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{'item': 'LVwG-AV-686/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-686/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Ing. IF, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. Mai 2016, WTW2-WA-1627/001, betreffend Verfahrenskosten, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Kostenausspruches dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 276,-- bis zum
  2. August 2016 zu entrichten hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 38 Abs. 1, 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 38, Absatz eins, 50 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 (BGBl. I Nr. 74/1997)Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRG-Novelle 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,) § 1 der Landes-Kommissionsverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4Paragraph eins, der Landes-Kommissionsverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4 §§ 76 Abs. 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 76, Absatz 2 und 3 sowie 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  3. Sachverhalt Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bekannt geworden war, dass bei einer Überplattung des ***baches, eines „Wildbaches“ in ***, erhebliche bauliche Mängel, wie durchgerostete und herabgestürzte Unterzüge sowie schadhafte Wiederlager bzw. seitliche Mauern vorhanden sind, veranlasste sie zunächst eine Erhebung ihres Gewässeraufsichtsorgans. Dieses führte am
  4. April 2016 einen Lokalaugenschein, für den eine Zeitdauer von zwei halben Stunden verzeichnet wurde, durch und fand dabei eine Überplattung des ***baches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, vor. Weiters wurde festgestellt, dass die rechte Ufermauer gleichzeitig die nördliche Grund- und Ufermauer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, darstellt. Mängel wurden sowohl an der genannten Ufermauer/Grundmauer des Hauses auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, als auch an der Überplattung selbst festgestellt. Bei letzterer wurden massiv korrodierte Stahlträger vorgefunden, von welchen einer bereits abgebrochen und im Abflussprofil des Gewässers war. In der Folge führte die Behörde weitere Erhebungen zur gegenständlichen Überbauung durch und beraumte schließlich für
  5. Mai 2016 eine mündliche Verhandlung an, zu der sowohl Ing. IF als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, als auch GM und GüM (Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, KG ***) geladen wurden. Bei der Verhandlung wurde der schon vom Gewässeraufsichtsorgan vorgefundene Zustand beschrieben und weiters auf Grund des Bauakts der Stadtgemeinde *** festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ehemals ein Hotel bestanden hatte und im Jahre 1901 auch die baubehördliche Bewilligung der in Rede stehenden Eindeckung des ***baches im Hof des ehemaligen Hotels erteilt worden ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete ein Amtssachverständiger für Bautechnik ein Gutachten, in dem er zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass auf Grund des vorgefundenen mangelhaften technischen Zustands der Tragkonstruktion der Überplattung Einsturzgefahr bestehe und daher umgehend statische Sicherungsmaßnahmen notwendig seien. Hinsichtlich der Fundierungsmauer des Objekts auf Grundstück Nr. *** stellte der Amtssachverständige ebenfalls massive Schädigungen fest, sodass die Standsicherheit dieses Objekts beeinträchtigt würde. Es sei dem Eigentümer dieser Liegenschaft ein baubehördlicher Auftrag zur Instandsetzung zu erteilen. Weiters wurde ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger gehört, der die Entfernung des herabgestürzten I-Trägers forderte und die Sanierung des rechten Wiederlagers für erforderlich hielt, da der Mauerausbruch schon soweit ins Abflussprofil ragte, dass bei einem 30-jährlichen Hochwasser der Mauerteil ins Profil „ herausgedrückt“ werden könnte. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass es sich auch um einen Schaden am Fundament des Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, handle, wobei dieses Wiederlager eindeutig auf dem genannten Grundstück liege. In der Folge erstattete Ing. IF mit Schreiben vom
  6. Mai 2016 eine Anzeige im Sinne des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 betreffend eine Überplattung auf dem Grundstück EZ ***, Grundbuch ***.In der Folge erstattete Ing. IF mit Schreiben vom
  7. Mai 2016 eine Anzeige im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRG-Novelle 1997 betreffend eine Überplattung auf dem Grundstück EZ ***, Grundbuch ***. Mit Bescheid vom
  8. Mai 2016, WTW2-WA-1627/001, wurde Ing. IF schließlich verpflichtet, bis
  9. Juli 2016 ihrer Instandhaltungspflicht nachzukommen und das rechte Wiederlager der Eindeckung des Unterlaufs des ***baches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sanieren zu lassen. Weiters wurde sie verpflichtet, binnen vier Wochen die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu bezahlen, welche aus dem Aufwand des Ortaugenscheins der technischen Gewässeraufsicht im Ausmaß von zwei halben Stunden sowie der mündlichen Verhandlung vom
