RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1636/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Ing. HS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Ing. HS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:,
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 € 40,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 € 40,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch genannte Verhalten zur Last gelegt, namentlich die für die Haltung und Aufzucht von mindestens sechs Stück Damwild erforderliche Gehegegröße von mindestens 1 ha unterschritten zu haben, da sechs Tiere auf einer Fläche von 0,3958 ha gehalten würden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom
- Mai
- Dieser zufolge würde das im Spruch genannte erforderliche Mindestmaß erheblich unterschritten und sei dies dem Beschwerdeführer seit 2010 bekannt. Schon damals habe der Beschwerdeführer zugesagt, entweder Gründe zuzupachten oder aber bis 31.12.2010 (!) das Gatter aufzulassen. Im Sommer weise das Gatter eine Gesamtfläche von 3958 m² auf und im Sommer eine Fläche von 4638 m². Gegen die Strafverfügung vom 03.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Tiere seit 2000 immer artgerecht halte. Er habe auch damals schon die Stückzahl auf vier adulte Tiere und drei Tiere unter einem Jahr reduziert und die Äsungsfläche mit Klee und Obstbäumen wesentlich verbessert. Die Tiere würden sich bis heute wohl fühlen. Damals habe er einen Jäger mit dem Abschuss beauftragt und alles sei in Ordnung gewesen. 2005 sei nun das Tierschutzgesetz gekommen und er habe verschiedene Aufforderungen der Behörde erhalten. 2010 sei er vom Amtstierarzt kontrolliert worden und habe er zwei Beanstandungen sofort behoben. In der Anlage 8 stehe, dass Zoos ausgenommen von der Mindestgehegegröße von einem ha seien. Die dort vorgeschriebene Mindestfläche von 500 m² und 50 m² pro adultem Tier entspreche auch seinem Gatter. Damwild sei auch nicht mehr als Wildtier zu bezeichnen. Seine Tiere seien artgerecht gehalten und er wolle sie nicht wegen der Größenvorschrift verlieren. Er habe auch diverse Fortbildungen absolviert und den Jagdschein erworben. Die Einspruchsangaben sind im Wesentlichen auch Beschwerdeinhalt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde und brachte vor, dass er derzeit vier adulte und drei Tiere unter 18 Monaten habe und er Anfang Juli bei der Bezirkshauptmannschaft ein Zoogehege beantragt habe. Zeugin Frau Mag. T war entschuldigt, doch ist von den von ihr angegebenen Größenangaben der Grundstücke des Damwildgeheges auszugehen und sind diese für das Gericht unbedenklich und wurden auch nicht bestritten. Aufbauend auf diesen Angaben hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest: „Es wurde hier ein reines Ungehorsamsdelikt vorgebracht, nämlich die Unterschreitung der Mindestfläche und das ist nicht Aufgabe des Sachverständigen dazu Stellung zu nehmen, ob dieses Gesetz bzw. diese Verordnung sinnvoll ist, ob sie gesetzwidrig ist oder gesetzeskonform und es kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden. Zu dem Vorhalt des Beschwerdeführers, dass es den Tieren nicht schlecht ginge wird festgestellt, dass dies auch nicht behauptet wurde und nicht vorgeworfen wurde und deshalb auch nicht zu beurteilen ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Folgende rechtlichen Bestimmungen gelangen zur Anwendung:
- Tierhaltungsverordnung: Anlage 8 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-, DAM-, MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN
- GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen
- GEHEGE 2.
- UMZÄUNUNG Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig. 2.
- BODENBESCHAFFENHEIT Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen. 2.
- GEHEGEEINRICHTUNG Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z.B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
- BEWEGUNGSFREIHEIT Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild. Die folgenden Maße sind einzuhalten: Tierart Mindest gehegegröße Maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz Rotwild, Davidshirsche 2,00 ha 10 adulte Tiere *1)/ha 4,00 m²/ adultes Tier *1) Damwild Sikawild 1,00 ha 20 adulte Tiere *1)/ha 2,00 m²/ adultes Tier *1) Muffelwild 1,00 ha 15 adulte Tiere *2)/ha 1,500 m²/ adultes Tier *2) Schwarzwild 2,00 ha 5 adulte Tiere *3)/ha 5,00 m²/ adultes Tier *3) *1) 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier *2) 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier *3) Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen; 2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße: Tierart Mindest gehegegröße Maximale Besatzdichte Mindestfläche Witterungsschutz Rotwild, Davidshirsche 800,00 m² 80,00 m²/ adultes Tier *3) 4,00 m²/ adultes Tier *1) Damwild Sikawild 500,00 m² 50,00 m²/ adultes Tier *3) 2,00 m²/ adultes Tier *1) Muffelwild 500,00 m² 50,00 m²/ adultes Tier *3) 1,50 m²/ adultes Tier *2) Schwarzwild 200,00 m² 40,00 m²/ adultes Tier *3) 5,00 m²/ adultes Tier *3) *1) 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier *2) 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier *3) Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen 2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
- ERNÄHRUNG Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
- BETREUUNG Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen. Im konkreten Fall bestreitet der Beschwerdeführer die mangelnde Dimension seines Gatters nicht, sondern bezweifelt lediglich die Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Bestimmung der Tierhaltungsverordnung. In der Sache selbst ergibt sich aufgrund der klaren Bestimmung der Größenangaben hinsichtlich des Damwildgatters mit 1 ha, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Soweit er hinsichtlich der Futterversorgung darauf verweist, dass diese durch Anbau von Klee und Setzen von Obstbäumen optimal gewährleistet sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, als im Tatzeitpunkt augenscheinlich die Mindestgröße von 1 ha um mehr als die Hälfte unterschritten wurde. Dass die kleine Fläche nicht den Anforderungen an eine artgerechte Wildtierhaltung hinsichtlich Futterversorgung und Bewegungsmöglichkeit entspricht, findet seine Deckung eben in den Bestimmungen der Anlage 8 Zi.3 der
- THV. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, sein Damwildgehege sei als Zoo zu werten, ist auf die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände zu verweisen, wonach nach Maßgabe des § 23 TSchG eine Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn die unter Zi. 1-9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, sein Damwildgehege sei als Zoo zu werten, ist auf die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände zu verweisen, wonach nach Maßgabe des Paragraph 23, TSchG eine Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn die unter Zi. 1-9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Bewilligung nicht vor und kann der nunmehr gestellte Antrag den Beschwerdeführer nicht exkulpieren. Demgemäß war der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 38.
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwereeinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
- ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
- an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
- gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von ca. € 2.800,--. Daneben besteht eine Sorgepflicht für die Ehefrau. An Vermögen gibt der Beschwerdeführer einen Vierkanthof an. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1636.001.2016