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{'item': 'LVwG-AV-867/001-2015'}

Obsah (10)§ 46§ 8§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 13§§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-867/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 46Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Gang des Verfahrens
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.06.2015, zur Zahl IVW1F-121436, wurde der Antrag vom 10.12.2012 der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus: Der Antrag sei als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zu werten. Es sei bekannt gegeben worden, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in Österreich nicht beabsichtige. Aufenthaltszweck sei die Familiengemeinschaft mit dem rechtmäßigen, im Bundesgebiet aufhältigen, Ehegatten HU.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.06.2015, zur , Zahl IVW1F-121436, wurde der Antrag vom 10.12.2012 der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus: Der Antrag sei als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu werten. Es sei bekannt gegeben worden, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in Österreich nicht beabsichtige. Aufenthaltszweck sei die Familiengemeinschaft mit dem rechtmäßigen, im Bundesgebiet aufhältigen, Ehegatten HU. Es liege kein Nachweis eines Sprachzertifikates im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG iVm § 9b NAG-DV vor.Es liege kein Nachweis eines Sprachzertifikates im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV vor. Es liege zudem kein Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in ***, ***, vor. Im Übrigen, sei es auf Grund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, nicht möglich gewesen, die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten festzustellen. Der Ehegatte und Familienerhalter sei jeweils nur kurzfristig beschäftigt gewesen und habe seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus dem Bezug von Sozialleistungen bestritten. Es liege somit kein Nachweis eines regelmäßigen, den Richtsätzen entsprechenden Einkommens, vor. Ebenso wenig sei dargetan worden, wer Eigentümer und Verfügungsberechtigter über das Guthaben des vorgelegten Sparbuches sei. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Auch aus dem Titel des § 11 Abs. 3 NAG ergebe sich keine andere Beurteilung.Es liege zudem kein Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft in ***, ***, vor. Im Übrigen, sei es auf Grund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, nicht möglich gewesen, die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten festzustellen. Der Ehegatte und Familienerhalter sei jeweils nur kurzfristig beschäftigt gewesen und habe seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus dem Bezug von Sozialleistungen bestritten. Es liege somit kein Nachweis eines regelmäßigen, den Richtsätzen entsprechenden Einkommens, vor. Ebenso wenig sei dargetan worden, wer Eigentümer und Verfügungsberechtigter über das Guthaben des vorgelegten Sparbuches sei. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Auch aus dem Titel des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ergebe sich keine andere Beurteilung.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Sie brachte dabei vor, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass Unterlagen fehlen, geschweige denn welche vorgelegt werden müssten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es bei türkischstämmigen Mitbürgern nicht unüblich sei, dass der Familienverband zusammenlebe, so dass die Frage des Rechtsanspruches auf die Unterkunft nicht richtig beurteilt erscheine. Bezüglich des Einkommens sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich und könne der Versicherungsdatenauszug nicht richtig sein. Man hätte im Lichte des Art. 8 EMRK vom Erfordernis eines Nachweises über Deutschkenntnisse absehen können bzw. stünde der diesbezügliche Nachweis beim Erstantrag im Widerspruch zur europäischen Rechtslage.Mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Sie brachte dabei vor, es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass Unterlagen fehlen, geschweige denn welche vorgelegt werden müssten. Es sei darauf hinzuweisen, dass es bei türkischstämmigen Mitbürgern nicht unüblich sei, dass der Familienverband zusammenlebe, so dass die Frage des Rechtsanspruches auf die Unterkunft nicht richtig beurteilt erscheine. Bezüglich des Einkommens sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich und könne der Versicherungsdatenauszug nicht richtig sein. Man hätte im Lichte des Artikel 8, EMRK vom Erfordernis eines Nachweises über Deutschkenntnisse absehen können bzw. stünde der diesbezügliche Nachweis beim Erstantrag im Widerspruch zur europäischen Rechtslage.
