RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1570/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn Mag. MG MBA, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2015, Zl. 1230-6-14 4711/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die drei von der Behörde im Ausmaß von je € 1.500,-- festgesetzten Geldstrafen auf je € 730,-- und die im Ausmaß von je 231 Stunden festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 96 Stunden herabgesetzt werden.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 219,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.4.2015, Zl 1230-6-14 4711/5, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, drei namentlich bezeichnete Personen zumindest am
- Oktober 2014 als Monteure in ***, ***, beschäftigt, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dadurch habe er § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG übertreten, weshalb drei Geldstrafen im Ausmaß von je € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 231 Stunden) verhängt wurden.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20.4.2015, Zl 1230-6-14 4711/5, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, drei namentlich bezeichnete Personen zumindest am
- Oktober 2014 als Monteure in ***, ***, beschäftigt, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dadurch habe er Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG übertreten, weshalb drei Geldstrafen im Ausmaß von je € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 231 Stunden) verhängt wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt der Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte habe durch die Unterlassung der Anmeldung gegen die zitierten Bestimmungen verstoßen. Bei der Strafbemessung sei der Umstand als mildernd zu werten gewesen, dass gegen den Beschuldigten keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen. Erschwerend sei demgegenüber nichts zu werten gewesen.
- 2.
- Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen das Fehlen von Feststellungen, welche die von der Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung stützen könnten. Die Behörde beschränke sich auf die Feststellung, die angetroffenen Personen hätten Werkverträge und slowakische Gewerbeausweise vorlegen können. Diese Feststellung sei jedoch nicht geeignet, vom Bestehen eines Dienstverhältnisses auszugehen. Die vom Beschwerdeführer beauftragten Subunternehmer würden zwar über erstklassiges handwerkliches Know-how verfügen, doch seien ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend, um unmissverständliche Aussagen über die Natur ihrer rechtlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer zu treffen. Hinzu komme eine mehr als einseitige Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei.
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- Mit der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen das Fehlen von Feststellungen, welche die von der Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung stützen könnten. Die Behörde beschränke sich auf die Feststellung, die angetroffenen Personen hätten Werkverträge und slowakische Gewerbeausweise vorlegen können. Diese Feststellung sei jedoch nicht geeignet, vom Bestehen eines Dienstverhältnisses auszugehen. Die vom Beschwerdeführer beauftragten Subunternehmer würden zwar über erstklassiges handwerkliches Know-how verfügen, doch seien ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichend, um unmissverständliche Aussagen über die Natur ihrer rechtlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer zu treffen. Hinzu komme eine mehr als einseitige Einvernahme durch die Organe der Finanzpolizei. Unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird eingewendet, der festgestellte Sachverhalt ergebe keinerlei Anhaltspunkte auf eine Meldepflicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dahingehend, dass Dienstverhältnisse bestehen. Schon aus diesem Grund sei das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben. Es bestehe keine Meldepflicht für die spruchgegenständlichen Personen, weil eine solche nur für Dienstgeber bestehe, somit für Personen, welche Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Werkverträge abgeschlossen; zu keinem Zeitpunkt sei ein Dienstverhältnis begründet worden. Der Beschwerdeführer unterliege daher keiner Meldepflicht. Im konkreten Fall liege keines der Kriterien vor, die für ein Dienstverhältnis sprechen, bzw. würden jedenfalls die Elemente überwiegen, die für eine Selbstständigkeit sprechen. So liege insbesondere keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmer vor. Auch das wirtschaftliche Risiko würden die Subunternehmer tragen. Die Subunternehmer seien nicht in den betrieblichen Ordnungsbereich des Beschwerdeführers integriert. Es gebe keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsabfolge. Die einzigen Vorgaben an die Subunternehmer würden sich aus den praktischen Anforderungen des Werkvertrages bzw. dem zu errichtenden Objekt ergeben. Es werde die Erbringung eines bestimmten Erfolges, jedoch nicht die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft geschuldet. Die Subunternehmer seien nicht an Weisungen gebunden. Die Leistungen seien im Werkvertrag umschrieben und bedürften nicht der weiteren Ausgestaltung durch Weisungen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien die Subunternehmer auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern hätten die Hallen auch durch fachlich geeignete Dritte errichten lassen können.Es bestehe keine Meldepflicht für die spruchgegenständlichen Personen, weil eine solche nur für Dienstgeber bestehe, somit für Personen, welche Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Werkverträge abgeschlossen; zu keinem Zeitpunkt sei ein Dienstverhältnis begründet worden. Der Beschwerdeführer unterliege daher keiner Meldepflicht. Im konkreten Fall liege keines der Kriterien vor, die für ein Dienstverhältnis sprechen, bzw. würden jedenfalls die Elemente überwiegen, die für eine Selbstständigkeit sprechen. So liege insbesondere keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmer vor. Auch das wirtschaftliche Risiko würden die Subunternehmer tragen. Die Subunternehmer seien nicht in den betrieblichen Ordnungsbereich des Beschwerdeführers integriert. Es gebe keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsabfolge. Die einzigen Vorgaben an die Subunternehmer würden sich aus den praktischen Anforderungen des Werkvertrages bzw. dem zu errichtenden Objekt ergeben. Es werde die Erbringung eines bestimmten Erfolges, jedoch nicht die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft geschuldet. Die Subunternehmer seien nicht an Weisungen gebunden. Die Leistungen seien im Werkvertrag umschrieben und bedürften nicht der weiteren Ausgestaltung durch Weisungen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien die Subunternehmer auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern hätten die Hallen auch durch fachlich geeignete Dritte errichten lassen können. Die Subunternehmer würden auch in keinem Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschwerdeführer stehen. Sie hätten jederzeit anderweitige Aufträge annehmen können. Keineswegs würden sie exklusiv vom Beschwerdeführer beauftragt. