RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-340/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn KB, ***, ***, vertreten durch Herrn Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, dieser vertreten durch Herrn Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 18.12.2015, Zl. 038-0, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2015, Zl. 038-0, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.12.2015, Zl. 038-0, insofern abgeändert, als der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2015, Zl. 038-0, ersatzlos aufgehoben.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.12.2015, Zl. 038-0, insofern abgeändert, als der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:, , „Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2015, Zl. 038-0, ersatzlos aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2015, Zl. 038-0, ordnete dieser als Baubehörde I. Instanz den Abbruch der konsenslos errichteten Mauer auf der Parzelle *** KG *** bis zum
- Juli 2015 unter Einhaltung der Auflage an, dass die konsenslos errichtete Mauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen ist.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2015, Zl. 038-0, ordnete dieser als Baubehörde römisch eins. Instanz den Abbruch der konsenslos errichteten Mauer auf der Parzelle *** KG *** bis zum
- Juli 2015 unter Einhaltung der Auflage an, dass die konsenslos errichtete Mauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen und auf einer genehmigten Deponie zu entsorgen ist. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass der Baubehörde bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf der Parzelle *** KG *** eine Mauer, welche in einem sanierungswürdigen Zustand gewesen wäre, entfernt und eine neue errichtet habe, ohne dieses Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Auf Grund der vorliegenden Fotos sei ersichtlich, dass die alte Mauer entfernt und eine Fundamentierung für die neue Mauer hergestellt worden sei. Somit handle es sich um eine Neuerrichtung und nicht um eine Sanierung der bestehenden Mauer. Da keine Anzeige erfolgt sei, würden die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung zur Anwendung kommen.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass der Baubehörde bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf der Parzelle *** KG *** eine Mauer, welche in einem sanierungswürdigen Zustand gewesen wäre, entfernt und eine neue errichtet habe, ohne dieses Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Auf Grund der vorliegenden Fotos sei ersichtlich, dass die alte Mauer entfernt und eine Fundamentierung für die neue Mauer hergestellt worden sei. Somit handle es sich um eine Neuerrichtung und nicht um eine Sanierung der bestehenden Mauer. Da keine Anzeige erfolgt sei, würden die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung zur Anwendung kommen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 07.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Dr. AN als Baubehörde I. Instanz aus in einem dargelegten Gründen befangen sei und daher abgelehnt werde. Dadurch, dass sich dieser trotzdem seines Amtes nicht enthalten habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Dr. AN als Baubehörde römisch eins. Instanz aus in einem dargelegten Gründen befangen sei und daher abgelehnt werde. Dadurch, dass sich dieser trotzdem seines Amtes nicht enthalten habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe auch zu Unrecht unterlassen, Zeugen einzuvernehmen und einen Ortsaugenschein durchzuführen, zumal er ansonsten zum Ergebnis gekommen wäre, das vorliegend nicht eine neue Mauer errichtet hätte werden sollen, sondern die Absicht lediglich darauf gerichtet gewesen wäre, eine bestehende Mauer mit den gleichen Materialien, gleichem Erscheinungsbild und gleicher Funktion wiederherzustellen. Demnach würde ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben vorliegen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe auch den Sachverhalt demnach nicht vollständig erhoben und sei das Verfahren in diesem Sinne mangelhaft geblieben. Gegenständlich könne auch gar nicht von einer „Mauer“ gesprochen werden, zumal lediglich Steine in den Boden gelegt und zwischen Beton eingebracht worden wären. Die Steine würden sich noch vereinzelt über das Niveau des angrenzenden Asphalts erheben und liege keine Stützfunktion vor. Für die bisher durchgeführten Arbeiten sei kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, womit weder eine bauliche Anlage noch ein Bauwerk vorliege. Die ursprüngliche Absicht habe auch darin bestanden, die Konstruktionsart sowie die Formen, Farben und außen sichtbaren Flächen sowie die Höhe und Funktion nicht wesentlich zu verändern. Im Übrigen sei von einer Trockensteinmauer auszugehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 18.12.2015, Zl. 038-0, wurde von diesem als Baubehörde II. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der Abbruch der konsenslos errichteten Mauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. *** KG *** bis längstens
- Juni 2016 durchzuführen ist.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 18.12.2015, Zl. 038-0, wurde von diesem als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der Abbruch der konsenslos errichteten Mauer auf dem Grundstück Parzelle Nr. *** KG *** bis längstens
