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{'item': 'LVwG-AV-790/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-790/001-2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Grundsteuerbescheid vom
  2. Juli 2011 setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die von Frau Mag. ND (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zu entrichtende Jahresgrundsteuer für den im Gemeindegebiet gelegenen Grundbesitz (Parz. *** u.a., KG ***) mit € 17,10 fest. Weiters wurde ausgeführt, dass dieser Betrag nach Lastschriftanzeige an die bezeichnete Abgabenbehörde einzuzahlen sei und seien die Zahlungen für die folgenden Jahre in gleicher Höher so lange zu leisten, bis ein neuer Bescheid ergehe. An die Beschwerdeführerin wurde folgendes behördliche Schreiben vom
  3. April 2016 gerichtet: [Abweichend vom Original – Schreiben nicht wiedergegeben] „…“ Mit Schriftsatz vom
  4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese behördliche Erledigung das ordentliche Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass der Vorschreibungsbetrag von € 17,10 nicht gerechtfertigt sei, indem die Berufungswerberin nicht mehr Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft und daher auch nicht Schuldnerin der Grundsteuer sei. Sie stelle den Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides/Lastschriftanzeige/Rechnung vom
  5. April 2016 sowie Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Berufungswerberin. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  6. Juni 2016 wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem Schriftstück vom 28.April 2016 handle es sich um eine Lastschriftanzeige, mit der die Berufungswerberin an die Fälligkeit der genannten Abgabe erinnert werde. Durch dieses Schreiben sei keine Grundsteuer festgesetzt, keine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung dadurch begründet worden. Da durch die genannte Erledigung der Marktgemeinde *** keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe begründet worden sei, komme ihr kein normativer Inhalt zu, sie enthalte daher keinen Spruch. Es handle sich daher bereits aus diesem Grund nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Zahlungserinnerung, eben eine Lastschriftanzeige. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  7. Juli
  8. Das verfahrensgegenständliche „Schreiben“ der Marktgemeinde *** vom
  9. April 2016 sei eindeutig als Bescheid betitelt worden und ergebe sich die Zahlungsverpflichtung auch bereits daraus, dass auf der Rückseite des Bescheides eine Rechtsmittelbelehrung zu finden sei. Der Spruch ergebe sich aus dem Vorschreibungsbetrag von € 17,
  10. Aufgrund der Bezeichnung des „Schreibens“ als Bescheid und in Zusammenschau mit der auf der Rückseite befindlichen Hinweise sei klar ersichtlich, dass eine Zahlungsverpflichtung handle. Keinesfalls gehe aus dem „Schreiben“ hervor, dass es sich bloß um eine Zahlungserinnerung handeln solle.Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  11. Juli
  12. , Das verfahrensgegenständliche „Schreiben“ der Marktgemeinde *** vom
  13. April 2016 sei eindeutig als Bescheid betitelt worden und ergebe sich die Zahlungsverpflichtung auch bereits daraus, dass auf der Rückseite des Bescheides eine Rechtsmittelbelehrung zu finden sei. Der Spruch ergebe sich aus dem Vorschreibungsbetrag von € 17,
  14. Aufgrund der Bezeichnung des „Schreibens“ als Bescheid und in Zusammenschau mit der auf der Rückseite befindlichen Hinweise sei klar ersichtlich, dass eine Zahlungsverpflichtung handle. Keinesfalls gehe aus dem „Schreiben“ hervor, dass es sich bloß um eine Zahlungserinnerung handeln solle. Die Berufung sei daher berechtigt und auch zulässig. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu ersatzlose Behebung des Bescheides/Lastschriftanzeige/Rechnung vom
  15. April 2016, in eventu Zurückverweisung der Rechtssache an die Marktgemeinde *** zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin vom
  16. Mai 2016 sowie Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 280,
  17. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 92.