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt, sei er zwar der einzige Auftraggeber in Österreich, doch würden die Subunternehmer über entsprechende Gewerbeberechtigungen in der Slowakei verfügen und diesen Gewerben in der Slowakei auch nachgehen. Weiters würden die Subunternehmer über eigenes Werkzeug verfügen. Lediglich das Spezialwerkzeug, das zur Errichtung der Lagerhallen zu verwenden sei, und welches von „***“ zur Verfügung gestellt werde, werde von den Subunternehmern verwendet. Bei einer korrekten Einvernahme der Professionisten unter Beiziehung eines Dolmetschers wäre hervorgekommen, dass die Professionisten eigenes Werkzeug verwenden. Die Subunternehmer würden weiters das Unternehmerrisiko tragen. Die Auszahlung des Werklohnes sei abhängig von der Fertigstellung der Halle und werde erst nach Beendigung der werkvertraglich vereinbarten Arbeiten ausbezahlt. Eine Nachverrechnung erfolge nur, wenn aufgrund fehlerhaft gelieferter Bauteile ein vertraglich nicht vorgesehener Mehraufwand anfalle. Eine schnellere Fertigstellung habe keinen Einfluss auf eine Entlohnung. Theoretisch denkbar wäre eine reduzierte Entlohnung, wenn der Endkunde unbedingt eigene Arbeiter beistellen möchte. Dazu sei es jedoch nicht gekommen und seien den Subunternehmern stets die vollen Beträge ausbezahlt worden. Es liege ein Werkvertrag vor, der auf die Erbringung einer bestimmten Leistung gerichtet und als solche auch nicht befristet sei. Mit Erreichen des Fertigstellungsdatums sei der Vertrag nicht aufgelöst, sondern werde erst durch Errichtung der Halle erfüllt. Es liege somit ein Zielschuldverhältnis vor. Dies zeige sich auch dadurch, dass es keine Rahmenvereinbarung gebe. Die Subunternehmer seien auch nicht als freie Dienstnehmer zu werten, da solche Dienstverhältnisse ausschließlich Dauerschuldverhältnisse seien, und überdies nur vorliegen würden, wenn gattungsmäßig umschriebene Leistungen geschuldet werden, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert würden. Derartige gattungsmäßig umschriebene Leistungen seien jedoch nicht vereinbart worden. Als Verfahrensmangel wurde gerügt, dass bei Anfertigung der Niederschriften kein Dolmetscher anwesend war, wobei die Deutschkenntnisse der Auskunftspersonen jedoch eher grundlegend seien und sich primär auf technische Begriffe beschränken würden. Die korrekte Schilderung der Regelungen eines Werkvertrags bzw. der tatsächlichen Ausgestaltung sei ihnen jedoch nicht möglich. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Abklärung von Kriterien wie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit bereits kleinere Unklarheiten rechtlich gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Es werde daher die nochmalige Einvernahme der Auskunftspersonen unter Beiziehung eines Dolmetschers unumgänglich sein. Zur Strafhöhe wurde eingewendet, die verhängten Geldstrafen seien bei weitem zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Weiters habe er die vertretbare Rechtsauffassung, aufgrund der abgeschlossenen Werkverträge zu keiner Anmeldung verpflichtet zu sein. Er habe daher die Anmeldung nicht unterlassen, um die beauftragten Professionisten zu schädigen, sondern weil er davon ausgegangen sei, dass die gewählte Vorgangsweise rechtskonform sei. Diesbezüglich seien die Geldstrafen zu hoch bemessen und sei aufgrund der Umstände des Sachverhaltes die Mindeststrafe von € 730,-- angemessen. Aus all diesen Gründen wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren einzustellen, hilfsweise die verhängten Geldstrafen auf den Mindestbetrag herabzusetzen. 2.
- Der Finanzbehörde wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde von der Finanzbehörde nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens der Finanzbehörde ausgeführt, es liege gegenständlich weder ein dem Einzelnen zurechenbares und abgrenzbares Werk vor, noch seien sonstige Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit der angetroffenen Personen hindeuten könnten. Dass die Beiziehung eines Dolmetschers gegenständlich einen anderen Sachverhalt hervorgebracht hätte, sei nicht nachvollziehbar. In objektiver Betrachtung der Niederschrift sei ersichtlich, dass hier lediglich das Umfeld der Tätigkeit beleuchtet worden sei. In der Niederschrift enthaltene Aussagen seien keinesfalls umgedeutet worden. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.2.
- Mit Schriftsatz vom
- Juli 2016 erstattete der Beschwerdeführer u.a. neues Vorbringen dahin gehend, dass nicht LM persönlich als Vertragspartner (Generalunternehmer) auftrat, sondern die Gesellschaft ZA s.r.o., deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer LM auch sei. Die s.r.o. sei nach slowakischem Recht gegründet worden und im slowakischen Firmenbuch eingetragen. LM und sein Vater LM sen. seien deren Gesellschafter-Geschäftsführer seit
- Dezember
- Die s.r.o. erbringe durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Dienstnehmer sowie beauftragte Subunternehmer u.a. Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen des Werkvertrages beauftragte. Die s.r.o. habe ihrerseits die Subunternehmer M und H mit der Errichtung der Halle beauftragt und habe entsprechende Werkverträge abgeschlossen. LM sen. könne für das gegenständliche Verfahren relevante Aussagen tätigen, insbesondere zum Gegenstand des Unternehmens, den Aufträgen, den Auftraggebern und dem Geschäftsgebiet und sei als Zeuge zu laden. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt., , 2.
- Mit Schriftsatz vom
- Juli 2016 erstattete der Beschwerdeführer u.a. neues Vorbringen dahin gehend, dass nicht LM persönlich als Vertragspartner (Generalunternehmer) auftrat, sondern die Gesellschaft ZA s.r.o., deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer LM auch sei. Die s.r.o. sei nach slowakischem Recht gegründet worden und im slowakischen Firmenbuch eingetragen. LM und sein Vater LM sen. seien deren Gesellschafter-Geschäftsführer seit
- Dezember
- Die s.r.o. erbringe durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Dienstnehmer sowie beauftragte Subunternehmer u.a. Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen des Werkvertrages beauftragte. Die s.r.o. habe ihrerseits die Subunternehmer M und H mit der Errichtung der Halle beauftragt und habe entsprechende Werkverträge abgeschlossen. LM sen. könne für das gegenständliche Verfahren relevante Aussagen tätigen, insbesondere zum Gegenstand des Unternehmens, den Aufträgen, den Auftraggebern und dem Geschäftsgebiet und sei als Zeuge zu laden.