- Juni 2016 durchzuführen ist. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass obwohl die gegenständliche Mauer, soweit sie noch bestehe, als Trockensteinmauer zu bezeichnen sei, diese jedoch eindeutig ein Bauwerk im Bauland und nicht im Grünland sei, womit § 17 Abs. 18 NÖ Bauordnung 2014 nicht anwendbar wäre. Die Bestimmung des § 35 NÖ BO 2014 komme vielmehr deshalb zur Anwendung, da nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan die Herstellung der Mauer in der Flächenwidmung Verkehrsfläche zur Errichtung gelangen würde. Es handle sich um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung und sei ein Antrag auf Baubewilligung bzw. eine Bauanzeige beim Gemeindeamt nicht eingelangt. Unabhängig davon sei auf einer Verkehrsfläche die Errichtung von Mauern bzw. von sonstigen Bauwerken generell untersagt und könne somit auch bei Einlangen eines Antrages auf Errichtung einer solchen kein positiver Bewilligungsbescheid erlangt werden.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass obwohl die gegenständliche Mauer, soweit sie noch bestehe, als Trockensteinmauer zu bezeichnen sei, diese jedoch eindeutig ein Bauwerk im Bauland und nicht im Grünland sei, womit Paragraph 17, Absatz 18, NÖ Bauordnung 2014 nicht anwendbar wäre. Die Bestimmung des Paragraph 35, NÖ BO 2014 komme vielmehr deshalb zur Anwendung, da nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan die Herstellung der Mauer in der Flächenwidmung Verkehrsfläche zur Errichtung gelangen würde. Es handle sich um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung und sei ein Antrag auf Baubewilligung bzw. eine Bauanzeige beim Gemeindeamt nicht eingelangt. Unabhängig davon sei auf einer Verkehrsfläche die Errichtung von Mauern bzw. von sonstigen Bauwerken generell untersagt und könne somit auch bei Einlangen eines Antrages auf Errichtung einer solchen kein positiver Bewilligungsbescheid erlangt werden. Die Berufungsbehörde vertrete die Ansicht, dass weder ein Ortsaugenschein noch die Befragung der Partei oder von Zeugen eine Änderung des Sachverhaltes herbeiführe, da eben für das Bauwerk keine Bauanzeige oder ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung vorliege und sich die Mauer noch dazu auf einem Grundstücksteil der Flächenwidmung Verkehrsfläche befinde, demnach eine baubehördliche Bewilligung nicht zu erlangen sei. Hinsichtlich des Einwandes der Befangenheit sei auszuführen, dass die Partei eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht habe, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Dennoch habe die Behörde ein begründetes Anbringen von Amts wegen zu überprüfen und komme die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass keine Umstände vorliegen würden, die die Wahrscheinlichkeit einer Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** begründen könnte. Im Übrigen habe eine Mitwirkung des Bürgermeisters an der Entscheidungsfindung des Gemeindevorstandes nicht stattgefunden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner wiederum durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 02.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend wiederum aus, dass von einer Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz auszugehen sei und so von der Berufungsbehörde zu Unrecht nicht auf die vorgebrachten Ablehnungsgründe eingegangen worden wäre. Diesbezüglich liege lediglich eine Scheinbegründung der Berufungsbehörde vor. Ergänzend sei auch die Unbefangenheit des Ing. ZE in Frage zu stellen und werde nunmehr auch die Befangenheit der Berufungsbehörde selbst geltend gemacht. So müsse der Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen, dass die von ihm beantragten Zeugen RP und JK als Mitglieder der Berufungsbehörde an der Sitzung und an der Abstimmung teilgenommen hätten, wobei es ersterem nur darum habe gehen können, seine im erstinstanzlichen Verfahren nachträglich hervorgekommene Rechtsansicht absegnen zu lassen, bei zweiterem die Motivationslage zwar unklar sei, jedenfalls aber auch dieser dem Antrag auf ihre eigene Einvernahme als Zeugen abgelehnt hätten. Zudem habe der Bürgermeister auch wiederum selbst an der Entscheidungsfindung der Berufungsbehörde mitgewirkt.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend wiederum aus, dass von einer Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz auszugehen sei und so von der Berufungsbehörde zu Unrecht nicht auf die vorgebrachten Ablehnungsgründe eingegangen worden wäre. Diesbezüglich liege lediglich eine Scheinbegründung der Berufungsbehörde vor. Ergänzend sei auch die Unbefangenheit des Ing. ZE in Frage zu stellen und werde nunmehr auch die Befangenheit der Berufungsbehörde selbst geltend gemacht. So müsse der Beschwerdeführer nämlich davon ausgehen, dass die von ihm beantragten Zeugen RP und JK als Mitglieder der Berufungsbehörde an der Sitzung und an der Abstimmung teilgenommen hätten, wobei es ersterem nur darum habe gehen können, seine im erstinstanzlichen Verfahren nachträglich hervorgekommene Rechtsansicht absegnen zu lassen, bei zweiterem die Motivationslage zwar unklar sei, jedenfalls aber auch dieser dem Antrag auf ihre eigene Einvernahme als Zeugen abgelehnt hätten. Zudem habe der Bürgermeister auch wiederum selbst an der Entscheidungsfindung der Berufungsbehörde mitgewirkt. Durch Einvernahme der beantragten Zeugen RP und JK wäre hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer stets nur um die Sanierung einer bestehenden Trockensteinmauer gegangen wäre und diesbezüglich zwischen ihm und den genannten Vertretern der Gemeinde Konsens bestanden habe. Durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wäre