GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die jeweils am 16.07.2013 gestellten Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG abgewiesen.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt: „Sie haben persönlich am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag brachten Sie auch für ihre beiden Kinder MB und AB jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein.Am gleichen Tag brachten Sie auch für ihre beiden Kinder MB und Ausschussbericht jeweils einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2013 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.12.2014 konnte Ihrem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***. Diesbezüglich wurde dem Antrag ein Mietvertrag (befristet bis 01.06.2014), abgeschlossen zwischen Herrn MS und ihrem Ehegatten, Herrn ZB, beigelegt. Laut diesem Mietvertrag muss Ihr Ehegatte eine monatliche Miete in der Höhe von € 380,00 bezahlen. Bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts wurden dem Antrag ein „Lohnkonto 2013“ (Monate April 2013 bis Juni 2013) ihres Ehegatten sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ für den Zeitraum April 2013 bis Juni 2013, ausgestellt von der Firma „FB GmbH“, beigelegt. Laut dem „Lohnkonto 2013“ sowie den „Abrechnungen“ bezog Ihr Ehegatte folgende Nettolöhne: o für den Monat April 2013 (Eintritt am 08.04.2013) einen Nettolohn in der Höhe von € 1.225,49 (abzüglich dem halben Taggeld) o für den Monat Mai 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.603,69 (abzüglich dem halben Taggeld) o für den Monat Juni 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.394,18 (abzüglich dem halben Taggeld) Am 14.01.2015 wurden per Fax der Meldezettel Ihres Ehegatten, ein bis 01.06.2019 befristeter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn MS und ihrem Ehegatten (monatliche Miete in der Höhe von € 380,00) sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ für den Zeitraum Juii 2014 bis Dezember 2014 nachgereicht. Die „Abrechnungen“ weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat Juli 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 2.779,30 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat August 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.607,05 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat September 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.550,03 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Oktober 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.661 ‚80 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat November 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 3.078,57 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Dezember 2014 (Austritt am 22.12.2014) einen Nettolohn in der Hohe von € 2.532,76 Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 16.02.2015 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts ein „Dienstvertrag“, ausgestellt von der Firma „FB GmbH", laut diesem Ihr Ehegatte seit 23.03.2015 als Maurer beschäftigt ist sowie eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom Arbeitsmarktservice ***, ausgestellt am 12.01.2015, laut dieser ihr Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosengeld vorn 23.12.2014 bis 24.12.2014 sowie vorn 12.01.2015 bis 29.05.2015 (voraussichtliches Ende) in der Höhe von € 31,55 pro Tag hat, vorgelegt. Laut Versicherungsdatenauszug endete der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 22.03.2015. ihr Ehegatte erhielt somit vorn 23.12.2014 bis 24.12.2014 (2 Tage) und vom 12.01.2015 bis 22.03.2015 (70 Tage) Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31 ‚55 pro Tag, insgesamt somit € 2.271,60 (€ 31 ‚55 x 72). Aus der vorgelegten „Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation" vorn 19.02.2015 ergeben sich keine Belastungen. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.03.2015 wurden Sie nachweislich aufgefordert, ergänzende Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden bezüglich des Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts die „Anmeldung zur Sozialversicherung“. die Seiten 1 und 3 des Einkommensteuerbescheides 2013, der Einkommensteuer- bescheid 2014 sowie die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ der Monate März 2015 bis Mai 2015 der Behörde vorgelegt, laut diesen ihr Ehegatte folgende Nettolöhne bezog: ● für den Monat März 2015 (Eintritt am 23.03.2015) einen Nettolohn in der Höhe von € 525,66 (abzügiich dem halben Taggeld) ● für den Monat April 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.639,29 (abzüglich dem halben Taggeld) ● für den Monat Mai 2015 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.558,04 (abzüglich dem halben Taggeld) Rechtlich ist der dargestellte Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z. 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einerErteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zurVoraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der KonventionAufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei derMenschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sindBeurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste undBelastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinenund der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste undSozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter SatzPersonen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) oder durch eineUnterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z. 15 oder 18), ist zurHaftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896,Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBI. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. in Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odersolchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