- 3.1.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Juli 2016 und am
- August 2016 eine (fortgesetzte) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Finanzbehörde Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen NA und IS (Erhebungsorgane), weiters durch Verlesung der Niederschrift, aufgenommen mit AH durch Organe der Finanzpolizei am
- Oktober 2014, sowie weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde (insbesondere in die darin enthaltenen Urkunden – sofern erforderlich nach Übersetzung in die deutsche Sprache durch die in der Verhandlung anwesende gerichtlich beeidete Dolmetscherin: Anzeige der Finanzpolizei vom
- Oktober 2014; Werkverträge in deutscher Sprache, jeweils abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und AH, LM und VM, jeweils vom
- Oktober 2014; Gewerbeberechtigungen betreffend die spruchgegenständlichen Personen, ausgestellt von slowakischen Behörden; aus Anlass der Amtshandlung aufgenommene Lichtbildaufnahmen; Autorisierungsschreiben der ***, Finnland, betreffend den Beschwerdeführer; Auszug aus dem (SK) Firmenbuch betreffend LM und ZA s.r.o.; Abrechnungsunterlagen beginnend 2013 bis Juni 2014, jeweils zwischen den spruchgegenständlichen Personen und dem Beschwerdeführer; Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt Zweigstelle *** betreffend die spruchgegenständlichen Personen über deren Eintragung im Register der Versicherten und Sparer des Alters- und Rentensparens; Mitteilungen gemäß § 373a GewO 1994 betreffend die spruchgegenständlichen Personen).
- , 3.1.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Juli 2016 und am
- August 2016 eine (fortgesetzte) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Finanzbehörde Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen NA und IS (Erhebungsorgane), weiters durch Verlesung der Niederschrift, aufgenommen mit AH durch Organe der Finanzpolizei am
- Oktober 2014, sowie weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde (insbesondere in die darin enthaltenen Urkunden – sofern erforderlich nach Übersetzung in die deutsche Sprache durch die in der Verhandlung anwesende gerichtlich beeidete Dolmetscherin: Anzeige der Finanzpolizei vom
- Oktober 2014; Werkverträge in deutscher Sprache, jeweils abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und AH, LM und VM, jeweils vom
- Oktober 2014; Gewerbeberechtigungen betreffend die spruchgegenständlichen Personen, ausgestellt von slowakischen Behörden; aus Anlass der Amtshandlung aufgenommene Lichtbildaufnahmen; Autorisierungsschreiben der ***, Finnland, betreffend den Beschwerdeführer; Auszug aus dem (SK) Firmenbuch betreffend LM und ZA s.r.o.; Abrechnungsunterlagen beginnend 2013 bis Juni 2014, jeweils zwischen den spruchgegenständlichen Personen und dem Beschwerdeführer; Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt Zweigstelle *** betreffend die spruchgegenständlichen Personen über deren Eintragung im Register der Versicherten und Sparer des Alters- und Rentensparens; Mitteilungen gemäß Paragraph 373 a, GewO 1994 betreffend die spruchgegenständlichen Personen). 3.
- Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen: Der Beschwerdeführer hat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen mit Arbeiten zur Errichtung einer Halle in ***, ***, beschäftigt. Die am Vorfallstag aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle bei Hallenbauarbeiten angetroffenen Personen, sämtliche slowakische Staatsbürger, waren in Ausführung der vom Beschwerdeführer übernommenen Errichtungsarbeiten der gegenständlichen Halle unselbständig tätig. Sie waren vom Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
- Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens. Unbestritten ist, dass die spruchgegenständlichen Personen am Vorfallstag bei Arbeiten auf der Baustelle angetroffen wurden. Weiters ist unbestritten, dass die Errichtung der Halle im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer führt zunächst den Abschluss von Werkverträgen mit den spruchgegenständlichen Personen ins Treffen und verweist dazu auf die schriftlichen Urkunden, jeweils vom 7.10.2014:Dem Inhalt dieser einzeln, schriftlich und in deutscher Sprache abgefassten, als „Werkvertrag“ überschriebenen und mit dem Beschwerdeführer getroffenen und von ihm unterfertigten Vereinbarungen zufolge wurden die spruchgegenständlichen Personen jeder einzeln mit der „Montage einer *** Halle, für das Projekt ***, ***, A-***“ gegen eine Pauschale von € 3.500,-- betraut, unter Zugrundelegung einer prognostizierten Arbeitszeit von 110 Stunden. Weiteren Vertragspunkten zu Folge seien die jeweils als Auftragnehmer bezeichneten Personen hinsichtlich der sonstigen Verwertung ihre Arbeitskraft in selbstständiger oder unselbstständiger Form nicht gebunden, nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und erhielten das Honorar nach Vollendung und positiver Abnahme des Gewerks durch den Beschwerdeführer und Bauherrn innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung. Im Zuge der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten etwa anfallende Barauslagen, Spesen (Reisespesen, etc.) würden ebenfalls gegen Rechnungsstellung des Auftragnehmers erstattet. Da es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handle, erfolge weder ein Abzug von Lohnsteuer noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung. Der (jeweilige) Auftragnehmer nehme zur Kenntnis, dass er die auf sein Einkommen entfallenden Steuern und Abgaben selbst zu entrichten habe. Der Auftragnehmer sei nicht weisungsgebunden, er hafte für die komplette und fachgerechte Montage und bestätige mit seiner Unterzeichnung, dass sämtliche erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Zulassungen vorlägen. Abänderungen des Vertrages seien nur in der Schriftform zulässig.Zumal keine weiteren schriftlichen Verträge vorgelegt wurden, ist zunächst weiterhin als feststehend anzusehen, dass es derartige, darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen den genannten Personen und dem Beschwerdeführer nicht gab. Es ergibt sich daraus aber ebenso, dass das Ziel der zwischen den jeweiligen Personen und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung in der gemeinsamen Erbringung von Montagearbeiten betreffend die vom Beschwerdeführer im Auftrag der *** veräußerten und in seinem Auftrag zu errichtenden Halle lag. Unbestritten gab es keine Materialbeistellung seitens der beauftragten Personen, war doch Gegenstand der Montage ein fertig geliefertes Produkt, das von Seiten des Beschwerdeführers und darüber hinaus gehend von *** beigestellt wurde. Die Errichtungsarbeiten ließen den ausführenden Arbeitskräften keinerlei Gestaltungsspielraum. Die Halle wurde nach Plan errichtet. Es ist davon auszugehen, dass sie diese mit teils eigenem Werkzeug, teils aber – soweit verfahrensrelevant von Bedeutung – mit fachspezifischem Werkzeug, das von Seiten des Beschwerdeführers beigestellt wurde, ausgeführt haben. Dies hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die komplette Montage der Halle durch die drei Personen gemeinsam vorzunehmen war. Für eine andere Sichtweise, etwa die selbstständige Errichtung von bestimmten Teilbereichen durch einzelne Personen, ergeben sich keine Anhaltspunkte; solches wurde auch nicht behauptet und widerspräche im Übrigen dem schriftlichen Vertrag (dem Wortlaut der Vereinbarung zu Folge wurde jeder der drei „Auftragnehmer“ mit der „kompletten“ Montage einer *** Halle betraut). Jede andere Sichtweise wäre überdies unrealistisch. Diese Annahme deckt sich mit den in der Niederschrift (welche zulässigerweise in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, zumal der Befragte, welcher zweimal zur Verhandlung geladen wurde, der Ladung jedoch keine Folge geleistet hat) festgehaltenen Angaben des AH.. Aus dieser Niederschrift ergibt sich im Übrigen weiterhin, dass die Abrechnung (jeweils) in Form eines Pauschalbetrages nach Beendigung der Baustellung und Rechnungslegung zu erfolgen hatte, sowie, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug und das gesamte Werkzeug unentgeltlich dafür zur Verfügung gestellt hat. Auch die Kosten für die Kfz-Versicherung und für das Tanken würden vom Beschwerdeführer bezahlt.Der Beschwerdeführer hat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen mit Arbeiten zur Errichtung einer Halle in ***, ***, beschäftigt. Die am Vorfallstag aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle bei Hallenbauarbeiten angetroffenen Personen, sämtliche slowakische Staatsbürger, waren in Ausführung der vom Beschwerdeführer übernommenen Errichtungsarbeiten der gegenständlichen Halle unselbständig tätig. Sie waren vom Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. , ,
- Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens. Unbestritten ist, dass die spruchgegenständlichen Personen am Vorfallstag bei Arbeiten auf der Baustelle angetroffen wurden. Weiters ist unbestritten, dass die Errichtung der Halle im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgte. , Der Beschwerdeführer führt zunächst den Abschluss von Werkverträgen mit den spruchgegenständlichen Personen ins Treffen und verweist dazu auf die schriftlichen Urkunden, jeweils vom 7.10.2014:, Dem Inhalt dieser einzeln, schriftlich und in deutscher Sprache abgefassten, als „Werkvertrag“ überschriebenen und mit dem Beschwerdeführer getroffenen und von ihm unterfertigten Vereinbarungen zufolge wurden die spruchgegenständlichen Personen jeder einzeln mit der „Montage einer *** Halle, für das Projekt ***, ***, A-***“ gegen eine Pauschale von € 3.500,-- betraut, unter Zugrundelegung einer prognostizierten Arbeitszeit von 110 Stunden. Weiteren Vertragspunkten zu Folge seien die jeweils als Auftragnehmer bezeichneten Personen hinsichtlich der sonstigen Verwertung ihre Arbeitskraft in selbstständiger oder unselbstständiger Form nicht gebunden, nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und erhielten das Honorar nach Vollendung und positiver Abnahme des Gewerks durch den Beschwerdeführer und Bauherrn innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung. Im Zuge der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten etwa anfallende Barauslagen, Spesen (Reisespesen, etc.) würden ebenfalls gegen Rechnungsstellung des Auftragnehmers erstattet. Da es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handle, erfolge weder ein Abzug von Lohnsteuer noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung. Der (jeweilige) Auftragnehmer nehme zur Kenntnis, dass er die auf sein Einkommen entfallenden Steuern und Abgaben selbst zu entrichten habe. Der Auftragnehmer sei nicht weisungsgebunden, er hafte für die komplette und fachgerechte Montage und bestätige mit seiner Unterzeichnung, dass sämtliche erforderlichen Gewerbeberechtigungen und Zulassungen vorlägen. Abänderungen des Vertrages seien nur in der Schriftform zulässig., , Zumal keine weiteren schriftlichen Verträge vorgelegt wurden, ist zunächst weiterhin als feststehend anzusehen, dass es derartige, darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen den genannten Personen und dem Beschwerdeführer nicht gab. Es ergibt sich daraus aber ebenso, dass das Ziel der zwischen den jeweiligen Personen und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarung in der gemeinsamen Erbringung von Montagearbeiten betreffend die vom Beschwerdeführer im Auftrag der *** veräußerten und in seinem Auftrag zu errichtenden Halle lag. Unbestritten gab es keine Materialbeistellung seitens der beauftragten Personen, war doch Gegenstand der Montage ein fertig geliefertes Produkt, das von Seiten des Beschwerdeführers und darüber hinaus gehend von *** beigestellt wurde. Die Errichtungsarbeiten ließen den ausführenden Arbeitskräften keinerlei Gestaltungsspielraum. Die Halle wurde nach Plan errichtet. Es ist davon auszugehen, dass sie diese mit teils eigenem Werkzeug, teils aber – soweit verfahrensrelevant von Bedeutung – mit fachspezifischem Werkzeug, das von Seiten des Beschwerdeführers beigestellt wurde, ausgeführt haben. Dies hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die komplette Montage der Halle durch die drei Personen gemeinsam vorzunehmen war. Für eine andere Sichtweise, etwa die selbstständige Errichtung von bestimmten Teilbereichen durch einzelne Personen, ergeben sich keine Anhaltspunkte; solches wurde auch nicht behauptet und widerspräche im Übrigen dem schriftlichen Vertrag (dem Wortlaut der Vereinbarung zu Folge wurde jeder der drei „Auftragnehmer“ mit der „kompletten“ Montage einer *** Halle betraut). Jede andere Sichtweise wäre überdies unrealistisch. , Diese Annahme deckt sich mit den in der Niederschrift (welche zulässigerweise in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, zumal der Befragte, welcher zweimal zur Verhandlung geladen wurde, der Ladung jedoch keine Folge geleistet hat) festgehaltenen Angaben des AH.. Aus dieser Niederschrift ergibt sich im Übrigen weiterhin, dass die Abrechnung (jeweils) in Form eines Pauschalbetrages nach Beendigung der Baustellung und Rechnungslegung zu erfolgen hatte, sowie, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug und das gesamte Werkzeug unentgeltlich dafür zur Verfügung gestellt hat. Auch die Kosten für die Kfz-Versicherung und für das Tanken würden vom Beschwerdeführer bezahlt. Diese Aussage deckt sich mit dem schriftlichen Vertragsinhalt, wonach im Zuge der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten auch anfallende Spesen erstattet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Spesen übernommen hat. Der als Auskunftsperson befragte AH führte weiterhin aus, es werde jedes Mal eine Pauschale mit der Firma des Beschwerdeführers festgelegt, bevor eine neue Baustelle übernommen werde. Wenn die vorgeplanten Stunden abweichen würden, bekäme man dementsprechend mehr oder weniger Geld. Die Bezahlung erfolge auf das jeweilige Bankkonto. Er arbeite immer mit