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LVwG-AV-807/001-2016 ua

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-807/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15:Paragraph 15 :

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 17:Paragraph 17 : Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22:Paragraph 22 :

(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG): § 10:Paragraph 10 :
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Abspruchsgegenstand der angefochtenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems sind sowohl die Anordnung einer Ersatzvornahme im Sinne von § 4 Abs. 1 VVG, damit eine Vollstreckungsverfügung, als auch der Auftrag, die mit € 800,-- bestimmten Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung zu entrichten, welche Verpflichtung, die gem. § 4 Abs. 2 VVG per se vollstreckbar ist, keine Vollstreckungsverfügung darstellt. Abspruchsgegenstand der angefochtenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Krems sind sowohl die Anordnung einer Ersatzvornahme im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, VVG, damit eine Vollstreckungsverfügung, als auch der Auftrag, die mit , € 800,-- bestimmten Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung zu entrichten, welche Verpflichtung, die gem. Paragraph 4, Absatz 2, VVG per se vollstreckbar ist, keine Vollstreckungsverfügung darstellt. Der Bescheid wurde gegenüber den Parteien, den Beschwerdeführern, des Titelverfahrens erlassen. Wenn § 13 Abs. 1 VwGVG – im Regelfall – die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren vorsieht, wie nach § 13 Abs. 2 leg.cit unter gewissen Voraussetzungen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor Eintritt der Rechtskraft zulässig möglich ist, sind nach § 11 VwGVG – sohin im Vorverfahren –, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, von der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die sie in dem der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren anzuwenden hat.Der Bescheid wurde gegenüber den Parteien, den Beschwerdeführern, des Titelverfahrens erlassen. Wenn Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG – im Regelfall – die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren vorsieht, wie nach Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit unter gewissen Voraussetzungen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor Eintritt der Rechtskraft zulässig möglich ist, sind nach Paragraph 11, VwGVG – sohin im Vorverfahren –, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, von der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die sie in dem der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren anzuwenden hat. Nach der klaren Regelung in § 10 Abs. 2 VVG (BGBl. I 2013/33) ist bei Vollstreckungsverfügungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgeschlossen.Nach der klaren Regelung in Paragraph 10, Absatz 2, VVG (BGBl. römisch eins 2013/33) ist bei Vollstreckungsverfügungen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Eine Norm, die es dem Gericht gestatten würde, dies entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, dies über Parteiantrag solche einer Beschwerde in einem solchen Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen – vgl. dazu § 22 Abs. 3 VwGVG – ist dem anzuwendenden Verfahrensrecht fremd. Der Antrag, soweit er die Anordnung der Ersatzvornahme betrifft, war mangels diesbezüglich zustehenden Rechts (Rechtsanspruchs) als unzulässig zurückzuweisen und war zu selbigem Ergebnis auch bezüglich des zweiten Abspruchgegenstandes der angefochtenen Entscheidung zu gelangen, zumal diesfalls ohnehin die mit einer Beschwerdeerhebung iS von § 13 Abs. 1 VwGVG verbundene Rechtsfolge der Aufschiebung der Vollstreckbarkeit verknüpft ist, die im gegenständlichen Fall nicht durch Rechtsakt gem § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde und besteht auf eine Zuerkennnung von gesetzlich bereits Zuerkanntem ein Rechtsanspruch nicht. Bezüglich des nicht näher dargelegten Begehrens auf Veranlassung der Rückzahlung der, wie behauptet, zu Unrecht bezahlter Strafgelder ist auf die gerichtliche Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren und die Grenzen des Entscheidungsumfanges durch die zu entscheidende Sache zu verweisen, wie insgesamt den Verwaltungsgerichten oberbehördliche Kompetenzen oder eine Kausalgerichtskompetenz, vgl dazu Art. 137 BVG gesetzlich nicht zukommen. Die Anträge waren mangels formaler Antragslegitimation aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zurückzuweisen.Eine Norm, die es dem Gericht gestatten würde, dies entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, dies über Parteiantrag solche einer Beschwerde in einem solchen Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen – vergleiche dazu Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG – ist dem anzuwendenden Verfahrensrecht