3 zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen.der Höhe von € 278,72
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG in Abzug zu bringen. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen in der Höhe von € 380,00 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von € 101 ‚28 (€ 380,00 - € 278,72) muss daher zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihr Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.985,73 netto (€ 1.884,45 + € 101,28) zur Verfügung haben. Unter festen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Laut Versicherungsdatenauszug ist ihr Ehegatte seit 08.04.2013 mit winterbedingten Unterbrechungen bei der Firma „FB GmbH“ beschäftigt. Ihr Ehegatte bezog im durchgehend nachgewiesenen Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Nettolohn abzüglich des halben Taggeldes von der Firma „FB GmbH" und Arbeitslosengeld) in der Höhe von € 1.745,
5 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird die Erteilungsvoraussetzung
5 11 Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der BehördeBezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie haben mit Ihrem Ehegatten am 02.08.1997 in *** (Bosnien und Herzegowina) die Ehe geschlossen. Ihr Ehegatte verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sie waren bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Bosnien und Herzegowina auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur besteht und Bindungen im Ausland vorhanden sind. da Sie dorthin nach Ablauf Ihrer visumfreien Zeit zurückkehrten. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Wetters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Sie haben in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer Ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vorn 08.10.2003, G 119(03, judiziert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelleeinem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren GunstenDie Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vorgebracht: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag vom 16.07.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Abs 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs 5 NAG nicht erfüllt wäre.Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt wäre. Mein Gatte hätte im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen (Nettolohn abzüglich des Halbtaggeldes von der Firma „FB GmbH“ und Arbeitslosengeld) in Höhe von EUR 1.745,83 bezogen. Selbst wenn das Taggeld nicht in Abzug gebracht würde, so läge das monatliche Einkommen ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 ASVG und zwar in Höhe von EUR 1.803,88.Selbst wenn das Taggeld nicht in Abzug gebracht würde, so läge das monatliche Einkommen ebenfalls deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG und zwar in Höhe von EUR 1.803,88. Eine Zukunftsprognose, ob mein Gatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen würde, könne somit nicht zu meinen Gunsten erfolgen. Auch die erforderliche Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK gehe zu meinen Lasten. Dem geordneten Zuwanderungswesen käme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit wäre, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Diese Entscheidung ist unrichtig, weil die durch die erstinstanzliche Behörde angestellte Zukunftsprognose dem vorgelegten und unter einem ergänzend vorgelegten Unterlagen widerspricht. Hilfsweise wird auch vorgebracht, dass die Behörde, sofern diesbezüglich tatsächlich weitere Bedenken bestanden hätten, ergänzende Unterlagen einfordern hätte können. Aus den vorliegenden und unter einem vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Richtig ist, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.07.2013 gestellt worden ist. Richtig ist weiters, dass mein Ehegatte über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegendenfalls sind die Voraussetzungen erfüllt, zumal mein Gatte über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und auch keine sonstigen Gründe vorhanden sind, aus denen ein sogenanntes Erteilungshindernis abgeleitet werden könnte. Sohin ergibt sich, dass, für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nur das regelmäßige Einkommen meines Ehegattens richtig festzustellen und eine richtige Zukunftsprognose zu treffen gewesen wäre. Grundsätzlich bringt mein Gatte ausreichend ein monatliches Nettoeinkommen ins Verdienen. Dazu kommt, dass mein Ehegatte zwischenzeitig eine Zusatzbeschäftigung aufgenommen hat. Mein Ehegatte ist bei der Firma MH Consulting seit 16.012015 beschäftigt und bringt monatlich EUR 370,-- ins Verdienen. Unter Berücksichtigung des "bisherigen Nettoeinkommens meines Gatten und der nunmehrigen weiteren Beschäftigung bei der Firma MH Consulting ergibt sich, dass jedenfalls die Richtsätze des § 293 ASVG erfüllt sind bzw. eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.nunmehrigen weiteren Beschäftigung bei der Firma MH Consulting ergibt sich, dass jedenfalls die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erfüllt sind bzw. eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Beweis: unter einem vorgelegte Bestätigung der OÖGKK vom 16. 