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{'item': 'LVwG-S-1794/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1794/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ER, vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 05.07.2016, Zl. WUS2-V-15 38217/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ER, vertreten durch Mag. Edda Ofner, Rechtsanwältin in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 05.07.2016, Zl. WUS2-V-15 38217/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht erkannt:, I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben zu verantworten, dass Sie am 16.10.2015 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 12:00 Uhr in ***, ***, in Summe 37 Hunde in 7 jeweils nur etwa 2 m2 großen Abteilen bei penetrantem Urin- und Fäkalgeruch auf Zeitungspapier gehalten und diesen dadurch Leiden und Schäden zugefügt haben. Die Leiden wurden durch die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die massive Geruchsbelästigung, den Umstand, dass nicht alle Tiere eine saubere und trockene Unterlage zur Verfügung hatten und alle Tiere nass wurden, zugefügt. Die Schäden wurden dadurch zugefügt, dass die Tiere durch die Haltung auf Zeitungspapier nicht sauber werden.“ Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom 16.10.

  1. Im Zuge der Kontrolle sei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen bzw. habe sich nicht gemeldet, jedoch konnten die Räumlichkeiten ungehindert kontrolliert werden. Erst bei der 2.Kontrolle am selben Tag sei die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Es seien 37 Hunde vorgefunden worden. Etwa hätten sich je sieben Hunde in zwei Abteilungen von ca. 2 m² befunden. Wiederum (wie bei fast allen Kontrollen) herrsche penetranter urinöser und fäkaler Geruch, die Hunde hätten daher seit Stunden in den verfliesten, nassen Verschlägen verweilen müssen. Teilweise sei der Boden mit nassem Zeitungspapier bedeckt und teilweise sei der blanke Fliesenboden der Untergrund. Kein einziger Hund sei bei einer Kontrolle im Haus oder im Freien angetroffen worden. Frau R habe am 18.09.2015 laut ihrer Homepage wieder einen Wurf gehabt und züchte also weiter. Die Tiere würden aufgrund dieser Haltung nicht nur leiden, sondern würden auch nicht sauber werden und dadurch Schaden erleiden. Im Zuge des Verfahrens verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Hunde in ihren Räumen Fußbodenheizung hätten und deshalb gerne auf dem wohlig warmen Boden liegen würden. Sie wechsle die sterilen Zeitungen so oft wie möglich, um keinen Schmutz aufkommen zu lassen. Es sei die Bestimmung der 2.THV 1.
  2. verfassungswidrig, da diese dieselbe Zwingergröße vorschreibe, ob es sich nun um Doggen oder Chihuahuas handle. Ihre Chihuahuas benötigten nur 1/40stel des Platzes einer Dogge. Gehe man von diesen Werten aus, hätte sie die Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des § 13 Abs.1 TSchG eingehalten.Gehe man von diesen Werten aus, hätte sie die Grundsätze der Tierhaltung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, TSchG eingehalten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies darauf, dass sich eine größere Zahl von Hunden nur vorübergehend in einer Box aufgehalten habe. Die Tiere seien 3-4 mal täglich hinausgelassen worden. Die Zeitungen seien steril und bestens geeignet. Sie sei Mitglied des ÖKV und züchte seit 43 Jahren erfolgreich diese Zwerghunde. Seit der letzten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe sie nun Ausgänge mit Pet-türen geschaffen, sodass die Tiere jederzeit (bis auf die Mittagruhe) mit ihrem Chip die Türen öffnen und ins Freie gelangen können. Im Sommer seien diese Türen ohnehin ganz offen. Es liege ihr fern, Tiere zu quälen, im Gegenteil, sie könne keiner Ameise etwas zuleide tun. Zeuge DDr. H bestätigte, die Beschwerdeführerin bereits 2014 auf die deutliche Unterschreitung der Mindestgrößen für die Boxen hingewiesen zu haben. Im damaligen Kontrollzeitpunkt hätten sich maximal 11 Tiere in den Boxen befunden, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich rechtskräftig bestraft worden sei. Das entsprechende Straferkenntnis habe eine Reihe von Übertretungen des Tierschutzgesetzes am
  3. Mai 2014 betroffen. Auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin, der Anzeige und der vorgelegten Lichtbilder gelangte der sachverständige Zeuge DDr. H zum Schluss, dass den Tieren durch die genannten Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Begründend ging er davon aus, dass die durch die
