RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-274/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, ob einer der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatbestände des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 vorliegt, nämlich ob die Hündin des Beschwerdeführers entweder Wachhund, Jagdhund oder Diensthund eines beeideten Waldaufsehers/Flurhüters im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist.Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, ob einer der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tatbestände des Paragraph 3, NÖ Hundeabgabegesetz 1979 vorliegt, nämlich ob die Hündin des Beschwerdeführers entweder Wachhund, Jagdhund oder Diensthund eines beeideten Waldaufsehers/Flurhüters im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist. 3.1.
- Grundsätzlich ist zum Begriff des Nutzhundes Folgendes auszuführen: Das NÖ Hundeabgabegesetz 1979 enthielt bis zu seiner
- Novelle im Dezember 2010 in § 3 eine nur beispielhafte Aufzählung der Nutzhunde. Aus dem demonstrativen Charakter („insbesondere“) dieser Aufzählung ergab sich, dass auch andere als die im § 3 aufgezählten Nutzungsarten von Hunden die Nutzhundeeigenschaft begründen konnten (vgl. VwGH vom
- August 2010, Zl. 2008/17/0092). Demnach war ein Hund, der in einem Einfamilienhaus gehalten wird, um Einbruchsdiebstähle zu verhindern, auch dann als Nutzhund anzuerkennen, wenn keiner der im § 3 angeführten Tatbestände konkret erfüllt ist. Das NÖ Hundeabgabegesetz 1979 enthielt bis zu seiner
- Novelle im Dezember 2010 in Paragraph 3, eine nur beispielhafte Aufzählung der Nutzhunde. Aus dem demonstrativen Charakter („insbesondere“) dieser Aufzählung ergab sich, dass auch andere als die im Paragraph 3, aufgezählten Nutzungsarten von Hunden die Nutzhundeeigenschaft begründen konnten vergleiche VwGH vom
- August 2010, Zl. 2008/17/0092). Demnach war ein Hund, der in einem Einfamilienhaus gehalten wird, um Einbruchsdiebstähle zu verhindern, auch dann als Nutzhund anzuerkennen, wenn keiner der im Paragraph 3, angeführten Tatbestände konkret erfüllt ist. Seit der
- Novelle ist jedoch die in § 3 angeführte Aufzählung taxativ – v.a. durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“.Seit der
- Novelle ist jedoch die in Paragraph 3, angeführte Aufzählung taxativ – v.a. durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“. Hunde sind – nunmehr taxativ – dann als Nutzhunde zu qualifizieren, wenn sie - zu einem sozial anerkannten Zweck - bei objektiver Eignung des Hundes zur Erfüllung dieses Zweckes - nachweislicher Notwenigkeit und Zweckmäßigkeit des Hundeinsatzes - tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt werden. 3.1.
- Ein Wachhund (sozial anerkannter Zweck), der die entsprechenden körperlichen Voraussetzungen erfüllt (objektive Eignung des Hundes), wenn er zur Bewachung eines besonders gefährdeten Objektes (gravierende Notwendigkeit und evidente Zweckmäßigkeit) herangezogen wird (Einsatz als Wachhund), kann nur dann als Nutzhund gelten, wenn das Gebäude mehr als 100 Meter von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung entfernt ist (vgl. VwGH vom
- Jänner 1996, Ein Wachhund (sozial anerkannter Zweck), der die entsprechenden körperlichen Voraussetzungen erfüllt (objektive Eignung des Hundes), wenn er zur Bewachung eines besonders gefährdeten Objektes (gravierende Notwendigkeit und evidente Zweckmäßigkeit) herangezogen wird (Einsatz als Wachhund), kann nur dann als Nutzhund gelten, wenn das Gebäude mehr als 100 Meter von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung entfernt ist vergleiche VwGH vom
