Obsah (8)
§ 31§ 28§ 17§ 9§ 34Art. 130§ 117§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-469/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzvom 30.
März 2016 richtet,
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil II. des Bescheides vomDie Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides vom 30. März 2016 richtet,
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichts-30.
März 2016 richtet,
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichts- Verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Bauvollendung wird
§ 17Vw
GVG iVm § 112 Absatz 1Die Frist für die Bauvollendung wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bis
- Mai 2017 festgelegt. III. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetzrömisch drei. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
- März 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten JM, AM und MH
§ 9
WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versorgung der Anwesen *** und ***, beide in *** Gemeinde ***, unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis
- März 2106 erteilt. Die Bauvollendungsfrist wurde bis
- Dezember 2016 festgelegt. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt II. ein Schutzgebiet festgelegt.Mit Bescheid vom
- März 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten JM, AM und MH
Paragraph 9, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versorgung der Anwesen *** und ***, beide in *** Gemeinde ***, unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis
- März 2106 erteilt. Die Bauvollendungsfrist wurde bis
- Dezember 2016 festgelegt. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. ein Schutzgebiet festgelegt. Der Spruchpunkt II. lautet:Der Spruchpunkt römisch zwei. lautet: „II.) Schutzgebietsfestlegung: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legt
§ 34
WRG 1959 zum Schutz des Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legt
Paragraph 34, WRG 1959 zum Schutz des Brunnenbauwerkes folgendes Schutzgebiet fest: Schutzzone I (=Fassungszone)Schutzzone römisch eins (=Fassungszone) Sie umfasst eine kreisförmigeFläche mit einem Durchmesser von 5m, wobei der Mittelpunkt des Kreises der Mittelpunkt der brunnenschachtartigen Wasserfassung ist. Die Fassungszone liegt auf Gst. Nr. ***, KG ***. In der Fassungzone sind folgende Auflagen einzuhalten:
- Die Fassungszone darf nur extensiv als Grünland genutzt werden. Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
- In der Fassungszone ist das Gelände von Sträuchern und Bäumen freizuhalten. In diesem Bereich ist eine dauerhafte Rasendecke zu erhalten.
- Jegliche Lagerung bzw. Ablagerung von Materialien ist untersagt.
- Grabungen sind verboten, ausgenommen wenn sie für den Betrieb der Wasserfassung erforderlich sind.
- Am Brunnenschacht ist eine Tafel mit der Aufschrift „Trinkwasserversorgungsanlage! – Jegliche Verunreinigung verboten!“ dauerhaft anzubringen. Schutzzone IISchutzzone römisch zwei Sie umfasst den Teil des Gst. Nr. ***, KG ***, außerhalb der Fassungzone, sowie Teile des Gst. Nr. *** und des Weggrundstückes ***, KG ***,
unten angefügtem Plan (Beilage 1): In der Schutzzone II sind folgende Auflagen einzuhalten: In der Schutzzone römisch zwei sind folgende Auflagen einzuhalten: Verbote
- Die Lagerung und Leitung von wassergefährdenen Stoffen.
- Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie Stallungen, Silos und Senkgruben.
- Die Abtragung des humosen Oberbodens und Materialentnahmen jeder Art. Die Abtragung des humosen Oberbodens und Materialentnahmen jeder "Art". Die Verlegung von Versorgungsleitungen für Trinkwasser oder Gas sowie Kabel ist zulässig, wenn die überdeckende Schicht und der humose Oberboden unmittelbar nach der Leitungsverlegung entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt wird. Ausgenommen sind weiters Anlagen für innerbetriebliche Zwecke des Wasserversorgungsunternehmens.
- Sprengungen in Kluftgrundwasserleitern.
- Jegliche Versickerung von ungereinigten und gereinigten Abwasser sowie die Versickerung von Niederschlagswasser oder von Kühlwasser in Sickerschächten.
- Die Errichtung von Abwasserkanalisationsanlagen.
- Die Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen.
- Die Anwendung von Auftaumittel auf Straßen.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (auch nicht zur punktuellen Ampferbekämpfung).
- Die Lagerung oder das Ablagern von Material jeder Art außerhalb von Gebäuden.
- Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit bei der mit betrieblichem Abwasseranfall zu rechnen ist.
- Die Errichtung von Campingplätzen, Golfanlagen, Kleingartenanlagen, Schießplätzen und Sportstätten sowie die Abhaltung von Märkten, Volksfesten, Großveranstaltungen.
- Die Aufstellung von Baustelleneinrichtungen.
- Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, Klärschlamm, Kompost, Senkgrubenräumgut und andere zur Düngung aufgebrachte Abfälle sowie die Beweidung.
