RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-199/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla über die Beschwerde der Frau DJ, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2016, Zl. lVW2-PS-9086/001-2015, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt „Die NÖ Landesregierung weist das Ansuchen […] zurück“ lautet: „Die NÖ Landesregierung weist das Ansuchen […] ab“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides statt „Die NÖ Landesregierung weist das Ansuchen […] zurück“ lautet: „Die NÖ Landesregierung weist das Ansuchen […] ab“.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbGParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit
- September 2015 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Anlässlich einer Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am
- November 2015 gab die Beschwerdeführerin an sie lebe mit 2 Personen im gemeinsamen Haushalt, und zwar ihrer Mutter und ihrer Tochter. Der Ehegatte sei nicht andauernd an dieser Adresse wohnhaft, er sei über das Jahr gerechnet ca. 3 Monate in Österreich, den Rest der Zeit in Serbien aufhältig. Sie ersuche, bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes die letzten 36 Monate vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die von ihr beantragte Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf ihr Kind unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen nicht möglich sei, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen betrüge das durchschnittliche erforderliche Jahreseinkommen, welches von ihr nachzuweisen sei, für eine alleinerziehende Person mit einem Kind in den letzten 3 Jahren (September 2012 bis
- August 2015) € 11.766,
- Ihr nachgewiesenes durchschnittliches Jahreseinkommen in diesem Zeitraum betrage € 7708,
- Daher erfülle die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzungen nicht und waren die Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung auf ihr Kind nicht mehr weiter zu prüfen. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, binnen 6 Wochen nach Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit ihrem
- Lebensjahr, im Jahre 1988, in das Bundesgebiet kam und sich seit damals rechtmäßig und ohne Unterbrechung in diesem befinde. Ihr seien seit dem Jahr 1988 ohne Unterbrechung bis heute fremdenrechtliche Bewilligungen, zuletzt ein Daueraufenthalt-EU erteilt worden. Das mit dem Ehemann gemeinsame eheliche Kind T, geboren am *** in ***, befinde sich gleichfalls seit seiner Geburt rechtmäßig und ohne Unterbrechung im Bundesgebiet und sei ihr zuletzt eine rot-weiß-rot Karte plus gültig für 3 Jahre erteilt worden. Es sei ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass es eine unsachliche Diskriminierung darstelle, wenn einer Person mit ihrem Einkommen fremdenrechtliche Bewilligungen erteilt werden, dieses Einkommen jedoch im Verfahren der Verteilung der Staatsbürgerschaft zum Nachteil der Partei ausgelegt wird. Die Ansicht im behördlichen Schreiben, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei, sei daher rechtlich verfehlt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2016, zugestellt am
- Februar 2016, wies die NÖ Landesregierung das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin zurück. Wie im Schreiben vom
- Dezember 2015 bereits ausgeführt, stellte die Behörde ein durchschnittliches Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Berechnungszeitraum
- September 2012 bis
- August 2015 von € 7708,48 fest. Das erforderliche durchschnittliche Jahreseinkommen für eine alleinerziehende Person mit einem Kind in diesem Zeitraum betrage jedoch € 11.766,
- Gemäß § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. In Bezug auf das Vorbringen der unsachlichen Diskriminierung sei festzustellen, dass in § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 explizit festgelegt sei, wie der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt von den Behörden zu ermitteln ist. Das Ansuchen sei daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 18, Staatsbürgerschaftsgesetz dürfe die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. In Bezug auf das Vorbringen der unsachlichen Diskriminierung sei festzustellen, dass in Paragraph 10, Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 explizit festgelegt sei, wie der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt von den Behörden zu ermitteln ist. Das Ansuchen sei daher abzuweisen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Argumentation im Schreiben vom
