Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 81§ 389§ 43Art. 130§ 17§ 24§ 7§ 25§ 99§ 8§ 4c§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-362/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw
GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: „belangte Behörde“) vom
- März 2016, Zl. MIS1-F-15343/001, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
- November 2015, Zahl 502 Hv 99/15d,
§ 81Abs. 1 Z 1 St
GB (Fassung BGBl. I Nr. 130/2001) unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 100 (hundert) Tagessätzen à 73 (dreiundsiebzig) sowie
§ 389Abs. 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt worden sei.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 05. November 2015, Zahl 502 Hv 99/15d,
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,) unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 100 (hundert) Tagessätzen à 73 (dreiundsiebzig) sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt worden sei.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Verurteilung erfolgte, da die Beschwerdeführerin am
- Juli 2015, gegen 06.25 Uhr in *** fahrlässig den Tod von RG unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführt habe, indem sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer Acht ließ und mit ihrem Kraftfahrzeug (behördliches Kennzeichen ***) auf der Landesstraße *** bei Straßenkilometer *** in einer Rechtskurve, ohne die erforderliche Sicht auf den Gegenverkehr, eine Kolonne von vier Fahrzeugen, angeführt von einem Lastkraftwagen, mit überhöhter Geschwindigkeit von zumindest 130 km/h zu überholen versuchte, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden von genanntem gelenkten Fahrzeug Toyota Carina kam, wodurch es beide Fahrzeuge in das nächstgelegene Feld schleuderte und Genannter tödliche Verletzungen erlitt und an der Unfallstelle verstarb. Dieses Verhalten sei geeignet besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und sei sie daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Es war daher die Entziehung der Lenkberechtigung im festgesetztem Ausmaß und die Nachschulung anzuordnen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, mit Schreiben vom
- April 2016 Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von Anfang an bereit gewesen sei, die volle Verantwortung für den Verkehrsunfall zu übernehmen, wobei sich aus dem Verfahren ergäbe, dass sie bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall selbst verletzt worden sei. Der Unfallgegner, Herr G sei nicht angeschnallt gewesen und sei aufgrund der Verletzungsfolgen davon auszugehen, dass dieser, wäre er angeschnallt gewesen, nicht tödlich verletzt worden wäre. Aus dem Akt ergäbe sich weiters, dass sie berufsbedingt die Unfallstelle täglich zweimal passieren müsse und sei ihr demgemäß auch die Unfallörtlichkeit entsprechend bekannt gewesen. Richtig sei, dass es sich aus ihrer Annäherungsrichtung gesehen in der Natur um eine leichte Rechtskurve handle. Diese Rechtskurve sei allerdings grundsätzlich aufgrund der Topographie – Höhenlage und in weiterer Folge abschüssiges Gelände, kein Bewuchs etc. – entsprechend einzusehen. Aufgrund der örtlichen Kenntnis habe sie sich auch entschlossen, den Überholvorgang durchzuführen. Richtig sei, dass sie das entgegenkommende Fahrzeug übersehen habe, sonst hätte sie diesen Überholvorgang nicht durchgeführt. Richtig sei weiters, dass sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h im Freiland unterwegs war. Es ergäbe sich sohin, dass eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG nicht vorliege. Von ihr werde nicht verkannt, dass die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Sinne des Abs. 1 leg.cit nicht abschließend sei. Dennoch müssen bestimmte Tatsachen mit einer derartigen Gewichtigkeit, wie im GesetzRichtig sei weiters, dass sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h im Freiland unterwegs war. Es ergäbe sich sohin, dass eine Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG nicht vorliege. Von ihr werde nicht verkannt, dass die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Sinne des Absatz eins, leg.cit nicht abschließend sei. Dennoch müssen bestimmte Tatsachen mit einer derartigen Gewichtigkeit, wie im Gesetz aufgezählt, vorliegen. Der Gesetzgeber führe unter anderem eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen etc. an. Die im Gesetz aufgezählten bestimmten Tatsachen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es liege lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vor und seien auch keine bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnisse gegeben gewesen. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit sei daher nicht gegeben. Sie habe seit dem Erreichen des