- Jänner 1996, Zl. 95/17/0395). Unstrittig ist, dass das Anwesen des Beschwerdeführers im geschlossenen Siedlungsgebiet liegt, in einer Entfernung von weniger als 100 Metern mehrere ganzjährig bewohnte Häuser situiert sind. Der Tatbestand der Notwendigkeit der Bewachung eines einzelstehenden Gebäudes, wenn dieses von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100m entfernt ist, ist daher nicht erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die durch die teilweise Uneinsehbarkeit seines Grundstückes dennoch erforderliche Notwendigkeit der Bewachung und bezüglich der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen zahnärztlichen Ordination und der Größe des Anwesens eine Sondersituation in Hinblick auf eine besondere Gefahrengeneigtheit, in Verbindung mit dem Umstand, dass der besonderen Gefahr insbesondere durch die Haltung eines Hundes begegnet werden könnte, verweist, so geht dieses Vorbringen, ebenso wie der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2010, GZ. 2008/17/0092, ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diesem Erkenntnis eine andere Rechtslage (LGBl. Nr. 3702-0 idF LGBl. Nr. 3702-6) zugrunde liegt als im gegenständlichen Fall (LGBl. Nr. 3702-0 idF LGBl. Nr. 3702-9). Wie oben bereits dargelegt, war die Aufzählung in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 idF LGBl. 3702-6 einst nur eine demonstrative, das heißt, dass nicht nur die in der Aufzählung enthaltenen Tatbestände unter die Generalklausel fallen, während seit der hier anwendbaren
- Novelle des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 die in § 3 angeführte Aufzählung taxativ, also abschließend, ist. Das Vorliegen von besonderen Umständen, wonach der in Rede stehende Hund die Merkmale eines Nutzhundes im Sinne des § 3 lit. a leg. cit. erfülle, obwohl er keinen der taxativ aufgelisteten Tatbestände in concreto erfüllt, ist im Gegenstand daher unbeachtlich. Die Anwendung des ersten in § 3 lit. a leg. cit. genannten Tatbestandes scheidet daher aus.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die durch die teilweise Uneinsehbarkeit seines Grundstückes dennoch erforderliche Notwendigkeit der Bewachung und bezüglich der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen zahnärztlichen Ordination und der Größe des Anwesens eine Sondersituation in Hinblick auf eine besondere Gefahrengeneigtheit, in Verbindung mit dem Umstand, dass der besonderen Gefahr insbesondere durch die Haltung eines Hundes begegnet werden könnte, verweist, so geht dieses Vorbringen, ebenso wie der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2010, GZ. 2008/17/0092, ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diesem Erkenntnis eine andere Rechtslage Landesgesetzblatt Nr. 3702-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3702-6) zugrunde liegt als im gegenständlichen Fall Landesgesetzblatt Nr. 3702-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3702-9). Wie oben bereits dargelegt, war die Aufzählung in Paragraph 3, NÖ Hundeabgabegesetz 1979 in der Fassung Landesgesetzblatt 3702-6 einst nur eine demonstrative, das heißt, dass nicht nur die in der Aufzählung enthaltenen Tatbestände unter die Generalklausel fallen, während seit der hier anwendbaren
- Novelle des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 die in Paragraph 3, angeführte Aufzählung taxativ, also abschließend, ist. Das Vorliegen von besonderen Umständen, wonach der in Rede stehende Hund die Merkmale eines Nutzhundes im Sinne des Paragraph 3, Litera a, leg. cit. erfülle, obwohl er keinen der taxativ aufgelisteten Tatbestände in concreto erfüllt, ist im Gegenstand daher unbeachtlich. Die Anwendung des ersten in Paragraph 3, Litera a, leg. cit. genannten Tatbestandes scheidet daher aus. Es ist jedoch – neben dem hier ebenfalls nicht in Betracht kommenden dritten Tatbestand ( der „Bewachung von Binnenschiffen“) – auch nicht der zweite in § 3 lit.a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 aufgezählte Fall („Bewachung von Warenvorräten“) einschlägig, da das in Rede stehende zahntechnische Material im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang nicht als „Warenvorrat“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden kann (vgl. VwGH vom 27.5.2008, 2006/17/0137).Es ist jedoch – neben dem hier ebenfalls nicht in Betracht kommenden dritten Tatbestand ( der „Bewachung von Binnenschiffen“) – auch nicht der zweite in Paragraph 3, Litera a, NÖ Hundeabgabegesetz 1979 aufgezählte Fall („Bewachung von Warenvorräten“) einschlägig, da das in Rede stehende zahntechnische Material