Obsah (6)
§ 28§ 138Art. 130§ 42a§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-707/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass 1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass a) der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30. Mai 2016 nunmehr lautet wie folgt: „Frau GR, ***, ***, wird
§ 138Abs. 1 lit. a i
Vm § 38 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Bachbett des *** unterhalb der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichteten Grobsteinschlichtung durchzuführen:„Frau GR, ***, ***, wird
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Bachbett des *** unterhalb der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichteten Grobsteinschlichtung durchzuführen:
- Es sind die Bäume aus dem Bachbett zu entfernen.
- Es sind weiters alle herabgestürzten Wasserbausteine aus dem Bachbett zu beseitigen.
- Außerdem ist das abgerutschte Erdmaterial (=Hinterfüllung der Grobsteinschlichtung) aus dem Bachbett zu entfernen. Spruchpunkt
- ist unverzüglich durchzuführen. Die Maßnahmen in Punkt
- und
- sind bis
- Dezember 2016 umzusetzen.“ b) der Beschluss gefasst wird, dass der Bescheid vom 30.5.2016 hinsichtlich der Maßnahmen außerhalb des Bachbettes (betreffend Spruchpunkte
- bis 3.) und hinsichtlich Spruchpunkt
- dieses Bescheides behoben und das Verwaltungsverfahren insoweit an die Bezirkshauptmannschaft Melk
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zurückverwiesen wird.der Beschluss gefasst wird, dass der Bescheid vom 30.5.2016 hinsichtlich der Maßnahmen außerhalb des Bachbettes (betreffend Spruchpunkte
- bis 3.) und hinsichtlich Spruchpunkt
- dieses Bescheides behoben und das Verwaltungsverfahren insoweit an die Bezirkshauptmannschaft Melk
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zurückverwiesen wird.
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
- Mai 2016
§ 138Abs. 1 i
Vm §§ 32 und 38 WRG 1959 zu Folgendem verpflichtet:Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. Mai 2016
Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32 und 38 WRG 1959 zu Folgendem verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Melk verpflichtet Sie, wegen des Einsturzes der Grobsteinschlichtung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde *** folgende Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, alle KG *** und Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde *** durchzuführen:
- Es sind die Bäume aus dem Abflussquerschnitt eines HQ 150 des *** zu entfernen, die Bezirkshauptmannschaft Melk ist über diese Entfernung zu verständigen.
- Es sind alle Wasserbausteine aus dem 150-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** zu entfernen. Dazu ist ein Abflussquerschnitt von ca. 3 m2 von den Steinen zu befreien.
- Es ist das abgerutschte Erdmaterial aus dem 150-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** zu entfernen. Dazu ist ein Abflussquerschnitt von ca. 3 m2 von dem Erdmaterial zu befreien.
- Es ist der linke Hang mit geeigneten Mitteln zu sichern, sodass weder Erdmaterial noch Steine zukünftig in das Bachbett abrutschen können. Das heißt, es ist entweder die natürliche Böschungsneigung entsprechend dem anstehenden Boden auszubilden oder es sind geeignete Böschungssicherungen auszuführen. Die Maßnahme
- ist unverzüglich durchzuführen. Die Maßnahmen
- bis
- sind bis spätestens
- September 2016 durchzuführen.“ Gleichzeitig wurden der Verpflichteten Kommissionsgebühren in der Höhe von € 165,60 auferlegt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass nicht geprüft worden sei, auf welchen Grundstücken die Grobsteinschlichtung eingestürzt sei. Es gebe überhaupt keinen Beweis für einen Einsturz der Steinschlichtung auf den Grundstücken *** und ***, weshalb der angefochtene Bescheid unrichtig sei. Auch seien die Grundstücke *** und *** nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Behörde sei daher nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin Arbeiten auf den Grundstücken *** und *** aufzutragen. Der Auftrag sei in diesen Punkten rechtlich verfehlt. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin betreffend die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen liege nicht vor, es werde auch nicht begründet, warum der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin ergehe. Im Bescheid werde darauf verwiesen, dass sich die Grobsteinschlichtung außerhalb des Hochwasserabflussbereiches des *** befinde und könne deshalb die Behörde keine Anordnungen dafür treffen. Auch könne sich die Beschwerdeführerin auf eine baubehördliche Bewilligung der Steinschlichtung stützen. Bei Regen würde nun verstärkt Wasser über die langgezogene Parzelle *** talwärts über die Parzelle *** der Beschwerdeführerin fließen. Auf § 364 Abs. 2 ABGB werde verwiesen. Der *** wäre verrohrt mit einem Durchmesser von ca. 40 cm und sei sich die Behörde darüber nicht im Klaren gewesen. Es gäbe bereits eine Untersuchung, dass diese Rohrleitung defekt sei. Aus der Verrohrung austretendes Wasser gelange unterirdisch zur Parzelle ***, und sei die Grobsteinschlichtung nicht von oben herab eingestürzt. Der Einsturz sei viel mehr an der Sohle der Steinschlichtung aus dem vom dahinterliegenden Berg