07.2015; Einvernahme meines Gatten ZB, ***, ***; Aus Vorsichtsgründen wird eventualiter vorgebracht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Hätte die erstinstanzliche Behörde ergänzende Unterlagen eingefordert bzw. hinsichtlich der bereits vorgelegten Urkunden eine ergänzende Darstellung er regelmäßigen Bezüge bzw. Vorlage von weiteren Bestätigungen aufgetragen, so hätte sich ebenfalls zweifelsfrei die positive Zukunftsprognose ergeben. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen unter richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligen müssen.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend hat die belangte Behörde in dem, den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid ausgeführt wie folgt: „Für AB wurde am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung,„Für Ausschussbericht wurde am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag brachte auch die Kindesmutter, Frau SB, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2013 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.12.2014 konnte diesem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. § 23 Abs. 4 NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines KindesParagraph 23, Absatz 4, NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ,Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit(Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen“.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“
oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odersolchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag der Kindesmutter, Frau SB, vom 16.07.2013 musste mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
ä 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mitdes Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
ä 11 Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den AufenthaltstitelParagraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, abgewiesen werden.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, abgewiesen werden. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind AB handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da dieAufenthaltstitels für das Kind Ausschussbericht handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt ist, liegen somit die Voraussetzungen
Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für AB nicht möglich ist.beantragten Aufenthaltstitels für Ausschussbericht nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag vom 16.07.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Abs 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs 5 NAG nicht erfüllt wäre.im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt wäre. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind AB (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen
Abs 4 NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre.Aufenthaltstitels für das Kind Ausschussbericht (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Sohn der Ehegatten ZB und SB ist. Richtig ist weiters, dass die Kindesmutter, SB, geb. ***, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung auch für den Beschwerdeführer gestellt hat. Der Antrag der Kindesmutter, SB, wurde allerdings zu Unrecht abgewiesen. SB hat unter einem fristgerecht die in Abschrift beigeschlossene Beschwerde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht und wird diesbezüglich auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des § 293 ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt.Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt. Beweis: unter einem vorgelegte Abschrift der Beschwerde meiner Mutter SB gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.06.2015 zu IVWIF-13953; Dienstnehmerbestätigung der ÖGKK vom 16.07.2015; Einvernahme meines Vaters ZB, ***, ***; Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zumal auch der Kindesmutter, SB, ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, so hätte auch mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv erledigt werden müssen. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen unter richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligen müssen.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.04.2016 wurde der Vertreter der Beschwerdeführer unter anderem im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden und auch auf die, ebenfalls gleichzeitig eingebrachte Beschwerde im Verfahren LVwG-AV-887/001-2015 des Herrn MB gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26.06.2015, Zl. IVW1F-13954, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn ZB, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.Zl. IVW1F-13954, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn ZB, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen oben genannter Frist eine vollständige Farbkopie der Reispässe der Beschwerdeführer und eine solche des Reisepasses des Zusammenführenden zu übermitteln. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer MB, geb. ***, nunmehr volljährig ist und der beantragte Aufenthaltstitel
1 Z 9 i.V.m. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG die beantragte Aufenthaltstitel
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG die Minderjährigkeit des Antragsstellers voraussetzt. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.05.2016 und 24.05.2016 wurden ● Lohnzettel betreffend ZB hinsichtlich des Zeitraumes 23.