den beiden slowakischen Kollegen gemeinsam auf diversen Baustellen in Österreich und die Firma des Beschwerdeführers sei der einzige Auftraggeber. Man arbeite für ihn schon ca. drei Jahre mit Unterbrechungen. Zurzeit nächtige man in einer Privatpension in ***, wobei die Kosten für die Unterkunft und das Frühstück ebenfalls vom Beschwerdeführer übernommen würden. Man erledige die Arbeiten auf der Baustelle immer nach einem Plan und jeder wüsste, welche Arbeiten er verrichten müsse. Ab und zu komme der Beschwerdeführer vorbei und schaue sich die Arbeiten an.Der als Auskunftsperson befragte AH führte weiterhin aus, es werde jedes Mal eine Pauschale mit der Firma des Beschwerdeführers festgelegt, bevor eine neue Baustelle übernommen werde. Wenn die vorgeplanten Stunden abweichen würden, bekäme man dementsprechend mehr oder weniger Geld. Die Bezahlung erfolge auf das jeweilige Bankkonto. Er arbeite immer mit den beiden slowakischen Kollegen gemeinsam auf diversen Baustellen in Österreich und die Firma des Beschwerdeführers sei der einzige Auftraggeber. Man arbeite für ihn schon ca. drei Jahre mit Unterbrechungen. Zurzeit nächtige man in einer Privatpension in ***, wobei die Kosten für die Unterkunft und das Frühstück ebenfalls vom Beschwerdeführer übernommen würden. , Man erledige die Arbeiten auf der Baustelle immer nach einem Plan und jeder wüsste, welche Arbeiten er verrichten müsse. Ab und zu komme der Beschwerdeführer vorbei und schaue sich die Arbeiten an. An der Richtigkeit dieser Angaben wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht gezweifelt. Dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den spruchgegenständlichen Personen bereits von Dauer war, zeigt sich auch in den vorliegenden Rechnungen, die sich jedenfalls über einen längeren Zeitraum und mehrere Projekte erstrecken. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung dieser Aussage richtet, ist er auf die übereinstimmenden Aussagen der Erhebungsorgane im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen, aus welchen sich nachvollziehbar und glaubwürdig ergibt, dass mit dem slowakischen Staatsbürger eine Verständigung in deutscher Sprache erfolgreich möglich war und dass es sich bei den in der Niederschrift enthaltenen Angaben um jene des Befragten handelt, denen seitens der Erhebungsorgane keine weiteren Angaben eigenmächtig hinzugefügt wurden. Es gibt keine Anhaltspunkte, an den Aussagen der Zeugen und somit am Wahrheitsgehalt der in der Niederschrift enthaltenen Angaben zu zweifeln. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Zeugen M und H im Rechtshilfeweg dem im Strafverfahren tragenden Prinzip der Unmittelbarkeit widerspricht und daher ausscheidet. Die aktenkundigen, unterfertigten, schriftlichen Vertragsgrundlagen im Zusammenhang mit der genannten Niederschrift lassen auch die im Zuge der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung vorgebrachten, weiteren und anders lautenden, Argumente des Beschwerdeführers, es seien nicht die drei Personen, sondern es sei die s.r.o. vom Beschwerdeführer beauftragt worden, als Schutzbehauptung erscheinen: Der Beschwerdeführer brachte entgegen bisherigem Vorbringen, die drei Personen seien seine Vertragspartner gewesen, im Zuge des Beschwerdeverfahrens, und zwar unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, vor, sein Vertragspartner sei nicht LM (jun.) gewesen, sondern die bis zu diesem Zeitpunkt unerwähnte ZA s.r.o mit dem Sitz in der Slowakei, deren Geschäftsführer LM (jun.) sei. Verträge für diese Gesellschaft schließe aber auch LM sen. ab, der als Gesellschafter-Geschäftsführer eng in die Tätigkeit der ZA s.r.o. eingebunden sei. Gegenstand der s.r.o. sei unter anderem Schlosserei, Schweißerei, Vorarbeiten für den Bauabriss und Vorbereitung des Standorts, Stahlbetonarbeiten, Beratungsleistungen, Tätigkeit als Bauleiter-Hochbau und Tätigkeit als Bauaufsicht-Hochbau. Das Geschäftsgebiet der s.r.o. liege in der Slowakei und in ganz Europa. Sie sei im Firmenbuch in der Slowakischen Republik zu Zl. *** eingetragen. Die s.r.o. erbringe durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Dienstnehmer sowie beauftragte Subunternehmer unter anderem Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen des Werkvertrages beauftragte und Anlass für das gegenständliche Verfahren seien. Die s.r.o. habe ihrerseits die Subunternehmer M und H mit der Errichtung der Halle beauftragt und habe mit diesen entsprechende Werkverträge abgeschlossen. Das Gericht folgt diesem Vorbringen nicht. Es widersprechen ihm sowohl die gesamte bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers, die mit den im Akt einliegenden, schriftlichen Vertragsgrundlagen zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Arbeitskräften korrespondiert, als auch die Tatsache, dass es sich dabei um durch nichts belegte Behauptungen handelt. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf beachtlich, dass derartiges Vorbringen, das völlig andere Vertragskonstellationen aufzeigt, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erstattet wurde. Überdies wurden keinerlei schriftliche Vertragsgrundlagen vorgelegt, die diese Behauptungen stützen könnten. In Anbetracht der für die Ausführung der gegenständlichen Montagearbeiten vorliegenden, nicht stornierten, schriftlichen Verträge wäre das Vorliegen weiterer, das gleiche Vorhaben, aber andere Vertragspartner betreffende Verträge nicht nachvollziehbar.Diesem Vorbringen widerspricht auch der Umstand, dass keinerlei Abrechnungsunterlagen zwischen der s.r.o. und dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Eine derartige Urkundenvorlage wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen. Wenn auch für das gegenständliche Bauvorhaben Abrechnungsunterlagen zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Arbeitskräften nicht vorliegen, ist aus den Angaben laut Niederschrift mit AH im Zusammenhang mit Rechnungsunterlagen, die die Geltendmachung von Leistungen dieser drei Personen gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2013 bis Juni 2014 betreffen, und deren Gleichartigkeit mit den gegenständlich verrichteten Arbeiten AH in der Niederschrift dargestellt hat (jeweils die Errichtung von Hallen), im Zusammenhang mit den jeweils getroffenen Pauschalvereinbarungen abzuleiten, dass ein Entgeltanspruch dieser Personen direkt gegenüber dem Beschwerdeführer bestand. Das Gericht folgt diesem Vorbringen nicht. Es widersprechen ihm sowohl die gesamte bisherige Verantwortung des Beschwerdeführers, die mit den im Akt einliegenden, schriftlichen Vertragsgrundlagen zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Arbeitskräften korrespondiert, als auch die Tatsache, dass es sich dabei um durch nichts belegte Behauptungen handelt. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf beachtlich, dass derartiges Vorbringen, das völlig andere Vertragskonstellationen aufzeigt, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erstattet wurde. Überdies wurden keinerlei schriftliche Vertragsgrundlagen vorgelegt, die diese Behauptungen stützen könnten. In Anbetracht der für die Ausführung der gegenständlichen Montagearbeiten vorliegenden, nicht stornierten, schriftlichen Verträge wäre das Vorliegen weiterer, das gleiche Vorhaben, aber andere Vertragspartner betreffende Verträge nicht nachvollziehbar., Diesem Vorbringen widerspricht auch der Umstand, dass keinerlei Abrechnungsunterlagen zwischen der s.r.o. und dem Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Eine derartige Urkundenvorlage wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen. , , Wenn auch für das gegenständliche Bauvorhaben Abrechnungsunterlagen zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Arbeitskräften nicht vorliegen, ist aus den Angaben laut Niederschrift mit AH im Zusammenhang mit Rechnungsunterlagen, die die Geltendmachung von Leistungen dieser drei Personen gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2013 bis Juni 2014 betreffen, und deren Gleichartigkeit mit den gegenständlich verrichteten Arbeiten AH in der Niederschrift dargestellt hat (jeweils die Errichtung von Hallen), im Zusammenhang mit den jeweils getroffenen Pauschalvereinbarungen abzuleiten, dass ein Entgeltanspruch dieser Personen direkt gegenüber dem Beschwerdeführer bestand. Von der Einvernahme des beantragten Zeugen LM sen. konnte aus folgenden Gründen abgesehen werden: Bei dem Vorbringen, dass dieser als Gesellschafter-Geschäftsführer eng in die Tätigkeit der s.r.o. eingebunden sei und für das gegenständliche Verfahren relevante Aussagen tätigen könne, insbesondere zum Gegenstand des Unternehmens, den Aufträgen, den Auftraggebern und dem Geschäftsgebiet, handelt es sich um nicht den Verfahrensgegenstand konkret bezeichnete Beweisthemen. Dass LM sen. für die s.r.o. einen Werkvertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe, wurde nicht behauptet. Im Gegenteil, es wurde diesbezüglich vorgebracht, dass LM jun. einen solchen Vertrag geschlossen habe. LM jun. wurde zweimal zu der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung an seiner Adresse im Ausland geladen. Er ist dieser Ladung nicht nachgekommen. In seiner unterbliebenen Einvernahme liegt daher kein Verfahrensmangel. Vom Verwaltungsgericht werden die Urkunden betreffend Bestätigung des slowakischen Sozialversicherungsträgers sowie hinsichtlich der die spruchgegenständlichen Personen treffenden Abgabenpflicht in der Slowakei sowie weiters die Anzeige der gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit in Österreich zur Kenntnis genommen. Diese Urkunden ersetzen nicht die Versicherungsdokumente gemäß zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen (A1), welche als Nachweis einer Sozialversicherung in dem Staat, in dem der Versicherte regelmäßig beschäftigt ist, dienen könnte. Darüber hinaus ist es für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, ob die Arbeitskräfte in der Slowakei eine Abgabenpflicht zu erfüllen haben oder ob deren grundsätzliche Möglichkeit, die von ihnen in der Slowakischen Republik angemeldeten Gewerbe auch in Österreich (vorübergehend) ausüben zu dürfen, in Österreich anerkannt wurde. Im Hinblick auf diese Darstellungen ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, dass die von den einzelnen Arbeitskräften ausgeführten Arbeiten jeweils Teil eines Gesamtauftrages waren, die in Summe den gesamten betrieblichen Ablauf darstellten, der der Errichtung der Halle diente. Dafür, dass die spruchgegenständlichen Personen ihre Tätigkeiten nicht in unternehmerischer Eigeninitiative erbracht haben, spricht auch die Beistellung des gesamten Materials und der Spezialwerkzeuge - dies hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt - sowie auch die auf Stundenbasis kalkulierte, leistungsbezogene Entlohnung. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, die Arbeitskräfte hätten sich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern hätten sie die Hallen auch durch fachlich geeignete Dritte errichten lassen können, so widerspricht er seinen eigenen Ausführungen im behördlichen Verfahren, aus welchen sich (Aufforderung zur Rechtfertigung – Stellungnahme vom 24.11.2014) ergibt, dass sich der Beschwerdeführer für den Aufbau der von ihm zu errichtenden Halle, Geschäftspartner gesucht hat, die über entsprechendes Know-how verfügen. Im Übrigen ergibt sich weder (theoretisch) aus der schriftlichen Vereinbarung ein Hinweis auf die Überbindung der Leistungsverpflichtung an Dritte noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass in der Praxis Derartiges vorgesehen gewesen wäre oder vorgekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Einvernahme von Frau DG und Herrn Dr. GP (Steuerberater) unter Hinweis auf die von der Finanzbehörde vorgelegten Urkunden (das sind: Firmenbuchauszüge der Firma LM; der Z s.r.o.; Aufforderungsschreiben der Finanzbehörde an den Beschwerdeführer betreffend Vorlage von Urkunden; Abrechnungsunterlagen zwischen den spruchgegenständlichen Personen und dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2013/2014) beantragt, so hat er den verfahrensrelevanten Beweiszweck dieser Anträge nicht dargetan und ist eine Notwendigkeit zur Führung dieser Beweise darüber hinaus seitens des Gerichtes nicht erkennbar. Ebenso sieht das Gericht für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (Sachverständiger für Bauwesen/Metallkonstruktionen) keine Notwendigkeit, weil es zur „Klärung der Frage, dass die Errichtung der Halle durch Professionisten/Auskunftspersonen auf Grund deren Qualifikation selbstständig und ohne Weisungen des Beschwerdeführers erfolgte“ nicht der Fachkunde eines Sachverständigen bedarf. Davon, dass die beschäftigten Personen die für die gegenständlichen Montagearbeiten erforderlichen Fachkenntnisse hatten, geht das Gericht ohnehin aus, und ebenso davon, dass die Arbeiten im Wesentlichen ohne weitreichende Weisungen des Beschwerdeführers zu erbringen waren. Ob die Arbeiten selbstständig oder unselbständig im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeführt wurden ist im Weiteren Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, die Arbeitskräfte hätten sich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern hätten sie die Hallen auch durch fachlich geeignete Dritte errichten lassen können, so widerspricht er seinen eigenen Ausführungen im behördlichen Verfahren, aus welchen sich (Aufforderung zur Rechtfertigung – Stellungnahme vom 24.11.2014) ergibt, dass sich der Beschwerdeführer für den Aufbau der von ihm zu errichtenden Halle, Geschäftspartner gesucht hat, die über entsprechendes Know-how verfügen. Im Übrigen ergibt sich weder (theoretisch) aus der schriftlichen Vereinbarung ein Hinweis auf die Überbindung der Leistungsverpflichtung an Dritte noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass in der Praxis Derartiges vorgesehen gewesen wäre oder vorgekommen ist. , , Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Einvernahme