- Grünlandumbruch
- Um eine laufende Kontrolle der zu treffenden Maßnahmen zu ermöglichen, sind über die in der Schutzgebietszone gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen Aufzeichnungen zu führen und jährlich dem Wasserversorgungsunternehmer zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Wasserversorgungsunternehmen auf Vollständigkeit zu überprüfen, über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Je Grundstück bzw. Schlag sind folgende Aufzeichnungen zu führen: für Dauergrünland angestrebtes Ertragsniveau, Stickstoffdüngung (Düngungszeitpunkte, Düngungsmengen je Schlag und je Hektar, Art der verwendeten Düngemittel)
- Die Errichtung und der Betrieb von Wildfütterungen.“ Weiters wurde in Spruchpunkt III. festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein Entschädigungsanspruch für vermögensrechtliche Nachteile durch die in diesem Bescheid festgelegten Auflagen im Zusammenhang mit dem unter II. festgelegten Schutzgebiet, dem Grunde nach besteht. Die Erlassung eines Nachtragsbescheides über Form, Höhe, Art und Frist der Entschädigungszahlung wurde vorbehalten. Unter Spruchpunkt IV. wurden den Konsenswerbern Verfahrenskosten auferlegt.Weiters wurde in Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ein Entschädigungsanspruch für vermögensrechtliche Nachteile durch die in diesem Bescheid festgelegten Auflagen im Zusammenhang mit dem unter römisch zwei. festgelegten Schutzgebiet, dem Grunde nach besteht. Die Erlassung eines Nachtragsbescheides über Form, Höhe, Art und Frist der Entschädigungszahlung wurde vorbehalten. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurden den Konsenswerbern Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche am
- Mai 2016 einlangte und in der vorgebracht wird, den Bescheid AMW2-WA-13144/001 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Allgemeinen und hinsichtlich Schutzgebietsfeststellung betreffend Schutzzone II im Speziellen anzufechten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche am
- Mai 2016 einlangte und in der vorgebracht wird, den Bescheid AMW2-WA-13144/001 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Allgemeinen und hinsichtlich Schutzgebietsfeststellung betreffend Schutzzone römisch zwei im Speziellen anzufechten. Eingangs wurde auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
- August 2015 hingewiesen, und angeführt, dass auf die einzelnen darin enthaltenen Argumente nicht eingegangen worden sei. Der Inhalt dieses Schreibens bleibe in vollem Umfang aufrecht und umfasse die Ampferbekämpfung, die mangelhafte Brunnenanlage und die Ablehnung des Schutzgebietes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Weiters wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme des Geohydrologen auf Annahmen beruhe und daher sachlich nicht haltbar sei. Dann folgen Ausführungen, die sich gegen die Aussage richten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine fremden Rechte oder öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass bis dato vom Beschwerdeführer freiwillig auf die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. *** verzichtet worden sei und das Problem mit der Verkeimung durch Frau MH selbst verursacht sei. Weiters hätte der Amtssachverständige für technische Chemie eine falsche Schlussfolgerung gezogen, da er Annahmen über angeblich nicht ausreichende Bodenüberdeckung trotz vorliegender günstiger Bodendaten mache. Durch die Auflagen, die mit dem zu verhindernden Schutzgebiet einhergehen würden, würde der Beschwerdeführer fast alle legalen Möglichkeiten verlieren, die auf einem landwirtschaftlichen Grundstück zulässig wären. Im öffentlichen Interesse wäre eine Anschlusspflicht der Frau MH an die öffentliche Wasserversorgung. Abschließend folgten noch Ausführungen zu Frau MH. Schließlich wurde noch die Nachreichung eines bereits in Auftrag gegebenen landwirtschaftlichen Gutachtens in Aussicht gestellt. Bis dato langte das angekündigte Gutachten nicht ein. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich ein Brunnen, der zur Wasserversorgung der Anwesen *** und *** in der Gemeinde *** dienen soll. Ein wasserrechtliches Einreichprojekt wurde von JM und AM, sowie MH als Konsenswerber bei der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingereicht. Die Versorgung soll mit Trink- und Nutzwasser erfolgen. Die drei Meter tiefe brunnenschachtartige Quellfassung erfasst eher seicht liegendes Grundwasser. Das Schutzgebiet für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ist mit einer Fassungszone I mit einem Durchmesser von fünf Meter um die Wasserfassung herum auf dem Grundstück ***, KG ***, festgelegt, die Schutzzone II umfasst zusätzlich Teile des Grundstückes Nr. *** und des Weggrundstückes ***, beide KG ***.Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich ein Brunnen, der zur Wasserversorgung der Anwesen *** und *** in der Gemeinde *** dienen soll. Ein wasserrechtliches Einreichprojekt wurde von JM und AM, sowie MH als Konsenswerber bei der Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingereicht. Die Versorgung soll mit Trink- und Nutzwasser erfolgen. Die drei Meter tiefe brunnenschachtartige Quellfassung erfasst eher seicht liegendes Grundwasser. Das Schutzgebiet für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ist mit einer Fassungszone römisch eins mit einem Durchmesser von fünf Meter um die Wasserfassung herum auf dem Grundstück ***, KG ***, festgelegt, die Schutzzone römisch zwei umfasst zusätzlich Teile des Grundstückes Nr. *** und des Weggrundstückes ***, beide KG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten auszugsweise: „§ 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.„§ 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3)Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. … § 34.