die Berufungsbehörde zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer vom ursprünglichen Sanierungsvorhaben längst Abstand genommen habe und den im Erdreich befindlichen Steinen keine weiteren hinzufügen werde, sodass keine Konstruktion entstehen werde, die auch nur in irgendeiner Weise bautechnische Kenntnisse erfordere. Es sei demnach nicht vom Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne der NÖ Bauordnung auszugehen, sodass von keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auszugehen sei.Durch Einvernahme der beantragten Zeugen RP und JK wäre hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer stets nur um die Sanierung einer bestehenden Trockensteinmauer gegangen wäre und diesbezüglich zwischen ihm und den genannten Vertretern der Gemeinde Konsens bestanden habe. Durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers wäre die Berufungsbehörde zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer vom ursprünglichen Sanierungsvorhaben längst Abstand genommen habe und den im Erdreich befindlichen Steinen keine weiteren hinzufügen werde, sodass keine Konstruktion entstehen werde, die auch nur in irgendeiner Weise bautechnische Kenntnisse erfordere. Es sei demnach nicht vom Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne der , NÖ Bauordnung auszugehen, sodass von keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auszugehen sei. Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht erkennen, von welcher konkreten Tatsachengrundlage er ausgehe. Eine Konstruktion, die vom „bautechnischen Amtssachverständigen“ ausgeführt werde, sei nicht existent. Was nicht existent sei, könne auch nicht entfernt werden. Selbst diese Stellungnahme des Sachverständigen, aber auch dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass das Ablegen von Steinen im Boden besondere bautechnische Kenntnisse erfordere. Nicht zuletzt auch auf Grund der unterlassenen Erhebungen würden sich somit in der Begründung des Bescheides keine Feststellungen finden, die die rechtliche Beurteilung tragen könnten, es handle sich bei den in der Erde liegenden Steinen um ein „Bauwerk“, das einem Abbruchauftrag zugänglich wäre.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 28.03.2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 05.04.2016, den Bauakt zur Zl. 038-0 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte zunächst mit Schreiben vom 12.04.2016 den bautechnischen Amtssachverständigen DI TP mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den Fragen, ob es sich bei den bislang durchgeführten Arbeiten des Beschwerdeführers um eine Neuherstellung oder um eine Sanierung der Mauer handle und im konkreten die Konstruktionsart und/oder die Formen/Farben/Flächen nicht wesentlich verändert worden wären und ob die bereits durchgeführten Arbeiten des Beschwerdeführers besondere bautechnische Kenntnisse bedurften. In seinem bautechnischen Gutachten vom 17.05.2016 führte dazu der Amtssachverständigen DI TP wie folgt aus: „Zu Frage 1: Die Instandsetzung eines Bauwerkes setzt die Beibehaltung wesentlicher bzw. überwiegender konstruktiver sowie gestalterischer Bestandteile der ursprünglichen Bausubstanz voraus. Dies ist im gegenständlichen Fall allein durch die Lageänderung (ca. 30 cm) der gegenständlichen Einfriedung aus bautechnischer Sicht nicht gegeben. Es handelt sich aus bautechnischer Sicht um eine Neuerrichtung, denn die Lageänderung eines Bauwerkes setzt in den meisten Fällen einen Totalabbruch sowie eine Wiedererrichtung voraus. Bei der Wiedererrichtung wurden bisher die Konstruktionsart sowie Formen, Farben, Materialität und Größen nicht wesentlich verändert. Zu Frage 2: Auf Grund der Tatsache, dass den bisher verbauten Natursteinen keine weiteren technischen Aufgaben, als die einer gegen öffentliches Gut gerichteten Einfriedung, die keine bauliche Anlage ist, zukommen, waren bisher keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse für die Errichtung erforderlich. Sollte die Errichtung fortgeführt werden und die auf dem Fundament errichtete Natursteinmauer eine Stützfunktion gegen dahinter befindliches Erdreich zu erfüllen haben, wären wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich.“ Dieses schriftliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der Berufungsbehörde jeweils mit Schreiben vom 25.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Am 15.06.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde von der nunmehr auch anwaltlich vertretenen Berufungsbehörde beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben und dazu vorgebracht, dass sich die gegenständliche „Mauer“ im Bereich einer Verkehrsfläche befinde und demnach diese nicht einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden könne. Dazu wurden von der Berufungsbehörde ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und eine Mappenkopie (Beilagen ./1 und ./2) vorgelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde durch seinen ausgewiesenen Vertreter ergänzend vorgebracht, dass weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Verordnung der Gemeinde eine Straßenfluchtlinie festgelegt worden wäre und im Übrigen gegenständlich nicht ein „Bauwerk“ vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. 