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{'item': 'LVwG-AV-1185/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 22§ 44Art. 130§ 17§ 25Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1185/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2015, BLL2-J-154/001 hat die Bezirkswahlbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die mit
  2. August 2015 datierte und am
  3. August 2015 bei der Gemeinde *** eingebrachte Beschwerde der Herren JM, JT, GZ, EK und GM jun., gegen das von der Gemeindewahlbehörde *** festgestellte Ergebnis der Jagdausschusswahl 2015 für das Genossenschaftsjagdgebiet ***, laut Kundmachung vom
  4. August 2015, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde dargelegt, dass die Gemeindewahlbehörde *** in der Sitzung vom 04.08.2015 den einzig eingebrachten Wahlvorschlag zur Wahl des Jagdausschusses vom 10.03.2015 zur Abstimmung gebracht und mehrstimmig zugelassen habe. Die Kundmachung über das Ergebnis der Jagdausschusswahl sei am 04.08.2015 an der Amtstafel der Marktgemeinde *** verlautbart worden. Das Datum der Verlautbarung der Kundmachung des Wahlergebnisses könne dem vorgelegten Anschlag des Bürgermeisters, datiert mit 04.08.2015, entnommen werden. Die Herren JM, JT, GZ, EK und GM jun. hätten mit Schreiben, datiert mit 18.08.2015, wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren gegen das von der Gemeindewahlbehörde festgestellte Wahlergebnis, Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeschreiben sei – laut E-Mail der Gemeindebediensteten FW – am 19.08.2015 persönlich am Gemeindeamt *** übergeben worden. Die vorgelegte Kopie des Beschwerdeschreibens sei mit einem Eingangsstempel vom 19.08.2015 versehen worden.

§ 22Abs.

2 der NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung seien Beschwerden innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen. Da die Kundmachung des Wahlergebnisses am 04.08.2015 erfolgt sei, habe die Frist am 04.08.2015 zu laufen begonnen und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am Dienstag, dem 18.08.2015, geendet.

Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung seien Beschwerden innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen. Da die Kundmachung des Wahlergebnisses am 04.08.2015 erfolgt sei, habe die Frist am 04.08.2015 zu laufen begonnen und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am Dienstag, dem 18.08.2015, geendet. Da die Beschwerde am 19.08.2015 persönlich am Gemeindeamt *** übergeben wurde, sei festgestanden, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig

§ 22Abs.

2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung eingebracht worden sei.Da die Beschwerde am 19.08.2015 persönlich am Gemeindeamt *** übergeben wurde, sei festgestanden, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig

, Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung eingebracht worden sei. Die Bezirkswahlbehörde Bruck an der Leitha habe daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der in der Sitzung vom 22.09.2015 gemachten Angaben von FW, GM jun. und GZ den einstimmigen Beschluss gefasst, die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Ungültigerklärung der Wahl des Jagdausschusses und die Veranlassung der Ausschreibung einer Neuwahl und brachten dazu im Wesentlichen wie folgt vor: Die Zurückweisung der mit

  1. August 2015 datierten und am
  2. August 2015 eingebrachten Beschwerde gegen das Wahlergebnis sei zu Unrecht erfolgt, da mit einem inhaltsgleichen Schreiben an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** bereits am
  3. März 2015 Beschwerde gegen das Wahlergebnis erhoben worden sei. Des Weiteren habe die Gemeindewahlbehörde auch von der Bezirkswahlbehörde den Auftrag erhalten, die in der Beschwerde vom
  4. März 2015 vorgebrachten Behauptungen zu überprüfen. Da die Beschwerdeführer noch keine diesbezüglichen Nachrichten erhalten hätten, müssten sie davon ausgehen, dass sich weder die Gemeindewahlbehörde noch die Bezirksverwaltungsbehörde, sich mit diesen rechtlichen wesentlichen Wahlanfechtungspunkten auseinandergesetzt habe. Die Kundmachung über das Ergebnis der Jagdausschusswahl sei vom Gemeindeamt von Anfang an mit dem Vermerk „angeschlagen am 4.8.2015, abgenommen am: 20.8.2015“ versehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten daher den
  5. Augst 2015 fälschlicherweise als den letzten Tag der Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde angenommen. Die in der NÖ Landesregierung für das Forst- und Jagdrecht zuständige Frau Mag. S habe auf Befragen durch die Beschwerdeführer gemeint, dass diese ihren Einspruch in dieser Form abschicken könnten, denn die Behörde habe, da keine Anwaltspflicht herrsche, den Einspruch ohnehin zu Gunsten der Einspruchswerber zu werten und auszulegen. Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da es sich im gegenständlichen Fall lediglich um die Lösung einer Rechtsfrage handelte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da es sich im gegenständlichen Fall lediglich um die Lösung einer Rechtsfrage handelte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Danach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Am

