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{'item': 'LVwG-AV-885/001-2015 ua'}

Obsah (17)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 291a§ 41§ 41a§ 292§ 2§ 23§ 17§ 52§ 67§ 14a§ 8§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-885/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die jeweils am 16.07.2013 gestellten Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG abgewiesen.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt: „Sie haben persönlich am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag brachten Sie auch für ihre beiden Kinder MB und AB jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein.Am gleichen Tag brachten Sie auch für ihre beiden Kinder MB und Ausschussbericht jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2013 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.12.2014 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***. Diesbezüglich wurde dem Antrag ein Mietvertrag (befristet bis 01.06.2014), abgeschlossen zwischen Herrn MS und ihrem Ehegatten, Herrn ZB, beigelegt. Laut diesem Mietvertrag muss Ihr Ehegatte eine monatliche Miete in der Höhe von € 380,00 bezahlen. Bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts wurden dem Antrag ein „Lohnkonto 2013“ (Monate April 2013 bis Juni 2013) ihres Ehegatten sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ für den Zeitraum April 2013 bis Juni 2013, ausgestellt von der Firma „FB GmbH“, beigelegt. Laut dem „Lohnkonto 2013“ sowie den „Abrechnungen“ bezog Ihr Ehegatte folgende Nettolöhne: o für den Monat April 2013 (Eintritt am 08.04.2013) einen Nettolohn in der Höhe von € 1.225,49 (abzüglich dem halben Taggeld) o für den Monat Mai 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.603,69 (abzüglich dem halben Taggeld) o für den Monat Juni 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.394,18 (abzüglich dem halben Taggeld) Am 14.01.2015 wurden per Fax der Meldezettel Ihres Ehegatten, ein bis 01.06.2019 befristeter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn MS und ihrem Ehegatten (monatliche Miete in der Höhe von € 380,00) sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ für den Zeitraum Juii 2014 bis Dezember 2014 nachgereicht. Die „Abrechnungen“ weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat Juli 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 2.779,30 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat August 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.607,05 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat September 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.550,03 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Oktober 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.661 ‚80 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat November 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 3.078,57 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Dezember 2014 (Austritt am 22.12.2014) einen Nettolohn in der Hohe von € 2.532,76 Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2015 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts ein „Dienstvertrag“, ausgestellt von der Firma „FB GmbH", laut diesem Ihr Ehegatte seit 23.03.2015 als Maurer beschäftigt ist sowie eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom Arbeitsmarktservice ***, ausgestellt am 12.01.2015, laut dieser ihr Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosengeld vorn 23.12.2014 bis 24.12.2014 sowie vorn 12.01.2015 bis 29.05.2015 (voraussichtliches Ende) in der Höhe von € 31,55 pro Tag hat, vorgelegt. Laut Versicherungsdatenauszug endete der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 22.03.2015. ihr Ehegatte erhielt somit vorn 23.12.2014 bis 24.12.2014 (2 Tage) und vom 12.01.2015 bis 22.03.2015 (70 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31 ‚55 pro Tag, insgesamt somit € 2.271,60 (€ 31 ‚55 x 72). Aus der vorgelegten „Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation" vorn 19.02.2015 ergeben sich keine Belastungen. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.03.2015 wurden Sie nachweislich aufgefordert, ergänzende Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts die „Anmeldung zur Sozialversicherung“. die Seiten 1 und 3 des Einkommensteuerbescheides 2013, der Einkommensteuer- bescheid 2014 sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ der Monate März 2015 bis Mai 2015 der Behörde vorgelegt, laut diesen ihr Ehegatte folgende Nettolöhne bezog: ● für den Monat März 2015 (Eintritt am 23.03.2015) einen Nettolohn in der Höhe von € 525,66 (abzügiich dem halben Taggeld) ● für den Monat April 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.639,29 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Mai 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.558,04 (abzüglich dem halben Taggeld) Rechtlich ist der dargestellte Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:

§ 11Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einerErteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zurVoraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der KonventionAufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei derMenschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sindBeurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage. ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des AsyI-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat— und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste undBelastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinenund der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste undSozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter SatzPersonen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) oder durch eineUnterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z. 15 oder 18), ist zurHaftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBI.

