Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 133§ 8§ 13§ 24Art 130§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-662/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Herrn AM die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B unbefristet und ohne Auflagen (bzw. Einschränkung) erteilt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Herrn AM die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B unbefristet und ohne Auflagen (bzw. Einschränkung) erteilt wird. 2.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Im Jahr 2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Duplikates für die Führerscheinklasse B (nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens sowie eines amtsärztlichen Gutachtens) die Lenkberechtigung für Klasse B befristet bis
- Juni 2015 erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats im Zusammenhang mit einer Fristverlängerung der bis zum
- Juni 2015 befristeten Lenkberechtigung, welche mit Bescheid vom
- Juni 2010 von der Behörde erteilt wurde. Dem Antrag gingen Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) voraus. Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikats im Zusammenhang mit einer Fristverlängerung der bis zum
- Juni 2015 befristeten Lenkberechtigung, welche mit Bescheid vom
- Juni 2010 von der Behörde erteilt wurde. Dem Antrag gingen Untersuchungen des Beschwerdeführers zur Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie sowie eines amtsärztlichen Gutachtens nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) voraus. In der augenärztlichen Stellungnahme vom
- Mai 2015 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer auf Grund einer Anisometropie die bestehende Amblyopie des linken Auges unverändert sei. Das rechte Auge erreiche volle Sehschärfe bei intaktem Gesichtsfeld und sehr gutem Dämmerungssehen. Von augenärztlicher Seite könne eine unbefristete Verlängerung der Lenkerbewilligung für die Gruppe 1 befürwortet werden. Im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) vom
- Juni 2015 (Wiederholungsuntersuchung, Gruppe Kl. B) wurde auf Seite 2 festgehalten, dass der Untersuchte
§ 8
FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf 5 Jahre geeignet sei und als Auflage eine Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens in 5 Jahren erforderlich sei. Die Begründung dafür lautet wie folgt:Im amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) vom 02. Juni 2015 (Wiederholungsuntersuchung, Gruppe Kl. B) wurde auf Seite 2 festgehalten, dass der Untersuchte
Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf 5 Jahre geeignet sei und als Auflage eine Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens in 5 Jahren erforderlich sei. Die Begründung dafür lautet wie folgt: „Befürwortende augenärztliche Stellungnahme. Auch aus amtsärztlicher Sicht kann eine befristete Lenkberechtigung für Klasse B erteilt werden. Augenärztliches Gutachten in 5 Jahren.“ Die Behörde hat daraufhin am
- Juni 2015 den Bescheid mit folgendem Spruch erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld befristet Ihnen die Lenkberechtigung (Führerschein der BH Lilienfeld vom 02.06.2015, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B bis zum 02.06.
- Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge wird durch nachstehende Auflage(n) bzw. Beschränkung(en) eingeschränkt: Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens in 5 Jahren“ Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs. 1 Vw
GVG ausgeschlossen.Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut dem amtsärztlichen Gutachten vom
- Juni 2015 die gesundheitliche Eignung für das Lenken von KFZ der Gruppe 1 auf die Dauer von 5 Jahren unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflagen und Beschränkungen befristet gegeben sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Fall die Befristung der Lenkberechtigung entsprechend der Verkehrssicherheit nicht notwendig sei. Er leide auf dem linken Auge unter Anisometropie und Amblyopie, was einer praktischen Einäugigkeit entspreche. Dieser Mangel werde allerdings dadurch ausgeglichen, dass er am rechten Auge sehr gut sehe und er bereits seit seiner Geburt mit diesem Mangel lebe, weswegen sein gesamtes Sehen darauf eingestellt sei. In den Leitlinien für gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern (Handbuch für Amts- und Fachärzte und