gedrückten Wasser erfolgt. Die unteren Steine hätten an Festigkeit verloren. Es hätte nur im Bereich der Parzelle *** ein Abrutschen gegeben, bei den übrigen Parzellen sei kein Abrutsch erfolgt. Die Abrutschung sei ausschließlich auf das Verhalten der Marktgemeinde *** zurückzuführen. Zum Beweis hierfür werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Geologie und der Wasserbautechnik beantragt. Es möge die Wasserabflussmenge über die Parzelle *** begutachtet werden sowie, dass diese Menge ausschließlich auf dem Grundstück *** versickere und dadurch auf Grund des Wasserdruckes das Fundament der Grobsteinschlichtung aus seiner Befestigung gezogen und damit den Einsturz herbeigeführt hätte. Es handle sich um eine Rechtsfrage nach § 364 ABGB hinsichtlich einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Marktgemeinde *** andererseits. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Marktgemeinde, Sanierungsmaßnahmen wegen des Abrutschens der Grobsteinschlichtung vorzunehmen. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass nicht geprüft worden sei, auf welchen Grundstücken die Grobsteinschlichtung eingestürzt sei. Es gebe überhaupt keinen Beweis für einen Einsturz der Steinschlichtung auf den Grundstücken *** und ***, weshalb der angefochtene Bescheid unrichtig sei. Auch seien die Grundstücke *** und *** nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Behörde sei daher nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin Arbeiten auf den Grundstücken *** und *** aufzutragen. Der Auftrag sei in diesen Punkten rechtlich verfehlt. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin betreffend die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen liege nicht vor, es werde auch nicht begründet, warum der angefochtene Bescheid an die Beschwerdeführerin ergehe. Im Bescheid werde darauf verwiesen, dass sich die Grobsteinschlichtung außerhalb des Hochwasserabflussbereiches des *** befinde und könne deshalb die Behörde keine Anordnungen dafür treffen. Auch könne sich die Beschwerdeführerin auf eine baubehördliche Bewilligung der Steinschlichtung stützen. Bei Regen würde nun verstärkt Wasser über die langgezogene Parzelle *** talwärts über die Parzelle *** der Beschwerdeführerin fließen. Auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB werde verwiesen. Der *** wäre verrohrt mit einem Durchmesser von ca. 40 cm und sei sich die Behörde darüber nicht im Klaren gewesen. Es gäbe bereits eine Untersuchung, dass diese Rohrleitung defekt sei. Aus der Verrohrung austretendes Wasser gelange unterirdisch zur Parzelle ***, und sei die Grobsteinschlichtung nicht von oben herab eingestürzt. Der Einsturz sei viel mehr an der Sohle der Steinschlichtung aus dem vom dahinterliegenden Berg gedrückten Wasser erfolgt. Die unteren Steine hätten an Festigkeit verloren. Es hätte nur im Bereich der Parzelle *** ein Abrutschen gegeben, bei den übrigen Parzellen sei kein Abrutsch erfolgt. Die Abrutschung sei ausschließlich auf das Verhalten der Marktgemeinde *** zurückzuführen. Zum Beweis hierfür werde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Geologie und der Wasserbautechnik beantragt. Es möge die Wasserabflussmenge über die Parzelle *** begutachtet werden sowie, dass diese Menge ausschließlich auf dem Grundstück *** versickere und dadurch auf Grund des Wasserdruckes das Fundament der Grobsteinschlichtung aus seiner Befestigung gezogen und damit den Einsturz herbeigeführt hätte. Es handle sich um eine Rechtsfrage nach Paragraph 364, ABGB hinsichtlich einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Marktgemeinde *** andererseits. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Marktgemeinde, Sanierungsmaßnahmen wegen des Abrutschens der Grobsteinschlichtung vorzunehmen. Eine mündliche Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, befindet sich eine Grobsteinschlichtung. Ein Teil davon ist in das Bachbett des *** abgerutscht, es befinden sich in der Bachsohle Wasserbausteine dieser Steinschlichtung, ein Teil der Hinterfüllung und mehrere mitgerissene Bäume, welche quer zur Fließrichtung liegen. Die Steinschlichtung wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin und von WR hergestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 3 2. und 3. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3,
- und
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959:138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.“ § 32 WRG 1959:Paragraph 32, WRG 1959: „
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.„
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
- d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
- e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
- f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
- g)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