- Jänner 2016, wonach es unsachlich sei, dass der Beschwerdeführerin seit Jahren stets Aufenthaltstitel erteilt wurden, nunmehr aber ihr Einkommen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft als zu gering angesehen werde. Vorbringen dahingehend, dass die Behörde ihre Einkünfte falsch festgestellt hätte, erstattete sie jedoch nicht.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einsicht in den Verwaltungsakt und Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am
- September 2015 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft samt Erstreckung auf ihre minderjährige Tochter T, geb. ***, angesucht. Die Beschwerdeführerin hat im maßgeblichen Betrachtungszeitraum folgendes festes und regelmäßiges Einkommen nachgewiesen: Monat Einkünfte (Netto- bzw. Auszahlungs-beträge) Titel Nachweis 09/2009 257,40 Notstandshilfe Kontoauszug 5.10.09 10/2009 188.76 Notstandshilfe Kontoauszug 7.11.09 11/2009 60,06 Notstandshilfe Kontoauszug 6.12.09 12/2009 265,98 Notstandshilfe Kontoauszug 4.1.10 01/2010 42,90 Notstandshilfe Kontoauszug 8.2.10 02/2010 229,73 Fa. Tr Kontoauszug 10.3.10 03/2010 972,92 Fa. Tr Kontoauszug 9.4.10 04/2010 1.054,0274,321.054,02, 74,32 1.128,34 Fa. Tr;Arbeitslosenversicherung (AlV)Fa. Tr;, Arbeitslosenversicherung (AlV) Kontoauszüge 4.5.10 und 9.5.10 05/2010 226,05 S Gehaltsabrechnung 05/2011 1.996,65 To Gehaltsabrechnung 09/2011 594,75 To Gehaltsabrechung 01/2012 676,42 AlV Überweisungsbeleg 02/2012 378,41327,3082,92378,41, 327,30, 82,92 788,63 IALGNotstandshilferömisch eins, ALG, Notstandshilfe GehaltsabrechnungBestätigung AMSBestätigung AMSGehaltsabrechnung, Bestätigung AMS, Bestätigung AMS 03/2012 1.009,79 KE Gehaltsabrechnung 04/2012 339,35207,30339,35, 207,30 546,65 KENotstandshilfeKE, Notstandshilfe GehaltsabrechnungBestätigung AMSGehaltsabrechnung, Bestätigung AMS 05/2012 642,63 Notstandshilfe Bestätigung AMS 06/2012 435,33305,38435,33, 305,38 740,71 NotstandshilfeTANotstandshilfe, TA Bestätigung AMSGehaltsabrechnungBestätigung AMS, Gehaltsabrechnung 07/2012 834,95160,56834,95, 160,56 995,51 TAKrankengeldTA, Krankengeld Gehaltsabrechnung Bestätigung GKK 08/2012 40,14601,1740,14, 601,17 641,31 KrankengeldNotstandshilfeKrankengeld, Notstandshilfe Bestätigung GKKBestätigung AMSBestätigung GKK, Bestätigung AMS 09/2012 20,731081,9920,73, 1081,99 1102,72 NotstandshilfeWochengeldNotstandshilfe, Wochengeld Bestätigung AMSBestätigung GKKBestätigung AMS, Bestätigung GKK 10/2012 1156,61 Wochengeld Bestätigung GKK 11/2012 1119,30 Wochengeld Bestätigung GKK 12/2012 858,13 Wochengeld Bestätigung GKK 03/2013 450,43 163,80 614,23 KinderbetreuungsgeldFamilienbeihilfe; KABKinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 04/2013 435,90 163,80 599,70 KinderbetreuungsgeldFamilienbeihilfe; KABKinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 05/2013 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 06/2013 435,90 163,80 599,70 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 07/2013 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 08/2013 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 09/2013 435,90 163,80 599,70 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 10/2013 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 11/2013 435,90 163,80 599,70 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 12/2013 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 1/2014 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 2/2014 406,84 163,80 570,28 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 3/2014 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 4/2014 435,90 163,80 599,70 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 5/2014 450,43 163,80 614,23 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 6/2014 435,90 163,80 599,70 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 7/2014 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 8/2014 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 9/2014 435,90 168,10 604 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 10/2014 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 11/2014 435,90 168,10 604 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 12/2014 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 1/2015 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 2/2015 406,84 168,10 574,94 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 3/2015 450,43 168,10 618,53 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 4/2015 363,25 168,10 531,35 Kinderbetreuungsgeld Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 5/2015 168,10 Familienbeihilfe; KAB Bestätigung GKK 6/2015 168,10 605 773,10 Familienbeihilfe; KABArbeitslosengeldFamilienbeihilfe; KAB, Arbeitslosengeld Bestätigung GKKBestätigung AMSBestätigung GKK, Bestätigung AMS 7/2015 168,10852,5168,10, 852,5 1.020,60 