von Frau DG und Herrn Dr. Gesetzgebungsperiode (Steuerberater) unter Hinweis auf die von der Finanzbehörde vorgelegten Urkunden (das sind: Firmenbuchauszüge der Firma LM; der Z s.r.o.; Aufforderungsschreiben der Finanzbehörde an den Beschwerdeführer betreffend Vorlage von Urkunden; Abrechnungsunterlagen zwischen den spruchgegenständlichen Personen und dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2013 aus 2014,) beantragt, so hat er den verfahrensrelevanten Beweiszweck dieser Anträge nicht dargetan und ist eine Notwendigkeit zur Führung dieser Beweise darüber hinaus seitens des Gerichtes nicht erkennbar. , Ebenso sieht das Gericht für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (Sachverständiger für Bauwesen/Metallkonstruktionen) keine Notwendigkeit, weil es zur „Klärung der Frage, dass die Errichtung der Halle durch Professionisten/Auskunftspersonen auf Grund deren Qualifikation selbstständig und ohne Weisungen des Beschwerdeführers erfolgte“ nicht der Fachkunde eines Sachverständigen bedarf. Davon, dass die beschäftigten Personen die für die gegenständlichen Montagearbeiten erforderlichen Fachkenntnisse hatten, geht das Gericht ohnehin aus, und ebenso davon, dass die Arbeiten im Wesentlichen ohne weitreichende Weisungen des Beschwerdeführers zu erbringen waren. Ob die Arbeiten selbstständig oder unselbständig im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeführt wurden ist im Weiteren Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.,
- Rechtliche Erwägungen
- Rechtliche Erwägungen , Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf mangelhafte Sachverhaltsermittlungen der Behörde stützt ist auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und deren Ergebnis zu verweisen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). , Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf mangelhafte Sachverhaltsermittlungen der Behörde stützt ist auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und deren Ergebnis zu verweisen. Folgende Rechtsvorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gelangen zur Anwendung (auszugsweise wiedergegeben): „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:, , „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:, 1.Ziffer eins die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.,
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).[…]
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar,
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und,
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)., , […] § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
- gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
- gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,Paragraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder,
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder,
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder,
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder,
- gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder,
- gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt., ,
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar, – mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind., […].“ Unter Zugrundelegung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung ein Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (in Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.Unter Zugrundelegung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung ein Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2007/08/0179 mit Hinweis auf 88/08/0269). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (in Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu. Fallbezogen bedeutet das, dass den einzelnen Vertragsverhältnissen ein werkvertraglicher Inhalt nicht beizumessen ist. Schon die Ausgestaltung der Vertragsgrundlage für sich spricht trotz deren jeweiliger Bezeichnung als „Werkvertrag“ nicht für ein Subauftragsverhältnis auf werkvertraglicher Basis. So betrachtet entspricht somit die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse den schriftlichen Verträgen. Die Ausländer wurden diesen Verträgen gemäß vom Beschwerdeführer für die gegenständlichen Montagearbeiten verpflichtet. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass bei einer Gesamtheit von Montagearbeiten das Werk in der Montage des gesamten Werkstücks (hier: Halle) liegt, während die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure, selbst wenn sie in ihrer Gesamtheit von einer bestimmten Arbeitspartie zu verrichten waren, nicht eine in sich geschlossene Einheit darstellen, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen (vgl. dazu VwGH 2007/08/0041). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass bei einer Gesamtheit von Montagearbeiten das Werk in der Montage des gesamten Werkstücks (hier: Halle) liegt, während die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure, selbst wenn sie in ihrer Gesamtheit von einer bestimmten Arbeitspartie zu verrichten waren, nicht eine in sich geschlossene Einheit darstellen, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen vergleiche dazu VwGH 2007/08/0041). Da somit von Dienstleistungen der spruchgegenständlichen Personen für das vom Berufungswerber vertretene Unternehmen auszugehen ist, ist im Hinblick auf das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten auch die Feststellung des versicherungsrechtlich relevanten Tatbestandes zu treffen. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit in erster Linie auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten abstellt und nicht auf die Erteilung fachlicher Weisungen. Dies aber nur deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender fachlicher Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Die Unterscheidung zwischen sachlichen (die Arbeitsziele bzw. Arbeitsergebnisse oder das dabei einzuhaltende Verfahren betreffenden) und persönlichen (das eigentlich arbeitsbezogene Verhalten, die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeiten unmittelbar betreffenden) Weisungen kann nicht immer in voller Schärfe vorgenommen werden. Aus der dazu entwickelten Judikatur ergibt sich weiter, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann. Aus der dazu entwickelten Judikatur ergibt sich weiter, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann. War gegenständlich ein höheres Maß an Fachkunde vorausgesetzt, erweiterte sich der fachliche Entscheidungsbereich der Dienstnehmer entsprechend, was mit einer Reduktion der fachlichen Anordnungsbefugnis seitens des Dienstgebers einherging. Das bedeutet, dass ausgehend von der Art der Tätigkeit und den zustehenden und tatsächlich in Anspruch genommenen Anordnungsbefugnissen im Zusammenhang mit der weiteren Ausgestaltung der Tätigkeit der betroffenen Personen jedenfalls ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, sodass unabhängig davon, ob sich die Dienstnehmer auch anderer