Obsah (10)
§ 28Art. 25aArtikel 25§ 24Art 130§ 8§ 11§ 23§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-392/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz - Vw
GG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 25a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - Vw
GG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin stellte am
- März 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins für Kraftfahrzeuge der Klasse B bzw auf Austausch ihres chinesischen Führerscheins. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom
- März 2016, ZI. MIA1-P-15389/001, den Antrag abgewiesen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach weist Ihren Antrag vom 10.03.2015 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B bzw. auf Austausch Ihres ausländischen Nicht-EWR—Führerscheines, nämlich Ihres chinesischen Führerscheines, ausgestellt vom Verwaltungsamt für Öffentlichen Verkehr der Stadt ***, Nr.*** am 26.Mai 1997 und befristet bis 26.05.2003, für die Klasse(n) B, ab.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
- April
- Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass dem Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel zu Grunde liege. Zwar sei die Befähigung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B durch vier unterschiedliche Fahrprüfer beurteilt worden, doch es sei objektiv nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die zweite Fahrprüfung nicht bestanden habe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, über den Fahrprüfer schriftlich beschwert habe, habe sich dieser Umstand schnell im Kreise der Fahrprüfer herumgesprochen. Die Fahrprüfer der dritten und vierten Fahrprüfung hätten ganz offensichtlich eine Ablehnung gegen die Beschwerdeführerin gehabt, die sich durch bewusst zu leise Anweisungen, die die Beschwerdeführerin akustisch nicht verstanden habe, ungeduldige und unwirsche Antworten auf deren Nachfragen und unfreundliches Verhalten geäußert habe. Das ungerechtfertigte und willkürliche Verhalten, insbesondere des vierten Fahrprüfers, sei durch persönliches Vorsprechen der Beschwerdeführerin bei der Behörde moniert worden. Dadurch habe sie den Fahrprüfer wegen Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG abgelehnt. Da die Behörde das Ergebnis der vierten Fahrprüfung trotzdem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt habe, liege deshalb ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor. Die Beschwerdeführerin habe die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Auftragen der Beweiswiederholung an die Behörde beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
- April
- Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass dem Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel zu Grunde liege. Zwar sei die Befähigung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B durch vier unterschiedliche Fahrprüfer beurteilt worden, doch es sei objektiv nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die zweite Fahrprüfung nicht bestanden habe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, über den Fahrprüfer schriftlich beschwert habe, habe sich dieser Umstand schnell im Kreise der Fahrprüfer herumgesprochen. Die Fahrprüfer der dritten und vierten Fahrprüfung hätten ganz offensichtlich eine Ablehnung gegen die Beschwerdeführerin gehabt, die sich durch bewusst zu leise Anweisungen, die die Beschwerdeführerin akustisch nicht verstanden habe, ungeduldige und unwirsche Antworten auf deren Nachfragen und unfreundliches Verhalten geäußert habe. Das ungerechtfertigte und willkürliche Verhalten, insbesondere des vierten Fahrprüfers, sei durch persönliches Vorsprechen der Beschwerdeführerin bei der Behörde moniert worden. Dadurch habe sie den Fahrprüfer wegen Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG abgelehnt. Da die Behörde das Ergebnis der vierten Fahrprüfung trotzdem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt habe, liege deshalb ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor. Die Beschwerdeführerin habe die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und das Auftragen der Beweiswiederholung an die Behörde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) lautet: Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung
§ 8
nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, nachgewiesen ist und 4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
§ 11Abs.
4 nachgewiesen wird oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet: Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt
§ 23Abs.
