GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 16.07.2013 gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 NAG, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 16.07.2013 gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG, abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt wie folgt: „Für MB wurde am 16.07.2013 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Am gleichen Tag brachte auch die Kindesmutter, Frau SB, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2013 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.12.2014 konnte diesem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden. § 23 Abs. 4 NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines KindesParagraph 23, Absatz 4, NAG lautet: „Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ,Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit(Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen“.
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte“
oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot—Weiß—Rot — Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odersolchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag der Kindesmutter, Frau SB, vom 16.07.2013 musste mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
ä 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mitdes Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
ä 11 Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den AufenthaltstitelParagraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, abgewiesen werden.„Rot-Weiß-Rot — Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, abgewiesen werden. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind MB handelt, richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt ist, liegen somit die Voraussetzungen
Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für MB nicht möglich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag vom 16.07.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Abs 2 Z 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs 5 NAG nicht erfüllt wäre.im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt wäre. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind MB (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen
Abs 4 NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre.Aufenthaltstitels für das Kind MB (den Beschwerdeführer) handle, würden sich die Art und die Dauer des Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Kindesmutter richten. Da die Kindesmutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt wäre, lägen somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Sohn der Ehegatten ZB und SB ist. Richtig ist weiters, dass die Kindesmutter, SB, geb. ***, einen Antrag zum Zweck der Familienzusammenführung auch für den Beschwerdeführer gestellt hat. Der Antrag der Kindesmutter, SB, wurde allerdings zu Unrecht abgewiesen. SB hat unter einem fristgerecht die in Abschrift beigeschlossene Beschwerde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingebracht und wird diesbezüglich auf die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des § 293 ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt.Zumal unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens meines Vaters sich jedenfalls ergibt, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erfüllt werden und eine positive Zukunftsprognose dergestalt vorliegt, wonach gewährleistet ist, dass mein Aufenthalt, sowie der Aufenthalt meiner Mutter SB zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werden, so ist daher auch meine gegenständliche Beschwerde berechtigt. Beweis: unter einem vorgelegte Abschrift der Beschwerde meiner Mutter SB gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.06.2015 zu IVWIF-13953; Dienstnehmerbestätigung der ÖGKK vom 16.07.2015; Einvernahme meines Vaters ZB, ***, ***; Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zumal auch der Kindesmutter, SB, ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, so hätte auch mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv erledigt werden müssen. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen unter richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die erstinstanzliche Behörde meinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligen müssen.“ Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bewilligen, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides der erstinstanzlichen Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 06.04.2016 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde und auch auf die, ebenfalls gleichzeitig eingebrachten Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers, Frau SB und des mj. AB, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom jeweils 26.06.2015, Zl. IVW1F-13953 und 13955 aufgefordert, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn BZ, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG die dort genannten Unterlagen zum Nachweis der aktuellen Einkommensverhältnisse des Herrn BZ, geb. *** als Zusammenführenden, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen oben genannter Frist eine vollständige Farbkopie der Reispässe der Beschwerdeführer und eine solche des Reisepasses des Zusammenführenden zu übermitteln. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer MB, geb. ***, nunmehr volljährig ist und der beantragte Aufenthaltstitel
1 Z 9 i.V.m. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG die Beschwerdeführer MB, geb. ***, nunmehr volljährig ist und der beantragte Aufenthaltstitel
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG die Minderjährigkeit des Antragsstellers voraussetzt. Weder im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.05.2016 noch in jenem vom 24.05.2016, mit denen ● Lohnzettel betreffend ZB hinsichtlich des Zeitraumes 23.
1 Z. 9 NAG liegen somit für MB nicht mehr vor.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG liegen somit für MB nicht mehr vor. Zu den übermittelten Einkommensnachweisen der Firma “DH GmbH“ und der Firma „RM" wird festgestellt, dass diese Einkommen bei der Berechnung für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nicht mehr berücksichtigt werden können, da laut Auskunftsverfahren vom 09.06.2016 das Dienstverhältnis des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer zur Firma “DH GmbH“ am 30.11.2015 und das Dienstverhältnis zur Firma „RM“ am 31.03.2016 endete und der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer somit in Zukunft kein Einkommen mehr von diesen Firmen beziehen wird. Aus der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ geht hervor, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen in der Höhe von € 23,42 an die „ERGO Versicherung AG“ zu bezahlen hat. Wie hoch sich insgesamt die monatlichen Aufwendungen des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer derzeit belaufen, kann nicht beurteilt werden, da kein aktueller Nachweis betreffend der Bezahlung der monatlichen Miete vorliegt. Weiters ist in der Umsatzliste der „Volksbank Niederösterreich AG“ ersichtlich, dass das Konto des Ehegatten bzw. Kindesvaters