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Paragraph 34,
(1)Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. …“ Ad I.:Ad römisch eins.: Der Beschwerdeführer ist durch die Schutzzone II des eingereichten wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes betroffen, da auch das Grundstück *** davon erfasst ist und er Grundeigentümer dieses Grundstückes ist. Jedoch wird durch die baulichen Anlagen sein Grundstück nicht berührt. Auch ein Wasserrecht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 liegt nicht vor.Der Beschwerdeführer ist durch die Schutzzone römisch zwei des eingereichten wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes betroffen, da auch das Grundstück *** davon erfasst ist und er Grundeigentümer dieses Grundstückes ist. Jedoch wird durch die baulichen Anlagen sein Grundstück nicht berührt. Auch ein Wasserrecht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher lediglich Parteistellung im Schutzgebietsverfahren, welches ein eigenes Verfahren darstellt. Im Bewilligungsverfahren, in welchem mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, steht dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Es war daher zu diesem Punkt die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat daher lediglich Parteistellung im Schutzgebietsverfahren, welches ein eigenes Verfahren darstellt. Im Bewilligungsverfahren, in welchem mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, steht dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Es war daher zu diesem Punkt die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Zum Spruchpunkt III. (Abspruch über Entschädigung dem Grunde nach) ist
§ 117
WRG 1959 keine Beschwerde zulässig, es kann stattdessen das Zivilgericht angerufen werden. Daher war auch in diesem Punkt die Beschwerde zurückzuweisen.Zum Spruchpunkt römisch drei. (Abspruch über Entschädigung dem Grunde nach) ist
Paragraph 117, WRG 1959 keine Beschwerde zulässig, es kann stattdessen das Zivilgericht angerufen werden. Daher war auch in diesem Punkt die Beschwerde zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass der Spruchpunkt IV. vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angefochten wurde und auch nicht von einer Anfechtung auszugehen ist, da unter diesem Spruchpunkt den Konsenswerbern die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Eine Beschwer des Beschwerdeführers ist durch diesen Spruchpunkt nicht gegeben.Angemerkt wird, dass der Spruchpunkt römisch vier. vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angefochten wurde und auch nicht von einer Anfechtung auszugehen ist, da unter diesem Spruchpunkt den Konsenswerbern die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Eine Beschwer des Beschwerdeführers ist durch diesen Spruchpunkt nicht gegeben. Ad II.:Ad römisch zwei.: Wie unter Ad I. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Schutzgebietsverfahren Parteistellung. Diese ist jedoch eingeschränkt durch den Umstand, dass er lediglich Beeinträchtigungen seines Grundeigentums im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzgebietes geltend machen kann. Das zur Bewilligung eingereichte Projekt kann jedoch nicht verhindert werden, stattdessen gebührt dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung.Wie unter Ad römisch eins. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Schutzgebietsverfahren Parteistellung. Diese ist jedoch eingeschränkt durch den Umstand, dass er lediglich Beeinträchtigungen seines Grundeigentums im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzgebietes geltend machen kann. Das zur Bewilligung eingereichte Projekt kann jedoch nicht verhindert werden, stattdessen gebührt dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung. Das Beschwerdevorbringen verweist zunächst auf eine Nichtberücksichtigung der im Schreiben vom
- August 2015 angeführten Argumente. Dazu ist Folgendes auszuführen: Zum Vorbringen, es sei auf die Argumente zur Ampferbekämpfung nicht eingegangen worden, ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln generell zu untersagen ist. Im Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen vom
- Juli 2015 wird dazu begründend ausgeführt, dass in der Schutzzone II die Bodenüberdeckung keinen ausreichenden Schutz für die Grundwässer aufweist. Diese Schlussfolgerung stützt der Amtssachverständige auf den Umstand, dass „coliforme Keime“ bei Untersuchungen festgestellt wurden und diese ein sehr gutes Indiz dafür sind, ob die Bodenüberdeckung auch einen ausreichenden Schutz bietet. Da bei der Untersuchung eine Überschreitung bei diesen Keimen festgestellt wurde, ist aus seiner fachlichen Sicht die Bodenüberdeckung nicht ein ausreichender Schutz für das Grundwasser. Aus diesem Grund hat er auch für das Schutzgebiet II die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht für zulässig erachtet, auch eine Ausnahme für punktuelle Ausbringungen wie etwa für die Ampferbekämpfung, soll es deshalb nicht geben.Zum Vorbringen, es sei auf die Argumente zur Ampferbekämpfung nicht eingegangen worden, ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Dort wird ausgeführt, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln generell zu untersagen ist. Im Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen vom