3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
- für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
- für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Voraussetzungen für die Umschreibung von nicht EWR-Führerscheinen
§ 23
Abs 3 FSG sind somit (
- i)Wohnsitz oder mindestens 6-monatiger Aufenthalt im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung, (
- ii)Wohnsitz in Österreich, (iii) Verkehrszuverlässigkeit, (
- iv)gesundheitliche Eignung und (
- v)eine praktische Fahrprüfung oder das Vorliegen der Gleichartigkeit der Lenkerberechtigung. Aus dem Verwaltungsakt der Behörde ergibt sich, dass das Vorliegen der Punkte (
- i)bis (
- iv)unstrittig ist. Die Voraussetzungen für die Umschreibung von nicht EWR-Führerscheinen
Paragraph 23, Absatz 3, FSG sind somit (
- i)Wohnsitz oder mindestens 6-monatiger Aufenthalt im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung, (
- ii)Wohnsitz in Österreich, (iii) Verkehrszuverlässigkeit, (
- iv)gesundheitliche Eignung und (
- v)eine praktische Fahrprüfung oder das Vorliegen der Gleichartigkeit der Lenkerberechtigung. Aus dem Verwaltungsakt der Behörde ergibt sich, dass das Vorliegen der Punkte (
- i)bis (
- iv)unstrittig ist. Die Gleichartigkeit
§ 23Abs.
3 Z 5 FSG gilt für jene Länder, die in § 9 Abs 1 FSG-VO aufgezählt sind. In dieser taxativen Aufzählung ist die Volksrepublik China nicht enthalten, sodass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin für den Austausch ihres chinesischen Führerscheins ihre fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen hat.Die Gleichartigkeit
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG gilt für jene Länder, die in , Paragraph 9, Absatz eins, FSG-VO aufgezählt sind. In dieser taxativen Aufzählung ist die Volksrepublik China nicht enthalten, sodass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin für den Austausch ihres chinesischen Führerscheins ihre fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen hat. § 23 Abs. 3a FSG lautet:Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG lautet: „Wird in einem Verfahren
Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit
Abs. 3 Z 5 besteht.“„Wird in einem Verfahren
Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit
Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen. Dieses ist seitens der Beschwerdeführerin nicht geschehen, sodass jedenfalls auf Grund der Aktenlage bereits ersichtlich war, dass seitens der belangten Behörde zurecht – mangels Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen – der Antrag abgewiesen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Beschwerdeführerin bis dato vier Mal zu einer praktischen Fahrprüfung angetreten ist, und zwar am
- September 2015, am
- September 2015, am
- Oktober 2015 und am
- Dezember
- Alle vier Prüfungen, die von vier unterschiedlichen Fahrprüfern vorgenommen wurden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestanden. Die Prüfungsprotokolle sind im Akt der belangten Behörde enthalten. Aus den Prüfungsprotokollen ergibt sich auch zweifelsfrei und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin jeweils im Zuge der Prüfungsfahrten schwere, mittlere und leichte Mängel begangen hat und ist daraus auch nachvollziehbar, dass auf Grund der dargelegten (festgehaltenen) Fehler die Beurteilung mit jeweils „nicht bestanden“ erfolgte. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass das Beweisverfahren vor der Behörde fehlerhaft gewesen sei, da sich die Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf das Ergebnis eines befangenen Fahrprüfers stütze. Hierzu ist auszuführen, dass es grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr ergab sich auf Grund der Aktenlage – insbesondere der schlüssigen Gutachten – dass die Beschwerdeführer die praktische Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen Sachverständigen (Fahrprüfer) wurde daher zu Recht der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den letzten Prüfer wegen Befangenheit ablehnte wird ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Im konkreten Fall bestanden keine gerechtfertigten Gründe, den Amtssachverständigen abzulehnen. Eine weitere Gelegenheit durch eine weitere praktische Lenkerprüfung die praktische Befähigung unter Beweis zu stellen nahm die Beschwerdeführerin der Aktenlage nicht wahr, sodass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
§ 23Abs 3 Z 4 FSG nicht erbracht hat.
Da die Beschwerdeführerin somit den Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
§ 23
Abs 3 Z 4 FSG nicht erbracht hat, war der Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung der Klasse B bzw auf Austausch einer ausländischen, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung abzuweisen.Eine weitere Gelegenheit durch eine weitere praktische Lenkerprüfung die praktische Befähigung unter Beweis zu stellen nahm die Beschwerdeführerin der Aktenlage nicht wahr, sodass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht erbracht hat. Da die Beschwerdeführerin somit den Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung
Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, FSG nicht erbracht hat, war der Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung der Klasse B bzw auf Austausch einer ausländischen, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.392.001.2016