Obsah (6)
§ 28§ 62§ 88§ 200§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1014/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausspruch „31.12.2016“ durch „31.12.2017“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausspruch „31.12.2016“ durch „31.12.2017“ ersetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- August 2015, BLL2-J-151/001, wurde Herrn FH (in der Folge kurz: Beschwerdeführer)
§ 62i
Vm § 61 Abs. 1 Z 8 des NÖ Jagdgesetzes 1974, die am
- 1982, mit der Nr. ***, von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum 31.12.2016 eingezogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet diese Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- August 2015, BLL2-J-151/001, wurde Herrn FH (in der Folge kurz: Beschwerdeführer)
Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 8, des NÖ Jagdgesetzes 1974, die am
- 1982, mit der Nr. ***, von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum 31.12.2016 eingezogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet diese Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorzulegen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom
- September 2015, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, rechtzeitig Beschwerde, beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe sich, so wie man es von einem revierunkundigen Jäger erwarten und verlangen würde, strikt an die Anweisungen des Jagdleiters gehalten und es könne ihm daher kein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Vorsteher sei für ihn zum Schusszeitpunkt nicht sichtbar gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am
- November 2015 und
- Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen FW, JM, FS und MR einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am
- November 2015 und
- Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen FW, JM, FS und MR einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer nahm am 22.11.2014 an einer Vorstehertreibjagd auf Niederwild in *** teil. Diese Treibjagd war in 2 Triebe gegliedert, welche jeweils durch Weingärten führten und am Ende der Weingärten endeten. Der gegenständliche Vorfall ereignete sich beim
- Trieb. Es wurde von der Ortschaft hinaus getrieben, wobei die beiden Triebe jeweils unterschiedliche Startpunkte jedoch den gleichen Güterweg als Ende des Triebes hatte. Dieser Güterweg ist auch das Ende der Weingärten und ist auf der anderen Seite des Güterweges das freie Feld (landwirtschaftlich genutztes Feld und kein Weingarten). Vor Beginn der Treibjagd wurden die Schützen vom Jagdleiter, FS, über die bevorstehende Treibjagd belehrt. Es wurde ihnen dabei Nachstehendes erklärt: ● Fasan-Hahn, Feldhase, Fuchs, Marder und dergleichen sind zur Jagd frei. ● Es werden Triebe durchgeführt. ● Bei Abgabe eines Schusses ist auf die im Einsatz stehenden Vorsteher zu achten. Jeder Schütze ist für die Abgabe eines Schusses selbst verantwortlich ist. ● Ab einer Entfernung von 150-200 m zu den Vorstehern darf keine Schussabgabe nach vorne durchgeführt werden. ● Es handelt sich um eine Weingartenjagd. Diese Belehrung fand in einem Extrasaal des lokalen Wirtshauses statt. Vor Ort gab es keine weitere Belehrung der Schützen durch den Jagdleiter. Am 22.11.2014 waren die Weinreben nahezu unbelaubt. Bei den Stehern des Weingartens handelte es sich zum Teil offensichtlich um Stahlsteher. Während des Triebes wurde jede zweite Weingartenreihe von einem Schützen begangen. Das Verhältnis von Schützen zu Vorstehern war ca. 6:
- Die Vorsteher befanden sich in einem Abstand von ca. 100 m zueinander am Ende des Weingartens auf dem dort befindlichen Güterweg. Der Beschwerdeführer war in diesem Jagdgebiet revierunkundig. Er war in Begleitung seines Jagdhundes. Er war mit einem Schrotgewehr bewaffnet. Bei der von ihm verwendeten Munition handelte es sich um 3 mm Schrot. Die maximale Reichweite der einzelnen Schrotkörner ergibt sich aus deren Durchmesser x
- Sie beträgt sohin im gegenständlichen Fall 300 m. Derartige Schrote fliegen bis zu einer Schussdistanz von 180 m in einer Höhe von bis zu 16 m und sind bis zu einer Distanz von 120 m gefährlich. Dieser Gefahrenbereich reduziert sich bei Schüssen gegen leicht ansteigendes Gelände, da die Schrotgarbe innerhalb von 100 m den Boden erreicht. Im Gegenzug dazu, erhöht sich der Gefahrenbereich bei Schüssen in Richtung des Geländes (bergab) dementsprechend. Einer der Vorsteher, JM, war grundsätzlich in jagdlichem Grün gekleidet, trug jedoch auch eine Haube und ein Band im Hals-/Schulterbereich, beides in Orange. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Beschwerdeführer stand er ca. 40 m von diesem entfernt am Ende des Weingartens mit gebrochenem Gewehr. Als der Beschwerdeführer ca. 40-50 m von der Vorsteherkette entfernt war, beschoss er auf eine Distanz von ca. 10-15 m einen vor ihm von rechts nach links quer zur Reihe laufenden Feldhasen. Durch diesen Schuss wurde der Vorsteher JM von einigen Schrotkörnern getroffen. Eines dieser Schrotkörner drang durch die Kleidung hindurch und blieb im rechten Unterschenkel von JM stecken. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Schrotkörnern um an den Stahlstehern abgeprallte „Geller“ handelt oder ob der verletzte Vorsteher direkt in der Schusslinie des Beschwerdeführers stand. Vom Standort des Beschwerdeführers zum Schusszeitpunkt konnte auf den Güterweg gesehen werden. Die Grenze zwischen Weingärten und den dahinter liegenden Feldern ist eindeutig erkennbar. Das Gelände weist im Bereich der Tatörtlichkeit keinen wesentlichen Niveauunterschied zwischen dem Ende der Weingärten und dem Güterweg auf. Eine auf diesem Weg stehende Person, sowie eine in der Mitte der nächsten Zeile stehende oder sitzende Person, ist von diesem Standort aus ersichtlich. Lediglich bei Positionierung des Schützen an der ganz linken Seite der von ihm begangenen Weingartenzeile, ist es möglich, dass die Sicht auf einen am Ende der Weingärten stehende Person schlecht bzw. unmöglich ist. Das Ende der Weingärten kann jedoch zweifelsfrei auch von dieser ganz linken Position erkannt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des generellen Ablaufs der Treibjagd, sowie jene hinsichtlich der tatsächlichen Abgabe des Schusses durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Verletzung des Zeugen JM gründen sich auf die in diesem Zusammenhang grundsätzlich übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, sowie jene der Zeugen JM, FS und FW. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in letzter Minute der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, er sei sich nun nicht mehr sicher ob der Zeuge JM durch den von ihm abgegebenen Schuss verletzt wurde, entbehrte jeglicher Nachvollziehbarkeit und war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens stets angab den fraglichen Schuss abgegeben zu haben und er erst in seinen Schlussworten andeutete, dass es doch zumindest denkmöglich sei, dass zeitgleich noch ein anderer Jäger einen Schuss abgegeben haben könnte. Der einzige dafür in Frage kommende Jäger wäre der Zeuge FW gewesen. Es ergaben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Vorfall einen Schuss abgegeben hatte, weshalb dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Weiter wurde im gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren
§ 88Abs. 1 St
GB von der Staatsanwaltschaft Korneuburg (zu Zahl 54 BAZ 69/15w) von der Verfolgung
§ 200(5) St
PO zurückgetreten, weil die Voraussetzungen des § 198 StPO vorlagen und der Beschwerdeführer einen Gelbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat. Hiezu wird ergänzend ausgeführt, dass eine Diversion nur bei hinreichend geklärtem Sachverhalt in Frage kommt, sodass auch bereits auf Grund der durchgeführten Diversion von der Verletzung des Zeugen JM durch den Beschuldigten auszugehen war.Die Feststellungen hinsichtlich des generellen Ablaufs der Treibjagd, sowie jene hinsichtlich der tatsächlichen Abgabe des Schusses durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Verletzung des Zeugen JM gründen sich auf die in diesem Zusammenhang grundsätzlich übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, sowie jene der Zeugen JM, FS und FW. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in letzter Minute der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, er sei sich nun nicht mehr sicher ob der Zeuge JM durch den von ihm abgegebenen Schuss verletzt wurde, entbehrte jeglicher Nachvollziehbarkeit und war als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens stets angab den fraglichen Schuss abgegeben zu haben und er erst in seinen Schlussworten andeutete, dass es doch zumindest denkmöglich sei, dass zeitgleich noch ein anderer Jäger einen Schuss abgegeben haben könnte. Der einzige dafür in Frage kommende Jäger wäre der Zeuge FW gewesen. Es ergaben sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Vorfall einen Schuss abgegeben hatte, weshalb dieser Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden konnte. Weiter wurde im gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren
Paragraph 88, Absatz eins, StGB von der Staatsanwaltschaft Korneuburg (zu Zahl 54 BAZ 69/15w) von der Verfolgung
Paragraph 200,