Nr. 79/1896,Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBI. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. in Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 46Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“

§ 41aAbs. 1 oder 4 innehat, oder

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EU" innehat.
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odersolchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsyIG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsyIG 2005 nicht gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Erkenntnis vom 14.04.1994, 94/18/0183) ist es Sache des Fremden, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dies gilt namentlich dann, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt (auch) im rechtlichen oder wirtschaftlichen lnteresse der Partei gelegen ist (VwGH 17.01.1978, 1195/76). lhr Ehegatte, Herr ZB, geb. ***, StA.: Bosnien und Herzegowina, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des S 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vorn unterhaltspflichtigen Ehegatten ZB feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.884,45 (€ 1.307,89 für ein Ehepaar, € 134,59 für das minderjährige Kind AB und € 441,97 für MB) erforderlich.(€ 1.307,89 für ein Ehepaar, € 134,59 für das minderjährige Kind Ausschussbericht und € 441,97 für MB) erforderlich. Zum erforderlichen Richtsatz von MB wird Folgendes ausgeführt: Aufgrund der nahenden Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf den erhöhten Bedarf („Einzelpersonenrichtsatz“) Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass für jene Monate in denen MB minderjährig ist, der „Kinderrichtsatz“ in der Höhe von € 134,59 und anschließend (für den Rest des Prognosezeitraums von 12 Monaten) der „Einzeipersonenrichtsatz“ in der Hohe von € 872,31 aufzubringen ist. Da MB im Jänner 2015 das 18. Lebensjahr erreicht, wären für 7 Monate der „Kinderrichtsatz“ und anschließend für die nächsten 5 Monate der „Einzelpersonenrichtsatz“ zur Berechnung heranzuziehen. Dies ergibt einen Jahresbetrag in der Höhe von € 5.303,68 (7 x € 134,59 = € 942,13 + 5 x € 872,31 = € 4.361 ‚55). Somit muss für MB ein monatlicher Betrag von € 441 ‚97 (€ 5.303,68/12) zur Verfügung stehen. Dem Mindestbetrag von € 1.884,45 sind regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (€ 380,00) hinzuzurechnen. Von diesen monatlichen Aufwendungen ist der sogenannte Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von € 278,72

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von € 380,00 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 101 ‚28 (€ 380,00 - € 278,72) muss daher zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihr Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.985,73 netto (€ 1.884,45 + € 101,28) zur Verfügung haben. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Laut Versicherungsdatenauszug ist ihr Ehegatte seit 08.04.2013 mit winterbedingten Unterbrechungen bei der Firma „FB GmbH“ beschäftigt. Ihr Ehegatte bezog im durchgehend nachgewiesenen Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Nettolohn abzüglich des halben Taggeldes von der Firma „FB GmbH" und Arbeitslosengeld) in der Höhe von € 1.745,

  1. Taggelder sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (VwGH
  2. Mai 2012, 2009/2210168). Derartiges wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Das Taggeld wurde daher zur Hälfte bei der Berechnung berücksichtigt. Das Einkommen lag daher deutlich unter dem Richtsatz des § 293 des AllgemeinenDas Einkommen lag daher deutlich unter dem Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich sofern das Taggeld nicht in Abzug gebracht wird im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Nettolohn von der Firma „FB GmbH“ und Arbeitslosengeld) in der Höhe von € 1.803,88 ergeben würde und dieses somit ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 des Allgemeinenebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) liegt. Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass ihr Ehegatte derzeit und hinsichtlich des Prognosezeitraums nicht überein der Höhe nach dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen verfügt, sondern dieses bei weitem unter dem erforderlichen Mindestbetrag liegt. Eine Zukunftsprognose, ob ihr Ehegatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird. kann somit nicht zu Ihren Gunsten erfolgen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung

5 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung

5 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der BehördeBezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie haben mit Ihrem Ehegatten am 02.08.1997 in *** (Bosnien und Herzegowina) die Ehe geschlossen. Ihr Ehegatte verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sie waren bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Bosnien und Herzegowina auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur besteht und Bindungen im Ausland vorhanden sind. da Sie dorthin nach Ablauf Ihrer visumfreien Zeit zurückkehrten. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Wetters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Sie haben in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer Ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vorn 08.10.2003, G 119(03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren GunstenDie Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vorgebracht: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag vom 16.07.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung

§ 11

Abs 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs 5 NAG nicht erfüllt wäre.Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt wäre. Mein Gatte hätte im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Nettolohn abzüglich des Halbtaggeldes von der Firma „FB GmbH“ und Arbeitslosengeld) in Höhe von EUR 1.745,83 bezogen. Selbst wenn das Taggeld nicht in Abzug gebracht würde, so läge das monatliche Einkommen ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 ASVG und zwar in Höhe von EUR 1.803,88.Selbst wenn das Taggeld nicht in Abzug gebracht würde, so läge das monatliche Einkommen ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG und zwar in Höhe von EUR 1.803,88. Eine Zukunftsprognose, ob mein Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen würde, könne somit nicht zu meinen Gunsten erfolgen. Auch die erforderliche Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK gehe zu meinen Lasten. Dem geordneten Zuwanderungswesen käme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit wäre, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Diese Entscheidung ist unrichtig, weil die durch die erstinstanzliche Behörde angestellte Zukunftsprognose dem vorgelegten und unter einem ergänzend vorgelegten Unterlagen widerspricht. Hilfsweise wird auch vorgebracht, dass die Behörde, sofern diesbezüglich tatsächlich weitere Bedenken bestanden hätten, ergänzende Unterlagen einfordern hätte können. Aus den vorliegenden und unter einem vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Richtig ist, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.07.2013 gestellt worden ist. Richtig ist weiters, dass mein Ehegatte über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.

§ 46Abs 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegendenfalls sind die Voraussetzungen erfüllt, zumal mein Gatte über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und auch keine sonstigen Gründe vorhanden sind, aus denen ein sogenanntes Erteilungshindernis abgeleitet werden könnte. Sohin ergibt sich, dass, für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nur das regelmäßige Einkommen meines Ehegattens richtig festzustellen und eine richtige Zukunftsprognose zu treffen gewesen wäre. Grundsätzlich bringt mein Gatte ausreichend ein monatliches Nettoeinkommen ins Verdienen. Dazu kommt, dass mein Ehegatte zwischenzeitig eine Zusatzbeschäftigung aufgenommen hat. Mein Ehegatte ist bei der Firma MH Consulting seit 16.012015 beschäftigt und bringt monatlich EUR 370,-- ins Verdienen. Unter Berücksichtigung des "bisherigen Nettoeinkommens meines Gatten und der nunmehrigen weiteren Beschäftigung bei der Firma MH Consulting ergibt sich, dass jedenfalls die Richtsätze des § 293 ASVG erfüllt sind bzw. eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.nunmehrigen weiteren Beschäftigung bei der Firma MH Consulting ergibt sich, dass jedenfalls die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erfüllt sind bzw. eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Beweis: unter einem vorgelegte Bestätigung der OÖGKK vom 16. 07.2015; Einvernahme meines Gatten ZB, ***, ***; Aus Vorsichtsgründen wird eventualiter vorgebracht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Hätte die erstinstanzliche Behörde ergänzende Unterlagen eingefordert bzw. hinsichtlich der bereits vorgelegten Urkunden eine ergänzende Darstellung er regelmäßigen Bezüge bzw. Vorlage von weiteren Bestätigungen aufgetragen, so hätte sich ebenfalls zweifelsfrei die positive Zukunftsprognose ergeben. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen unter richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligen müssen.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend hat die belangte Behörde in dem, den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid ausgeführt wie folgt: „Für AB wurde am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung,„Für Ausschussbericht wurde am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag brachte auch die Kindesmutter, Frau SB, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2013 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.12.2014 konnte diesem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. § 23 Abs. 4 NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines KindesParagraph 23, Absatz 4, NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ,Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit(Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen“.

§ 46Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“

§ 41aAbs. 1 oder 4 innehat, oder

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt — EU" innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odersolchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag der Kindesmutter, Frau SB, vom 16.07.2013 musste mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung

ä 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mitdes Fehlens der Erteilungsvoraussetzung

ä 11 Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den AufenthaltstitelParagraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, abgewiesen werden.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, abgewiesen werden. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind AB handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da dieAufenthaltstitels für das Kind Ausschussbericht handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt ist, liegen somit die Voraussetzungen

§ 23Abs. 4 NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des

Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für AB nicht möglich ist.beantragten Aufenthaltstitels für Ausschussbericht nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag vom 16.07.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung

§ 11

Abs 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs 5 NAG nicht erfüllt wäre.im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt wäre. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind AB (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen

§ 23

Abs 4 NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre.Aufenthaltstitels für das Kind Ausschussbericht (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Sohn der Ehegatten ZB und SB ist. Richtig ist weiters, dass die Kindesmutter, SB, geb. ***, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung auch für den Beschwerdeführer gestellt hat. Der Antrag der Kindesmutter, SB, wurde allerdings zu Unrecht abgewiesen. SB hat unter einem fristgerecht die in Abschrift beigeschlossene Beschwerde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht und wird diesbezüglich auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des § 293 ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt.Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt. Beweis: unter einem vorgelegte Abschrift der Beschwerde meiner Mutter SB gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.06.2015 zu IVWIF-13953; Dienstnehmerbestätigung der ÖGKK vom 16.07.2015; Einvernahme meines Vaters ZB, ***, ***; Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zumal auch der Kindesmutter, SB, ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, so hätte auch mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv erledigt werden müssen. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen unter richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligen müssen.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.04.2016 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer unter anderem im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden und auch auf die, ebenfalls gleichzeitig eingebrachte Beschwerde im Verfahren LVwG-AV-887/001-2015 des Herrn MB gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.06.2015, Zl. IVW1F-13954, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn ZB, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.Zl. IVW1F-13954, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn ZB, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen oben genannter Frist eine vollständige Farbkopie der Reispässe der Beschwerdeführer und eine solche des Reisepasses des Zusammenführenden zu übermitteln. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer MB, geb. ***, nunmehr volljährig ist und der beantragte Aufenthaltstitel

§ 2Abs.

1 Z 9 i.V.m. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG die beantragte Aufenthaltstitel

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG die Minderjährigkeit des Antragsstellers voraussetzt. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.05.2016 und 24.05.2016 wurden ● Lohnzettel betreffend ZB hinsichtlich des Zeitraumes 23.

  1. - 31.12.2015 (Firma FB GmbH); ● Lohnzettel vom 01.
  2. - 31.01.2016; ● Lohnzettel vom 01.
  3. - 05.02.2016, je Firma FB GmbH; ● Einkommensteuerbescheid 2015; ● Lohn/Gehaltsabrechnungen vom März 2015 - März 2016, je Firma FB GmbH; ● Umsatzliste der Volksbank Niederösterreich AG betreffend das Konto des ZB aus dem die diversen Kontobewegungen, vor allem die Gehaltsüberweisungen entsprechend ersichtlich sind; ● Lohnzettel vom 17.
  4. - 30.11.2015 der Firma DH GmbH betreffend ZB mit dem Hinweis des zusätzlichen Einkommens bei der vorgenannten Firma; ● bezughabende Lohn- und Gehaltszettel im Zeitraum August bis November 2015 hinsichtlich der DH GmbH; ● Anmeldung bei der GKK NÖ betreffend ZB, betreffend die Beschäftigung bei der Firma RM; ● Versichertenauskunft vom 30.03.2016 NÖ GKK; ● Versicherungsdatenauszug betreffend ZB mit Stand 06.04.2016; ● KSV-Auskunft vom 19.04.2016 und ● Reisepasskopien der Beschwerdeführer vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 hat die belangte Behörde zu dieser Urkundenvorlage wie folgt Stellung genommen: „Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 24.05.2016 und 30.05.2016 übermittelten Unterlagen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Eingangs wird darauf hingewiesen, dass MB bereits am 17.01.2016 das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und somit nicht mehr minderjährig ist. Die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Sinne der Definition

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG liegen somit für MB nicht mehr vor.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG liegen somit für MB nicht mehr vor. Zu den übermittelten Einkommensnachweisen der Firma “DH GmbH“ und der Firma „RM" wird festgestellt, dass diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden können, da laut Auskunftsverfahren vom 09.06.2016 das Dienstverhältnis des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer zur Firma “DH GmbH“ am 30.11.2015 und das Dienstverhältnis zur Firma „RM“ am 31.03.2016 endete und der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer somit in Zukunft kein Einkommen mehr von diesen Firmen beziehen wird. Aus der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ geht hervor, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 23,42 an die „ERGO Versicherung AG“ zu bezahlen hat. Wie hoch sich insgesamt die monatlichen Aufwendungen des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer derzeit belaufen, kann nicht beurteilt werden, da kein aktueller Nachweis betreffend der Bezahlung der monatlichen Miete vorliegt. Weiters ist in der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ ersichtlich, dass das Konto des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer per 18.04.2016 einen negativen Saldo in der Höhe von € 3.503,53 aufweist. Daraus lässt sich nach Ansicht der belangten Behörde schließen, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen kann und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 27.07.2016 eine mündliche Verhandlung anlässlich der gegenständlichen Beschwerden durchgeführt. Die Parteienvertreter haben auf ein ergänzendes und abschließendes Vorbringen verzichtet und auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer, ZB, als Zeugen. Dieser hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte ausgesagt wie folgt: „Ich möchte aussagen. Ich bin Maurer bei der Firma FB GmbH in *** und verdiene nette ca. 1.700 bis 1.800 Euro monatlich, das hängt von der Anzahl der Stunden ab, die ich arbeite.“ Unter Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015, wonach ein auf 12 Monate gerechnetes Nettoeinkommen von 1.458,75 Euro bezogen wurde, gab der Zeuge an: „Das Einkommen stimmt nicht. Ich habe Beweise, dass ich mehr verdiene. Der Zeuge zeigt einen Lohnzettel vom Monat Juni 2016, welcher einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.898,04 ausweist.“ Dieser Lohnzettel wurde der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde diese Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Juni 2016 zur Kenntnis genommen und bemerkt, dass sich der Stundensatz offensichtlich erhöht habe. Unter nachmaligem Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 gab der Zeuge an: „Dieser ist korrekt.“ Unter Vorhalt der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2016 gab der Zeuge an: „Die Abkürzungen BMG SV lfd und BMG SV SZ sind mir nicht bekannt.“ Die Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2016 wurde zum Akt genommen. „Aktuell arbeite ich nur bei der Fa. FB GmbH. Im Vorjahr habe ich vom