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne PersonenParagraph 92,
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
  1. a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
  2. b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
  1. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  2. a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
  3. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
  4. b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.Paragraph 96, Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Erledigung der Marktgemeinde *** als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid, somit nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand handle. Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde somit, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung der Marktgemeinde *** vom
  3. April 2016 um einen Bescheid handelt oder nicht. Der Text des Schreibens ist oben wortident wiedergegeben. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).(Paragraph 96, BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006). Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl. § 93 Abs. 2 BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4).Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen vergleiche Paragraph 93, Absatz 2, BAO; Ritz, BAO5, §93, Tz.4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl. für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse vom 16.12.1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24.11.1997, Zl. 93/17/0173 vom
  4. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17.4.2000, Zl. 95/17/0499, vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, vom 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18.9.2002, Zl. 98/17/0281, vom 20.3.2003, Zl. 98/17/0320).Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat vergleiche für das Abgabenverfahren die Erkenntnisse vom 16.12.1983, Zlen. 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom 24.11.1997, Zl. 93/17/0173 vom
  5. September 1999, Zl. 99/17/0221, vom 17.4.2000, Zl. 95/17/0499, vom 18.10.2000, Zl. 95/17/0180, vom 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231, vom 18.9.2002, Zl. 98/17/0281, vom 20.3.2003, Zl. 98/17/0320). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035).Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben vergleiche z.B. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035). Im verfahrensgegenständlichen Fall führt die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei Zweifeln über den normativen Charakter einer Erledigung die Bezeichnung als Bescheid entscheide (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. November 2001, Zl. 98/17/0311, sowie die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 93 E 14 ff), zu keinem anderen Ergebnis, weil gerade die Bezeichnung als "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" nicht eindeutig erkennen lässt, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 41). Die Angabe "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung (vgl. VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/17/0114).Im verfahrensgegenständlichen Fall führt die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei Zweifeln über den normativen Charakter einer Erledigung die Bezeichnung als Bescheid entscheide vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. November 2001, Zl. 98/17/0311, sowie die Nachweise bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 93, E 14 ff), zu keinem anderen Ergebnis, weil gerade die Bezeichnung als "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" nicht eindeutig erkennen lässt, ob ein Bescheid vorliegen soll oder nicht. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 41). Die Angabe "Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung" ist somit widersprüchlich und liefert keinen Anhaltspunkt für die Rechtsform der Erledigung vergleiche VwGH vom 25.9.2012, Zl. 2010/17/0114). Auf der – oben wortident wiedergegebenen – Rückseite der gegenständlichen behördlichen Erledigung wird erläutert, in welchem Fall eine Lastschriftanzeige, eine Mahnung oder ein Abgabenbescheid vorliege. Zu einer ähnlichen "Vorschreibung" mit "Erläuterungen", in welchen Fällen ein Bescheid vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
  8. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  9. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, ausgesprochen, dass inbesondere dann, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar sei, im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen sei. Bei ausreichender Erkennbarkeit könne jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit komme die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehle gleichfalls der Bescheidcharakter. Schon allein auf Grund dieser Erwägungen muss der Charakter der hier zu beurteilenden behördlichen Erledigung als Abgabenbescheid im Sinne der BAO zumindest zweifelhaft erscheinen. Im Besonderen lässt die Formulierung in den Erläuterungen auf der Rückseite des Formblattes mit dem ausgewiesenen Betrag auf der Vorderseite) - welches eine Allonge zu den verwendeten Zahlscheinen ist, die besagt, dass in bestimmten, genau definierten Fällen „umseitige Festsetzung als Abgabenbescheid gilt“ zumindest Zweifel an der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung entstehen. Die gegenständliche Grundsteuer ist eine Abgabe, für die nach den Erläuterungen nicht eine Geltung als Bescheid angeordnet ist. In diesem Falle aber ist - nach der oben erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten und auch hier anwendbaren Zweifelsregel - ausschlaggebend, dass die "Vorschreibungen" die (ausschließliche) Bezeichnung als "Bescheid" nicht aufweisen. Es ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende behördliche Erledigung kein Bescheid ist. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066). Die Berufung vom
  10. Mai 2016 gegen die Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  11. April 2016 wurde daher von der belangten Behörde mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Soweit von der Beschwerdeführerin der Zuspruch eines Kostenersatzes begehrt wird, ist auf § 313 BAO zu verweisen, wonach Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.Soweit von der Beschwerdeführerin der Zuspruch eines Kostenersatzes begehrt wird, ist auf Paragraph 313, BAO zu verweisen, wonach Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 2:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.790.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.