(5)StPO zurückgetreten, weil die Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO vorlagen und der Beschwerdeführer einen Gelbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat. Hiezu wird ergänzend ausgeführt, dass eine Diversion nur bei hinreichend geklärtem Sachverhalt in Frage kommt, sodass auch bereits auf Grund der durchgeführten Diversion von der Verletzung des Zeugen JM durch den Beschuldigten auszugehen war. Der Zeuge FS, Jagdleiter der gegenständlichen Treibjagd, vermochte es dem Gericht den allgemeinen Ablauf derartiger Treibjagden, sowie den Inhalt der von ihm den Jägern gegenüber abgegebenen Belehrung vor der gegenständlichen Treibjagd schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Insbesondere die Anweisung ab Sichtbarkeit der Vorsteher nur noch nach hinten schießen zu dürfen wurde von ihm auch bereits in einem Telefonat gegenüber der belangten Behörde so angegeben. Dies wurde auch durch die Aussage des Zeugen MR, welcher den diesbezüglichen Aktenvermerk vom
- 2015 anfertigte, bestätigt. Darüber hinaus gaben auch sämtliche an der Treibjagd beteiligten Zeugen und der Beschwerdeführer selbst an, dass der Jagdleiter diese Anweisungen gegeben hatte. Der jagdfachliche Amtssachverständige gab in seinem Gutachten verständlich und nachvollziehbar Auskunft über den Gefahrenbereich des als Munition verwendeten Schrots. Weiters konnte das Landesverwaltungsgericht die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den Sichtweiten und der Erkennbarkeit des Weges, welcher die Grenze zwischen Weingärten und dahinter liegenden Feldern darstellt, durch den vorgenommenen Ortsaugenscheins treffen. Es besteht für das Gericht demnach kein Zweifel daran, dass das Ende des Weingartens und der Weg für den Beschwerdeführer von seiner Schussposition aus erkennbar waren. Vielmehr war der Ende des Weingartens bereist weit früher in Annäherung zum Weg zweifelsfrei erkennbar. § 61 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet auszugsweise:Paragraph 61, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet auszugsweise:
(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: (…) 8. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden, (…)
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Absatz eins, eingetreten sind. § 62 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz lautet: Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen: Aus den §§ 61 Abs. 1 Z 8 iVm 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche in Bezug auf den Gebrauch von Jagdwaffen als nicht verlässlich gelten, die Jagdkarte zu entziehen ist. Wenngleich das Kriterium der Verlässlichkeit im Gesetz nicht explizit genannt ist, so ergibt es sich doch zweifelsfrei aus der oben zitierten Bestimmung.Aus den Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche in Bezug auf den Gebrauch von Jagdwaffen als nicht verlässlich gelten, die Jagdkarte zu entziehen ist. Wenngleich das Kriterium der Verlässlichkeit im Gesetz nicht explizit genannt ist, so ergibt es sich doch zweifelsfrei aus der oben zitierten Bestimmung. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anlässlich einer Treibjagd, muss von einem Schützen, dem volle Verlässlichkeit zukommt, verlangt werden, dass dieser sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist (VwSlg 14.155 A/1994). Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens angibt, dass ihm vom Jagdleiter keine genaue Meter-Angabe darüber erteilt wurde, ab wann ein Schuss nach vorne nicht mehr möglich ist, sondern lediglich darauf hingewiesen wurde, dass bei Sicht der Vorsteher nur noch nach hinten geschossen werden darf, und er meint deshalb noch berechtigterweise nach vorne geschossen zu haben, da er den Vorsteher nicht sehen konnte, so ist diesem Argument Folgendes entgegenzuhalten: Unabhängig davon, ob hinsichtlich des Schusses in den Trieb dem Beschwerdeführer gegenüber bei der Belehrung durch den Jagdleiter eine Angabe in Metern gemacht wurde oder nicht, hätte er jedenfalls vor Abgabe eines jeden Schusses, egal in welche Richtung, prüfen müssen, ob eine sichere Schussabgabe ohne Gefährdung anderer, mit seiner Jagdwaffe und der speziell von ihm verwendeten Munition möglich war. Als Jagdkarteninhaber ist er dazu verpflichtet, über die von ihm verwendeten Jagdwaffen und Munition sowie die jeweiligen, davon ausgehenden Gefahrenbereiche zu kennen und bei der Verwendung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls, da für ihn das Ende des Weingartens 40 m vor ihm ersichtlich war bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit ersichtlich sein hätte müssen, damit rechnen müssen, dass sich dort Vorsteher befinden. Vor dem Hintergrund dieses Wissens, hätte ein Schuss jedenfalls schon unterbleiben müssen, da er einerseits Personen, von denen er wusste, dass sie sich in diesem Bereich aufhalten, nicht sehen konnte und andererseits, da der von einem Schuss ausgehende Gefahrenbereich um ein Vielfaches größer war als der Bereich zwischen ihm und dem zu vermutenden Standort der Vorsteher. Gegenständlich hätte der Beschwerdeführer jedoch bei gehöriger Aufmerksamkeit den Vorsteher bereits lange vor Abgabe des Schusses in der Annäherung zum Weg wahrnehmen (sehen) müssen, sodass jedenfalls eine Schussabgabe unterbleiben hätte müssen. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Gefährdungsbereich eines Schusses mit 3 mm Schrot lediglich 5 m weiter sei als das von ihm anvisierte Schussobjekt, zeigen eindeutig, dass es ihm an grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Waffen- und Munitionskunde fehlt. Es kann, auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger keinesfalls als verlässlich angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0040).Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Gefährdungsbereich eines Schusses mit 3 mm Schrot lediglich 5 m weiter sei als das von ihm anvisierte Schussobjekt, zeigen eindeutig, dass es ihm an grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Waffen- und Munitionskunde fehlt. Es kann, auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger keinesfalls als verlässlich angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0040). Bei der Entziehung der Jagdkarte
§ 62
NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom 17. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Bei der Entziehung der Jagdkarte
Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet vergleiche VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/03/0040). Auf Grund der Handlung selbst, wie auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über den Gefährdungsbereich bei Schrottschüssen vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist sein Verhalten zu ändern. Auf Grund dieser Umstände und der daraus resultierenden Prognose kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anzuerkennen und e das Recht anderer Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering schätze, sodass zu befürchten ist, er könne in Hinkunft geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden. (vgl. VwGH vom 15.11.2007, 2007/03/0178)Auf Grund dieser Prognose war auch das Ende der Entziehungszeit spruchgemäß abzuändern.Auf Grund der Handlung selbst, wie auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über den Gefährdungsbereich bei Schrottschüssen vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist sein Verhalten zu ändern. Auf Grund dieser Umstände und der daraus resultierenden Prognose kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anzuerkennen und e das Recht anderer Jagdteilnehmer auf körperliche Unversehrtheit gering schätze, sodass zu befürchten ist, er könne in Hinkunft geschützte Interessen wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährden. vergleiche VwGH vom 15.11.2007, 2007/03/0178), Auf Grund dieser Prognose war auch das Ende der Entziehungszeit spruchgemäß abzuändern. Den vom Beschwerdeführer wiederholt eingebrachten Anträgen auf Ablehnung des Amtssachverständigen wegen Befangenheit, war nicht Folge zu geben, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen – und im Übrigen auch keine vorgebracht wurden – dass der Beschwerdeführer die Befangenheit in einem anderen Umstand als jenem der Tätigkeit des Amtssachverständigen für die belangte Behörde sieht. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zu 2013/09/0054 Nachstehendes erwogen: „Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. VwGH
- April 2011, 2010/09/0230).“„Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt vergleiche VwGH
- April 2011, 2010/09/0230).“ Ergänzend wird jedoch ausgeführt, dass der beigezogene ASV nicht von der belangten Behörde (BH Bruck an der Leitha) ist und auch nicht im Verfahren vor der belangen Behörde tätig war. Die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist zulässig (vgl. VfGH vom
- Oktober 2014, E 707/2014; VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2916/06/006).Ergänzend wird jedoch ausgeführt, dass der beigezogene ASV nicht von der belangten Behörde (BH Bruck an der Leitha) ist und auch nicht im Verfahren vor der belangen Behörde tätig war. Die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist zulässig vergleiche VfGH vom
- Oktober 2014, E 707 aus 2014,; VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2916/06/006). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1014.001.2015