RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2852/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn SD und Frau ZD, beide vertreten durch Hintermeier Pfleger Hintermeier Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September 2015, Zl. MES2-V-15 24611, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn SD und Frau ZD, beide vertreten durch Hintermeier Pfleger Hintermeier Brandstätter Hintermeier Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September 2015, Zl. MES2-V-15 24611, betreffend Sicherheitsleistung gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September 2015, Zl. MES2-V-15 24611, wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Im Zuge einer am
- September 2015 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei in ***, ***, wurden Dienstnehmer der PN, ***, ***, Tschechische Republik (Einzelfirma ohne Sitz in Österreich), bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. In der Mitteilung der Finanzpolizei FPT ***, Finanzamt ***, vom 09.09.2015 wurde festgestellt, dass als Auftraggeber Herr ZD, SD fungierte. Gegenüber diesem als Auftraggeber verfügten die Organe der Abgabenbehörde einen Zahlungsstopp gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG, da festgestellt wurde, dass der begründete Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch den Auftragnehmer PN wegen Übertretungen der §§ 7b Abs. 3 iVm 7b Abs. 8 Z 1, erster Fall, 7b Abs. 5, erster Fall, iVm 7b Abs. 8 Z 3, 7b Abs. 5, zweiter Fall, iVm 7b Abs. 8 Z 3, 7b Abs. 5, dritter Fall, iVm 7b Abs. 8 Z 3 sowie 7d Abs. 1, erster und zweiter Satz, iVm 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG, jeweils in 3 Fällen, vorliegt. Im Zuge einer am
- September 2015 durchgeführten Kontrolle nach dem AVRAG durch Organe der Finanzpolizei in ***, ***, wurden Dienstnehmer der PN, ***, ***, Tschechische Republik (Einzelfirma ohne Sitz in Österreich), bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. In der Mitteilung der Finanzpolizei FPT ***, Finanzamt ***, vom 09.09.2015 wurde festgestellt, dass als Auftraggeber Herr ZD, SD fungierte. Gegenüber diesem als Auftraggeber verfügten die Organe der Abgabenbehörde einen Zahlungsstopp gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG, da festgestellt wurde, dass der begründete Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen durch den Auftragnehmer PN wegen Übertretungen der Paragraphen 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit , 7b Absatz 8, Ziffer eins,, erster Fall, 7b Absatz 5,, erster Fall, in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer 3, 7 b, Absatz 5,, zweiter Fall, in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer 3, 7 b, Absatz 5,, dritter Fall, in Verbindung mit 7b Absatz 8, Ziffer 3, sowie 7d Absatz eins,, erster und zweiter Satz, in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG, jeweils in 3 Fällen, vorliegt. Festgestellt wurde, dass eine vorläufige Sicherheit gemäß § 7l AVRAG nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte. Festgestellt wurde, dass eine vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 7 l, AVRAG nicht festgesetzt oder eingehoben werden konnte. Die Abgabenbehörde beantragte mit Schriftsatz vom 09.09.2015, bezogen ausschließlich auf Herrn SD, gemäß § 7 Abs. 2 AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in der Höhe von € 18.000,-- durch den Auftraggeber im Sinne von Die Abgabenbehörde beantragte mit Schriftsatz vom 09.09.2015, bezogen ausschließlich auf Herrn SD, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in der Höhe von € 18.000,-- durch den Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 3 AVRAG. Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2015, Zl. MES2-V-15 24611, wurde Herrn SD und Frau ZD als Auftraggeber der Firma PN mit Standort in Tschechien, ***, ***, auf Rechtsgrundlagen des § 7m Abs. 2, 3, 6 und 7 AVRAG zur ungeteilten Hand aufgetragen, die Sicherheit von € 18.000,-- binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen. Zl. MES2-V-15 24611, wurde Herrn SD und Frau ZD als Auftraggeber der Firma PN mit Standort in Tschechien, ***, ***, auf Rechtsgrundlagen des Paragraph 7 m, Absatz 2, 3, 6 und 7 AVRAG zur ungeteilten Hand aufgetragen, die Sicherheit von € 18.000,-- binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des von den Organen der Abgabenbehörde festgestellten Sachverhaltes und nach Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 7m AVRAG aus, dass zwischen der Tschechischen Republik und Österreich kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsangelegenheiten bestehe. Laut vorgelegten Teilrechnungen seien bis dato € 64.960,80 von den Beschwerdeführern als Auftraggeber an die Firma PN als Auftragnehmer bezahlt worden. Es seien daher noch € 122.935,20 an Werklohn offen. Sollte die angeordnete Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet werden, werde der Betrag im Wege der gerichtlichen Exekution eingetrieben werden.Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des von den Organen der Abgabenbehörde festgestellten Sachverhaltes und nach Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG aus, dass zwischen der Tschechischen Republik und Österreich kein Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsangelegenheiten bestehe. Laut vorgelegten Teilrechnungen seien bis dato € 64.960,80 von den Beschwerdeführern als Auftraggeber an die Firma PN als Auftragnehmer bezahlt worden. Es seien daher noch € 122.935,20 an Werklohn offen. Sollte die angeordnete Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet werden, werde der Betrag im Wege der gerichtlichen Exekution eingetrieben werden. In der gegen diesen Bescheid durch beide Bescheidadressaten fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen, dies nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, eingewendet, dass § 7m AVRAG den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber festlege. Damit sei festgehalten, dass das für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt als maximale Sicherheitsleistung festzusetzen sei. Seiner Konstruktion nach solle der § 7m AVRAG sicherstellen, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht an den Auftragnehmer leiste, sondern an die Behörde, um mögliche Strafen gegen den Auftragnehmer sicherstellen zu können. Die Bestimmung habe aber andererseits keinerlei Strafcharakter gegenüber den Auftraggebern. Das sei insofern auch nachvollziehbar, als weder ein Verwaltungsstrafverfahren angeordnet werde noch schuldbefreiende Elemente einer Strafe vorgesehen seien. Dem Auftraggeber könne also, zumal in diesem Fall Konsument, keinerlei Vorwurf daraus gemacht werden, dass sein Auftragnehmer arbeitsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten habe.In der gegen diesen Bescheid durch beide Bescheidadressaten fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen, dies nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, eingewendet, dass Paragraph 7 m, AVRAG den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber festlege. Damit sei festgehalten, dass das für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt als maximale Sicherheitsleistung festzusetzen sei. Seiner Konstruktion nach solle der , Paragraph 7 m, AVRAG sicherstellen, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht an den Auftragnehmer leiste, sondern an die Behörde, um mögliche Strafen gegen den Auftragnehmer sicherstellen zu können. Die Bestimmung habe aber andererseits keinerlei Strafcharakter gegenüber den Auftraggebern. Das sei insofern auch nachvollziehbar, als weder ein Verwaltungsstrafverfahren angeordnet werde noch schuldbefreiende Elemente einer Strafe vorgesehen seien. Dem Auftraggeber könne also, zumal in diesem Fall Konsument, keinerlei Vorwurf daraus gemacht werden, dass sein Auftragnehmer arbeitsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten habe. Demgemäß könne sich diese Bestimmung ausschließlich auf ein Entgelt für Arbeiten beziehen, die bereits erbracht worden seien oder aus anderen Gründen bereits fällig seien. Für Arbeiten, die noch nicht erbracht worden seien, obwohl sie grundsätzlich von den Vertragsparteien geplant seien, könne eine solche Sicherstellung demgemäß nicht aufgetragen werden. Das liege daran, dass für solche Leistungen ja noch keine Gegenleistung erbracht worden sei und daher der Wert im Vermögen der Auftraggeber noch gar nicht vorhanden sei. Es bestehe damit schon im Vorhinein das Problem, dass der Auftraggeber Zahlungen leisten müsste, in diesem Fall zu Gunsten einer Geldstrafe, die über den Auftragnehmer zu verhängen seien, die noch nicht fällig seien und möglicher Weise gar nicht entstünden. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass die Möglichkeit gegeben sei, dass die Firma ihre Arbeiten nicht mehr weiter erbringen werde oder derartig schwere Mängel bestünden, dass eine Zurückbehaltung des Werklohnes durch die Auftragnehmer möglich sei. Die Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG könne also nur dahingehend verstanden werden, dass alle fälligen Leistungen an die Behörde als Sicherheit zu erlegen seien, wogegen noch nicht fällige Beträge, vor allem, wenn sie sich auf noch gar nicht erbrachte Leistungen des Auftragnehmers beziehen würden, nicht Gegenstand der Sicherheitsleistung sein könnten.Demgemäß könne sich diese Bestimmung ausschließlich auf ein Entgelt für Arbeiten beziehen, die bereits erbracht worden seien oder aus anderen Gründen bereits fällig seien. Für Arbeiten, die noch nicht erbracht worden seien, obwohl sie grundsätzlich von den Vertragsparteien geplant seien, könne eine solche Sicherstellung demgemäß nicht aufgetragen werden. Das liege daran, dass für solche Leistungen ja noch keine Gegenleistung erbracht worden sei und daher der Wert im Vermögen der Auftraggeber noch gar nicht vorhanden sei. Es bestehe damit schon im Vorhinein das Problem, dass der Auftraggeber Zahlungen leisten müsste, in diesem Fall