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweise aufgenommen wurden durch Einsichtnahme in die Akten IVW1F-15260 der Verwaltungsbehörde und LVwG-AV-867-2015 des erkennenden Gerichtes.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweise aufgenommen wurden durch Einsichtnahme in die Akten IVW1F-15260 der Verwaltungsbehörde und , LVwG-AV-867-2015 des erkennenden Gerichtes. In dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, es liege kein gültiger Sprachnachweis

der NAG-DV vor, weil das vorgelegte Zertifikat nicht von einer dort angeführten Institution stammte, davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin einen Kurs besuchen werde und ein Zertifikat erst in 3 bis 4 Monaten vorzulegen sei. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf sein Vorbringen im Hinblick auf Art. 8 EMRK und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Vorlage eines entsprechenden Zertifikates. In dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, es liege kein gültiger Sprachnachweis

der NAG-DV vor, weil das vorgelegte Zertifikat nicht von einer dort angeführten Institution stammte, davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin einen Kurs besuchen werde und ein Zertifikat erst in 3 bis 4 Monaten vorzulegen sei. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf sein Vorbringen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Vorlage eines entsprechenden Zertifikates. Der Beschwerdeführervertreter legte in der Verhandlung folgende Beilagen vor: ● eine Auskunft betr. den Zeugen HU des KSV 1870 vom 08.09.2015 ● eine Bestätigung der Thun Weinreich Schwarz Chyba Reiter RAe wonach die im KSV Auszug ersichtliche Forderung von 1.000,- Euro beglichen sei vom 14.07.2015 ● eine Bestätigung der *** vom 28.09.2015 wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 20.07.2015 in ihrem Unternehmen beschäftigt sei ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen für März bis Juli 2015 des RÜ betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Juli und August durch die *** betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin Mit Telefax vom 28.12.2015 wurden vom Beschwerdeführervertreter weitere Unterlagen vorgelegt: ● Goethe-Zertifikat A1 datierend vom 09.12.2015 ● Ein Mietvertrag zwischen dem Mieter HU und den Vermietern IM und AH ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen September 2015 bis November 2015 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.02.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Beweise aufgenommen wurden durch Vorlage von weiteren Unterlagen durch den Beschwerdeführervertreter, sowie durch Einvernahme des Zeugen HU (Ehegatte der Beschwerdeführerin). Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: ● Gehaltsabrechnungen betreffend den Zeugen HU für die Monate März 2015 bis Jänner 2016Gehaltsabrechnungen betreffend den Zeugen HU für die Monate , März 2015 bis Jänner 2016 ● 2 Arbeitsverträge abgeschlossen zwischen dem Zeugen HU und der *** vom 16.07.2015 und vom 09.10.2015 ● Kontoauszüge betreffend HU für November 2015 bis zur Verhandlung ● eine Bestätigung der *** wonach Herrn HU das Gehalt für Juli bis Oktober 2015 auf sein damaliges Konto überwiesen wurde In dieser fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Behördenvertreterin vor, dass das vorgelegte Sprachzertifikat vom 09.12.2015, nach Nachfrage beim Goetheinstitut Ankara am 22.01.2016, echt sei. Zum Mietvertrag vom 14.11.2015 gab der Zeuge zusammengefasst an, dass er für die Wohnung in der ***, ***, die er zusammen mit seinen Eltern bewohne, alleiniger Mieter sei und somit zur Gänze für den Mietzins hafte. Sein Vater war vorher Hauptmieter, da, nach Ansicht der Behörde, der Zeuge vorher keinen Rechtsanspruch auf Unterkunft hatte und bezahle dieser monatlich die halbe Miete, sowie die Kosten für Strom und Gas von € 130,-- bis € 140,-- im 3-Monats-Rhythmus. Zwischen dem Zeugen und seinem Vater bestehe keine schriftliche, sondern nur eine informelle Vereinbarung. Der Beschwerdeführervertreter gab hierzu an, er werde