- Lebensjahres eine Lenkberechtigung, eine Vormerkung in der sogenannten „Verkehrssünderkartei“ liege nicht vor, sie sei sohin, bereits seit Jahrzehnten unfallfrei unterwegs und bislang durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr nicht aufgefallen. Der gegenständliche Verkehrsunfall habe sich bereits im Juli 2015 ereignet. Auch seit diesem Verkehrsunfall habe sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten und gegen keine Vorschriften im Straßenverkehr verstoßen. Der gegenständliche Verkehrsunfall sei durch eine nicht entschuldbare Unaufmerksamkeit eingetreten. Aus Vorsichtsgründen werde darauf hingewiesen, dass der Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Strafgesetzbuch nicht ident sei mit bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 FSG. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls über Jahrzehnte gezeigt, verkehrszuverlässig zu sein. Die Entziehung der Lenkberechtigung nach etwa einem 3/4 Jahr komme jedenfalls dem Regelungszweck des § 7 FSG nicht nach. Zum Beweis hierfür werde der gegenständliche Akt, der Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg zu 502 Hv 99/15d und ihre Einvernahme geltend gemacht. Eventualiter werde unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vorgebracht, dass jedenfalls mit einer geringeren Entzugsdauer das Auslangen zu finden gewesen wäre. Es werde sohin der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung angemessen herabzusetzen, sowie von der Anordnung der Nachschulung abzusehen, gestellt.Aus Vorsichtsgründen werde darauf hingewiesen, dass der Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Strafgesetzbuch nicht ident sei mit bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls über Jahrzehnte gezeigt, verkehrszuverlässig zu sein. Die Entziehung der Lenkberechtigung nach etwa einem 3/4 Jahr komme jedenfalls dem Regelungszweck des Paragraph 7, FSG nicht nach. Zum Beweis hierfür werde der gegenständliche Akt, der Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg zu 502 Hv 99/15d und ihre Einvernahme geltend gemacht. Eventualiter werde unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vorgebracht, dass jedenfalls mit einer geringeren Entzugsdauer das Auslangen zu finden gewesen wäre. Es werde sohin der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung angemessen herabzusetzen, sowie von der Anordnung der Nachschulung abzusehen, gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am
- Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte sowie in den Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg zu 502 Hv 99/15d, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am
- Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte sowie in den Strafakt des Landesgerichtes Korneuburg zu 502 Hv 99/15d, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verfahrensaktes der belangten Behörde, des Strafaktes des Landesgerichtes Korneuburg zu 502 Hv 99/15d sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst konnte von nachstehendem unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen werden: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
- November 2015, Zahl 502 Hv 99/15d, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am
- Juli 2015, gegen 06.25 Uhr in *** fahrlässig den Tod von RG unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführt, indem sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer Acht ließ und mit ihrem Personenkraftwagen Toyota Corolla Verso auf der Bundesstraße *** bei Straßenkilometer *** in einer Rechtskurve, ohne die erforderliche Sicht auf den Gegenverkehr, eine Kolonne von vier Fahrzeugen, angeführt von einem Lastkraftwagen, mit überhöhter Geschwindigkeit von zumindest 130 km/h zu überholen versucht habe, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden von genanntem gelenkten Fahrzeug Toyota Carina kam, wodurch es beide Fahrzeuge in das nächstgelegene Feld schleuderte und Genannter tödliche Verletzungen erlitt und an der Unfallstelle verstarb.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
- November 2015, , Zahl 502 Hv 99/15d, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am
- Juli 2015, gegen 06.25 Uhr in *** fahrlässig den Tod von RG unter besonders gefährlichen Verhältnissen herbeigeführt, indem sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt außer Acht ließ und mit ihrem Personenkraftwagen Toyota Corolla Verso auf der Bundesstraße *** bei Straßenkilometer *** in einer Rechtskurve, ohne die erforderliche Sicht auf den Gegenverkehr, eine Kolonne von vier Fahrzeugen, angeführt von einem Lastkraftwagen, mit überhöhter Geschwindigkeit von zumindest 130 km/h zu überholen versucht habe, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden von genanntem gelenkten Fahrzeug Toyota Carina kam, wodurch es beide Fahrzeuge in das nächstgelegene Feld schleuderte und Genannter tödliche Verletzungen erlitt und an der Unfallstelle verstarb. Sie habe daher hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
§ 81Abs. 1 Z 1 St
GB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 43a Abs. 2 nach § 81 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 100 (hundert) Tagessätzen à € 73 (dreiundsiebzig) sowie
§ 389Abs. 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt.