1 Z. 9 NAG liegen somit für MB nicht mehr vor.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG liegen somit für MB nicht mehr vor. Zu den übermittelten Einkommensnachweisen der Firma “DH GmbH“ und der Firma „RM" wird festgestellt, dass diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden können, da laut Auskunftsverfahren vom 09.06.2016 das Dienstverhältnis des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer zur Firma “DH GmbH“ am 30.11.2015 und das Dienstverhältnis zur Firma „RM“ am 31.03.2016 endete und der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer somit in Zukunft kein Einkommen mehr von diesen Firmen beziehen wird. Aus der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ geht hervor, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 23,42 an die „ERGO Versicherung AG“ zu bezahlen hat. Wie hoch sich insgesamt die monatlichen Aufwendungen des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer derzeit belaufen, kann nicht beurteilt werden, da kein aktueller Nachweis betreffend der Bezahlung der monatlichen Miete vorliegt. Weiters ist in der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ ersichtlich, dass das Konto des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer per 18.04.2016 einen negativen Saldo in der Höhe von € 3.503,53 aufweist. Daraus lässt sich nach Ansicht der belangten Behörde schließen, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen kann und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 27.07.2016 eine mündliche Verhandlung anlässlich der gegenständlichen Beschwerden durchgeführt. Die Parteienvertreter haben auf ein ergänzendes und abschließendes Vorbringen verzichtet und auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer, ZB, als Zeugen. Dieser hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte ausgesagt wie folgt: „Ich möchte aussagen. Ich bin Maurer bei der Firma FB GmbH in *** und verdiene nette ca. 1.700 bis 1.800 Euro monatlich, das hängt von der Anzahl der Stunden ab, die ich arbeite.“ Unter Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015, wonach ein auf 12 Monate gerechnetes Nettoeinkommen von 1.458,75 Euro bezogen wurde, gab der Zeuge an: „Das Einkommen stimmt nicht. Ich habe Beweise, dass ich mehr verdiene. Der Zeuge zeigt einen Lohnzettel vom Monat Juni 2016, welcher einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.898,04 ausweist.“ Dieser Lohnzettel wurde der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde diese Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Juni 2016 zur Kenntnis genommen und bemerkt, dass sich der Stundensatz offensichtlich erhöht habe. Unter nachmaligem Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 gab der Zeuge an: „Dieser ist korrekt.“ Unter Vorhalt der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2016 gab der Zeuge an: „Die Abkürzungen BMG SV lfd und BMG SV SZ sind mir nicht bekannt.“ Die Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2016 wurde zum Akt genommen. „Aktuell arbeite ich nur bei der Fa. FB GmbH. Im Vorjahr habe ich vom
BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
Abs. 4 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.
Absatz 4, gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. § 23 Abs. 4 NAG bestimmt:Paragraph 23, Absatz 4, NAG bestimmt: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 81 Abs. 29 NAG bestimmt:Paragraph 81, Absatz 29, NAG bestimmt: „Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr ZB als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, innehat, der nach § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Sohn Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, Herr ZB als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, innehat, der nach Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt und die Beschwerdeführer als Ehegattin bzw. Sohn Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sind. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn ZB erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und des Mietvertrages betreffend die gegenständliche Wohnung des Herrn ZB erbracht werden. Aufgrund der familienrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber Herrn ZB ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung durch die Beschwerdeführer gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht bzw. musste vom Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht bzw. musste vom Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Unmündigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erbracht werden. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Versicherungsprämie und Unterhalt für den in Bosnien verbliebenen Sohn) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06, ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von 1.731,15 Euro. Die Reisekosten für die Besuche des Zusammenführenden in Bosnien-Herzegowina wurden nicht berücksichtigt, da es sich um keine verpflichtenden regelmäßigen Belastungen handelt, im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch des noch in Ausbildung befindlichen, in Bosnien-Herzegowina verbliebenen Sohnes. Wie oben festgestellt, hatte Herr ZB im Jahr 2015 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von netto 1.915,63 Euro und im Jahr 2016 von durchschnittlich netto 2.208,07 Euro. Da nach der Judikatur das im Gehalt enthaltene Taggeld mangels gegenteiliger Hinweise nur zur Hälfte anzurechnen sind, reduziert sich das jeweils festgesellte monatliche Einkommen um die Hälfte des durchschnittlich bezogenen Taggeldes in der Höhe von 160,50 Euro, also um 80,25 Euro. (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168)Da nach der Judikatur das im Gehalt enthaltene Taggeld mangels gegenteiliger Hinweise nur zur Hälfte anzurechnen sind, reduziert sich das jeweils festgesellte monatliche Einkommen um die Hälfte des durchschnittlich bezogenen Taggeldes in der Höhe von 160,50 Euro, also um 80,25 Euro. vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2009/22/0168) Dies ergibt für das Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 1.835, 38 Euro und für 2016 ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 2.127,82 Euro. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.