der Beschwerdeführer per 18.04.2016 einen negativen Saldo in der Höhe von € 3.503,53 aufweist. Daraus lässt sich nach Ansicht der belangten Behörde schließen, dass der Ehegatte bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer seinen Zahlungen offensichtlich nicht nachkommen kann und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 27.07.2016 eine mündliche Verhandlung anlässlich der gegenständlichen Beschwerde durchgeführt, in der ebenfalls keine Ausführungen des Beschwerdeführervertreters zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers getätigt wurden. Der Beschwerdeführervertreter hat, so wie der Vertreter der belangten Behörde auf ein ergänzendes und abschließendes Vorbringen verzichtet und auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem Beweis erhoben durch Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers, ZB, als Zeugen. Dieser hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte ausgesagt wie folgt: „Ich möchte aussagen. Ich bin Maurer bei der Firma FB GmbH in *** und verdiene nette ca. 1.700 bis 1.800 Euro monatlich, das hängt von der Anzahl der Stunden ab, die ich arbeite.“ Unter Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015, wonach ein auf 12 Monate gerechnetes Nettoeinkommen von 1.458,75 Euro bezogen wurde, gab der Zeuge an: „Das Einkommen stimmt nicht. Ich habe Beweise, dass ich mehr verdiene. Der Zeuge zeigt einen Lohnzettel vom Monat Juni 2016, welcher einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.898,04 ausweist.“ Dieser Lohnzettel wurde der Vertreterin der belangten Behörde zur Einsichtnahme übergeben. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde diese Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Juni 2016 zur Kenntnis genommen und bemerkt, dass sich der Stundensatz offensichtlich erhöht habe. Unter nachmaligem Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 gab der Zeuge an: „Dieser ist korrekt.“ Unter Vorhalt der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2016 gab der Zeuge an: „Die Abkürzungen BMG SV lfd und BMG SV SZ sind mir nicht bekannt.“ Die Lohn- und Gehaltsabrechnung Juni 2016 wurde zum Akt genommen. „Aktuell arbeite ich nur bei der Fa. FB GmbH. Im Vorjahr habe ich vom
G Niederösterreich vom 05.08.2016, LVwG-AV-885 und 886/001-2015 wurden diese Bescheide behoben und den Antragstellern je ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Vater des Beschwerdeführers unterstützt seine in Bosnien-Herzegowina bei dessen Eltern lebende Familie (Ehefrau mit zwei Kindern) mit monatlich ca. € 500,-. Der Unterhalt an die Familie wird hauptsächlich durch die Eltern des Herrn ZB gewährt. Er reist einmal monatlich mit dem Autobus zu seiner Familie, um diese zu besuchen. Herr ZB ist seit 08.04.2013, mit saisonal bedingten Unterbrechungen, durchgehend bei der FB GmbH, ***, ***, als Maurer beschäftigt. Für den Fall, dass die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Bruder den beantragten Aufenthaltstitel erteilt bekommen und diesen in Anspruch nehmen, wird der Vater des Beschwerdeführers weiterhin regelmäßig nach Bosnien-Herzegowina fahren und monatlich € 150,- als Unterhalt an den Beschwerdeführer überweisen, falls dieser in Bosnien-Herzegowina verbleiben sollte. Der Beschwerdeführer war vom 15.07.2013 bis 19.07.2013 und danach wieder vom 14.11.2013 bis 23.01.2014 in Österreich wohnhaft gemeldet. Darüber hinaus ist kein Aufenthalt in Österreich feststellbar. Soziale oder sonstige Bindungen in Österreich, mit Ausnahme der Beziehung zum Vater, bestehen seitens des Beschwerdeführers nicht. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die vom Beschwerdeführer und dessen Vertreter im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-885, 886 und 887/001-2015 vorgelegten Urkunden, sowie die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen ZB zur Verfügung. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder gleichzeitig Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater bzw. Ehemann, ZB, gestellt haben. Die Feststellungen über den Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem zentralen Melderegister und stimmt inhaltlich auch mit der Aussage des Zeugen überein, wonach dessen Frau seit eineinhalb Jahren nicht mehr in Österreich gewesen sei, weil sie sich um die Kinder kümmern müsse. Die Feststellungen über den derzeitigen Wohnsitz des Beschwerdeführers, sowie zum Unterhalt durch die Großeltern mit Unterstützungszahlungen durch den Vater, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen, ebenso wie die Feststellungen zu den regelmäßigen – auch künftigen - Besuchen des Zeugen in Bosnien und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Der Zeuge hat angegeben, die Familie derzeit mit 500,- Euro zu unterstützen und in Zukunft 150,- Euro zur Unterstützung an den Beschwerdeführer monatlich zahlen zu wollen, darüber hinaus aber immer auf die gute Pension der Großeltern des Beschwerdeführers verwiesen. Da ein Einkommen seitens der Mutter nicht behauptet wurde, ist auf die hauptsächliche Gewährung von Unterhalt durch die Großeltern des Beschwerdeführers zu schließen. Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „
BG berechtigt.“ 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist jedoch seit dem 17.01.2016 nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (seines Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung dieser noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels
1 NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, kann auch diesbezüglich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Beschwerdeerhebung dieser noch minderjährig war. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels
Paragraph 46, Absatz eins, NAG an die Beschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Es entspricht zwar der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278).Es entspricht zwar der herrschenden Judikatur, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist. Besteht nämlich ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt und einer Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin bei einem aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug ihre Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden kann (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494, VwGH 26.06.2013, 2011/22/0278). Weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter, selbst nach Gewährung von Parteiengehör unter ausdrücklichen Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers, ein substantielles Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK erstattet. Auch in der Verhandlung wurde dazu nichts vorgebracht.Weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter, selbst nach Gewährung von Parteiengehör unter ausdrücklichen Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers, ein substantielles Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK erstattet. Auch in der Verhandlung wurde dazu nichts vorgebracht. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028)Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.887.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.