  1. Juli bis
  2. November noch eine zweite Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden gehabt. Die 40 Stunden sind pro Monat gemeint. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Vom 05.12.2015 bis Ende März 2016 habe ich noch bei der Fa. RM gearbeitet. Ich habe dort ein Einkommen von 366 Euro pro Monat bezogen. Die Miete in der Höhe von 380 Euro hat sich bis dato nicht erhöht. In diesen 380 Euro sind die Betriebskosten sowie Gas und Strom inkludiert. Dies betrifft auch das Entgelt für den Wasserbezug. Weiters bezahle ich noch monatlich 23 Euro für eine Versicherung und dies noch für die nächsten 18 Jahre. Ansonsten habe ich keine regelmäßigen Belastungen, ich besitze auch kein Auto. Ich bin mit meinem Sohn zur Prüfung gefahren. Man konnte dann im Internet nachsehen, ob man die Prüfung bestanden hat. Ich habe dies im Internet kontrolliert und habe daraufhin telefonisch die Übermittlung des Zertifikats beantragt. Ich habe das Zertifikat bei der Landesregierung vorgelegt. Mein Sohn hat schon vier Jahre Deutsch in der Schule gelernt und es war deshalb keine Voraussetzung, einen Kurs zu besuchen. Er hat dort nur die Prüfung absolviert.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an: „Sollte für meinen Sohn MB, der mittlerweile volljährig ist, kein Aufenthaltstitel erteilt werden, so würde dieser bei seinen Großeltern in Bosnien leben. Meine Mutter ist österr. Staatsbürgerin und mein Vater ist bosnische Staatsbürger. Sie leben in Bosnien. Meine Frau und mein jüngerer Sohn würden trotzdem nach Österreich kommen. Ich bezahle derzeit für meine Frau und meine beiden Kinder monatlich ca. 500 Euro, welche ich nach Bosnien schicke. Mein älterer Sohn geht noch in die Schule und würde bei seinen Großeltern leben. Ich würde auch weiterhin Unterhalt für ihn bezahlen, soweit dies notwendig ist. Meine Eltern bekommen nämlich eine gute Pension in Höhe von ca. 1.500 Euro im Monat. Ich glaube, dass ich meine Unterhaltsleistung auf 150 Euro reduzieren würde, falls Mika in Bosnien bleiben sollte. Ich fahre einmal im Monat zu meiner Familie nach Bosnien. Meine Frau war jetzt eineinhalb Jahre nicht in Österreich, weil sie sich dort in Bosnien um die Kinder kümmern muss. Ich fahre mit dem Autobus nach Bosnien. Wenn meine Frau und mein jüngerer Sohn einen Aufenthaltstitel bekommen würden, würde ich dennoch regelmäßig nach Bosnien fahren, weil ich ja noch ein zweites Kind habe, das dort leben würde. Die Kosten für eine Fahrt hin und zurück betragen 60 Euro. Ich bin mit Frau SB seit 02.08.1997 verheiratet. Ich bin seit Oktober 2007 in Österreich und hatte fünf Jahre lang eine Aufenthaltsgenehmigung, durfte aber nicht arbeiten. Nachdem ich arbeiten durfte, habe ich sofort bei der Fa. FB GmbH zu arbeiten begonnen. Nachdem ich drei Monatsgehälter bekommen hatte, habe ich die Anträge gestellt. Wir haben eineinhalb Jahre auf einen Quotenplatz gewartet. Ich bin dann für zwei Wochen nach Hause gefahren. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich die zuständige Bearbeiterin der Landesregierung gefragt, warum mein Antrag noch nicht bearbeitet worden sei. Sie hat mir gesagt, dass sie noch keine Zeit gehabt habe. Sie habe sechs Monate zugewartet, sodass Herr MB das
  3. Lebensjahr erreicht hat und somit ich mehr hätte verdienen müssen. Wäre der Antrag schneller bearbeitet worden, wäre meine Familie schon hier. „ Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer gab der Zeuge an: „Es ist richtig, dass ich im Jahr 2015 in den Monaten Jänner, Februar und März Arbeitslosengeld bezogen habe und zwar in der Höhe von 31,55 Euro pro Tag. Im Jahr 2016 war ich nur im Februar arbeitslos gemeldet und habe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 37 Euro pro Tag erhalten.“ Unter Vorhalt einer Kontoauszugsliste der Volksbank gab der Zeuge an: „Es ist korrekt, dass ich im März 883,40 Euro vom AMS bezogen habe. Dies betrifft das Jahr
  4. Ich habe auch Arbeitslosengeld für die Monate Jänner und Februar 2015 erhalten. Als Maurer kommt es saisonalbedingt zu Arbeitslosenzeiten, welche von der Witterung abhängen bzw. davon, ob Innenarbeiten zu erledigen sind. Heuer hatten wir sehr viele Innenarbeiten zu erledigen, weshalb ich nur einen Monat lang arbeitslos gemeldet war. Es ist richtig, dass für Maurer es eine eigene Kasse, nämlich die Bauarbeiter- Urlaubskassse gibt, von der ich im Monat März 2015 eine Winter- bzw. Feiertagsentschädigung in der Höhe von 342,37 Euro erhalten habe. Es ist richtig, dass ich im Jahr 2015 nacheinander bei der Fa. DL und dann bei Herrn RM geringfügig beschäftigt war.“ Auf Grund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Erstbeschwerdeführerin, geb. *** und der Zweitbeschwerdeführer, geb. ***, sind beide Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und leben derzeit mit einem weiteren Sohn der Erstbeschwerdeführerin, MB, bei den Eltern des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina. Die Beschwerdeführe sind im Besitz eines bis 18.01.2026 bzw. 18.01.2021 gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung für sich und ihre beiden Söhne, den Zweitbeschwerdeführer und MB, Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gestellt. Am 29.12.2014 konnte allen ein Quotenplatz zugewiesen werden. Mit diesen Anträgen wird die Zusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers und des Herrn MB, Herrn ZB, StA: Bosnien und Herzegowina, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, welcher im Besitz eines von der Bezirkshauptmannschaft am 22.01.2013 ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist, angestrebt. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 02.08.1997 mit Herrn ZB verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine positive Prüfung über die Kenntnisse der deutschen Sprache auch dem Niveau A1 der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala am 18.04.2013 beim Goethe-Institut e.V. in Belgrad abgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.07.2013 noch ein unmündiger Minderjähriger. Der Antrag des Herrn MB wurde abschlägig mit Bescheid belangten Behörde vom 26.06.2015, IVW1F-13954, entschieden. Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.08.2016, LVwG-AV-877/001-2015, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind nicht vorbestraft und bestehen keine verwaltungsrechtlichen Vormerkungen in Österreich. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer besteht der Verdacht, dass das im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Sprachzertifikat gefälscht sein könnte. Diesbezügliche Ermittlungen wurden nur gegen den Vater des Zweitbeschwerdeführers eingeleitet. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer unterstützt bislang seine in Bosnien-Herzegowina lebende Familie (Ehefrau mit zwei Kindern) mit monatlich ca. € 500,-. Er reist einmal monatlich mit dem Autobus um 60,- Euro zu seiner Familie, um diese zu besuchen. Herr ZB ist seit 08.04.2013, mit saisonal bedingten Unterbrechungen, durchgehend bei der FB GmbH, ***, ***, als Maurer beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung hat er im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen in der Höhe von 18.832,96 Euro bezogen. Weiters bezog der Vater des Beschwerdeführers aus einer Beschäftigung bei der DH GmbH als geringfügig Beschäftigter in der Zeit von August bis November 2015 ein Gehalt in der Höhe von 1264,33 Euro sowie 339,42 Euro als geringfügig Beschäftigter aus dem Dienstverhältnis zu RM im Dezember 2015 und weiters 342,37 Euro von der BUAK sowie Arbeitslosengeld für 69 Tage in der Zeit von 12.01.2015 bis 22.03.2015 in der Höhe von 2.208,50 Euro. Das ergibt für das Jahr 2015 ein auf 12 Monate verteiltes Nettoeinkommen in der Höhe von 1.915,63 Euro. Die Beschäftigung zu RM endete im März 2016 und wurde daraus im Jahr 2016 ein Gehalt von 366,-- Euro im Monat bezogen. Auf das Jahr umgelegt ergibt dies einen monatlichen Nettobezug von (3x366/12) 91,50 Euro. Derzeit besteht nur noch ein Dienstverhältnis zur FB GmbH. In den Monaten Jänner bis März sowie Juni 2016 hat Herr ZB daraus ein durchschnittliches Nettogehalt in der Höhe von 1.792,82 bezogen. Darüber hinaus hat Herr ZB im Februar 2016 für 35 Tage Arbeitslosengeld in der Höhe von 37,- Euro pro Tag, insgesamt sohin 1.295,-- Euro bezogen. Im Jahr 2016 hat Herr ZB durchschnittlich 2.208,07 Euro monatlich netto verdient (Summe der Verdienste der Monate Jänner bis März inklusive Arbeitslosengeld für den Monat Februar und Juni geteilt durch 4 Monate zuzüglich durchschnittlicher monatlicher Nettobezug von 91,5 Euro aus der Beschäftigung zu RM). Der Beschwerdeführer bezieht als Bestandteil seines Gehaltes von der FB GmbH Taggelder in der Höhe von durchschnittlich € 160,50, bezogen auf die im Jahr 2015 und 2016 nachgewiesenen Gehälter. Herr ZB ist Mieter einer Wohnung an der Adresse *** in ***, bestehend aus 2 Zimmer, Küche, Bad/WC mit einer Wohnfläche von ca. 51m². Der Mitvertrag ist befristet bis
  5. Juni 2019 und beträgt die Miete, inklusive aller Betriebskosten sowie die Kosten für Strom Gas und Wasser, 380,- Euro. Weiters hat Herr ZB eine monatliche Prämie für eine private Versicherung in der Höhe von 23,42 Euro zu bezahlen. Herr ZB wird monatlich 150.- Euro als Unterhalt an den in Bosnien-Herzegowina verbleibenden MB überweisen. Das Konto des Herrn ZB bei der Volksbank NÖ AG, GS ***, IBAN ***, hat zum Zeitpunkt 18.04.2016 einen Saldo von -3.503,53 Euro ausgewiesen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von den Beschwerdeführern und deren Vertreter im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-885, 886 und 887/001-2015 vorgelegten Urkunden, sowie die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen ZB zur Verfügung. Unstrittig ist, dass der Zweitbeschwerdeführer und sein Bruder, damals vertreten durch ihre Mutter, und diese selbst, gleichzeitig Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater bzw. Ehemann, ZB, an dessen Wohnsitzadresse gestellt haben. Die Feststellungen über den derzeitigen Wohnsitz der Beschwerdeführer bei den Eltern des Herrn ZB und zu den Unterstützungszahlungen durch diesen, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen, ebenso wie die Feststellungen zu den regelmäßigen – auch künftigen - Besuchen des Zeugen in Bosnien und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sowie den künftigen Zahlungen an Herrn MB. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, insbesondere den Lohnzetteln der Monate März 2015 bis Dezember 2015 sowie der Monate Jänner bis März 2016 und Juni 2016, sowie dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug und dem Kontoauszug zu entnehmen. Die Höhe der Versicherungsprämie bzw. Wohnungsmiete sind der Zeugenaussage zu entnehmen wie auch dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Mietvertrag. Auch wenn keine Zahlungsnachweise für die Zahlungen der Miete vorliegen, ist in Zusammenschau mit dem Mietvertrag, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurden, und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn ZB kein Grund ersichtlich, warum die damit in Zusammenhang stehenden Belastungen in der Höhe von 380,- Euro nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Dass die Beschwerdeführer unbescholten sind und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, ist den Mitteilungen der LPD NÖ vom jeweils 13.04.2016 zu entnehmen sowie den in den Akten der belangten Behörde einliegenden Strafregisterbescheinigungen vom jeweils 26.02.2015 des Innenministeriums von Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska. Der Nachweis der Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin ist durch das, im Akt der belangten Behörde einliegenden Sprachzertifikat des Goethe-Institutes Belgrad erfolgt. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“