Familienbeihilfe; KABArbeitslosengeldFamilienbeihilfe; KAB, Arbeitslosengeld Bestätigung GKKBestätigung AMSBestätigung GKK, Bestätigung AMS 8/2015 168,10 852,5 1.020,60 Familienbeihilfe; KABArbeitslosengeldFamilienbeihilfe; KAB, Arbeitslosengeld Bestätigung GKKBestätigung AMSBestätigung GKK, Bestätigung AMS Regelmäßige und wiederkehrende Aufwendungen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: § 10 Abs. 5 StbG statuiert eine Nachweispflicht (arg. „nachgewiesen werden“; VwGH vom 4.9.2008; 2008/01/0494).Paragraph 10, Absatz 5, StbG statuiert eine Nachweispflicht (arg. „nachgewiesen werden“; VwGH vom 4.9.2008; 2008/01/0494). Festgestellt wurden daher jene Einkünfte, zu denen die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Nachweis (siehe bei den Feststellungen in der jeweils vierten Spalte) vorgelegt hat, sei es Dienstzettel, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Bestätigungen der Krankenkasse oder des Finanzamtes etc., erbracht hat. Zu bestimmten, im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden Tätigkeiten, insb. für bestimmte Monate betreffend Beschäftigung bei der Fa. To hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt und nicht einmal ein entsprechendes Beweisangebot erstattet; dies trotzdem ihr in mündlicher Verhandlung sämtliche im Versicherungsdatenauszug aufscheinenden Beschäftigungen vorgehalten wurden und sie auf die Nachweispflicht hingewiesen wurde. Diese Tätigkeiten konnten daher nicht berücksichtigt bzw. entsprechende Einkünfte nicht festgestellt werden. Ebensowenig wurden Nachweise beispielsweise über steuerliche Rückzahlungen durch den Jahresausgleich vorgelegt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem gesamten Verwaltungsakt sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
- Rechtslage: § 10 Abs. 1 Z 7 StbG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG lautet: § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn […] 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann […]“.Paragraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn […]
- sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann […]“. § 10 Abs. 5 StbG definiert dies näher:Paragraph 10, Absatz 5, StbG definiert dies näher: „Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“„Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“ Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann, wurden weder vorgebracht noch sind sie im Verfahren hervorgetreten. Daher hat die Beschwerdeführerin die Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG nachzuweisen, wobei der nachzuweisende Zeitraum mit der Stellung des Verleihungsantrages, das ist der
- September 2015, endet. Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeld im Sinne des Abs. 5 letzter Satz ist dabei nicht möglich, wurde dieses doch nicht unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt bezogen.Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann, wurden weder vorgebracht noch sind sie im Verfahren hervorgetreten. Daher hat die Beschwerdeführerin die Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG nachzuweisen, wobei der nachzuweisende Zeitraum mit der Stellung des Verleihungsantrages, das ist der
- September 2015, endet. Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeld im Sinne des Absatz 5, letzter Satz ist dabei nicht möglich, wurde dieses doch nicht unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt bezogen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Einkünfte im Durchschnitt von 36 Monaten in den sechs Jahren vor Antragszeitpunkt nachgewiesen werden müssen, wobei sie in den letzten sechs Monaten jedenfalls nachzuweisen sind. Da der Gesetzgeber eine „durchschnittliche Betrachtung“ vorsieht, ist für die verbleibenden, nachzuweisenden 30 Monate auf die jeweils einkünftemäßig „besten“ Monate abzustellen. Entsprechend der Feststellungen handelt es sich dabei jedenfalls um die Monate März bis August 2015 (letzte sechs Monate), darüber hinaus – zu Gunsten der Antragstellerin – um März und April 2010, Mai 2011, Jänner bis März 2012, Mai bis Dezember 2012, weiters um März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2013, Jänner, März, Mai, Juli, August, September und Dezember 2014 sowie um Jänner
- Entsprechend der Feststellungen betrugen die Einkünfte in diesen 36 Monaten in Summe € 27.761,61, je Monat daher € 771,
