1 leg.cit. folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des PD geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Burka in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, verkündet
Paragraph 29, Absatz eins, leg.cit. folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2016 vollinhaltlich bestätigt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2016 vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling um Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B angesucht und begründend dazu ausgeführt, dass er einerseits als Gebrauchtwagenhändler stets viel Geld bei sich hätte, und er ernsthaft einmal bedroht worden sei, sodass er Anzeige erstattet hätte. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.04.2016 wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben, erfolgte die Abweisung des Antrages, verbunden mit einer ausführlichen Begründung des Spruches und einer korrekten vollständigen Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise von einer Ermessensausübung ausgegangen sei, der Antragsteller sehr wohl eine Bedarfs- und Gefährdungslage glaubhaft gemacht hätte, gerade Gebrauchtwagenhändler überproportional gefährdet seien, von Verbrechern überfallen und beraubt zu werden. , Der Beschwerdeführer hat fristgerecht durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise von einer Ermessensausübung ausgegangen sei, der Antragsteller sehr wohl eine Bedarfs- und Gefährdungslage glaubhaft gemacht hätte, gerade Gebrauchtwagenhändler überproportional gefährdet seien, von Verbrechern überfallen und beraubt zu werden. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt kundgetan hätte, dass sie seine Angaben für nicht glaubhaft erachte, liege bereits ein Verfahrensmangel vor und irrte sie auch durch das Verkennen der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs. 2 Waffengesetz, sohin der Antrag gestellt werde, dem Begehr auf Ausstellung eines Waffenpasses Folge zu geben, in eventu den Verwaltungsakt an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzustellen. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt kundgetan hätte, dass sie seine Angaben für nicht glaubhaft erachte, liege bereits ein Verfahrensmangel vor und irrte sie auch durch das Verkennen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz, sohin der Antrag gestellt werde, dem Begehr auf Ausstellung eines Waffenpasses Folge zu geben, in eventu den Verwaltungsakt an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzustellen. Seitens des zuständigen LVwG NÖ wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling anberaumt, zu der ordnungsgemäß geladen und erschienen der Beschwerdeführer mit seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung sind, Beweis erhoben wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere dem ergänzenden Vorbringen und Darlegung , Seitens des zuständigen LVwG NÖ wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling anberaumt, zu der ordnungsgemäß geladen und erschienen der Beschwerdeführer mit seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung sind, Beweis erhoben wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere dem ergänzenden Vorbringen und Darlegung der Gründe durch den Beschwerdeführer persönlich und den getroffenen Ergänzungen durch seine Rechtsvertretung, wurde schlussendlich durch Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen der Beschwerde keine Rechnung getragen, wird dahingehend präzisierend ausgeführt wie folgt: Im Wesentlichen – in Zusammenschau mit den schriftlichen Ausführungen und den ergänzend in der Verhandlung vor dem LVwG NÖ getätigten Stellungnahmen –begründet PD seinen Antrag mit dem rechtlichen Begriff des „Bedarfes“ im Sinne des Waffengesetzes und damit, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Er verwies dazu auf eine ihm gegenüber telefonisch geäußerte Drohung, das dahingehende Strafverfahren seines Wissens nach noch nicht abgeschlossen sei und insbesondere auf den Umstand, dass ein guter Bekannter von ihm, dessen genauen Namen er jedoch nicht wisse, als Gebrauchtwagenhändler offenbar wegen mitgeführter Bargeldbeträge überfallen und „erstochen“ worden sei, er jedoch noch lebe. Dahingehend ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen wie folgt:
2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.,
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
2 leg.cit ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 obig zitierter Norm jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, obig zitierter Norm jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 313/1998 i.d.g.F. darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.
Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, i.d.g.F. darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das LVwG NÖ stellt dazu fest, dass der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte und determinierte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welcher andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das LVwG NÖ stellt dazu fest, dass der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte und determinierte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welcher andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017 u.a.).Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH vom 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang in seiner ständigen Judikatur das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem Jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüber hinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber quasi zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (vgl. VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102 u.a.).Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn beispielsweise mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte vergleiche VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102 u.a.). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062 uva.).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062 uva.). Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von einem offenbar unzufriedenen Kunden per Telefon ernsthaft bedroht worden sei, noch der völlig unkonkrete Hinweis auf eine strafbare Handlung, begangen an einem ihm bekannten Gebrauchtwagenhändler, von dem er jedoch gar nicht den Namen wisse, der – obwohl „erstochen“ – noch lebe, noch der allgemein gehaltene Hinweis auf vergleichbare Straftaten bzw. die allgemeine Furcht vor gewalttätigen und bedrohlichen Ereignissen, verbunden mit dem lapidaren Hinweis, dass Gebrauchtwagenhändler im Regelfall viel Bargeld mit sich führten, reichen zur Darlegung einer etwaigen Gefährdung aus. Der Beschwerdeführer PD hat es trotz gebotener Gelegenheit, trotz Manuduktion unterlassen, konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit einer für ihn persönlich bestehenden Gefährdung darzulegen, glaubhaft zu machen, dass tatsächlich sich für ihn eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058).Der Beschwerdeführer PD hat es trotz gebotener Gelegenheit, trotz Manuduktion unterlassen, konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit einer für ihn persönlich bestehenden Gefährdung darzulegen, glaubhaft zu machen, dass tatsächlich sich für ihn eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH vom 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer es offenbar gar nicht für nötig befunden hat sein schriftlich erstattetes Vorbringen, die subjektiv gesehene Gefährdung von sich aus rückhaltlos darzulegen, seine Gründe, teilweise in sich widersprüchlich, allgemein gehalten und persönlichkeitsmäßig verstärkt durch einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers auf das Gericht, der getragen war von mühsam unterdrückter verbaler Aggression, nicht geeignet ist, Erfordernissen zur Darlegung einer etwaigen konkreten persönlichen Gefährdung zu entsprechen. Der Beschwerdeführer ist auch weiters darauf hinzuweisen, dass die Abwehr durch die von ihm oberflächlich angeführten Gefahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukommt (vgl. VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037).Der Beschwerdeführer ist auch weiters darauf hinzuweisen, dass die Abwehr durch die von ihm oberflächlich angeführten Gefahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukommt vergleiche VwGH vom 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037). Es ist keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die mit dem Führen der Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, wobei in diesem Zusammenhang dem Gericht evident war, dass über Befragung der Beschwerdeführer ja gar nicht fähig oder willig war, konkrete Angaben über die in seinem Besitz befindliche, auf einer Waffenbesitzkarte beruhenden Schusswaffe, einem „Revolver“, zu machen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Argument des Mitführens unverhältnismäßig hoher Bargeldbeträge in Zeiten des bargeldlosen Verkehrs nicht mehr ein schlagkräftiges Argument darstellt wie vielleicht in Zeiten vor dem wachsenden Einfluss des bargeldlosen Verkehrs und der Überweisungen per Internet. Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Diese ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Diese ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Des weiteren ist die Judikatur des Höchstgerichtes zu dieser Frage als einheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.487.001.2016
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