versuchen binnen drei Wochen den Vertrag über Strom und Gas, abgeschlossen zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Vater, sowie einen KSV-Auszug des Zeugen vorzulegen. Auf Befragung des Zeugen über seine beruflichen Tätigkeiten, gab er zusammengefasst an, er sei Schleifer (Hilfsarbeiter), beschäftigt seit Juli 2015 bei der ***, derzeit tätig bei der *** in ***. Er war immer Vollzeit beschäftigt und verdiene derzeit bei der *** durchschnittlich € 1.600,-- bis € 1.700,-- netto. Der Arbeitsvertrag wurde auf 6 Monate befristet, aber der Zeuge rechne damit in die Stammbelegschaft übernommen zu werden, da die Auftragslage gut sei. Im ersten Halbjahr 2011 war der Zeuge auf Grund eines Unfalls in Therapie, im Sommer und Herbst 2013 arbeitslos. Juli bis Oktober 2014 verbrachte er bei seiner Frau in der Türkei und war in Österreich nicht versichert. Registriert sei der Zeuge nun seit 2 Jahren bei der ***, erstmals tätig für die *** als Maler für vier Monate, dann bei der *** für drei Monate (Beendigung wegen schlechter Auftragslage), danach bei der *** (Reinigungsfirma), bei den Weichenwerken *** (aus saisonalen Gründen ausgelaufen) und unmittelbar danach wieder bei der ***. Der Beschwerdeführervertreter gab an, binnen drei Wochen eine Bestätigung der Krankenkassa über die Mitversicherungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten vorzulegen. Auf Befragung brachte der Zeuge vor, dass er einmal wegen einer strafbaren Handlung freigesprochen wurde (der Beschwerdeführervertreter gab dazu an, dass er es für möglich halte, dass eine Diversion erfolgt sei und der Zeuge die Frage falsch verstanden hatte). Über seine Frau gab der Zeuge weiters an, dass sie nicht vorbestraft sei, sie derzeit nicht berufstätig wäre und finanziell vom Zeugen und ihrer Mutter unterstützt werde. Ihre gesamte Familie lebe in der Türkei, sie wohne in *** im Haus der Eltern des Zeugen und spreche aber schon halbwegs gut Deutsch. Der Zeuge brachte weiters vor, dass er noch nie in der Türkei gearbeitet hatte, er seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich sei und seine Eltern und seine fünf Geschwister hier leben. Mit Telefax vom 02.03.2016 wurden vom Beschwerdeführervertreter folgende Unterlagen nachgereicht: ● eine Auskunft betr. den Zeugen HU des KSV 1870 vom 25.02.2016 ● eine Bestätigung der NÖGKK vom 29.02.2016, bezüglich Mitversicherungsmöglichkeit der Ehegattin ● eine Vertragsinformation der EVN vom 24.02.2016, betreffend Energieversorgung des beabsichtigten Wohnortes Mit E-Mail vom

  1. März 2016 gab die Behörde folgende Stellungnahmen ab: „Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist aufrecht bei der Firma „***“ zur Sozialversicherung angemeldet (Versicherungsdatenauszug vom heutigen Tag). Sitz des Unternehmens ist in ***, ***. Mehrheitsgesellschafter der Firma „***“ ist die Firma „***“ (FN ***), welche ebenfalls Mehrheitsgesellschafter der Firma „***“ (FN ***) ist. Diese Firma hat Ihren Unternehmenssitz ebenfalls in ***, ***. Über die Firma „***“ wurde zum Aktenzeichen 14 S 151/15v beim LG St. Pölten das Konkursverfahren eröffnet (Oktober 2015, hier war der Ehegatte kurze Zeit arbeitslos; in der Verhandlung wurde diesbezüglich eine Umgehung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen gemutmaßt) und hat der Masseverwalter sowohl die Schließung des Unternehmens angeordnet und wurde der Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt (siehe die Eintragungen in der Insolvenzdatei zur Firma). Aufgrund der offenbar engen Verflechtung der Unternehmen und den aus dem Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen entnommenen Verbindlichkeiten der Firma „***“ (Jahresabschluss 30.09.2014), welche weitaus höher sind als jene der „***“, über welche der Konkurs eröffnet wurde, erscheint das anhängige Konkursverfahren des Schwesterunternehmens der Firma „***“ nicht unerheblich zu sein. In den aktuellen Jahresabschluss (zum Stichtag 30.09.2015) der Firma „***“ konnte nicht Einsicht genommen werden, da hier die Einreichfrist – bei angenommen Stichtag 30.