038-0 der Marktgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-340-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Ergänzung des Gutachtens durch den auch der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen DI TP. Von letzterem wurde im Rahmen dieser Verhandlung nochmals präzisiert, dass jedenfalls der Bereich der „Mauer“, welcher neu fundamentiert und in seiner Lage verändert errichtet worden wäre, keine Instandsetzung, sondern eine Neuerrichtung darstelle, wobei die vom Beschwerdeführer dargestellte Errichtung des „Fundamentes“ keine besonderen bautechnischen Kenntnisse voraussetze. In bautechnischer Hinsicht sei unter einer „Einfriedung“ eine weitest gehende unverrückbare Kenntlichmachung einer Abgrenzung zu verstehen, wobei beispielsweise ein Grenzstein alleine keine Einfriedung sei, wohl aber eine gesetzte Hecke, zumal eine gewisse Barrierefunktion auch bestehen müsse. Der jetzt bestehende Zustand der neu errichteten „Mauer“ stelle nicht eine derartige Barrierefunktion dar. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet und wird vom Beschwerdeführer in der Natur als Weingarten benutzt. Unmittelbar nördlich an diesem Grundstück führt etwa in Ost-West-Richtung eine nach Osten hin abfallende öffentliche Verkehrsfläche („Hinterweg“) vorbei, womit sich der Niveauunterschied zwischen dem Weingarten des Beschwerdeführers und der asphaltierten Verkehrsfläche von zunächst 0 am westlichsten Ende der gemeinsamen Grenze bis zu rund 70 cm am östlichsten Ende der gemeinsamen Grenze kontinuierlich erhöht. Jedenfalls seit mehreren Jahrzehnten war bis zuletzt baulich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Weingarten von der asphaltierten Fläche dieses Hinterweges durch eine hinsichtlich ihrer Form, Farbe, Materialität und Größe ortsübliche Trockensteinmauer abgegrenzt, welche eben entsprechend des Gefälles des Hinterweges im westlichsten Bereich in etwa niveaugleich mit der asphaltierten Oberfläche des Hinterweges und nach Osten hin ansteigend bis zu der Höhe von rund 70 cm verlaufen ist. Nachdem es im Rahmen von Gesprächen im Frühjahr 2014 zu keiner Einigung zwischen den anrainenden Grundstückseigentümern zur Verbreiterung dieses Hinterweges gekommen ist, beschloss der Beschwerdeführer, den Hinterweg in dem an sein Grundstück angrenzenden Bereich derart zu verbreitern, dass er die Trockensteinmauer, die im Übrigen ohnehin auch sanierungsbedürftig war, ab etwa der Hälfte ihres Verlaufes in Richtung Osten komplett abträgt und von dort weg kontinuierlich bis zu 30 cm nach Süden hin verschoben – eben zum Zwecke der Verbreiterung des Hinterweges – neu errichtet. Dieses Bauvorhaben setzte der Beschwerdeführer im April 2015 auch tatsächlich derart um, dass er die östliche Hälfte der bestehende Trockensteinmauer entfernte, dies inklusive des aus größeren Steinen nur ansatzweise bestehenden Fundamentes, in diesem Bereich ein etwas tieferes Fundament aushob und diesen Aushub wieder mit Steinen, die er teilweise in Magerbeton legte, soweit ausfüllte, dass die obersten Steine nur teilweise knapp über das Niveau der Oberfläche des Hinterweges reichen. Ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung oder eine Bauanzeige für diese in diesem Sinne vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten wurden von ihm nicht gestellt. Für diese bisher durchgeführten Arbeiten sind auch keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Seitens des Beschwerdeführers ist jedenfalls zurzeit auch nicht beabsichtigt, diese Arbeiten im ursprünglich geplanten Sinn fortzusetzen, insbesondere eben dahingehend, die Trockensteinmauer auf die errichtete Fundamentierung in der ehemals bestehenden Höhe an der neuen Position wieder aufzusetzen. Der Hinterweg wurde bis zu dieser vom Beschwerdeführer errichteten Fundamentierung asphaltiert und stellt diese Fundamentierung im Hinblick auf ihre Beschaffenheit zwar eine optische Abgrenzung des Grundstücks des Beschwerdeführers zur öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch insbesondere im Hinblick auf ihre Breite und ihre Höhe keine faktische Barrierefunktion dar.
- Beweiswürdigung: Im Grundsätzlichen ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und sich auch zu den verfahrensrelevanten Fragen übereinstimmend aus den eingeholten Beweismitteln ergibt. Im konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers aus dem offenen Grundbuch. Daraus und aus den im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Lichtbildern ist auch die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes und deren Lage in Bezug auf den nördlich daran vorbeiführenden „Hinterweg“, welche ebenso unstrittig eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, ersichtlich. Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich vom Beschwerdeführer unbestritten aus den Begründungen der Bescheide der Baubehörden I. und II. Instanz, dass laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan das Grundstück des Beschwerdeführers als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet.Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich vom Beschwerdeführer unbestritten aus den Begründungen der Bescheide der Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz, dass laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan das Grundstück des Beschwerdeführers als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustand der Trockensteinmauer am nördlichen Ende des Weingartens des Beschwerdeführers zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ergeben sich aus der schlüssigen und glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Fotos im Akt der Verwaltungsbehörde und den Fotos im Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI TP vom 17.05.