§ 43Abs. 1 St
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Sie habe daher hierdurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 100 (hundert) Tagessätzen à € 73 (dreiundsiebzig) sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt.,
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Auf Grund der Mitteilung der rechtskräftigen Bestrafung durch das Landesgericht Korneuburg (Strafkarte langte bei der belangten Behörde der Aktenlage nach am
- Dezember 2015 ein) wurde seitens der belangten Behörde das gegenständliche Entziehungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Jänner 2016 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihr die Lenkberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von einem Jahr zu entziehen und die Gelegenheit geboten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde der Aktenlage nach am
- Jänner 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter, um Fristerstreckung bis
- Februar
- Aus einem Aktenvermerk vom
- Februar 2016 ergibt sich, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch bekanntgab, dass die Stellungnahme erst nächste Woche am
- Februar 2016 bei der belangten Behörde einlangen werde. Mit E-Mail vom
- Februar 2016 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, zum Schreiben der belangten Behörde vom
- Jänner 2016 Stellung. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass richtig sei, dass sich am 24.07.2015 auf der *** bei Straßenkilometer *** ein Verkehrsunfall ereignet habe. Richtig sei weiters, dass sie das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** gelenkt habe und beim gegenständlichen Verkehrsunfall der Unfallgegner, Herr RG, tödlich verletzt worden ist. Hinsichtlich dieses Verkehrsunfalles sei vor dem Landesgericht Korneuburg ein Strafverfahren zu Zahl 502 Hv 99/15d anhängig gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 05.11.2015 sei sie rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wenn nunmehr im „Vorhalt“ vom 18.01.2016 ausgeführt werde, wonach beabsichtigt sei, die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Jahr zu entziehen, so werde diesbezüglich ausgeführt, dass sie nicht verkenne, dass sie hinsichtlich des gegenständlichen Verkehrsunfalles die Verantwortung übernehmen müsse. In diesem Sinne habe sie sich auch im Sinne des Strafantrages vollinhaltlich schuldig bekannt, um eben zu zeigen, dass diese bereit sei, Verantwortung zu übernehmen. Auszuführen sei aus Vorsichtsgründen weiters, dass der Unfallgegner, Herr G, nicht angeschnallt gewesen sei. Aufgrund der Verletzungsfolgen sei davon auszugehen, dass dieser, wäre er angeschnallt gewesen, nicht tödlich verletzt worden wäre. Sie leide selbst unter dem gegenständlichen Verkehrsunfall, berufsbedingt müsse sie die Unfallstelle täglich zweimal passieren und werde die Erinnerung jedes Mal entsprechend „wach“. Aufgrund des Umstandes, dass die Fahrstrecke von ihr, wie oben ausgeführt, regelmäßig befahren werde, sei ihr die Örtlichkeit auch entsprechend bekannt, es handle sich in der Natur um eine leichte Rechtskurve, welche allerdings aufgrund der Topographie entsprechend einzusehen sei. Aufgrund der örtlichen Kenntnis habe sie sich auch entschlossen, den Überholvorgang durchzuführen. Bestritten werde nicht, dass sie eine Geschwindigkeit von etwa 130 km/h eingehalten habe. Diese Geschwindigkeit im Freiland stelle allerdings für sich genommen kein besonders gefährliches Verhalten dar. Im § 7 Abs. 3 Zif. 3 FSG werde beispielsweise die Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h als besonders gefährlich eingestuft. Gegenständlich sei lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorgelegen. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass besonders gefährliche Verhältnisse bzw. ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr nicht vorgelegen seien. Ausgeführt werde weiters, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall bereits im Juli 2015 ereignet habe. Auch seit dem vorgenannten Vorfall habe sie die Vorschriften im Straßenverkehr akzeptiert und sich wohl verhalten. Ein Bedarf ihr durch Entzug der Lenkberechtigung deren Fehlverhalten vor Augen zu führen, bestehe nicht. Jedenfalls sei von ihr kein Verhalten gesetzt worden, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Überdies habe die Betroffene auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen.Aufgrund des Umstandes, dass die Fahrstrecke von ihr, wie oben ausgeführt, regelmäßig befahren werde, sei ihr die Örtlichkeit auch entsprechend bekannt, es handle sich in der Natur um eine leichte Rechtskurve, welche allerdings aufgrund der Topographie entsprechend einzusehen sei. Aufgrund der örtlichen Kenntnis habe sie sich auch entschlossen, den Überholvorgang durchzuführen. Bestritten werde nicht, dass sie eine Geschwindigkeit von etwa 130 km/h eingehalten habe. Diese Geschwindigkeit im Freiland stelle allerdings für sich genommen kein besonders gefährliches Verhalten dar. Im Paragraph 7, Absatz 3, Zif. 3 FSG werde beispielsweise die Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h als besonders gefährlich eingestuft. Gegenständlich sei lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorgelegen. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass besonders gefährliche Verhältnisse bzw. ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr nicht vorgelegen seien. Ausgeführt werde weiters, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall bereits im Juli 2015 ereignet habe. Auch seit dem vorgenannten Vorfall habe sie die Vorschriften im Straßenverkehr akzeptiert und sich wohl verhalten. Ein Bedarf ihr durch Entzug der Lenkberechtigung deren Fehlverhalten vor Augen zu führen, bestehe nicht. Jedenfalls sei von ihr kein Verhalten gesetzt worden, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Überdies habe die Betroffene auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. Aus Vorsichtsgründen werde weiters ausgeführt, dass sie auch auf ihre Lenkberechtigung zur Ausübung ihres Berufes angewiesen sei. Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach etwa einem 3/4 Jahr komme jedenfalls dem Regelungszweck des § 7 FSG nicht nach. Es wurde sohin der Antrag gestellt, vom Entzug der Lenkberechtigung abzusehen bzw. die Dauer des Entzuges angemessen festzusetzen. Aus Vorsichtsgründen werde weiters ausgeführt, dass sie auch auf ihre Lenkberechtigung zur Ausübung ihres Berufes angewiesen sei. Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach etwa einem 3/4 Jahr komme jedenfalls dem Regelungszweck des Paragraph 7, FSG nicht nach. Es wurde sohin der Antrag gestellt, vom Entzug der Lenkberechtigung abzusehen bzw. die Dauer des Entzuges angemessen festzusetzen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund der eingebrachten Beschwerde in Entsprechung des § 24 VwGVG am
- Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte sowie den Akt des Landesgerichts Korneuburg, Zl. 502 Hv 99/15d, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin einvernommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund der eingebrachten Beschwerde in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG am
- Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte sowie den Akt des Landesgerichts Korneuburg, Zl. 502 Hv 99/15d, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Hinsichtlich des unstrittigen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes (MIS1-F-1534/001) der belangten Behörde, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf Grund des Akteninhaltes des Aktes des Landesgerichtes Korneuburg (Zl. 502 Hv 99/15d) konnte weiters als erwiesen angesehen werden, dass vom Vorfallzeitpunkt (
- Juli 2015) Ermittlungen (durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg) gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte geführt wurden. Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom
- September 2015 über den Verkehrsunfall vom
- Juli 2015 ist am
- Oktober 2015 eingegangen. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen die Beschwerdeführerin langte am
- Oktober 2015 beim LG Korneuburg ein. Die Hauptverhandlung fand am
- November 2015 statt. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass sie eine Zeitlang hinter den Autos nachgefahren sei, man sehe dort eigentlich aus. Es sei dort eine Sutte. Sie fahre dort täglich, dort werde auch überholt und habe sie schon überholt bzw. sei sie auch schon überholt worden, sie wisse nicht warum sie das Auto nicht gesehen habe. Der Zeuge hinter ihr habe auch gesagt, dass er das Auto gesehen habe. Sie wisse nicht warum sie es nicht gesehen habe. Sie habe dann zum Überholen angesetzt. Dann war das Auto plötzlich da. Sie sei schon etwas gefahren und plötzlich war das Auto da. Es sind vor ihr ein LKW und zwei oder drei Autos hinter dem LKW vorne gefahren. Über Befragung, wie viele Fahrzeuge sie überholen wollte gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einmal angefangen zu überholen. Über Befragung, ob sie nicht alle Fahrzeuge auf einmal überholen wollte gab die Beschwerdeführerin an: „Man kann sich wieder einordnen.“ Über Befragung, wie das möglich sein solle, wenn eine Kolone vor einem fahre, gab die Beschwerdeführerin an: „Das Fahrzeug hinter dem LKW hat einen größeren Abstand gelassen. Dort habe ich wieder reinfahren wollen oder wenn es sich ausgegangen wäre, dann alle.“ Über Befragung, wonach es so klinge, als ob sie sich nicht sicher gewesen wäre, dass alle zu überholen waren, gab die Beschwerdeführerin an, dass man 2,5 km aussehe und das wäre sich ausgegangen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, warum die anderen drei Fahrzeuglenker hinter dem LKW geblieben seien. Ihre Mutter z.B. überhole auch keinen LKW weil sie es nicht eilig hat. Sie kenne die gegenständliche Örtlichkeit. Sie fahre dort berufsbedingt täglich entweder als Fahrer oder als Beifahrer. Einmal zum Arbeitsplatz und einmal vom Arbeitsplatz nach Hause. Sie habe eine Lenkberechtigung seit ihrem
- Lebensjahr, keine Verwaltungsstrafen bzw. Vormerkungen. Es habe den Unfall gegeben. Dann sei sie weitergefahren und es gab auch in dieser Zeit keine Vormerkungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs.