  4. Tierhaltungsverordnung vorgegebenen Mindestflächen (15 m² pro Tier plus 5 m² je weiteres Tier) deutlich unterschritten worden seien. Dies führe aufgrund der beengten Verhältnisse mangels entsprechender Liegeplätze und Rückzugsmöglichkeiten zu sozialem Stress, der noch dadurch verstärkt werde, dass die Tiere – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – auch in unterschiedlicher Zusammensetzung in den Boxen gehalten würden. Die Tiere hätten keinerlei Möglichkeit, Konflikten aus dem Wege zu gehen. Zusätzlich trachteten Hunde danach, Schlaf- und Fressplätze auf der einen Seite bzw. solche zum Absatz von Harn und Kot auf der anderen Seite zu trennen. Würden sie jedoch den überwiegenden Teil der Zeit auf beengtem Raum gehalten, seien sie dazu genötigt, diese Trennung aufzugeben. Dies führe ebenso zu Leiden, mithin zu einer Verminderung des Wohlbefindens der Tiere. An diesem Befund ändere sich auch nichts, wenn man davon ausgehe, dass die Tiere mehrmals täglich die Möglichkeit hätten, sich im Freien aufzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Durchführung eines Lokalaugenscheines Folgendes fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall verwies die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zunächst drauf, dass sie nunmehr den Anforderungen der Tierhaltungsverordnung durch groß angelegten Umbau der Zwingerabteilungen Genüge getan hätte, die Hündinnen jetzt auch ins Haus dürften. Der Beschwerdeführervertreter beantragte daher, mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden. Dem stehen nicht nur die Angaben des Zeugen DDr. H entgegen, sondern auch die von ihm angefertigten vorliegenden Lichtbilder, die nicht nur eine, sondern mehrere deutlich überbelegte Boxen zeigen. Ebenso kann nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen gleichartiger Haltungsumstände bereits zur Zahl WUS2-V-1416366/5 und WUS2-V-156025/5 rechtskräftig bestraft wurde, wobei es damals im erstgenannten Verfahren auch um die gleichzeitige Haltung von maximal 11 Tieren pro Box ging. Dass die im Oktober 2015 beanstandeten Haltungsumstände vorlagen, wurde von der Beschwerdeführerin eingestanden, jedoch ist sie, wie damals, der Meinung alles für das Wohlbefinden und einer ordnungsgemäßen Haltung im Sinnes des Tierschutzgesetzes und der
  5. Tierhaltungsverordnung durch den Einbau von Rampen zu den nunmehr von den Tieren mittels Chip zu öffnenden Fenstern getan zu haben. Das Gericht hat sich vom Ausmaß der Boxen/verfliesten Abteilungen und ihrer Ausstattung überzeugt. Nunmehr hält die Beschwerdeführerin zahlreiche Hündinnen von ebenso zahlreichen Rüden getrennt, wobei die Hündinnen durch eine Türe ins Haus gelangen können. Nach der genauen Anzahl der Tiere befragt, konnte die Beschwerdeführerin diese nicht nennen, sondern gab an, derzeit mehrere Gasthunde zu beherbergen, sie meine, es seien 16 Hündinnen und 10 Rüden und einige Gasthunde. Weiters wurde eine hochträchtige Hündin und eine weitere Hündin mit einem Welpen in einer Wurfbox festgestellt. Den Rüden ist der Zutritt zum Haus verwehrt, einige nach Angaben der Beschwerdeführerin unverträgliche Rüden befanden sich in einer eigenen Abteilung im Garten, die restlichen Rüden teilweise in den geöffneten Abteilungen im Stall des Hauses, teilweise im Garten hinter dem Stall. In den Abteilungen befand sich überwiegend durchnässtes Zeitungspapier, Kot lag im Gang und auch der Gang war teilweise nass, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt den Tatsachen entspricht. Dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Tiere nach wie vor hereinmachen würden, auch wenn sie jetzt selbständig ins Freie gelangen könnten. Darauf aufbauend gelangte der veterinärmedizinische sachverständige Zeuge zum Schluss, dass den gehaltenen Tieren durch die Haltungsumstände zum Tatzeitpunkt Leiden zugefügt wurden. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen, sodass der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Zu beachten ist insoweit namentlich die hinter den vorgegebenen Mindestflächen nach Punkt 1.
  6. Abs. 3 i.V.m. Punkt 1.
  7. Abs. 2 der Anl. 1 zur
  8. Tierhaltungsverordnung massiv zurück gebliebene, den Tieren zur Verfügung gestandene Fläche.Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Zu beachten ist insoweit namentlich die hinter den vorgegebenen Mindestflächen nach Punkt 1.
  9. Absatz 3, in Verbindung mit Punkt 1.
  10. Absatz 2, der Anlage eins, zur
  11. Tierhaltungsverordnung massiv zurück gebliebene, den Tieren zur Verfügung gestandene Fläche. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) zu werten. Ebenso war zu Lasten der Beschwerdeführerin der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu werten. Ebenso war zu Lasten der Beschwerdeführerin der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 1.500,--, ein Haus, keine Sorgepflichten). Keinesfalls konnte das Gericht dem Antrag auf Erteilung einer Ermahnung stattgeben, weil die Beschwerdeführerin nunmehr Türen und Fenster mit Rampen und Hundeklappen versehen hat, zumal die Haltungsumstände zum Tatzeitpunkt zu beurteilen waren. Angesichts der einschlägigen Vormerkungen und der Tatsache, dass die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe ohnehin noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1794.001.2016

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