fremd. Der Antrag, soweit er die Anordnung der Ersatzvornahme betrifft, war mangels diesbezüglich zustehenden Rechts (Rechtsanspruchs) als unzulässig zurückzuweisen und war zu selbigem Ergebnis auch bezüglich des zweiten Abspruchgegenstandes der angefochtenen Entscheidung zu gelangen, zumal diesfalls ohnehin die mit einer Beschwerdeerhebung iS von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG verbundene Rechtsfolge der Aufschiebung der Vollstreckbarkeit verknüpft ist, die im gegenständlichen Fall nicht durch Rechtsakt gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde und besteht auf eine Zuerkennnung von gesetzlich bereits Zuerkanntem ein Rechtsanspruch nicht. Bezüglich des nicht näher dargelegten Begehrens auf Veranlassung der Rückzahlung der, wie behauptet, zu Unrecht bezahlter Strafgelder ist auf die gerichtliche Entscheidungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren und die Grenzen des Entscheidungsumfanges durch die zu entscheidende Sache zu verweisen, wie insgesamt den Verwaltungsgerichten oberbehördliche Kompetenzen oder eine Kausalgerichtskompetenz, vergleiche dazu Artikel 137, BVG gesetzlich nicht zukommen. Die Anträge waren mangels formaler Antragslegitimation aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zurückzuweisen. Sache des gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits ausgeführt, der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich ausschließlich der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 21.06.2016, KRL1-V-117/
  1. Dieser Anordnung liegt im gegenständlichen Fall als Titelbescheid der forstpolizeiliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.03.2012, KRL1-V-117/011, in der im Spruch abgeänderten Form des im Instanzenzug ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 14.02.2013, LF1-FO-121/007-2012, welche Bescheide eine Einheit bilden, vor. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde auf Rechtsbasis des § 172 Abs. 6 iVm § 16 Forstgesetz 1975 den Einschreitern bezüglich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aufgetragen, das geschüttete Material im Ausmaß von ca. 35 m³ auf der Teilfläche der ehemaligen Mulde dieses Grundstückes unter größtmöglicher Schonung des überdeckten Waldbodens bis spätestens
  2. Oktober 2013 zu entfernen und Fläche auf näher bezeichnete Weise mit Bergahorn aufzuforsten. Auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2014, Zl. 2013/10/0112, betreffend die Abweisung der Beschwerden als unbegründet und die Ausführungen, insb. auch zur der im Hauptverfahren ergangenen Begutachtung, wird hingewiesen. Dieser Anordnung liegt im gegenständlichen Fall als Titelbescheid der forstpolizeiliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.03.2012, KRL1-V-117/011, in der im Spruch abgeänderten Form des im Instanzenzug ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 14.02.2013, , LF1-FO-121/007-2012, welche Bescheide eine Einheit bilden, vor. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde auf Rechtsbasis des Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 16, Forstgesetz 1975 den Einschreitern bezüglich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, aufgetragen, das geschüttete Material im Ausmaß von ca. 35 m³ auf der Teilfläche der ehemaligen Mulde dieses Grundstückes unter größtmöglicher Schonung des überdeckten Waldbodens bis spätestens
  3. Oktober 2013 zu entfernen und Fläche auf näher bezeichnete Weise mit Bergahorn aufzuforsten. Auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2014, Zl. 2013/10/0112, betreffend die Abweisung der Beschwerden als unbegründet und die Ausführungen, insb. auch zur der im Hauptverfahren ergangenen Begutachtung, wird hingewiesen. In der nachweislich zugestellten Androhung der Ersatzvornahme vom
  4. September 2014, KRL1-V-117/011, ist nachvollziehbar festgestellt, dass der Bescheidvorschreibung, nämlich das geschüttete Material im Ausmaß von 35 m³ zu entfernen, nicht entsprochen wurde und wurde für die Erbringung der Leistung eine – schon nach dem Umfang nicht als unangemessen zu qualifizierende – Frist bis 30.10.2014, wie damit eine Androhung der für die Erbringung der Leistung durch einen Dritten auf Gefahr und Kosten der Einschreiter mit geschätzten € 800,-- erfolgte. Festzustellen ist nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt, dass die Beschwerdeführer der bescheidmäßig vorgeschriebenen Erbringung der vertretbaren Leistung im nunmehr aufgetragenen Umfang bis dato nicht entsprochen haben. Dieser unbestrittene Umstand ist eindeutig nach der Aktenlage dokumentiert. Eine Leistungserbringung, abweichend von diesen, sich aus der Aktenlage ergebenden, Feststellungen wurde auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Insoweit in der Beschwerde Feststellungen im Titelbescheid, nämlich letztlich überhaupt die Waldqualität – sohin die Anwendbarkeit des Forstgesetzes 1975 – in Zweifel gezogen sind und