die Verwaltung, erstellt im Auftrag des BMVIT unter der Leitung des KFV, 2013) werde angeordnet, dass wenn beim einzigen Auge ein normales Gesichtsfeld, normales Dämmerungssehen und eine Sehschärfe von 0,5 mit oder ohne Sehhilfe erreicht werde und wenn Augen- und Kopfbeweglichkeit normal seien, eine Befristung bei Anzeichen einer beginnenden Erkrankung am sehenden Auge auf max. 5 Jahre festzusetzten sei. Beim Beschwerdeführer lägen aber keinerlei Anzeichen einer beginnenden Erkrankung des sehenden Auges vor, weshalb die Behörde seinen Führerschein nicht mehr befristet, sondern unbefristet ausstellen hätte müssen. Als Beilagen zur Beschwerde wurden dem Gericht die augenärztliche Stellungnahme vom
- Mai 2015 und ein Auszug aus den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern
(2013)übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und entsprechend den zitierten Leitlinien die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm die Lenkberechtigung für Klasse AM und B unbefristet erteilt werde. Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. LFA1-P-10663/001, der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld: In der fachlich nicht anzuzweifelnden augenärztlichen Stellungnahme vom 20.05.2015, welche im Hinblick auf die Gruppe 1, Klasse B verfasst wurde, wurde zweifelsfrei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer lediglich beim linken Auge eine starke Beeinträchtigung des Sehvermögens (Amblyophie aufgrund einer bestehenden Anisometrophie) vorliegt, hingegen das rechte Auge volle Sehschärfe bei intaktem Gesichtsfeld und sehr gutem Dämmerungssehen erreicht. Daher wurde aus augenärztlicher Sicht die Erteilung einer unbefristeten Verlängerung der Lenkerbewilligung befürwortet. Im darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten betreffend die Klasse B wurde sodann eine befristete Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf 5 Jahre angenommen und die Auflage, dass ein augenärztliches Gutachten in 5 Jahren vorzulegen ist, festgelegt. Begründend wurde dazu wie folgt ausgeführt: „Befürwortende augenärztliche Stellungnahme. Auch aus amtsärztlicher Sicht kann eine befristete Lenkberechtigung für Klasse B erteilt werden. Augenärztliches Gutachten in 5 Jahren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 5 Abs 5 FSG lautet:Paragraph 5, Absatz 5, FSG lautet: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. § 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) lautet: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
§ 24Abs.
3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung unter anderem die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung unter anderem die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. § 8 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 3, FSG lautet: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; (…) § 3 Abs. 1, 3 und 5 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten:Paragraph 3, Absatz eins, 3 und 5 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten:
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
§ 8Abs.
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. § 7 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet:Paragraph 7, Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet:
(1)Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.
(1)Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Absatz 2, Ziffer eins,) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Absatz 2, Ziffer 2,) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Absatz 2, Ziffer 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.
(2)Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird
(2)Das im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird 1. ein Visus mit oder ohne Korrektur
- a)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5
- b)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen; 2. ein beidäugiges Gesichtsfeld
- a)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;
- b)für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser; 3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel; 4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit. § 8 Abs. 4 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet:Paragraph 8, Absatz 4, Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet:
(4)Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.