- Eben daraus waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen, im Frühjahr 2015 durchgeführten Bauarbeiten des Beschwerdeführers zu treffen. Die nunmehrige Situation an Ort und Stelle ergibt sich auch aus dem vom Amtssachverständigen DI TP erhobenen Befund vom 17.05.
- Die ursprünglichen und nunmehrigen Pläne des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der nördlichen Abgrenzung seines Weingartens ergeben sich wiederum aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage. Schon alleine auf Grund seines sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunktes ist schlüssig und glaubwürdig, dass seitens des Beschwerdeführers auch nicht zumindest derzeit beabsichtigt ist, den Zustand an Ort und Stelle, insbesondere im Zusammenhang mit der (Wieder-)Errichtung einer auch über die Oberfläche reichende Trockensteinmauer vorzunehmen.Die ursprünglichen und nunmehrigen Pläne des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der nördlichen Abgrenzung seines Weingartens ergeben sich wiederum aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage. Schon alleine auf Grund seines sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunktes ist schlüssig und glaubwürdig, dass seitens des Beschwerdeführers auch nicht zumindest derzeit beabsichtigt ist, den Zustand an Ort und Stelle, insbesondere im Zusammenhang mit der , (Wieder-)Errichtung einer auch über die Oberfläche reichende Trockensteinmauer vorzunehmen. Dass für die bislang durchgeführten Arbeiten in Form des jetzt bestehenden Fundamentes, welche sich wiederum aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingeholten Amtssachverständigengutachten ergeben, keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich waren bzw. sind, ergibt sich ebenso aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten des DI TP. Eben daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass diese Abgrenzung keine Barrierefunktion hat, was auch im Übrigen aus den vorliegenden Fotos ersichtlich ist.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 4 Z 6, 7 und 15 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 4, Ziffer 6, 7 und 15 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 6.Ziffer 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7.Ziffer 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014: „
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)Absatz …, 17.Ziffer 17 Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; (…)“ § 17 Z 3 und 18 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 17, Ziffer 3 und 18 NÖ Bauordnung 2014: „Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: (…) 3.Ziffer 3 die Instandsetzung von Bauwerken, wenn -Strichaufzählung die Konstruktionsart beibehalten sowie -Strichaufzählung Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; (…) 18.Ziffer 18 Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden. (…)“ § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Soweit zunächst vom Beschwerdeführer die Befangenheit des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 7 Randziffer 25, rdb.at). Es bedarf somit keines weiteren (inhaltlichen) Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen.Soweit zunächst vom Beschwerdeführer die Befangenheit des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), Paragraph 7, Randziffer 25, rdb.at). Es bedarf somit keines weiteren (inhaltlichen) Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen. Ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anders lautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betroffenen Grundstückes bzw. der betreffenden Baulichkeit zu ergehen und hat Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist und wurde der baupolizeiliche Auftrag auch (nur) an den Beschwerdeführer adressiert.Ein Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anders lautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betroffenen Grundstückes bzw. der betreffenden Baulichkeit zu ergehen und hat Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist und wurde der baupolizeiliche Auftrag auch (nur) an den Beschwerdeführer adressiert. Weiters ist im Grundsätzlichen voranzustellen, dass ein Abbruchauftrag sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen hat, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind; bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages (z.B. VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Unabhängig davon, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass nur ein Teil des in Rede stehenden „Bauwerks“, nämlich die östliche Hälfte der ehemaligen Trockensteinmauer des Beschwerdeführers eine Änderung erfahren hat, hatte auf Grund des Vorliegens eines einheitlichen „Bauwerkes“ zu Recht im Grundsätzlichen ein gesamtbaupolizeilicher Auftrag zu erteilen. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet als anhängigen Antrag nach § 14 oder eine anhängige Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet als anhängigen Antrag nach Paragraph 14, oder eine anhängige Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass seitens des Beschwerdeführers weder ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt noch eine Bauanzeige erstattet wurde und demnach auch ein derartiges Verfahren (bis dato) nicht anhängig ist. Tatsächlich beruft sich der Beschwerdeführer zunächst zumindest im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf, dass vom Vorliegen einer Trockensteinmauer aus Naturstein mit regional typischen Erscheinungsbild iSd § 17 Z 16 NÖ BO 2014 auszugehen ist, wonach bereits deshalb ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben vorliegt. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass diese Ausnahme ex lege nur für Trockensteinmauern im Grünland gilt, aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch das Grundstück des Beschwerdeführers als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet ist, sodass aus diesem Grund nicht von einer bewilligungs-, anzeige- oder meldefreien Bauvorhaben auszugehen ist.Tatsächlich beruft sich der Beschwerdeführer zunächst zumindest im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf, dass vom Vorliegen einer Trockensteinmauer aus Naturstein mit regional typischen Erscheinungsbild iSd Paragraph 17, Ziffer 16, NÖ BO 2014 auszugehen ist, wonach bereits deshalb ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben vorliegt. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass diese Ausnahme ex lege nur für Trockensteinmauern im Grünland gilt, aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch das Grundstück des Beschwerdeführers als „Bauland Wohngebiet“ gewidmet ist, sodass aus diesem Grund nicht von einer bewilligungs-, anzeige- oder meldefreien Bauvorhaben auszugehen ist. Soweit sich des Weiteren der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 beruft, wonach von einer Instandsetzung von Bauwerken auszugehen ist, weil die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert worden seien, ist auf die unter Zugrundelegung des Amtssachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zu verweisen, dass jedenfalls eine Lageänderung (von bis zu 30