1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).
Paragraph 24, Absatz eins, FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
§ 7Abs.
3 Z 3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Auf Grund der Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen hat (vgl. u.a. VwGH vom
- September 1999, Zl. 99/11/0276, VwGH vom
- November 1999, Zl. 98/11/0257, VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317).Auf Grund der Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen hat vergleiche , u.a. VwGH vom
- September 1999, Zl. 99/11/0276, VwGH vom
- November 1999, Zl. 98/11/0257, VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317). Demnach war als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Rechtskurve ohne die erforderliche Sicht auf den Gegenverkehr eine Kolonne von vier Fahrzeugen, angeführt von einem Lastkraftwagen, mit überhöhter Geschwindigkeit (zumindest 130 km/h) zu überholen versuchte. Es konnte auf Grund dieses Verhaltens gegenständlich – welches bereits auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung als erwiesen anzusehen war – vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG ausgegangen werden. Bereits auf Grund des Spruches des Urteiles ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzte, dass geeignet war an sich gefährliche Verhältnisse zu erzeugen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Subsumtion des Verhaltens der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2015, welches zu einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang führte, unter § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG und damit die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG als unbedenklich (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317).Es konnte auf Grund dieses Verhaltens gegenständlich – welches bereits auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung als erwiesen anzusehen war – vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausgegangen werden. Bereits auf Grund des Spruches des Urteiles ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzte, dass geeignet war an sich gefährliche Verhältnisse zu erzeugen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Subsumtion des Verhaltens der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2015, welches zu einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang führte, unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG und damit die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG als unbedenklich vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317).
§ 7Abs.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 25Abs.
1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
§ 25Abs.
3 leg. cit. ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. § 24 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 26 FSG lautet: Paragraph 26, FSG lautet: „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.7. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
(5)Eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“ Die belangte Behörde hat in ihre Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG zu Recht die ungenügende Sicht auf den Gegenverkehr mitsamt der überhöhten Fahrgeschwindigkeit einfließen lassen. Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin war vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auszugehen. Bereits auf Grund des Spruches des Urteiles ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzte, das geeignet war an sich gefährliche Verhältnisse zu erzeugen.Die belangte Behörde hat in ihre Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zu Recht die ungenügende Sicht auf den Gegenverkehr mitsamt der überhöhten Fahrgeschwindigkeit einfließen lassen. Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin war vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen. Bereits auf Grund des Spruches des Urteiles ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzte, das geeignet war an sich gefährliche Verhältnisse zu erzeugen. Da fast während der gesamten Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit das gerichtliche Strafverfahren bzw. danach das Entziehungsverfahren anhängig war, kam dem Verhalten der Beschuldigten seit der Tat jedenfalls nicht zu ihren Gunsten Bedeutung zu (vgl. VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317). Für den Beweis der Änderung der Sinnesart kommt Zeiten, während derer ein Strafverfahren oder ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig sind, eine wesentlich geringere Bedeutung zu (vgl. u.a. VwGH vom 21.06.1988, 88/11/0038).Da fast während der gesamten Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit das gerichtliche Strafverfahren bzw. danach das Entziehungsverfahren anhängig war, kam dem Verhalten der Beschuldigten seit der Tat jedenfalls nicht zu ihren Gunsten Bedeutung zu vergleiche VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317). Für den Beweis der Änderung der Sinnesart kommt Zeiten, während derer ein Strafverfahren oder ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig sind, eine wesentlich geringere Bedeutung zu vergleiche u.a. VwGH vom 21.06.1988, 88/11/0038). Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden, weshalb sie als nicht verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG anzusehen sei, war daher unbedenklich (vgl. VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317).Die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden, weshalb sie als nicht verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG anzusehen sei, war daher unbedenklich vergleiche VwGH vom
- Februar 2001, Zl. 98/11/0317). Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ein Verhalten setzte (Überholmanöver einer Kolonne mit überhöhter Geschwindigkeit bei ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr), das als besonders gefährlich anzusehen ist. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als besonders gefährlich anzusehen war und musste die Beschwerdeführerin daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihr daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ein Verhalten setzte (Überholmanöver einer Kolonne mit überhöhter Geschwindigkeit bei ungenügender Sicht auf den Gegenverkehr), das als besonders gefährlich anzusehen ist. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache i.S.d. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vorliegt. Die Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als besonders gefährlich anzusehen war und musste die Beschwerdeführerin daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihr daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen , (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien
§ 7Abs.