  10. Mai 2016 im Ausmaß von sieben halben Stunden für vier Amtsorgane bestünden. Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Verhandlungsschrift aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Überplattung um eine nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige und auf Grund der Meldung nach Art. II der WRG-Novelle 1997 als bewilligt anzusehende Anlage handle, für die die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 zum Tragen komme. Die Notwendigkeit zu Sanierungsmaßnahmen ergebe sich aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten. Der Auftrag sei dem Konsensinhaber zu erteilen. Die Tatsache, dass das Wiederlager Teil des Fundaments der Nachbarliegenschaft sei, würde allenfalls im baubehördlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird (lediglich) auf die „angeführten Bestimmungen“ verwiesen.Begründend führt die Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Verhandlungsschrift aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Überplattung um eine nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtige und auf Grund der Meldung nach Artikel römisch zwei, der WRG-Novelle 1997 als bewilligt anzusehende Anlage handle, für die die Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, WRG 1959 zum Tragen komme. Die Notwendigkeit zu Sanierungsmaßnahmen ergebe sich aus den eingeholten Amtssachverständigengutachten. Der Auftrag sei dem Konsensinhaber zu erteilen. Die Tatsache, dass das Wiederlager Teil des Fundaments der Nachbarliegenschaft sei, würde allenfalls im baubehördlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird (lediglich) auf die „angeführten Bestimmungen“ verwiesen.
  11. Beschwerde Mit Schriftsatz vom
  12. Juni 2016, bezeichnet als Einspruch, brachte Ing. IF vor, dass das Wiederlager der Eindeckung im Auftrag der Grundeigentümer der Liegenschaft ***, KG ***, saniert worden sei. Sie erhebe Einspruch gegen die Kostenvorschreibung im Ausmaß von € 414,-- für die mündliche Verhandlung vom
  13. Mai 2016 und ersuche um Aufteilung der Kosten zwischen ihr und der Familie M.
  14. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst GM und GüM zu einer Äußerung auf, in der sich diese gegen eine Kostenbeteiligung wandten. Die Überplattung befände sich ausschließlich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, wogegen ihnen kein Teil des Gewässers gehöre. Es sei nach ihrem Wissensstand überdies nicht erwiesen, dass das rechte Wiederlager auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen sei; sie hätten den Schaden an der Mauer nur deshalb auf ihre Kosten sanieren lassen, um die Statik ihres Hauses nicht zu gefährden. Eine Nachfrage des Gerichts bei der Stadtgemeinde *** ergab, dass diese ein baupolizeiliches Verfahren gegen GüM und GM eingeleitet hatte, wobei mittels Schreiben vom
  15. Mai 2016 die Erlassung eines baupolizeilichen Sanierungsauftrages angekündigt wurde, weil auf Grund des Schadens am Mauerwerk im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Standsicherheit des Gebäudes der Liegenschaft *** gefährdet sei. Zur Erlassung eines Bescheides kam es nicht mehr, da die Betroffenen der Baubehörde die zwischenzeitliche Sanierung des Schadens mittels Fotodokumentation nachgewiesen hatten.
  16. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  17. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 38.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…) § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3)Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(3)Wenn nach Absatz eins, oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Absatz eins bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, einzuholen. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) WRG-Novelle 1997 Art. II (…)Artikel römisch zwei, (…)
(3)Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni
(3)Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den Paragraphen 38, 40, oder 41 ab dem
  1. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. (…) Landes-Kommissionsverordnung 1976 §
  2. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. AVG §
  3. (…)Paragraph 76, (…)
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt
  2. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Daraus resultiert wieder die Feststellung, dass das schadhafte rechte „Widerlager“ der Überplattung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelegen ist und überdies der Fundierung des dort befindlichen Gebäudes und damit dessen Standsicherheit dient. Diese von der belangten Behörde mittels Sachverständiger getroffener Feststellungen sind zwischen Behörde und Beschwerdeführerin nicht strittig. Demgegenüber erscheint die bloße Behauptungen von GüM und GM, ihr Eigentum an der Ufermauer sei nicht erwiesen, nicht geeignet, die auf sachverständiger Basis getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, wobei die Genannten im übrigen selbst eine Funktion der Mauer für die Standsicherheit ihres Gebäudes einräumen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, weshalb die Sanierung der Mauer aus statischen Gründen zu Gunsten des Gebäudes auf dem Grundstück *** notwendig gewesen wäre. 4.