im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang nicht als „Warenvorrat“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden kann vergleiche VwGH vom 27.5.2008, 2006/17/0137). Die Notwendigkeit des Hundeeinsatzes – bezogen auf die Bewachung von Warenvorräten – ist nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1948 zu interpretieren, der mit einer Mangelsituation bei bevorzugten Wirtschaftsgütern konfrontiert war. Weiters muss die mögliche Diebstahlsgefahr, welcher im Freien (etwa auf einem Lagerplatz) oder in einer (offenen) Halle oder sonst in irgendeiner Form exponiert gelagerte Warenvorräte ausgesetzt sind, besonders gegeben sein, um die Bewachung durch einen Hund zu rechtfertigen. Bei der gegenständlichen Lagerung von Gold und Opiaten in versperrten Stahlschränken im Gebäude kann davon keine Rede sein und scheidet daher auch der zweite Fall des § 3 lit. a leg.cit. aus.Die Notwendigkeit des Hundeeinsatzes – bezogen auf die Bewachung von Warenvorräten – ist nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1948 zu interpretieren, der mit einer Mangelsituation bei bevorzugten Wirtschaftsgütern konfrontiert war. Weiters muss die mögliche Diebstahlsgefahr, welcher im Freien (etwa auf einem Lagerplatz) oder in einer (offenen) Halle oder sonst in irgendeiner Form exponiert gelagerte Warenvorräte ausgesetzt sind, besonders gegeben sein, um die Bewachung durch einen Hund zu rechtfertigen. Bei der gegenständlichen Lagerung von Gold und Opiaten in versperrten Stahlschränken im Gebäude kann davon keine Rede sein und scheidet daher auch der zweite Fall des Paragraph 3, Litera a, leg.cit. aus. 3.1.
- Den vorgenannten Bestimmungen der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-52, ist zu entnehmen, dass ein Jagdhund neben rassischen Erfordernissen auch über entsprechende Prüfungen verfügen muss. Da im Rahmen der Jagdgebrauchshundeprüfung auch der Bereich des Fährtenhundes mitgeprüft wird, erfüllt jeder Jagdhund mit Jagdgebrauchshundeprüfung (vgl. Abschnitt 26 der NÖ Jagdverordnung) automatisch das Kriterium des Fährtenhundes nach § 3 lit. g NÖ Hundeabgabegesetz und ist daher, wenn er ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird, prinzipiell als Nutzhund anzuerkennen.Den vorgenannten Bestimmungen der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-52, ist zu entnehmen, dass ein Jagdhund neben rassischen Erfordernissen auch über entsprechende Prüfungen verfügen muss. Da im Rahmen der Jagdgebrauchshundeprüfung auch der Bereich des Fährtenhundes mitgeprüft wird, erfüllt jeder Jagdhund mit Jagdgebrauchshundeprüfung vergleiche Abschnitt 26 der NÖ Jagdverordnung) automatisch das Kriterium des Fährtenhundes nach Paragraph 3, Litera g, NÖ Hundeabgabegesetz und ist daher, wenn er ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird, prinzipiell als Nutzhund anzuerkennen. Indem der Beschwerdeführer dargetan hat, dass sein Hund in Folge seines jugendlichen Alters noch in Ausbildung stehe und noch keinerlei Prüfungen abgelegt habe, kommt die Anwendung dieser Bestimmung daher nicht in Betracht. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei Inhaber einer gültigen NÖ Jagdkarte und habe ein Ausgehrecht in einem Revier, der Hund werde als Schweißhund eingesetzt und entstünde ein finanzieller Schaden, wenn ein krankgeschossenes Wild nicht gefunden werde, verdeutlichen will, sein Hund werde in Ausübung eines Erwerbes gehalten (§ 3
- Satz NÖ Hundeabgabegesetz), so hat er selbst dargetan, zwar keinerlei Berechtigungen aus seiner mündlichen Vereinbarung mit dem Jagdgebietspächter hinsichtlich seines Ausgehrechtes zu haben, dennoch regelmäßig zu schießen, wobei das Fleisch teilweise für den Eigenbedarf bestimmt sei, teilweise an Wildbrethändler verkauft werde. Indem der Beschwerdeführer den Beruf eines Zahnarztes ausübt, der Erlös aus dem Fleischverkauf jedenfalls nach seinen Angaben derart gering sei, dass er ihn nicht beim Finanzamt anzeigen müsse, er keine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzt, kann im Gegenstand von einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, nicht die Rede sein. Was die angeführte Trüffelsuche als Erwerb angeht, so hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass sein Hund diesbezüglich in Ausbildung, er in Realität noch nicht tätig geworden sei, ihm jedoch die Trüffelsuche in Zukunft eine angemessene Pension sichern solle, so ist darauf zu verweisen, dass der Hund demnach derzeit nicht in Ausübung eines Erwerbes gehalten wird.Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei Inhaber einer gültigen NÖ Jagdkarte und habe ein Ausgehrecht in einem Revier, der Hund werde als Schweißhund eingesetzt und entstünde ein finanzieller Schaden, wenn ein krankgeschossenes Wild nicht gefunden werde, verdeutlichen will, sein Hund werde in Ausübung eines Erwerbes gehalten (Paragraph 3,
- Satz NÖ Hundeabgabegesetz), so hat er selbst dargetan, zwar keinerlei Berechtigungen aus seiner mündlichen Vereinbarung mit dem Jagdgebietspächter hinsichtlich seines Ausgehrechtes zu haben, dennoch regelmäßig zu schießen, wobei das Fleisch teilweise für den Eigenbedarf bestimmt sei, teilweise an Wildbrethändler verkauft werde. Indem der Beschwerdeführer den Beruf eines Zahnarztes ausübt, der Erlös aus dem Fleischverkauf jedenfalls nach seinen Angaben derart gering sei, dass er ihn nicht beim Finanzamt anzeigen müsse, er keine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzt, kann im Gegenstand von einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, nicht die Rede sein. Was die angeführte Trüffelsuche als Erwerb angeht, so hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass sein Hund diesbezüglich in Ausbildung, er in Realität noch nicht tätig geworden sei, ihm jedoch die Trüffelsuche in Zukunft eine angemessene Pension sichern solle, so ist darauf zu verweisen, dass der Hund demnach derzeit nicht in Ausübung eines Erwerbes gehalten wird. 3.1.
- Zuletzt stützt der Beschwerdeführer die begehrte Anerkennung seines Hundes als Nutzhund auf die Bestimmung des § 3 lit.f NÖ Hundeabgabegesetz, indem er beeidetes Umweltschutzorgan für den Verwaltungsbezirk Horn, somit Waldaufseher und Flurhüter im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, sei. Dazu wurde ausgeführt, dass er die Tätigkeit ehrenamtlich im Ausmaß von ca. 40 Stunden im Jahr ausübe und zwar in der Form, dass er mit seinem Hund in der Natur spazieren gehe und wahrgenommene Deponien und Müllablagerungen melde. Aus seiner Sicht sei ihm der Hund bei dieser Tätigkeit keine konkrete Hilfe, es gehöre eben einfach dazu.Zuletzt stützt der Beschwerdeführer die begehrte Anerkennung seines Hundes als Nutzhund auf die Bestimmung des Paragraph 3, Litera f, NÖ Hundeabgabegesetz, indem er beeidetes Umweltschutzorgan für den Verwaltungsbezirk Horn, somit Waldaufseher und Flurhüter im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, sei. Dazu wurde ausgeführt, dass er die Tätigkeit ehrenamtlich im Ausmaß von ca. 40 Stunden im Jahr ausübe und zwar in der Form, dass er mit seinem Hund in der Natur spazieren gehe und wahrgenommene Deponien und Müllablagerungen melde. Aus seiner Sicht sei ihm der Hund bei dieser Tätigkeit keine konkrete Hilfe, es gehöre eben einfach dazu. Indem ein Diensthund ein speziell für einen bestimmten Aufgabenbereich ausgebildeter und eingesetzter Gebrauchshund ist, sein Hund bei Ausübung der Funktion als Umweltschutzorgan (Wahrnehmungs- und Meldepflichten von schädigenden Eingriffen in die Umwelt) keinerlei Aufgaben erfüllt, kann dieser keinesfalls als Diensthund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung qualifiziert werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anerkennung der Hündin „E“ als Nutzhund abgewiesen. Was die Vorschreibung der Hundeabgabe betrifft, so kann festgestellt werden, dass seitens der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der korrekte, in der Bezug habenden Verordnung vorgesehene Betrag zur Anwendung gelangt ist. Die Vorschreibung ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, nach eingetretener Änderung der Voraussetzungen einen erneuten Antrag auf Anerkennung seines Hundes als Nutzhund zu stellen. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.274.001.2016