(4)Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 3, und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden. Festgestellt wird, dass bei dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anisometropie am linken Auge eine zumindest in den letzten 5 Jahren unveränderte funktionelle Einäugigkeit gegeben ist. Das rechte Auge erreicht volle Sehschärfe bei intaktem Gesichtsfeld und sehr gutem Dämmerungssehen. Dies ergibt sich aus den augenärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. MW, vom
- Mai 2010 und
- Mai 2015 und ist im Verwaltungsverfahren unstrittig. Weiters ist festzuhalten, dass der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2015 die Befristung der Lenkerberechtigung auf § 24 Abs 1 Z 2 FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung – stützt. Der Spruch dieses Bescheids enthält eine Einschränkung der Lenkberechtigung, nicht jedoch dessen Erteilung.Weiters ist festzuhalten, dass der Bescheid der Behörde vom
- Juni 2015 die Befristung der Lenkerberechtigung auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG – Einschränkung der Lenkberechtigung – stützt. Der Spruch dieses Bescheids enthält eine Einschränkung der Lenkberechtigung, nicht jedoch dessen Erteilung. Formalrechtlich wurde durch den Bescheid eine Lenkberechtigung eingeschränkt, die (noch) nicht erteilt wurde. § 24 Abs 1 Z 2 FSG betrifft die nachträglichen Befristungen einer (ursprünglich unbefristeten) Lenkerberechtigung für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Dies setzt voraus, dass eine Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung entscheidend geändert haben (VwGH vom 20.04.2004, ZI. 2003/11/0189). Formalrechtlich wurde durch den Bescheid eine Lenkberechtigung eingeschränkt, die (noch) nicht erteilt wurde. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG betrifft die nachträglichen Befristungen einer (ursprünglich unbefristeten) Lenkerberechtigung für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Dies setzt voraus, dass eine Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige und körperliche Eignung entscheidend geändert haben (VwGH vom 20.04.2004, ZI. 2003/11/0189). Im gegenständlichen Fall liegt eine funktionelle Einäugigkeit des Beschwerdeführers vor, die über einem längeren Zeitraum von mindestens fünf Jahren unverändert besteht. § 24 Abs 1 Z 1 FSG kann daher mangels Änderung der Umstände in Bezug auf die körperliche Eignung nicht angewendet werden. Jedoch handelt es sich bei aufeinander folgenden Befristungen, die die Behörde auf § 24 Abs 1 Z 2 FSG stützt, in Wahrheit nicht um die auf § 24 Abs 1 Z 2 FSG zu stützende – nachträgliche – Befristung (einer bisher unbefristeten) Lenkberechtigung, sondern jeweils um eine befristete Erteilung (befristete Verlängerung) einer Lenkberechtigung
§ 5Abs 5 FSG.
Zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist es durch die Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle in den Bescheiden allerdings nicht gekommen, weil sowohl für die Befristung (§ 24 Abs 1 Z 2 FSG) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten
§ 8Abs 3 FSG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der FSG-GV gelten (Vw
GH vom 22.03.2002, ZI. 2001/11/0137).Im gegenständlichen Fall liegt eine funktionelle Einäugigkeit des Beschwerdeführers vor, die über einem längeren Zeitraum von mindestens fünf Jahren unverändert besteht. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG kann daher mangels Änderung der Umstände in Bezug auf die körperliche Eignung nicht angewendet werden. Jedoch handelt es sich bei aufeinander folgenden Befristungen, die die Behörde auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG stützt, in Wahrheit nicht um die auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu stützende – nachträgliche – Befristung (einer bisher unbefristeten) Lenkberechtigung, sondern jeweils um eine befristete Erteilung (befristete Verlängerung) einer Lenkberechtigung
Paragraph 5, Absatz 5, FSG. Zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist es durch die Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle in den Bescheiden allerdings nicht gekommen, weil sowohl für die Befristung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten
Paragraph 8, Absatz 3, FSG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der FSG-GV gelten (VwGH vom 22.03.2002, ZI. 2001/11/0137). § 8 Abs 4 FSG-VO sieht für den Fall einer funktionellen Einäugigkeit vor, dass eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein mangelndes Sehvermögen vorhanden ist und ein bestimmter Visus erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist und die Eignung kann sodann nur für diesen Zeitraum angenommen werden.Paragraph 8, Absatz 4, FSG-VO sieht für den Fall einer funktionellen Einäugigkeit vor, dass eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein mangelndes Sehvermögen vorhanden ist und ein bestimmter Visus erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist und die Eignung kann sodann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Dieser § 8 der FSG-VO wurde durch das BGBl. II Nr. 280/2011 abgeändert (
- Novelle zur FSG-GV) und ist in der heute geltenden Form mit
- Oktober 2011 in Kraft getreten. Die dem § 8 Abs 4 entsprechende Bestimmung war vor dieser Novelle der § 8 Abs 5 FSG-VO idF BGBl. II Nr. 64/2006 und lautete:Dieser Paragraph 8, der FSG-VO wurde durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2011, abgeändert (
- Novelle zur FSG-GV) und ist in der heute geltenden Form mit
- Oktober 2011 in Kraft getreten. Die dem Paragraph 8, Absatz 4, entsprechende Bestimmung war vor dieser Novelle der Paragraph 8, Absatz 5, FSG-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2006, und lautete: „Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, daß beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. […].“ Diese Bestimmung war für die aus dem Verwaltungsakt ersichtliche Beurteilung der Erteilung der Lenkberechtigung und der Befristung im Jahr 2010 relevant. Darin war bei der Erteilung einer Lenkberechtigung eine Befristung von höchstens 5 Jahren vorgesehen, wenn eine funktionelle Einäugigkeit besteht und das normal sehende Auge ein bestimmtes Sehvermögen vorweist. Mit der Novelle im Jahr 2011 wurde diese Notwendigkeit einer Befristung bei funktioneller Einäugigkeit aufgehoben und die Bestimmung dahingehend abgeändert, dass eine Befristung nur mehr dann vorgesehen werden kann, wenn Anzeichen einer beginnenden Erkrankung des sehenden Auges fachärztlich festgestellt werden. Diese Anzeichen müssen dann dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist und die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Aus dieser Änderung des § 8 FSG-VO im Zuge der Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist zu erkennen, dass eine Befristung der Lenkberechtigung bei Vorliegen einer funktionellen Einäugigkeit nicht mehr ohne weiteres in jedem Fall vorzunehmen ist, sondern nur für den Fall, dass vom Facharzt bei dem sehenden Auge Anzeichen einer beginnenden Erkrankung festgestellt werden.Aus dieser Änderung des Paragraph 8, FSG-VO im Zuge der Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist zu erkennen, dass eine Befristung der Lenkberechtigung bei Vorliegen einer funktionellen Einäugigkeit nicht mehr ohne weiteres in jedem Fall vorzunehmen ist, sondern nur für den Fall, dass vom Facharzt bei dem sehenden Auge Anzeichen einer beginnenden Erkrankung festgestellt werden. Das normal sehende Auge des Beschwerdeführers erreicht seit mindestens fünf Jahren unverändert einen ausreichenden Visus sowie volle Sehschärfe bei intaktem Gesichtsfeld und sehr gutem Dämmerungssehen, sodass kein mangelndes Sehvermögen iSd § 8 Abs 4 FSG-VO vorliegt. Die fachärztliche Stellungnahme vom
- Mai 2015 spricht darüber hinaus aus, dass von augenärztlicher Sicht eine unbefristete Verlängerung der Lenkerbewilligung für die Gruppe 1 befürwortet werden kann. Dieser Stellungnahme ist weiters nicht zu entnehmen, dass bei dem sehenden Auge Anzeichen einer beginnenden Erkrankung festgestellt wurden. Eine Befristung bzw eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung ist somit im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, sodass die Befristung aufzuheben ist.Das normal sehende Auge des Beschwerdeführers erreicht seit mindestens fünf Jahren unverändert einen ausreichenden Visus sowie volle Sehschärfe bei intaktem Gesichtsfeld und sehr gutem Dämmerungssehen, sodass kein mangelndes Sehvermögen iSd Paragraph 8, Absatz 4, FSG-VO vorliegt. Die fachärztliche Stellungnahme vom
- Mai 2015 spricht darüber hinaus aus, dass von augenärztlicher Sicht eine unbefristete Verlängerung der Lenkerbewilligung für die Gruppe 1 befürwortet werden kann. Dieser Stellungnahme ist weiters nicht zu entnehmen, dass bei dem sehenden Auge Anzeichen einer beginnenden Erkrankung festgestellt wurden. Eine Befristung bzw eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung ist somit im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, sodass die Befristung aufzuheben ist. Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH vom
- April 2014, 2012/11/0096, mit Verweis auf die Vorjudikatur).