  1. August 2015 wurde der einzig eingebrachte Wahlvorschlag zur Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsgebiet *** durch die Gemeindewahlbehörde geprüft und zur Abstimmung gebracht. Dem Wahlvorschlag wurde seitens der Gemeindewahlbehörde mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt und es wurde noch am selben Tag (
  2. August 2015) das Ergebnis der Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsgebiet *** an der Amtstafel der Marktgemeinde *** verlautbart. Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom
  3. August 2015 Beschwerde wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren gegen das von der Gemeindewahlbehörde festgestellte Wahlergebnis. Diese Beschwerde wurde mit
  4. August 2015 datiert und am
  5. August 2015 persönlich durch GZ und GM jun. am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingebracht. Entgegengenommen wurde das Schreiben von der Gemeindebediensteten FW, welche den Eingang nachweislich dokumentierte. Die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen das kundgemachte Wahlergebnis endete am
  6. August
  7. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtlich erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73

(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73
(541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO). „Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).„Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (wegen Verspätung) der Beschwerde vom 18.8.2015, eingebracht am 19.08.2015. § 22 Abs 1 und 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung lauten:Paragraph 22, Absatz eins und 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung lauten:
(1)Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss sein könnten, angefochten werden.
(2)Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen und von diesem binnen drei Tagen unter Anschluss der Wahlakten (§ 20 Abs. 2 leg cit) der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(2)Die Beschwerden sind binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen und von diesem binnen drei Tagen unter Anschluss der Wahlakten (Paragraph 20, Absatz 2, leg cit) der Bezirkswahlbehörde, von den Bürgermeistern der Städte mit eigenem Statut der Landeswahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen. § 25 Abs 2 und 3 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung lauten:Paragraph 25, Absatz 2 und 3 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung lauten:
(2)Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3)Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht gehindert.

§ 22

Abs 1 und 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung sind Beschwerden gegen das verkündete Wahlergebnis binnen 2 Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen. Das Ergebnis der Wahl wurde am Dienstag den 4. August 2015 kundgemacht.

Paragraph 22, Absatz eins und 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung sind Beschwerden gegen das verkündete Wahlergebnis binnen 2 Wochen ab dem ersten Tag der Verlautbarung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister schriftlich einzubringen. Das Ergebnis der Wahl wurde am Dienstag den 4. August 2015 kundgemacht.

§ 25

Abs 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung begann der Lauf der Beschwerdefrist sohin am Dienstag, den

  1. August 2015 und endete folglich am Dienstag, den
  2. August 2015.

§ 25

Abs 3 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung wurde der Lauf dieser Frist weder durch den darin liegenden Feiertag am 15. August 2015 noch die darin liegenden Sonntage gehindert.

Paragraph 25, Absatz 2, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung begann der Lauf der Beschwerdefrist sohin am Dienstag, den 4. August 2015 und endete folglich am Dienstag, den 18. August 2015.

Paragraph 25, Absatz 3, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung wurde der Lauf dieser Frist weder durch den darin liegenden Feiertag am

  1. August 2015 noch die darin liegenden Sonntage gehindert. Sowohl aus dem Akteninhalt des Verfahrens der belangten Behörde als auch aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom
  2. Oktober 2015 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerde gegen das Wahlergebnis von den nunmehrigen Beschwerdeführern persönlich am Mittwoch, den
  3. August 2015 am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** bei der Gemeindebediensteten Frau FW eingebracht wurde. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerde gegen das kundgemachte Wahlergebnis verspätet eingebracht wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des Fristenlaufs einem Irrtum unterlegen sind, ändert nichts daran, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde. Ergänzend wird ausgeführt, dass ein allfälliger Wiedereinsetzungsantrag der Aktenlage nach nicht gestellt wurde. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom
  4. Oktober 2015 vorbringen, es sei im Sinne des Rechtsstaates, dass Fristversäumnisse um bloß einen Tag nicht zur Zurückweisung eines Anbringens führen sollten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist, da es sich hiebei um eine gesetzliche Frist handelt, die von keinerlei Ausnahmebestimmung betroffen ist. Es sei gerade im Sinne der Rechtssicherheit innerhalb des Rechtsstaates von Nöten, die gesetzlich festgelegten Fristen exakt einzuhalten. Der Bescheid der belangten Behörde über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung ist somit rechtmäßig ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und dem erkennenden Gericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen demzufolge verwehrt war. Hinsichtlich der Beschwerde vom 30.03.2015 ist aus grundsätzlichen Erwägungen – ohne präjudizielle Wirkung und nicht verfahrensgegenständlich – noch Folgendes anzumerken: Wie die belangte Behörde mit Schreiben vom
  5. Mai 2015 dem Obmann des Jagdausschusses *** und Zustellungsbevollmächtigen der Beschwerdeführer, Herrn JM, in Erwiderung der Beschwerde vom 30.03.2015, mitgeteilt hat, lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Wahlergebnis bzw. noch keine abgeschlossene Wahl vor. Folglich hat sich das Wahlverfahren noch im Stadium der Überprüfung des vorgelegten Wahlvorschlages befunden, weshalb auch noch keine Anfechtung der Wahl stattfinden konnte. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, wurde das Wahlverfahren am
  6. August 015 abgeschlossen und am selben Tag das Wahlergebnis kundgemacht. Dies war gleichzeitig der frühestmögliche Zeitpunkt um die Wahl

§ 22Abs.

2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung anzufechten.Wie oben bereits ausführlich dargelegt, wurde das Wahlverfahren am 04. August 015 abgeschlossen und am selben Tag das Wahlergebnis kundgemacht. Dies war gleichzeitig der frühestmögliche Zeitpunkt um die Wahl

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung anzufechten. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1185.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.