen Lokalen des Landes unterwegs zu sein. Auf dem Weg nach Hause zwischen 02.00 und 07.00 Uhr in der Früh sei es immer wieder zu unangenehmen und gefährlichen Zwischenfällen mit leider vorwiegend Jugendlichen mit Migrationshintergrund gekommen. Er habe das ignoriert und wenn es notwendig gewesen sei, habe er sich gewehrt. Er spreche hier nicht nur von blöden Beschimpfungen, sondern auch von Handgreiflichkeiten und Bedrohungen mit Stichwaffen. Über Fragen, wie „Brauchst du Bauchstich, E Bruda machst du Stress“ und anderen blöden Sprüchen könne man sich leider nur wundern. Das ändere nichts daran, dass mittlerweile immer öfter ein Messer oder sonstige Waffen zum Einsatz kommen. Er habe zum Glück nur einmal einen Nasenbeinbruch gehabt, für andere Bekannte sei es aber schon schlimmer ausgegangen. Er sei seit acht Jahren in diesem Job und habe das Risiko immer gekannt, jedoch sei es leider nicht mehr tragbar. Die Polizei sei bei so etwas nie zur Stelle oder komme viel zu spät. Er sei seit fast einem Jahr Vater eines Sohnes und habe keine Lust mehr, sich zusammenzuschlagen bzw. abstechen zu lassen, da diese Herrschaften meistens in Gruppen auftreten. Mit Schreiben vom 18.02.2016 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der beurteilungsrelevanten Bedarfsbegründung mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 17.12.2015 mangels Bedarfes abzuweisen und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde der oben angeführte Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.03.2016
2 und 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde unter Anführung der aktuellen Rechtslage sowie höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass beim Beschwerdeführer kein Bedarf gegeben sei, welcher die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche.Nachdem der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte, wurde der oben angeführte Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.03.2016
Paragraphen 10, 21, Absatz 2 und 22 Absatz 2, Waffengesetz 1996 abgewiesen. Begründend führte die Behörde unter Anführung der aktuellen Rechtslage sowie höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass beim Beschwerdeführer kein Bedarf gegeben sei, welcher die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass in unserem Land immer erst etwas Schlimmes passieren müsse. Er denke, dass die Gründe seines Antrages mehr als ausreichend seien. Der Empfehlung, sich einen Pfefferspray zu besorgen, sei er schon vor Jahren nachgekommen. Dieser sei nicht wirklich einschüchternd. Nachdem es vergangenes Wochenende wieder einen unangenehmen Vorfall gegeben habe, dass jemand auf sein Auto eingetreten habe, ersuche er noch einmal, seinen Antrag zu bewilligen. Zu normalen Arbeitszeiten sei ein Waffenpass definitiv nicht notwendig, jedoch in der Nacht in *** oder in Industriegebieten sehe die Sache ganz anders aus. Zu dieser Zeit seien nicht viele Menschen um ihn herum, sondern er sei zu 98 Prozent alleine unterwegs. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 02.08.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte der Beschwerdeführer aus, selbständig als DJ unterwegs zu sein. Dabei trete er in diversen Diskotheken und Lokalen in ganz Österreich auf, hauptsächlich in Niederösterreich, Burgenland, Wien und Oberösterreich. Die Anlagen, welche er im Zuge seiner Arbeit verwende, seien in der Regel in der Diskothek vorhanden. Er selbst bringe seinen Laptop und die entsprechende Musik mit. In der Diskothek selbst fühle er sich nicht gefährdet, weil in der Regel diverse Security vorhanden sei und vorhandene Konflikte regle. Wenn er die Diskothek jedoch in der Früh gegen 02.00 Uhr bis 07.00 Uhr verlasse und sich auf den Weg zu seinem Auto mache, komme es immer wieder zu unangenehmen Vorfällen. Mittlerweile lasse er sich sein Honorar nicht mehr bar auszahlen, sondern auf sein Konto überweisen. In manchen Fällen bekomme er es dennoch bar ausgezahlt und sei eine Überweisung nicht möglich. Er habe mit seinem Job vor zehn Jahren begonnen und es habe sich die Situation in letzter Zeit immer mehr verschlechtert. Einmal sei es ihm passiert, dass er 20 Euro an drei Personen habe ausfolgen müssen. Obwohl er keine Wertgegenstände bei sich habe, sei die Gefahr eines Überfalles allgegenwärtig. Er sei im Besitz einer Waffenbesitzkarte und habe zwei Faustfeuerwaffen. Mit diesen und auch mit Langwaffen sei er in einem Schützenverein tätig und schieße dort regelmäßig, auch bei diversen Wettkämpfen. Er sei somit in der Lage, mit einer Faustfeuerwaffe umzugehen. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.
Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017).Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse regelmäßig nach Arbeitsschluss in der Früh diverse Diskotheken bzw. Lokale verlassen und sich zu seinem Fahrzeug begeben, wo es immer wieder zu unangenehmen und gefährlichen Zwischenfällen vorwiegend mit Jugendlichen mit Migrationshintergrund komme, stellt jedenfalls keine besondere Gefahr für einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B dar. Wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffenderweise ausgeführt hat, kann dieser Gefahr auch beispielsweise durch den Einsatz eines Pfeffersprays begegnet werden. Im Übrigen unterscheidet sich diese Gefahr nicht von jener, welcher jeder andere Diskothekenbesucher ausgesetzt ist, wenn er alleine dieses Lokal zu dieser Zeit verlässt. Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten.Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer erwähnten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037) und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.332.001.2016
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