§ 8Abs.
4 Führerschein - Gesundheitsverordnung kann bei einer funktionellen Einäugigkeit, wie im gegenständlichen Fall nach der augenärztlichen Stellungnahme zutreffend, die Lenkberechtigung belassen oder erteilt werden, wenn beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, Führerschein - Gesundheitsverordnung kann bei einer funktionellen Einäugigkeit, wie im gegenständlichen Fall nach der augenärztlichen Stellungnahme zutreffend, die Lenkberechtigung belassen oder erteilt werden, wenn beim normal sehenden Auge kein im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Nach der im Akt befindlichen augenärztlichen Stellungnahme liegen beim Beschwerdeführer am gesunden rechten Auge keinerlei Beeinträchtigung des Sehvermögens vor, insbesondere ein Visus von 1,0, ein intaktes Gesichtsfeld, kein Doppeltsehen und ein sehr gutes Dämmerungssehen. Anzeichen auf eine beginnende Augenerkrankung des sehenden Auges im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 sind der augenärztlichen Stellungnahme ebenfalls nicht zu entnehmen. Anzeichen auf eine beginnende Augenerkrankung des sehenden Auges im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Satz 3 sind der augenärztlichen Stellungnahme ebenfalls nicht zu entnehmen. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer glaubhaft in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die Beeinträchtigung seines linken Auges bereits seit seiner Geburt bestehe und sein rechtes Auge, diese auch daher seit Geburt an ausgleiche. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seit der erstmaligen Befristung im Jahr 2010 keinerlei Veränderungen im Hinblick auf das Sehvermögen des rechten Auges stattgefunden haben. Nach oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung der Lenkberechtigung immer dann rechtswidrig, wenn seitens der Behörde nicht nachvollziehbar festgestellt ist, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Inhabers der Lenkberechtigung in dem dargelegten Sinn verschlechtern wird. Eine solche Darlegung hat durch das amtsärztliche Gutachten nicht stattgefunden, weshalb auch insbesondere aufgrund der augenärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung
§ 8FSG i
Vm §§ 7 und 8 Führerschein – Gesundheitsverordnung im Hinblick auf die Klasse AM und B unbefristet zu erteilen war. Nach oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung der Lenkberechtigung immer dann rechtswidrig, wenn seitens der Behörde nicht nachvollziehbar festgestellt ist, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Inhabers der Lenkberechtigung in dem dargelegten Sinn verschlechtern wird. Eine solche Darlegung hat durch das amtsärztliche Gutachten nicht stattgefunden, weshalb auch insbesondere aufgrund der augenärztlichen Stellungnahme die Lenkberechtigung
Paragraph 8, FSG in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 Führerschein – Gesundheitsverordnung im Hinblick auf die Klasse AM und B unbefristet zu erteilen war. Zu der Auflage zur Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens in 5 Jahren, welches dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bescheid aufgetragen wurde, ist auszuführen, dass die Aufhebung der Auflage vom Beschwerdeführer nicht explizit beantragt wurde. Jedoch sind die Befristung von 5 Jahren und die Auflage zur Vornahme eines augenärztlichen Gutachtens in 5 Jahren untrennbar miteinander verbunden. Die Befristung bedingt die fachärztliche Untersuchung und umgekehrt. Würde die Befristung aufgehoben werden und die Auflage zur Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens bestehen bleiben, würde durch die Vorlage weiterhin eine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestehen, die dem Zweck nach jener der Befristung sehr nahe kommt. Ein Weiterbestehen der Auflage würde daher dem Zweck der unbefristeten Erteilung der Lenkerberechtigung zuwiderlaufen. Aus diesem Grund ist die auch die Auflage zur Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens in 5 Jahren aufzuheben. Die Lenkerberechtigung war dem Beschwerdeführer somit unbefristet und ohne Auflagen zu erteilen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.662.001.2015