  2. – noch nicht abgelaufen ist.“ „Bis dato wurde von der belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „***“ als Geschäftsbezeichnung der Firma „***“ verwendet wird. Ruft man jedoch die auf den vorgelegten Arbeitsverträgen angeführte Homepage *** auf, wird diese Seite laut Impressum von der Firma „***“ (FN ***) betrieben. Als Geschäftsführer scheint ein Herrn MHe auf. Die Unterschriften auf den vorgelegten Arbeitsverträgen lassen zumindest den Nachnamen H erahnen bzw. vermuten. Laut aktuellem Firmenbuchauszug der Firma „***“ ist ein Herr H nicht nach außen vertretungsberechtigt. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse erscheint das rechtskonforme Zustandekommen des Arbeitsvertrages zweifelhaft.“ Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom
  3. April 2016 Stellung und brachte vor, es komme auf die tatsächliche Gehaltszahlung an und legte einen Kontoauszug ihres Ehegatten bei, auf dem der Gehaltseingang für März 2016 ersichtlich ist. Sie legte in einem weiteren Schreiben sodann Gehaltsabrechnungen von Jänner bis Mai 2016 samt Kontoauszügen, aus denen die Gehaltsüberweisung hervorgeht, vor. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, türkische Staatsbürgerin, geboren am ***, stellte am
  5. August 2012 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde Ankara, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dieser ist nach geltender Rechtslage als Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu werten. Am 21.11.2014 konnte ihr ein Quotenplatz zugeteilt werden. Sie beantragt die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten HU, türkischer Staatsangehöriger, geboren am ***, Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, gültig bis
  6. Sie verfügt über einen türkischen Reisepass Nummer ***, gültig bis 06.09.
  7. Keiner der Ehegatten hat Kinder. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Antragstellung ausdrücklich an, in Österreich nicht arbeiten zu wollen. Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei und in Österreich nicht vorbestraft. Sie hat am
  8. Dezember 2015 beim Goethe-Institut Ankara die Prüfung über Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 erfolgreich abgelegt. Beabsichtigter Wohnsitz in Österreich ist ***, ***, eine Wohneinheit bestehend aus 3 Zimmern. Vorgelegt wurde, in diesem Zusammenhang ein Mietvertrag zwischen HU als Mieter und IM sowie AH als Vermieter bezüglich dieser Wohnung. Vereinbart wurde eine unbefristete Mietdauer. Die Ehegattin und Beschwerdeführerin ist laut Vertrag ausdrücklich berechtigt, das Wohnobjekt mitzubenutzen. Der Magistrat der Stadt St. Pölten hat die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt. Der vereinbarte Mietzins beträgt € 600,- monatlich. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist beschäftigt bei der *** und bringt laut Dienstvertrag einen Stundenlohn von € 10,74 Brutto bei einer 38,5-Stunden-Woche, monatlich also ca € 1.700 Brutto als Grundlohn ins Verdienen. Bedingt durch Schicht-, Erschwernis-, Schmutz- etc.- zulagen und Überstunden liegt der tatsächliche Bruttolohn in den meisten Monaten deutlich darüber (Mai 2016: € 2287,06; April 2016: € 2.375,78; März 2016: € 2.565,88; Februar 2016: € 2.300,76; Jänner 2016: € 2.293,19; Dezember 2015: € 2.357,66; November 2015: € 2.937,09; Oktober 2015: € 1.272,06 und € 1.663,92; September 2015: € 2.807,20). Die regelmäßig gewährte Schmutzzulage dient nicht zur Deckung eines konkreten, den Beschäftigten treffenden Aufwand. Nimmt man das durchschnittliche Nettoeinkommen der nachgewiesenen vergangenen sechs Monate (€ 10.299,49) als Prognosegrundlage für zukünftig zu erwartendes Einkommen im Rahmen des Prognosezeitraums von 12 Monaten, kann mit einem Netto-Einkommen von ca. € 20.000 gerechnet werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat keine Schulden. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in Österreich mit ihrem Ehegatten. Das Dienstverhältnis ist mittlerweile unbefristet. Es besteht keinerlei Hinweis darauf, dass diesem Dienstverhältnis kein rechtsgültiger Vertrag zu Grunde liegt. Eine Insolvenz der *** oder der *** liegt zum Entscheidungszeitpunkt – laut Ediktsdatei – nicht vor.