- cm)der ehemals bestandenen Trockensteinmauer vorgenommen wurde, womit aus bautechnischer Sicht jedenfalls eine Neuerrichtung und keine Instandsetzung vorliegt. Von einem bewilligungs-, anzeige und meldefreien Vorhaben ist sohin auch unter Zugrundelegung dieser Argumentation nicht auszugehen.Soweit sich des Weiteren der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BO 2014 beruft, wonach von einer Instandsetzung von Bauwerken auszugehen ist, weil die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert worden seien, ist auf die unter Zugrundelegung des Amtssachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen zu verweisen, dass jedenfalls eine Lageänderung (von bis zu 30
- cm)der ehemals bestandenen Trockensteinmauer vorgenommen wurde, womit aus bautechnischer Sicht jedenfalls eine Neuerrichtung und keine Instandsetzung vorliegt. Von einem bewilligungs-, anzeige und meldefreien Vorhaben ist sohin auch unter Zugrundelegung dieser Argumentation nicht auszugehen. Die Anwendung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 setzt voraus, dass auch ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben an sich vorliegt. Soweit hier von Relevanz stellen bewilligungspflichtige Bauvorhaben unter anderem die Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß Die Anwendung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass auch ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben an sich vorliegt. Soweit hier von Relevanz stellen bewilligungspflichtige Bauvorhaben unter anderem die Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 und anzeigepflichtige Vorhaben unter anderem die Errichtung von Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 dar.Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 und anzeigepflichtige Vorhaben unter anderem die Errichtung von Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 dar. Ein Bauwerk gemäß der gesetzlichen Definition des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden geradschlüssig verbunden ist; eine bauliche Anlage sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Der Begriff des „Bauwerks“ umfasst wie der oft verwendete Begriff der „Baulichkeit“ sowohl Gebäude als auch ober- und unterirdische bauliche Anlagen, wobei der Gesetzgeber aufgrund eben der Bestimmung des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 eine Reihe von Bauwerken vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen hat, nämlich jene, deren fachgerechtes Herstellen kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert oder die nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Bauliche Anlagen sind meist nicht mit Gebäuden verbundene Bauwerke wie zB massive Einfriedungen oder Schallschutz-, Stütz- oder Ufermauern (vgl. W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Rz 8 und 9 zu § 4, S 72). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde etwa eine 3 m hohe und parallel zur Grundgrenze verlaufende Mauer aus Fertigbetonelementen infolge der für deren fachgerechte Herstellung notwendigen bautechnischen Kenntnisse als bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung gesehen (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0053). Ein Bauwerk gemäß der gesetzlichen Definition des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden geradschlüssig verbunden ist; eine bauliche Anlage sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Der Begriff des „Bauwerks“ umfasst wie der oft verwendete Begriff der „Baulichkeit“ sowohl Gebäude als auch ober- und unterirdische bauliche Anlagen, wobei der Gesetzgeber aufgrund eben der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 eine Reihe von Bauwerken vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen hat, nämlich jene, deren fachgerechtes Herstellen kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert oder die nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Bauliche Anlagen sind meist nicht mit Gebäuden verbundene Bauwerke wie zB massive Einfriedungen oder Schallschutz-, Stütz- oder Ufermauern vergleiche W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Rz 8 und 9 zu Paragraph 4,, S 72). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde etwa eine 3 m hohe und parallel zur Grundgrenze verlaufende Mauer aus Fertigbetonelementen infolge der für deren fachgerechte Herstellung notwendigen bautechnischen Kenntnisse als bauliche Anlage im Sinne der NÖ Bauordnung gesehen (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0053). Außer Zweifel steht zunächst, dass gegenständlich nicht von einem Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die fachgerechte Herstellung dieses Bauvorhabens, soweit es vom Beschwerdeführer bislang durchgeführt wurde, entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderte, sodass dieses weder als Bauwerk noch als bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO 2014 gesehen werden kann. Es entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine Einfriedung (nur) dann eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 NÖ BauO 1996 (und demnach der gleichlautenden Bestimmung des § 14 Z 2 NÖ BO 2014) darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (zB Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204; oder auch W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Rz 3 zu § 14, S 249).Außer Zweifel steht zunächst, dass gegenständlich nicht von einem Gebäude iSd , Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 auszugehen ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die fachgerechte Herstellung dieses Bauvorhabens, soweit es vom Beschwerdeführer bislang durchgeführt wurde, entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderte, sodass dieses weder als Bauwerk noch als bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO 2014 gesehen werden kann. Es entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine Einfriedung (nur) dann eine bauliche Anlage iSd Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 (und demnach der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014) darstellt, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (zB Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204; oder auch W. Pallitsch, Ph. Pallitsch, W. Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 9. Auflage, Rz 3 zu , Paragraph 14,, S 249). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation im Recht, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nur ein tatsächlich errichtetes Bauwerk sein kann, sodass allfällige künftige, zudem im gegenständlichen Fall nicht einmal festgestellte weitere Bauabsichten nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein können, sondern vom bestehenden Zustand auszugehen ist. Ein noch nicht existentes Bauwerk oder eine noch nicht existente bauliche Anlage kann schon alleine im Hinblick auf die gebotene Bestimmtheit nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein. Hier würde sich auch die Frage der (Un)möglichkeit der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens stellen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation im Recht, dass Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nur ein tatsächlich errichtetes Bauwerk sein kann, sodass allfällige künftige, zudem im gegenständlichen Fall nicht einmal festgestellte weitere Bauabsichten nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein können, sondern vom bestehenden Zustand auszugehen ist. Ein noch nicht existentes Bauwerk oder eine noch nicht existente bauliche Anlage kann schon alleine im Hinblick auf die gebotene Bestimmtheit nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein. Hier würde sich auch die Frage der (Un)möglichkeit der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens stellen. Insgesamt liegt somit gegenständlich jedenfalls kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 vor und auch im Konkreten keine Einfriedung, die eine baulichen Anlage gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 ist, sodass auch die Argumentation der Berufungsbehörde ins Leere geht, wonach deshalb keine Bewilligungsfähigkeit bestehe, da die „Einfriedung“ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet worden wäre.Insgesamt liegt somit gegenständlich jedenfalls kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 vor und auch im Konkreten keine Einfriedung, die eine baulichen Anlage gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 ist, sodass auch die Argumentation der Berufungsbehörde ins Leere geht, wonach deshalb keine Bewilligungsfähigkeit bestehe, da die „Einfriedung“ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet worden wäre. Alternativ gilt als anzeigepflichtiges Vorhaben jedoch auch eine Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet wird. Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass tatsächlich das vom Beschwerdeführer verwirklichte Bauvorhaben gegen eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich den verfahrensgegenständlichen „Hinterweg“ gerichtet ist, wobei diesbezüglich dem Zweck des Gesetzes entsprechend ohne Relevanz sein muss, ob diese Einfriedung exakt an der Grundgrenze oder geringfügig davon entfernt errichtet wurde. In zweifacher Hinsicht kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch zum Ergebnis, dass trotzdem nicht von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen ist, was infolge der Unterlassung einer Bauanzeige zu einem Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z NÖ BO 2014 führen könnte.In zweifacher Hinsicht kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch zum Ergebnis, dass trotzdem nicht von einem anzeigepflichtigen Vorhaben auszugehen ist, was infolge der Unterlassung einer Bauanzeige zu einem Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Z NÖ BO 2014 führen könnte. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Baubehörde den Abbruch eines „Bauwerks“ unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 anzuordnen hat. Ein Abbruchauftrag kann sich nur auf ein Bauwerk beziehen, welches eben im § 4 Z 7 NÖ BO 2014 gesetzlich definiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist gegenständlich jedenfalls nicht von einem „Bauwerk“ (oder einer baulichen Anlage) auszugehen, zumal nicht vom Erfordernis eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Errichtung ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegen eines „Bauwerks“ ist demnach die Anwendung dieser Bestimmung zur Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages für das gegenständliche Bauvorhaben unzulässig.Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Baubehörde den Abbruch eines „Bauwerks“ unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 anzuordnen hat. Ein Abbruchauftrag kann sich nur auf ein Bauwerk beziehen, welches eben im Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 gesetzlich definiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist gegenständlich jedenfalls nicht von einem „Bauwerk“ (oder einer baulichen Anlage) auszugehen, zumal nicht vom Erfordernis eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Errichtung ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegen eines „Bauwerks“ ist demnach die Anwendung dieser Bestimmung zur Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages für das gegenständliche Bauvorhaben unzulässig. Zum anderen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Auffassung, dass gegenständlich auch nicht von einer „Einfriedung“ iSd § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist weder in der NÖ BO 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185 mwN). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Einfriedung eine Anlage an und auf der Grenze verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störenden Einwirkungen abzuwehren. Wie auch vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, hat eine Einfriedung auch eine gewisse Barrierefunktion zu erfüllen und nicht bloß optisch ein Grundstück abzugrenzen, dies unabhängig davon, dass es in diesen Fällen nicht um das Erfordernis besonderer bautechnischer Kenntnisse geht, sondern darum, etwa auf die Einhaltung der Straßenfluchtlinie oder eventuell auch des Ortsbildes achten zu können. Soweit „Einfriedungen“ gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, die aus anderen als aus bautechnischen und/oder baurechtlichen Gründen unzulässig sind, dies etwa, weil sie entsprechend der Argumentation der Berufungsbehörde auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet wurden, stehen jedoch dem Straßenerhalter bzw. –eigentümer andere rechtliche Grundlagen zum Zwecke deren Abhilfe zur Verfügung.Zum anderen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Auffassung, dass gegenständlich auch nicht von einer „Einfriedung“ iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 auszugehen ist. Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist weder in der NÖ BO 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185 mwN). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Einfriedung eine Anlage an und auf der Grenze verstanden, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störenden Einwirkungen abzuwehren. Wie auch vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, hat eine Einfriedung auch eine gewisse Barrierefunktion zu erfüllen und nicht bloß optisch ein Grundstück abzugrenzen, dies unabhängig davon, dass es in diesen Fällen nicht um das Erfordernis besonderer bautechnischer Kenntnisse geht, sondern darum, etwa auf die Einhaltung der Straßenfluchtlinie oder eventuell auch des Ortsbildes achten zu können. Soweit „Einfriedungen“ gegen öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, die aus anderen als aus bautechnischen und/oder baurechtlichen Gründen unzulässig sind, dies etwa, weil sie entsprechend der Argumentation der Berufungsbehörde auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet wurden, stehen jedoch dem Straßenerhalter bzw. –eigentümer andere rechtliche Grundlagen zum Zwecke deren Abhilfe zur Verfügung. Zusammenfassend folgt somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass gegenständlich nicht von einer Einfriedung iSd § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass auch aus diesen Gründen kein anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt und sohin auch aus diesen Gründen nicht von der Zulässigkeit der Anordnung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 auszugehen ist.Zusammenfassend folgt somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass gegenständlich nicht von einer Einfriedung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 auszugehen ist, sodass auch aus diesen Gründen kein anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt und sohin auch aus diesen Gründen nicht von der Zulässigkeit der Anordnung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 auszugehen ist. Die von den Baubehörden der Vorinstanzen angesprochene Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist für das gegenständliche Verfahren deshalb ohne Relevanz, da diese unter anderem die Anzeige oder Baubewilligung voraussetzt, welches beides eben gegenständlich nicht vorliegt, sodass auch die Konsequenz der Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne dieser Bestimmung nicht folgen kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass demnach auch im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz ist, ob und wo im gegenständlichen Bereich eine Straßenfluchtlinie festgelegt ist bzw. ob das gegenständliche Bauvorhaben auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wurde.Die von den Baubehörden der Vorinstanzen angesprochene Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist für das gegenständliche Verfahren deshalb ohne Relevanz, da diese unter anderem die Anzeige oder Baubewilligung voraussetzt, welches beides eben gegenständlich nicht vorliegt, sodass auch die Konsequenz der Verpflichtung zur Grundabtretung im Sinne dieser Bestimmung nicht folgen kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem bisher Gesagten, dass demnach auch im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz ist, ob und wo im gegenständlichen Bereich eine Straßenfluchtlinie festgelegt ist bzw. ob das gegenständliche Bauvorhaben auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wurde. Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem darauf zu verweisen, dass ein baupolizeilicher Auftrag auch so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Im konkreten Fall wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Abbruch der konsenslos errichteten „Mauer“ auf der Parzelle des Beschwerdeführers angeordnet. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Auflagen unter anderem dahingehend erteilt, dass die Mauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer bis dato gar keine „Mauer“ errichtet wurde, sodass der vorliegende Abbruchauftrag dahingehend nicht ausreichend bestimmt ist, dass nicht klar ist, was seitens des Beschwerdeführers abzubrechen ist. Wie bereits oben in einem anderen Zusammenhang festgehalten wurde und wie vom Beschwerdeführer korrekt ausgeführt wurde, kann ein nicht existentes Bauwerk oder eine nicht existente bauliche Anlage auch nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung von Auflagen in einem baupolizeilichen Abbruchauftrag nicht vorgesehen ist.Nur der Vollständigkeit halber gilt zudem darauf zu verweisen, dass ein baupolizeilicher Auftrag auch so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Im konkreten Fall wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Abbruch der konsenslos errichteten „Mauer“ auf der Parzelle des Beschwerdeführers angeordnet. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Auflagen unter anderem dahingehend erteilt, dass die Mauer einschließlich der Fundamentanlage abzutragen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer bis dato gar keine „Mauer“ errichtet wurde, sodass der vorliegende Abbruchauftrag dahingehend nicht ausreichend bestimmt ist, dass nicht klar ist, was seitens des Beschwerdeführers abzubrechen ist. Wie bereits oben in einem anderen Zusammenhang festgehalten wurde und wie vom Beschwerdeführer korrekt ausgeführt wurde, kann ein nicht existentes Bauwerk oder eine nicht existente bauliche Anlage auch nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Abbruchauftrages sein. Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung von Auflagen in einem baupolizeilichen Abbruchauftrag nicht vorgesehen ist. Insgesamt war sohin aus mehrfachen Gründen der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ersatzlos aufzuheben ist.Insgesamt war sohin aus mehrfachen Gründen der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz ersatzlos aufzuheben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird zum einen darauf verwiesen, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Zum anderen wurde die umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Im Übrigen kommt dem gegenständlichen Verfahren keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und liegt eine klare Rechtslage vor, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.340.001.2016