Abs. 4 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.

Absatz 4, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. § 23 Abs. 4 NAG bestimmt:Paragraph 23, Absatz 4, NAG bestimmt: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 81 Abs. 29 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 29, NAG bestimmt: „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr ZB als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, innehat, der nach § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Sohn Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr ZB als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, innehat, der nach Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Sohn Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sind. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn ZB erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn ZB erbracht werden. Aufgrund der familienrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber Herrn ZB ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung durch die Beschwerdeführer gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht bzw. musste vom Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht bzw. musste vom Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Versicherungsprämie und Unterhalt für den in Bosnien verbliebenen Sohn) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06, ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von 1.731,15 Euro. Die Reisekosten für die Besuche des Zusammenführenden in Bosnien-Herzegowina wurden nicht berücksichtigt, da es sich um keine verpflichtenden regelmäßigen Belastungen handelt, im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch des noch in Ausbildung befindlichen, in Bosnien-Herzegowina verbliebenen Sohnes. Wie oben festgestellt, hatte Herr ZB im Jahr 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto 1.915,63 Euro und im Jahr 2016 von durchschnittlich netto 2.208,07 Euro. Da nach der Judikatur das im Gehalt enthaltene Taggeld mangels gegenteiliger Hinweise nur zur Hälfte anzurechnen sind, reduziert sich das jeweils festgesellte monatliche Einkommen um die Hälfte des durchschnittlich bezogenen Taggeldes in der Höhe von 160,50 Euro, also um 80,25 Euro. (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168)Da nach der Judikatur das im Gehalt enthaltene Taggeld mangels gegenteiliger Hinweise nur zur Hälfte anzurechnen sind, reduziert sich das jeweils festgesellte monatliche Einkommen um die Hälfte des durchschnittlich bezogenen Taggeldes in der Höhe von 160,50 Euro, also um 80,25 Euro. vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168) Dies ergibt für das Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 1.835, 38 Euro und für 2016 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 2.127,82 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E