moniert ist, dass eine, quasi, neuerliche Prüfpflicht im Vollstreckungsverfahren bestehe, ist festzustellen, dass die die „Richtigkeit“ des Vollstreckungstitels im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist und die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. dazu auch VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/05/0141 u.a.). Die Beschwerdeführer vermochten mit ihrem Vorbringen, dass wegen zwischenzeitig vergangener Zeit die Durchführung der Ersatzvornahme, offenbar wegen Aufkommens von Bewuchses auf der betreffenden Fläche, den Bestimmungen des Forstgesetzes widerspreche, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, ist damit doch verkannt, dass es sich bei dem dem Rechtsbestand angehörenden Titelbescheid um einen forstpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Folgen einer Waldverwüstung zur Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldbodens handelt. Die Beschwerdeführer vermochten damit nicht einmal ansatzweise eine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende erfolgte Teilerbringung der angeordneten Leistung darzutun, wurde im „Hauptverfahren“ hinreichend das Vorliegen einer Waldverwüstung durch die Schüttung abgeklärt und bestätigt. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist auch durch die schon vor einiger Zeit eingetretene Rechtskraft des Titels nicht beeinträchtigt (vgl. dazu VwGH Zln 93/05/0013, 93/05/0012 u.a.), gibt es doch keine Regelung, nach der eine Vollstreckung an eine Frist gebunden wäre, wie ausleitbares Recht aus „einer Verschweigung durch die Behörde“ der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Dass wegen einer zwischenzeitig ergangenen Genehmigung der Schüttung der Titelbescheid und damit eine Vollstreckung desselben obsolet geworden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet.Festzustellen ist nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt, dass die Beschwerdeführer der bescheidmäßig vorgeschriebenen Erbringung der vertretbaren Leistung im nunmehr aufgetragenen Umfang bis dato nicht entsprochen haben. Dieser unbestrittene Umstand ist eindeutig nach der Aktenlage dokumentiert. Eine Leistungserbringung, abweichend von diesen, sich aus der Aktenlage ergebenden, Feststellungen wurde auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Insoweit in der Beschwerde Feststellungen im Titelbescheid, nämlich letztlich überhaupt die Waldqualität – sohin die Anwendbarkeit des Forstgesetzes 1975 – in Zweifel gezogen sind und moniert ist, dass eine, quasi, neuerliche Prüfpflicht im Vollstreckungsverfahren bestehe, ist festzustellen, dass die die „Richtigkeit“ des Vollstreckungstitels im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist und die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche dazu auch VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/05/0141 u.a.). Die Beschwerdeführer vermochten mit ihrem Vorbringen, dass wegen zwischenzeitig vergangener Zeit die Durchführung der Ersatzvornahme, offenbar wegen Aufkommens von Bewuchses auf der betreffenden Fläche, den Bestimmungen des Forstgesetzes widerspreche, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, ist damit doch verkannt, dass es sich bei dem dem Rechtsbestand angehörenden Titelbescheid um einen forstpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Folgen einer Waldverwüstung zur Wiederherstellung der Produktionskraft des Waldbodens handelt. Die Beschwerdeführer vermochten damit nicht einmal ansatzweise eine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende erfolgte Teilerbringung der angeordneten Leistung darzutun, wurde im „Hauptverfahren“ hinreichend das Vorliegen einer Waldverwüstung durch die Schüttung abgeklärt und bestätigt. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist auch durch die schon vor einiger Zeit eingetretene Rechtskraft des Titels nicht beeinträchtigt vergleiche dazu VwGH Zln 93/05/0013, 93/05/0012 u.a.), gibt es doch keine Regelung, nach der eine Vollstreckung an eine Frist gebunden wäre, wie ausleitbares Recht aus „einer Verschweigung durch die Behörde“ der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Dass wegen einer zwischenzeitig ergangenen Genehmigung der Schüttung der Titelbescheid und damit eine Vollstreckung desselben obsolet geworden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Abseits ausdrücklicher Relativierung in der Beschwerde waren in Bezug auf den Titelbescheid eine konkrete und präzise Leistungsumschreibung, eine angemessene Frist zur Leistungserbringung, die nachweislich zugestellte Androhung der nunmehr angeordneten Ersatzvornahme und die eine Setzung einer angemessenen Paritionsfrist festzustellen. Festzustellen war darüber hinaus eine unwidersprochene Säumigkeit der Verpflichteten bezüglich der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ersatzvornahme, wie, auf Grund der Beschwerdeerhebung, zu prüfende Rechtswidrigkeiten bezüglich