  3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall enthält der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  4. Mai 2016 einerseits einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach §§ 138 Abs. 1 lit.a iVm 50 WRG 1959; andererseits liegt eine Kostenentscheidung gemäß §§ 76 Abs. 2 iVm 77 Abs. 1 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 vor. Im vorliegenden Fall enthält der in Rede stehende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom
  5. Mai 2016 einerseits einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraphen 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 50 WRG 1959; andererseits liegt eine Kostenentscheidung gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, in Verbindung mit 77 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 vor. Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Bezeichnung als „Einspruch“ an der rechtlichen Qualifikation nichts ändert. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin nur auf die mündliche Verhandlung vom
  6. Mai 2016 Bezug nimmt, wogegen der von ihr angefochtene Betrag auch den Aufwand für die Erhebung des technischen Gewässeraufsichtsorgans beinhaltet. Dieser ist daher als mitangefochten anzusehen. Die Prüfbefugnis des Gerichts ist aufgrund des beschriebenen Umfangs der Anfechtung auf die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung beschränkt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich weiters, dass diese die Kostenverpflichtung dem Grunde nach nicht in Frage stellt. Auch wird die Höhe nur insofern angefochten, als eine Kostenaufteilung im Sinne des § 76 Abs. 3 AVG angesprochen wird. Die Prüfbefugnis des Gerichts ist aufgrund des beschriebenen Umfangs der Anfechtung auf die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung beschränkt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich weiters, dass diese die Kostenverpflichtung dem Grunde nach nicht in Frage stellt. Auch wird die Höhe nur insofern angefochten, als eine Kostenaufteilung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, AVG angesprochen wird. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht an die Entscheidung der belangten Behörde, soweit es die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren dem Grunde nach und die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür anbelangt, gebunden ist. Es erhebt sich also (nur) die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, ausgehend von den für die grundsätzliche Bejahung der Zahlungsverpflichtung notwendigen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen, berechtigt war, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nun steht außer Frage, dass sich der vorliegende gewässerpolizeiliche Auftrag ausschließlich an die Beschwerdeführerin richtet. Die Behörde ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Berechtigte an der Überplattung wäre und auch zur Erhaltung des Widerlagers auf fremden Grund verpflichtet sei. Damit ist allerdings noch nicht die Frage entschieden, ob die Beschwerdeführerin alleine die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für die Kostentragungsverpflichtung ist nicht maßgeblich, an wen der verfahrens-beendigende Bescheid ergeht, sondern wer die Amtshandlung der Behörde verschuldet hat (die erst danach erfolgende Anzeige nach Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 kann mangels Kausalität dafür keine Rolle spielen, wobei anzumerken ist, dass diese Anzeige auch die - zivilrechtliche - Berechtigung an der Anlage voraussetzt und nicht begründet; es kann daher auch dahingestellt bleiben, wie die Angabe bloß einer der betroffenen Grundstücke in der Anzeige zu werten ist). Für die Kostentragungsverpflichtung ist nicht maßgeblich, an wen der verfahrens-beendigende Bescheid ergeht, sondern wer die Amtshandlung der Behörde verschuldet hat (die erst danach erfolgende Anzeige nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der WRG-Novelle 1997 kann mangels Kausalität dafür keine Rolle spielen, wobei anzumerken ist, dass diese Anzeige auch die - zivilrechtliche - Berechtigung an der Anlage voraussetzt und nicht begründet; es kann daher auch dahingestellt bleiben, wie die Angabe bloß einer der betroffenen Grundstücke in der Anzeige zu werten ist). Ein solches Verschulden ist auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde auch den Eigentümern der Liegenschaft ***, KG ***, anzulasten, handelt es sich doch bei der gegenständlichen Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 erster bzw. dritter Fall WRG 1959, soweit es die in Rede stehende Ufermauer anlagt, auch um eine Anlage auf dem Grundstück von GüM und GM und dient diese der Fundierung des auf diesem Grundstück gelegenen Gebäudes. Gleichgültig ob dieser Anlagenteil als wasserrechtlich bewilligt anzusehen war oder nicht, haben die Genannten die Amtshandlung der Behörde (welche je nachdem auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen einer konsenslosen Anlage bzw. Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 Abs. 6 WRG 1959 hinsichtlich einer bewilligten oder als bewilligt geltenden Anlage gerichtet war), mitverschuldet, da nach Lage des Falles davon auszugehen ist, dass es sich um eine gemeinsame Anlage der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbarn handelt. Für eine im Miteigentum mehrerer stehenden Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 treffen die wasserrechtlichen Verpflichtungen alle Beteiligten schon aufgrund des Gesetzes, wobei es nicht darauf ankommt, wem der behördliche Auftrag schließlich erteilt wird. Ein solches Verschulden ist auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde auch den Eigentümern der Liegenschaft ***, KG ***, anzulasten, handelt es sich doch bei der gegenständlichen Anlage im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, erster bzw. dritter Fall WRG 1959, soweit es die in Rede stehende Ufermauer anlagt, auch um eine Anlage auf dem Grundstück von GüM und GM und dient diese der Fundierung des auf diesem Grundstück gelegenen Gebäudes. Gleichgültig ob dieser Anlagenteil als wasserrechtlich bewilligt anzusehen war oder nicht, haben die Genannten die Amtshandlung der Behörde (welche je nachdem auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen einer konsenslosen Anlage bzw. Erfüllung der Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 hinsichtlich einer bewilligten oder als bewilligt geltenden Anlage gerichtet war), mitverschuldet, da nach Lage des Falles davon auszugehen ist, dass es sich um eine gemeinsame Anlage der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbarn handelt. Für eine im Miteigentum mehrerer stehenden Anlage im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 treffen die wasserrechtlichen Verpflichtungen alle Beteiligten schon aufgrund des Gesetzes, wobei es nicht darauf ankommt, wem der behördliche Auftrag schließlich erteilt wird. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die Mehrzahl der Verpflichteten (die auch jeweils mangels Erfüllung der Verpflichtung ein Verschulden am Aufwand der Behörde trifft) eine Aufteilung der Kosten nach § 76 Abs. 3 AVG vornehmen müssen. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die Mehrzahl der Verpflichteten (die auch jeweils mangels Erfüllung der Verpflichtung ein Verschulden am Aufwand der Behörde trifft) eine Aufteilung der Kosten nach Paragraph 76, Absatz 3, AVG vornehmen müssen. Dem Gericht erscheint in diesem Zusammenhang eine Aufteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten der Beschwerdeführerin angemessen, da dieser offenkundig der überwiegende Anteil an der Anlage gehört bzw. zuzurechnen ist. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben und die Kostentragungs-verpflichtung der Beschwerdeführerin auf den Betrag von € 276,-- (2/3 von € 414,--) zu reduzieren. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal eine solche nicht beantragt wurde und nicht von der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde abgewichen wird, wobei diese von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wurde. Eine gleichzeitige Verpflichtung von GüM und GM im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 28.4.2011, 2009/07/0023) § 76 Abs. 3 AVG keine Solidarhaftung der zu Verpflichtenden begründet. Sache des Verfahrens vor der Behörde und damit auch vor dem Gericht war ausschließlich die Frage der Kostentragungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin. Würden nun erstmals dritte Personen im gerichtlichen Verfahren verpflichtet, bedeutete dies, dass das Gericht seine Kognitionsbefugnis überschritte und den erstmals Verpflichteten gleichsam eine Instanz nehmen würde. Vielmehr bedürfte es eines eigenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend die Genannten, wobei die vorliegende Entscheidung dafür mangels Bindungswirkung gegenüber diesen als Nicht-parteien des gerichtlichen Verfahrens nicht präjudiziell sein kann. Eine gleichzeitige Verpflichtung von GüM und GM im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 28.4.2011, 2009/07/0023) , Paragraph 76, Absatz 3, AVG keine Solidarhaftung der zu Verpflichtenden begründet. Sache des Verfahrens vor der Behörde und damit auch vor dem Gericht war ausschließlich die Frage der Kostentragungsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin. Würden nun erstmals dritte Personen im gerichtlichen Verfahren verpflichtet, bedeutete dies, dass das Gericht seine Kognitionsbefugnis überschritte und den erstmals Verpflichteten gleichsam eine Instanz nehmen würde. Vielmehr bedürfte es eines eigenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend die Genannten, wobei die vorliegende Entscheidung dafür mangels Bindungswirkung gegenüber diesen als Nicht-parteien des gerichtlichen Verfahrens nicht präjudiziell sein kann. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden, da es um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall ging. Deshalb ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden, da es um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall ging. Deshalb ist die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.686.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.