- Der sog. „Wert der freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 ASVG ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht in Abzug zu bringen, da er ausweislich des Wortlautes des § 10 Abs. 5 StbG den dort in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen gegenüberzustellen ist (arg. „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“). Der sog. „Wert der freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht in Abzug zu bringen, da er ausweislich des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz 5, StbG den dort in Abzug zu bringenden regelmäßigen Aufwendungen gegenüberzustellen ist (arg. „Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bezieht sich das Wort „dabei“ auf die im Vorsatz genannten „regelmäßigen Aufwendungen“. Liegen jedoch – wie hier – keine solchen vor, kann auch dieser Wert der „freien Station“ nicht berücksichtigt werden, da es ohne einzurechnende Aufwendungen auch zu keiner „Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes“ kommen kann. Der somit errechnete Wert der durchschnittlichen, nachgewiesenen Einkünfte wäre an sich dem jeweils geltenden Richtsatz gem. § 293 ASVG gegenüberzustellen. Da jedoch bereits der für das Jahr 2009 – dem ersten Jahr, aus dem Einkünfte zu berücksichtigen wären – geltende Richtsatz für alleine im Haushalt lebende Personen (€ 772,40 monatlich; § 293 Abs. 1 lit. bb. ASVG in der damals geltenden Fassung) über den errechneten durchschnittlichen Einkünften von € 771,16 zu liegen kommt, kann dieser Schritt entfallen: Der ASVG-Richtsatz wurde seitdem jährlich angehoben; ab Herbst 2012 hätte die Beschwerdeführerin zudem den Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind nachzuweisen. Der durchschnittliche nachzuweisende Richtsatz für den gesamten Zeitraum liegt nämlich zwangsläufig höher, als der für 2009 geltende Richtsatz.Der somit errechnete Wert der durchschnittlichen, nachgewiesenen Einkünfte wäre an sich dem jeweils geltenden Richtsatz gem. Paragraph 293, ASVG gegenüberzustellen. Da jedoch bereits der für das Jahr 2009 – dem ersten Jahr, aus dem Einkünfte zu berücksichtigen wären – geltende Richtsatz für alleine im Haushalt lebende Personen (€ 772,40 monatlich; Paragraph 293, Absatz eins, lit. bb. ASVG in der damals geltenden Fassung) über den errechneten durchschnittlichen Einkünften von € 771,16 zu liegen kommt, kann dieser Schritt entfallen: Der ASVG-Richtsatz wurde seitdem jährlich angehoben; ab Herbst 2012 hätte die Beschwerdeführerin zudem den Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind nachzuweisen. Der durchschnittliche nachzuweisende Richtsatz für den gesamten Zeitraum liegt nämlich zwangsläufig höher, als der für 2009 geltende Richtsatz. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom
- November 2015 angegeben hat, sie wolle das Einkommen jener 36 Monate, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen, berücksichtigt wissen, ist festzuhalten, dass diese Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen würde: Indem bei der oben vorgenommenen Rechnung die „besten“ 30 Monate und jene 6 Monate, die unmittelbar vor Antragstellung gelegen sind, berücksichtigt wurden, ist offenkundig, dass damit das für die Beschwerdeführerin „günstigste“ Einkommen berücksichtigt würde. Würde man „gute“ Monate, die länger als 36 Monate vor dem Antragszeitpunkt liegen, aus der Rechnung nehmen und sie durch „schlechtere“ Monate innerhalb dieser Frist ersetzen, wäre das durchschnittliche Einkommen noch niedriger. Im Ergebnis ist der Nachweis gemäß § 10 Abs. 5 StBG nicht gelungen.Im Ergebnis ist der Nachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StBG nicht gelungen. Mit ihrem Vorbringen, die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit jeweils Aufenthaltstitel erhalten habe stehe einer negativen Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG entgegen, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Der Wortlaut des Abs. 5 ist hinreichend klar, als es ausschließlich auf den Nachweis entsprechender Einkünfte im Staatsbürgerschaftsverfahren ankommt.Mit ihrem Vorbringen, die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit jeweils Aufenthaltstitel erhalten habe stehe einer negativen Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Absatz 5, StbG entgegen, ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Der Wortlaut des Absatz 5, ist hinreichend klar, als es ausschließlich auf den Nachweis entsprechender Einkünfte im Staatsbürgerschaftsverfahren ankommt. Die Korrektur des Spruchs des angefochtenen Bescheides folgt daraus, dass die negative Entscheidung der Behörde über den verfahrensgegenständlichen Antrag wegen Fehlens einer Erteilungs- und nicht etwa einer Verfahrensvoraussetzung getroffen wurde, daher eine materiell rechtliche Entscheidung darstellt und die Behörde mit „Abweisung“ statt „Zurückweisung“ hätte vorgehen müssen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Rechtslage hinreichend klar war und im Ergebnis ausschließlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.199.001.2016