des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme, so etwa ein allfälliger Verstoß gegen das sich aus § 2 Abs. 1 VVG ergebende Verhältnismäßigkeitsgebot danach nicht zu ersehen sind. unwidersprochene Säumigkeit der Verpflichteten bezüglich der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ersatzvornahme, wie, auf Grund der Beschwerdeerhebung, zu prüfende Rechtswidrigkeiten bezüglich des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme, so etwa ein allfälliger Verstoß gegen das sich aus Paragraph 2, Absatz eins, VVG ergebende Verhältnismäßigkeitsgebot danach nicht zu ersehen sind. Sofern eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme in einer bereits rechtskräftig ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingewendet wurde, ist dazu auszuführen, dass derartiges nicht vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.09.2014, KRL1-V-117/011, ist die Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid dieser Behörde vom 12.08.2014, KRL1-V-117/011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorschreibung der Kosten, im Umfang der nunmehr angefochtenen Entscheidung, auf der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 VwGVG mit der wesentlichen Begründung gefolgt und wurde der Vollstreckungsbescheid gänzlich aufgehoben, da die Entscheidung ohne vorherige Androhung einer Ersatzvornahme ergangen ist, weil die Androhung nicht zugestellt wurde. Mit dem hg. Erkenntnis, das in der Beschwerde zitiert ist, wurde der von den Einschreitern gestellte Vorlageantrag dahingehend entschieden, dass einerseits die Beschwerde (der Vorlageantrag) hinsichtlich des Bescheides vom 17.09.2014, Zl. KRL1-V-117/011, gemäß § 28 VwGVG abgewiesen und beschlussmäßig die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme vom 19.09.2014, Zl. KRL1-V-117/011, und der Antrag auf Prüfung, ob eine Waldverwüstung und eine Pflicht zur Entfernung von Baumpflanzen bestehe, sowie der Antrag auf Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Forstwesen, jeweils gemäß § 31 VwGVG, zurückgewiesen wurden. Aus der gerichtlichen Entscheidung ist ein rechtskräftiger Abspruch, dass im Gegenstand – aus welchen Gründen immer – eine Ersatzvornahme nicht in Betracht komme bzw. eine Kostenvorschreibung im Sinne von § 4 Abs. 2 VVG nicht in Betracht käme, nicht nachzuvollziehen, sodass – entscheidungsgegenständlich – eine res judicata, eine entschiedene Sache, nach welcher eine Vollstreckung des Titelbescheides ausgeschlossen ist, nicht vorliegt.Sofern eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme in einer bereits rechtskräftig ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingewendet wurde, ist dazu auszuführen, dass derartiges nicht vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.09.2014, KRL1-V-117/011, ist die Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid dieser Behörde vom 12.08.2014, KRL1-V-117/011, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorschreibung der Kosten, im Umfang der nunmehr angefochtenen Entscheidung, auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit der wesentlichen Begründung gefolgt und wurde der Vollstreckungsbescheid gänzlich aufgehoben, da die Entscheidung ohne vorherige Androhung einer Ersatzvornahme ergangen ist, weil die Androhung nicht zugestellt wurde. Mit dem hg. Erkenntnis, das in der Beschwerde zitiert ist, wurde der von den Einschreitern gestellte Vorlageantrag dahingehend entschieden, dass einerseits die Beschwerde (der Vorlageantrag) hinsichtlich des Bescheides vom 17.09.2014, Zl. KRL1-V-117/011, gemäß Paragraph 28, VwGVG abgewiesen und beschlussmäßig die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme vom 19.09.2014, Zl. KRL1-V-117/011, und der Antrag auf Prüfung, ob eine Waldverwüstung und eine Pflicht zur Entfernung von Baumpflanzen bestehe, sowie der Antrag auf Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Forstwesen, jeweils gemäß Paragraph 31, VwGVG, zurückgewiesen wurden. Aus der gerichtlichen Entscheidung ist ein rechtskräftiger Abspruch, dass im Gegenstand – aus welchen Gründen immer – eine Ersatzvornahme nicht in Betracht komme bzw. eine Kostenvorschreibung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, VVG nicht in Betracht käme, nicht nachzuvollziehen, sodass – entscheidungsgegenständlich – eine res judicata, eine entschiedene Sache, nach welcher eine Vollstreckung des Titelbescheides ausgeschlossen ist, nicht vorliegt. Es war spruchgemäß daher zu entscheiden. Da von den Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und nach dem Beschwerdevorbringen eine Beweisführung nicht erforderlich war, hatte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.Da von den Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und nach dem Beschwerdevorbringen eine Beweisführung nicht erforderlich war, hatte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.807.001.2016.ua

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