- Juli 2015 wird dazu begründend ausgeführt, dass in der Schutzzone römisch zwei die Bodenüberdeckung keinen ausreichenden Schutz für die Grundwässer aufweist. Diese Schlussfolgerung stützt der Amtssachverständige auf den Umstand, dass „coliforme Keime“ bei Untersuchungen festgestellt wurden und diese ein sehr gutes Indiz dafür sind, ob die Bodenüberdeckung auch einen ausreichenden Schutz bietet. Da bei der Untersuchung eine Überschreitung bei diesen Keimen festgestellt wurde, ist aus seiner fachlichen Sicht die Bodenüberdeckung nicht ein ausreichender Schutz für das Grundwasser. Aus diesem Grund hat er auch für das Schutzgebiet römisch zwei die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht für zulässig erachtet, auch eine Ausnahme für punktuelle Ausbringungen wie etwa für die Ampferbekämpfung, soll es deshalb nicht geben. Dem Vorbringen im Schreiben vom
- August 2015, es fehle der Nachweis der Herkunft des Wassers im Brunnen auf Grundstück *** aus dem Bereich des Grundstückes ***, steht das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie, abgegeben in der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 6.11.2013, entgegen. Dieses basiert auf geologischen Grundlagen, die vom Amtssachverständigen aufgrund seiner Zuständigkeit für das Fachgebiet auch für Schlussfolgerungen herangezogen werden konnten. Die Ausführungen zum Brunnen auf Grundstück *** können die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Es besteht zunächst kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers als Grundeigentümer des vom Schutzgebiet erfassten Grundstückes *** darauf, dass ein anderer Grundeigentümer an die Ortswasserleitung angeschlossen wird. Ebenso wenig hilft, dass die Nutzung des gegenständlichen Brunnens als Trinkwasserversorgung nicht mehr zeitgemäß ist. Auf die Einhaltung der Bewilligungsbescheidauflagen kann ein durch ein Schutzgebiet betroffener Grundeigentümer nicht hinwirken, da ihm lediglich eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich Beeinträchtigungen seines Grundstückes durch die Schutzgebietsfestlegung und die dabei gleichzeitig geforderten Auflagen eingeräumt wird. Das Schutzgebietsverfahren ist ein eigenes und bewirkt eine Parteistellung in diesem nicht auch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Weiters kann der durch das Schutzgebiet betroffene Grundeigentümer das beantragte Projekt nicht verhindern, er hat lediglich Anspruch auf angemessene Entschädigung für auferlegte Nutzungsbeschränkungen. Die Rechtsgrundlage für das Schutzgebiet ist § 34 WRG 1959 und dient ein solches dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke.Die Ausführungen zum Brunnen auf Grundstück *** können die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Es besteht zunächst kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers als Grundeigentümer des vom Schutzgebiet erfassten Grundstückes *** darauf, dass ein anderer Grundeigentümer an die Ortswasserleitung angeschlossen wird. Ebenso wenig hilft, dass die Nutzung des gegenständlichen Brunnens als Trinkwasserversorgung nicht mehr zeitgemäß ist. Auf die Einhaltung der Bewilligungsbescheidauflagen kann ein durch ein Schutzgebiet betroffener Grundeigentümer nicht hinwirken, da ihm lediglich eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich Beeinträchtigungen seines Grundstückes durch die Schutzgebietsfestlegung und die dabei gleichzeitig geforderten Auflagen eingeräumt wird. Das Schutzgebietsverfahren ist ein eigenes und bewirkt eine Parteistellung in diesem nicht auch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Weiters kann der durch das Schutzgebiet betroffene Grundeigentümer das beantragte Projekt nicht verhindern, er hat lediglich Anspruch auf angemessene Entschädigung für auferlegte Nutzungsbeschränkungen. Die Rechtsgrundlage für das Schutzgebiet ist Paragraph 34, WRG 1959 und dient ein solches dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke. Das Schutzgebiet samt Auflagen sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und werde der Marktwert des Grundstückes dadurch verringert. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dafür eine noch festzulegende Entschädigung erhalten wird. Zur Verkehrswertminderung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche nur nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz möglich ist, wenn eine Enteignung erfolgt. Die im gegenständlichen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers eintretenden Nutzungsbeschränkungen sind aber keine Enteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung nach § 34 WRG 1959, die zu entschädigen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt III. dem Grunde nach dem Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung zugesprochen, die genaue Festlegung wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten.Das Schutzgebiet samt Auflagen sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und werde der Marktwert des Grundstückes dadurch verringert. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dafür eine noch festzulegende Entschädigung erhalten wird. Zur Verkehrswertminderung ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche nur nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz möglich ist, wenn eine Enteignung erfolgt. Die im gegenständlichen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers eintretenden Nutzungsbeschränkungen sind aber keine Enteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung nach Paragraph 34, WRG 1959, die zu entschädigen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dem Grunde nach dem Beschwerdeführer eine Entschädigungszahlung zugesprochen, die genaue Festlegung wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Zum übrigen Vorbringen in der Beschwerde: Die Einwendung, dass die Stellungnahme des Geohydrologen (in der mündlichen Bewilligungsverhandlung vom
- November 2013) auf Annahmen beruhe, kann nicht zum Erfolg führen. Der geohydrologische Amtssachverständige hat die Grundwasserströmungsrichtung anhand des Geländegefälles und die Grundwasserfließgeschwindigkeit auf Grund Erfahrungswerten festgelegt. Bei der Bestimmung des Schutzgebietes wurde von ihm darüber hinaus der geologische Untergrundaufbau berücksichtigt. Es liegen daher fachkundige Überlegungen dieses Amtssachverständigen vor, welche zur Ausweisung des Schutzgebietes herangezogen wurden. Der Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Fachkompetenz Befund und Gutachten erstellt. Das Vorbringen, dass die Aussage über die gesetzlichen Voraussetzungen und das Fehlen einer Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen falsch sei, richtet sich gegen die Bewilligung, welche unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vom
- März 2016 erteilt wird. Dieses Vorbringen ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers unzulässig. Der weiters vorgebrachte freiwillige Verzicht auf die Ausbringung von Wirtschaftsdünger kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der chemisch-technische Amtssachverständige hat im Gutachten vom
- Juli 2015 zur Thematik der coliformen Keime ausgeführt, dass diese durch Tiere regelmäßig eingebracht und vertragen werden. Es ist daher die Herkunft der coliformen Keime nicht ausschließlich auf Wirtschaftsdünger zurückzuführen. Zum Vorbringen, die Schlussfolgerungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen hinsichtlich der nicht ausreichenden Bodenüberdeckung seien falsch, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Amtssachverständige hat logisch nachvollziehbar dargelegt, woraus er seine Schlüsse zieht. Es ist eben nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die Ampferbekämpfung alleine Ursache für Keime im Boden und Grundwasser. Ursächlich sind auch Wirtschaftsdünger und Eintrag durch Tiere. Auf eine Anschlussverpflichtung der Frau MH hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch, weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. Erwähnt wird der Vollständigkeit halber, dass in der fachlichen Stellungnahme des Amtsarztes als Lebensmittelaufsichtsorgan vom
- September 2015 festgehalten ist, dass das Wasser des Brunnens auf dem Grundstück ***, KG ***, für Trinkzwecke geeignet ist. Das weitere Vorbringen betreffend Frau MH ist unbeachtlich, da nicht verfahrensgegenständlich. Die vom Beschwerdeführer in der - am
- Mai 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangten - Beschwerde angekündigte Nachreichung eines landwirtschaftlichen Privatgutachtens erfolgte bis dato nicht. (Bereits im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.08.2015 wurde die Vorlage eines Gegengutachtens vorbehalten, bis zur Beschwerdeerhebung aber kein solches vorgelegt.) Da mittlerweile 3 Monate seit Einbringung der Beschwerde ungenützt verstrichen sind und auch keine Mitteilung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine baldige Gutachtensvorlage beim Landesverwaltungsgericht einlangte, war aufgrund der vorgebrachten Argumente in der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Die Bauvollendungsfrist war aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen gewesen. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen konnte auch deshalb abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und auch keine derartigen Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.469.001.2016