- g)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) …“ § 38 Abs. 1 WRG 1959:Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959: „Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 wird der Beschwerdeführerin als einer der Auftraggeber der Grobsteinschlichtung auf einigen Grundstücken in der KG *** ein gewässerpolizeilicher Entfernungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a iVm §§ 38 und 32 WRG 1959 erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016 wird der Beschwerdeführerin als einer der Auftraggeber der Grobsteinschlichtung auf einigen Grundstücken in der KG *** ein gewässerpolizeilicher Entfernungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 38 und 32 WRG 1959 erteilt. Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Herstellung der Grobsteinschlichtung als damalige Hälfte-Grundstückseigentümer in Auftrag gegeben hatten. Wie bei einem Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am
- Mai 2016 festgestellt, ist ein Teil dieser Steinschlichtung mit Hinterfüllungsmaterial in den *** abgerutscht und hat auch einige Bäume mitgerissen, die quer zur Fließrichtung dieses Baches zu liegen kamen. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG voraus (vgl. VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0031).Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG voraus vergleiche VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0031). Als Täter kommt nach § 138 Abs. 1 WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin (vgl. VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0114).Als Täter kommt nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes hin vergleiche VwGH vom 29.06.2000, 99/07/0114). Im gegenständlichen Fall erfolgte ein Abrutschen von Wasserbausteinen samt Hinterfüllungsmaterial einer Grobsteinschlichtung in den ***, wobei auch einige Bäume mitgerissen wurden. Die nunmehr im Bachbett befindlichen Wasserbausteine, das Hinterfüllungsmaterial und die mitgerissenen Bäume stellen ein Abflusshindernis dar. Ursächlich dafür ist die Grobsteinschlichtung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Es wird dadurch objektiv ein Zustand verwirklicht, der dem WRG widerspricht. Konkret wird § 38 WRG 1959 verletzt, da die genannten Gegenstände als andere Anlagen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten sind (vgl. dazu die Judikatur des VwGH betreffend Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen, VwGH vom 16.12.1999, 98/07/0174).Im gegenständlichen Fall erfolgte ein Abrutschen von Wasserbausteinen samt Hinterfüllungsmaterial einer Grobsteinschlichtung in den ***, wobei auch einige Bäume mitgerissen wurden. Die nunmehr im Bachbett befindlichen Wasserbausteine, das Hinterfüllungsmaterial und die mitgerissenen Bäume stellen ein Abflusshindernis dar. Ursächlich dafür ist die Grobsteinschlichtung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Es wird dadurch objektiv ein Zustand verwirklicht, der dem WRG widerspricht. Konkret wird Paragraph 38, WRG 1959 verletzt, da die genannten Gegenstände als andere Anlagen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten sind vergleiche dazu die Judikatur des VwGH betreffend Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen, VwGH vom 16.12.1999, 98/07/0174). Wie bereits ausgeführt, ist für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages ein Verschulden nicht erforderlich. Es kommt auf die bloße Verursachung an. Die Erlassung eines Auftrages nach § 138 WRG ist verschuldensunabhängig. Entschuldigender Notstand ist daher in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (vgl. VwGH vom 28.05.1991, 87/07/0136).Die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG ist verschuldensunabhängig. Entschuldigender Notstand ist daher in diesem Zusammenhang unmaßgeblich vergleiche VwGH vom 28.05.1991, 87/07/0136). Nach den Denkgesetzen der Logik führen quer im Bachbett befindliche Bäume und im Bachbett liegende Wasserbausteine einer Grobsteinschlichtung samt Hinterfüllungsmaterial zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses. Die Entfernung dieser Gegenstände aus dem Bachbett ist daher im öffentlichen Interesse gelegen (§ 105 Abs. 1 lit. b). Damit ist die Voraussetzung für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages von Amtswegen gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde amtswegig erlassen.Nach den Denkgesetzen der Logik führen quer im Bachbett befindliche Bäume und im Bachbett liegende Wasserbausteine einer Grobsteinschlichtung samt Hinterfüllungsmaterial zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses. Die Entfernung dieser Gegenstände aus dem Bachbett ist daher im öffentlichen Interesse gelegen (Paragraph 105, Absatz eins, Litera b,). Damit ist die Voraussetzung für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages von Amtswegen gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde amtswegig erlassen. Die Bäume, die Wasserbausteine und das Hinterfüllmaterial bewirken einen Zustand, der mit dem WRG nicht vereinbar und daher zu beseitigen ist. Ein derartiger Zustand stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar (vgl. dazu VwGH vom 16.10.2003, 2003/07/0031).Die Bäume, die Wasserbausteine und das Hinterfüllmaterial bewirken einen Zustand, der mit dem WRG nicht vereinbar und daher zu beseitigen ist. Ein derartiger Zustand stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 dar vergleiche dazu VwGH vom 16.10.2003, 2003/07/0031). Das Beschwerdevorbringen, es sei nicht geprüft, auf welchen Grundstücken die Grobsteinschlichtung eingestürzt sei, geht am Thema vorbei. Verfahrensgegenständlich ist nämlich nicht die Grobsteinschlichtung als solche, sondern die von dieser ins Bachbett gelangten Bestandteile, nämlich Wasserbausteine und Hinterfüllmaterial, sowie durch das Abrutschen dieser Teile mitgerissene Bäume. Dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Grundstücke ist - wie in der Beschwerde vorgebracht - auf welchen Maßnahmen zu setzen wären, steht einem Entfernungsauftrag nicht entgegen, da es auf die Verursachung ankommt. Auf obige Ausführungen zu Verursachung wird verwiesen. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des § 32 WRG
- Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird jedoch nicht als gegeben angesehen. Dazu fehlen konkretere Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend richtig zu stellen. Auf das Vorbringen zu dieser Gesetzesbestimmung in der Beschwerde war ebensowenig einzugehen wie auf die Ausführungen betreffend die Steinschlichtung, etwa auch hinsichtlich des Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung dafür.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch auf die Bestimmung des Paragraph 32, WRG
- Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird jedoch nicht als gegeben angesehen. Dazu fehlen konkretere Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend richtig zu stellen. Auf das Vorbringen zu dieser Gesetzesbestimmung in der Beschwerde war ebensowenig einzugehen wie auf die Ausführungen betreffend die Steinschlichtung, etwa auch hinsichtlich des Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung dafür. Ob nun durch Regenwasser von der Parzelle *** eine Ausschwemmung der Grobsteinschlichtung erfolgt ist, kann auf Grund der verschuldensunabhängigen Haftung der Beschwerdeführerin für den durch ihre Grobsteinschlichtung herbeigeführten Zustand im ***bett dahingestellt bleiben. Gleiches gilt auch für das Vorbringen betreffend eine schadhafte Verrohrung des ***. Angemerkt wird, dass der Anlageninhaber auch für allenfalls durch Dritte herbeigeführte Mängelzustände seiner Anlage und deren Folgen einzustehen hat. Die Stelle, an der die Beseitigungsmaßnahmen im Bachbett des *** vorzunehmen sind, nämlich die Entfernung der querliegenden Bäume, der Wasserbausteine und des abgerutschten Hinterfüllungsmaterials der Grobsteinschlichtung, ist ausreichend konkret umschrieben. Es handelt sich um jenen Bereich des ***, welcher unterhalb der Grobsteinschlichtung auf den genannten Grundstücken in der KG *** fließt. Es ist damit auch für einen nicht Fachkundigen klar ersichtlich, wo welche Maßnahmen zu treffen sind. Die Leistungsfristen waren auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen. Zur Zurückverweisung: Der Bescheidspruch war hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- auf die Entfernung aus der Bachsohle einzuschränken, da nähere fachliche Ausführungen hinsichtlich der Forderung einer Entfernung aus dem 150-jährlichen Hochwasserabflussbereich dem Akt nicht entnommen werden können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Maßstab für Entfernungsmaßnahmen nach §§ 38 WRG 1959 iVm 138 Abs.1 lit. a WRG 1959 der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich ist. Nähere Ermittlungen des Sachverhaltes dazu fehlen, weshalb für den Bereich außerhalb der ***sohle der angefochtene Bescheid vom
- Mai 2016 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltserhebungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden musste. Gleiches gilt für den Spruchpunkt 4., dazu ist ebenfalls der Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.Der Bescheidspruch war hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- auf die Entfernung aus der Bachsohle einzuschränken, da nähere fachliche Ausführungen hinsichtlich der Forderung einer Entfernung aus dem 150-jährlichen Hochwasserabflussbereich dem Akt nicht entnommen werden können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Maßstab für Entfernungsmaßnahmen nach Paragraphen 38, WRG 1959 in Verbindung mit 138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959 der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich ist. Nähere Ermittlungen des Sachverhaltes dazu fehlen, weshalb für den Bereich außerhalb der ***sohle der angefochtene Bescheid vom
- Mai 2016 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltserhebungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden musste. Gleiches gilt für den Spruchpunkt 4., dazu ist ebenfalls der Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Es ist – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf den gesetzlichen Richter – nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, erstmals umfangreiche Sachverhaltserhebungen durchzuführen, um darauf aufbauend eine Entscheidung nach einer Verwaltungsmaterie zu treffen. Von der belangten Behörde werden daher Erhebungen dahingehend durchzuführen sein, inwieweit der 30-jährliche Hochwasserabflussbereich des *** reicht, und gegebenenfalls welche konkreten Maßnahmen in diesem Bereich zur Beseitigung einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses – unter Beiziehung eines Amtssachverständigen –zu treffen sind. Gleiches gilt für die Sicherung des linken Hanges. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.707.001.2016