Personen zur Erbringung der geschuldeten Leitung bedienen durften (was nicht gleich bedeutend ist mit der im § 4 Abs. 4 ASVG beinhalteten generellen Vertretungsbefugnis) von Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und nicht von freien Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen war. War gegenständlich ein höheres Maß an Fachkunde vorausgesetzt, erweiterte sich der fachliche Entscheidungsbereich der Dienstnehmer entsprechend, was mit einer Reduktion der fachlichen Anordnungsbefugnis seitens des Dienstgebers einherging. Das bedeutet, dass ausgehend von der Art der Tätigkeit und den zustehenden und tatsächlich in Anspruch genommenen Anordnungsbefugnissen im Zusammenhang mit der weiteren Ausgestaltung der Tätigkeit der betroffenen Personen jedenfalls ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, sodass unabhängig davon, ob sich die Dienstnehmer auch anderer Personen zur Erbringung der geschuldeten Leitung bedienen durften (was nicht gleich bedeutend ist mit der im Paragraph 4, Absatz 4, ASVG beinhalteten generellen Vertretungsbefugnis) von Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht von freien Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen war. Zufolge des Vorliegens versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse hätte der Beschwerdeführer somit für die Anmeldung der spruchgegenständlichen Personen zur Sozialversicherung Vorsorge zu treffen gehabt. Die im ASVG normierte Meldepflicht trifft den Dienstgeber. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die gegenständlich erbrachten Arbeitsleistungen dienten dem Betriebszweck des Unternehmens des Beschwerdeführers, der somit als Dienstgeber anzusehen ist.Die im ASVG normierte Meldepflicht trifft den Dienstgeber. Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die gegenständlich erbrachten Arbeitsleistungen dienten dem Betriebszweck des Unternehmens des Beschwerdeführers, der somit als Dienstgeber anzusehen ist. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. VwGH 98/08/0270).Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche VwGH 98/08/0270). Das Verwaltungsgericht hatte daher von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers bei Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen. Der Umstand, dass seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers ein Beitragszuschlagsverfahren geführt wurde, hat keinen Einfluss auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß § 25 VStG sowie des § 24 VStG i.V.m. § 37 AVG und § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Eine (allfällig im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergehende) Entscheidung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages stellt keine das im Verwaltungsstrafverfahren zuständige Landesverwaltungsgericht bindende Vorfragenentscheidung dar. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, die Frage, ob der Berufungswerber die ihm hier angelasteten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat, unter Berücksichtigung des in § 48 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu beurteilen.Der Umstand, dass seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers ein Beitragszuschlagsverfahren geführt wurde, hat keinen Einfluss auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat in Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit gemäß Paragraph 25, VStG sowie des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen den objektiv gegebenen Tatbestand und die subjektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung festzustellen. Eine (allfällig im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergehende) Entscheidung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages stellt keine das im Verwaltungsstrafverfahren zuständige Landesverwaltungsgericht bindende Vorfragenentscheidung dar. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, die Frage, ob der Berufungswerber die ihm hier angelasteten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat, unter Berücksichtigung des in Paragraph 48, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu beurteilen. 6. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer kommt seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu Gute. Darüber hinaus sind Milderungs-, aber auch Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen stellen die gesetzlichen Mindeststrafen dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers war nicht als (bloß) gering zu erkennen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine vertretbare Rechtsauffassung beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Meldepflichtiger gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung Gewissheit zu verschaffen, ehe er sich zur Unterlassung der Meldung entschließt (vgl. VwGH 2007/08/0235). Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sowie, dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 2013/08/0041). Wesentlicher Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. Erläuterungen zur RV, 77 BlgNR 23. GP). Dieser Zweck würde (bereits dann) konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung – und allenfalls Entrichtung der Beiträge – kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der nach § 111 ASVG verhängten Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder überhaupt von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre (vgl. VwGH 2010/08/0172). Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens oder den bloßen Ausspruch einer Ermahnung fanden sich gegenständlich keine Anhaltspunkte.Die nunmehr verhängten Geldstrafen stellen die gesetzlichen Mindeststrafen dar. Das Verschulden des Beschwerdeführers war nicht als (bloß) gering zu erkennen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine vertretbare Rechtsauffassung beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Meldepflichtiger gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung Gewissheit zu verschaffen, ehe er sich zur Unterlassung der Meldung entschließt vergleiche VwGH 2007/08/0235). Weiters entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sowie, dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 2013/08/0041). , Wesentlicher Zweck der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche Erläuterungen zur RV, 77 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Dieser Zweck würde (bereits dann) konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung – und allenfalls Entrichtung der Beiträge – kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Herabsetzung der nach Paragraph 111, ASVG verhängten Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder überhaupt von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre vergleiche VwGH 2010/08/0172). Für eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens oder den bloßen Ausspruch einer Ermahnung fanden sich gegenständlich keine Anhaltspunkte., 7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1570.001.2015