4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann die Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, mit anderen Worten, wann sie die Sinnesart
§ 7Abs. 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vgl. u.a. Vw
GH 24.09.2003, 2002/11/0155; VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130).Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien
Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann die Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, mit anderen Worten, wann sie die Sinnesart
Paragraph 7, Absatz eins, FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird vergleiche u.a. VwGH 24.09.2003, 2002/11/0155; VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130). Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG die Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit der von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln (vgl. u.a. VwGH vom 20.11.2007, 2007/11/0153).Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG die Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit der von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln vergleiche u.a. VwGH vom 20.11.2007, 2007/11/0153). Im Zusammenhang der Bemessung der Entziehungsdauer kommt es auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht an (vgl. u.a. VwGH 11.7.2000, 2000/11/0092; 20.2.2001, 98/11/0317; 20.11.2007, 2007/11/0153).Im Zusammenhang der Bemessung der Entziehungsdauer kommt es auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht an vergleiche u.a. VwGH 11.7.2000, 2000/11/0092; 20.2.2001, 98/11/0317; 20.11.2007, 2007/11/0153). Im konkreten Fall ergab sich auf Grund der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahrzehnt im Besitz der Lenkberechtigung ist und bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist, insbesondere keine gerichtliche Vorstrafe und keine verwaltungsrechtliche Vormerkung. Wenngleich der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichtes große Bedeutung zukommt (vgl. u.a. auch VwGH 20.05.1985, 84/11/0091; 15.01.1991, 90/11/1991) musste gegenständlich dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.Wenngleich der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Gerichtes große Bedeutung zukommt vergleiche u.a. auch VwGH 20.05.1985, 84/11/0091; 15.01.1991, 90/11/1991) musste gegenständlich dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin ließ im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erkennen, wonach es für sie das „Normalste“ wäre ein Überholmanöver einer Kolonne zu beginnen ohne Gewissheit zu haben, dieses auch abschließen zu können. Dies deutet nunmehr (jedenfalls im Zuge der Verhandlung am
- Juni 2016) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bereit ist im Straßenverkehr Handlungen zu setzen, welche zwangsweise dazu führen gefährliche Verkehrssituationen herbeizuführen. Im Falle eines Gegenverkehres führt nämlich ein derartiges Verhalten zwangsweise zu einem Verkehrsunfall bzw. zu notwendigen „Nötigungshandlungen“ der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (Gegenverkehr, überholter Fahrzeuglenker in der Kolonne). Auf Grund all dieser Ausführungen war die seitens der belangten Behörde festgesetzte Entziehungszeit auf Grund der Gefährlichkeit der Tat und der Wertung und der verstrichenen Zeit (diese nahezu durchgehen während eines anhängigen Strafverfahrens bzw. Entziehungsverfahrens als nicht zu lang anzusehen. Die Prognose ergab – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren – dass diese auf Grund Sinnesart jedenfalls bis zum
- März 2017 als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Auf Grund der obigen Ausführungen war es auch notwendig eine Nachschulung im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG anzuordnen. Auf Grund der obigen Ausführungen war es auch notwendig eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG anzuordnen. Ergänzend wird ausgeführt, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, (u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen) außer Betracht zu bleiben haben (vgl. u.a. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.2.2003, 2003/11/0017).Ergänzend wird ausgeführt, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, (u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen) außer Betracht zu bleiben haben vergleiche u.a. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281; 30.05.2001, 2001/11/0081; 25.2.2003, 2003/11/0017). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.362.001.2016