  1. Juni 2011, 2009/22/0060). Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060). Im Sinne dieser Judikatur ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Es besteht nämlich kein Grund zur Annahme, dass sich an dem Beschäftigungsverhältnis des Herrn ZB zur FB GmbH und dem daraus bezogenen Lohn etwas ändern sollte. Selbst wenn man die Reisekosten als regelmäßige Belastungen berücksichtigen wollte, ändert das am Ergebnis der anzustellenden Prognose nichts, da diese lediglich 60,- Euro im Monat betragen und das Einkommen im Jahr 2016 den erforderlichen Richtsatz bei Weitem übersteigt. Dies gilt auch für den Fall der Nichtberücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2016, weil sich dadurch das errechnete monatliche Durchschnittseinkommen in diesem Jahr um 91,50 Euro verringert und der erforderliche Richtsatz immer noch um insgesamt um 245,17 Euro übertroffen würde. Lässt man die geringfügigen Beschäftigungen im Jahr 2015 außer Betracht, hätte Herr ZB durchschnittlich 1.734, 88 Euro monatlich verdient. Das zu erreichende Einkommen laut Richtsatz für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der oben dargestellten regelmäßigen Belastungen hätte € 1.717,18 betragen. Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen liegt daher auch über dem für 2015 geltenden Richtsatz nach § 293 ASVG. Das zu erreichende Einkommen laut Richtsatz für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der oben dargestellten regelmäßigen Belastungen hätte € 1.717,18 betragen. Das im Jahr 2015 erzielte Einkommen liegt daher auch über dem für 2015 geltenden Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG. Der negative Saldo in der Höhe von 3.503.53 Euro lässt auch keine negative Prognose zu, da laut Kontoauszug ein Sollzins von 8,5% p.a. zu bezahlen ist. Das ergibt bezogen auf den festgestellten negativen Saldo eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 24,82 Euro. Da es sich beim Antrag des Zweitbeschwerdeführers um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9) handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter. (§ 23 Abs. 4 NAG)Da es sich beim Antrag des Zweitbeschwerdeführers um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,) handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter. (Paragraph 23, Absatz 4, NAG) Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Die Beschwerdeführer verfügen, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 2 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Die Beschwerdeführer verfügen, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 2 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt waren daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.885.001.2015.ua

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