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden sowie durch Einsicht in die Ediktsdatei, das Zentrale Fremdenregister und die Einholung eines aktuellen Sozialversicherungsauszuges betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin; letztlich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Insoweit die Feststellungen das in der Vergangenheit erzielte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffen, wurde dieses durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen und Überweisungsbelegen nachgewiesen. Die Feststellung, wonach die Schmutzzulage nicht der Aufwandsdeckung dient, folgt aus der glaubwürdigen Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Insoweit die Behörde vorbrachte, es könne dadurch, dass der vorgelegte Dienstvertrag von einer Person unterschrieben worden sei, die als Geschäftsführer nur bei einer Schwesterfirma im Firmenbuch eingetragen sei, ein nicht-rechtsgültiger Vertrag vorliegen, ist festzuhalten, dass sich keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass keine Vertretungsbefugnis betreffend den Abschluss eines Dienstvertrages vorgelegen ist und die regelmäßige und pünktliche Gehaltszahlung ebenfalls keine Annahme nahelegt, wonach sich die Arbeitgeberin nicht an den Dienstvertrag gebunden fühlt. Insoweit sich die Arbeitgeberin nicht in Insolvenz befindet, kann auch eine Insolvenz einer „Schwestergesellschaft“ mangels weiterer Hinweise nicht die Prognose zulassen, die Arbeitgeberin des Ehegatten der Beschwerdeführer unterliege ebenfalls einem akuten, aktuellen Insolvenzrisiko. Dass der Dienstvertrag mittlerweile unbefristet ist, folgt aus der Klausel in gegenständlichen Vertrag, wonach er ursprünglich für sechs Monate abgeschlossen wurde und als unbefristet verlängert gilt, wenn das Dienstverhältnis – wie vorliegend der Fall – darüber hinaus fortgesetzt wird.
  10. Rechtlich folgt: Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  11. Teiles erfüllen, und
  12. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lautet:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13

: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 :, 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und beabsichtigt nicht, in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihr Ehegatte ist rechtmäßig in Österreich niedergelassener türkischer Staatsangehöriger, der in Österreich rechtmäßig eine Erwerbstätigkeit ausübt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Caner Genc, C-561/14 vom 12.6.2014 ist die Stillstandsklausel des Assoziationsabkommens EWR/Türkei lt. Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom

  1. September 1980 auch auf Fälle anzuwenden, wenn der nachziehende Familienangehörige zwar keine Erwerbsabsicht hat, es sich jedoch bei dem Zusammenführenden um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der wirtschaftlich tätig ist und dessen wirtschaftliche Freiheiten durch neue verschärfte Bestimmungen zur Familienzusammenführung daher beschränkt sein könnten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es sind von den festen und regelmäßigen Einkünften daher keine weiteren Abzüge zu machen (VwGH vom 2.10.2012, GZ 2011/21/0231). Die Beschwerdeführerin hat gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 aufgrund des geplanten gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 1.323,58 monatlich (§ 293 Abs. 1 lit. aa ASVG) bzw. bezogen auf den zwölfmonatigen Prognosezeitraum von € 15.882,96 nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, aufgrund des geplanten gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 1.323,58 monatlich (Paragraph 293, Absatz eins, lit. aa ASVG) bzw. bezogen auf den zwölfmonatigen Prognosezeitraum von € 15.882,96 nachzuweisen. Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Dadurch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund von Überstunden, Schicht- und Erschwerniszulagen seit seiner Tätigkeit für die *** konstant und jeden Monat deutlich mehr ins Verdienen gebracht hat, als die ihm vertraglich zustehende Mindestbezahlung, ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Prognose dieses höhere, tatsächlich erwirtschaftete Einkommen anzusetzen, bestehen doch auch keine Hinweise auf eine zu erwartende Verringerung dieses Einkommens (dass eine Prognoseentscheidung jedenfalls mit Unsicherheit behaftet ist, liegt in ihrer Natur, dies rechtfertigt jedoch nicht, stets die „schlimmstmögliche“ Entwicklung anzunehmen, sondern ist eine plausible Entwicklung zu Grunde zu legen, zumal ohnehin aufgrund des prognostizierten Einkommens ein nicht unerheblicher „Spielraum nach unten“ vorliegt und bei einem gewissen Einkommensrückgang die Erteilungsvoraussetzung nicht verlustig würde).Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Dadurch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund von Überstunden, Schicht- und Erschwerniszulagen seit seiner Tätigkeit für die *** konstant und jeden Monat deutlich mehr ins Verdienen gebracht hat, als die ihm vertraglich zustehende Mindestbezahlung, ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Prognose dieses höhere, tatsächlich erwirtschaftete Einkommen anzusetzen, bestehen doch auch keine Hinweise auf eine zu erwartende Verringerung dieses Einkommens (dass eine Prognoseentscheidung jedenfalls mit Unsicherheit behaftet ist, liegt in ihrer Natur, dies rechtfertigt jedoch nicht, stets die „schlimmstmögliche“ Entwicklung anzunehmen, sondern ist eine plausible Entwicklung zu Grunde zu legen, zumal ohnehin aufgrund des prognostizierten Einkommens ein nicht unerheblicher „Spielraum nach unten“ vorliegt und bei einem gewissen Einkommensrückgang die Erteilungsvoraussetzung nicht verlustig würde). Mit einem entsprechend den Feststellungen prognostizierten Einkommen von ca. € 20.000 netto im Zeitraum der Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels, von dem entsprechend der dargestellten Rechtslage keine weiteren Abzüge zu machen sind, erfüllt die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Mit einem entsprechend den Feststellungen prognostizierten Einkommen von ca. € 20.000 netto im Zeitraum der Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels, von dem entsprechend der dargestellten Rechtslage keine weiteren Abzüge zu machen sind, erfüllt die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Entsprechend der Feststellungen ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen gem. §§ 11 Abs. 2 Z 2 und 3, 12, 21a und 46 Abs. 1 NAG. Hinweise auf Versagensgründe gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG sind im Verfahren nicht zutage getreten und wurden auch von keiner Verfahrenspartei vorgebracht.Entsprechend der Feststellungen ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen gem. Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 12, 21 a und 46 Absatz eins, NAG. Hinweise auf Versagensgründe gem. Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sind im Verfahren nicht zutage getreten und wurden auch von keiner Verfahrenspartei vorgebracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen türkischen Reisepass Nummer ***, gültig bis 06.09.
  2. Gem. § 20 Abs. 1 NAG ist die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels daher mit 12 Monaten festzusetzen.Die Beschwerdeführerin verfügt über einen türkischen Reisepass Nummer ***, gültig bis 06.09.
  3. Gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels daher mit 12 Monaten festzusetzen.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der im Erwägungsteil zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelt und waren im Übrigen lediglich Sachverhaltsfragen entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der im Erwägungsteil zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelt und waren im Übrigen lediglich Sachverhaltsfragen entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.867.001.2015

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