zu Gunsten einer Geldstrafe, die über den Auftragnehmer zu verhängen seien, die noch nicht fällig seien und möglicher Weise gar nicht entstünden. Die Beschwerdeführer verwiesen darauf, dass die Möglichkeit gegeben sei, dass die Firma ihre Arbeiten nicht mehr weiter erbringen werde oder derartig schwere Mängel bestünden, dass eine Zurückbehaltung des Werklohnes durch die Auftragnehmer möglich sei. Die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG könne also nur dahingehend verstanden werden, dass alle fälligen Leistungen an die Behörde als Sicherheit zu erlegen seien, wogegen noch nicht fällige Beträge, vor allem, wenn sie sich auf noch gar nicht erbrachte Leistungen des Auftragnehmers beziehen würden, nicht Gegenstand der Sicherheitsleistung sein könnten. Würde man dieser Bestimmung einen anderen Inhalt unterstellen, würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass die Auftraggeber, obwohl ihnen überhaupt nichts anzulasten sei, eine Leistung zu erbringen hätten, für die sie (noch) keine Gegenleistung erhalten hätten. Da es auch unbestimmt sei, ob die Gegenleistung in Hinkunft erbracht werde, auch in einer entsprechenden Form, würde der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung in diesem Fall einer Enteignung gleichkommen. Lese man die Gesetzesbestimmung also nicht in der hier vertretenen Art und Weise, würde es sich jedenfalls um einen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Auftraggeber handeln, der noch dazu keinerlei sachliche Rechtfertigung habe. Es wäre dem Gesetzgeber ja jederzeit unbenommen, ein Zahlungsverbot oder Ähnliches festzusetzen, wogegen eine Enteignung auf Grundlage des Erlages einer Forderung, die noch nicht fällig sei und möglicher Weise gar nicht fällig werde, überhaupt nicht sachgerecht und auch nicht notwendig wäre. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren ersatzlos einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren ersatzlos einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Weiters regten die Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht Niederösterreich möge, sollte es die vertretene Rechtsauffassung einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung nicht teilen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 7m Abs. 3 und 4 AVRAG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Weiters regten die Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht Niederösterreich möge, sollte es die vertretene Rechtsauffassung einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung nicht teilen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Paragraph 7 m, Absatz 3 und 4 AVRAG wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt war auszugehen: Aus der Verfügung eines Zahlungsstopps betreffend Herrn SD als Auftraggeber durch die Abgabenbehörde vom 09.09.2015 ergibt sich, dass betreffend die Einzelfirma PN, ***, ***, Tschechische Republik, resultierend aus der Kontrolle der Finanzpolizei vom 09.09.2015 in ***, ***, der begründete Verdacht der Begehung von fünf Übertretungen des AVRAG, jeweils in drei Fällen, vorlag. Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze der jeweils vorgesehenen Strafnorm verfügte die Abgabenbehörde gegenüber dem Auftraggeber SD einen Zahlungsstopp in der Höhe von insgesamt € 18.000,--. Die Behörde hat am 10.09.2015, somit innerhalb von 10 Tagen ab Verfügung des Zahlungsstopps, gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Erlag der Sicherheit von € 18.000,-- binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zur ungeteilten Hand aufgetragen. Die Behörde hat Veranlassungen im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Auftragnehmer (PN) in Form der Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens bis dato nicht getroffen. Bei der Firma PN, ***, ***, Tschechische Republik, handelt es sich um eine Einzelfirma und nicht um eine juristische Gesellschaft. Herr PN, geboren ***, als Inhaber dieser Einzelfirma, hat entsprechend den Meldedaten im Zentralen Melderegister seit 13.11.2013 bis dato, somit im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und auch im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung, einen Nebenwohnsitz in ***, ***, ***, somit im österreichischen Bundesgebiet. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 7m AVRAG lautet (auszugsweise):
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung., Paragraph 7 m, AVRAG lautet (auszugsweise):, ,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf § 7m Abs. 3 AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt. Sache und somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung, dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt. Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin (Einzelfirma PN) sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die Behörde als auch im Zeitpunkt der Erlassung dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der Einzelfirma PN bei der Ausführung von Arbeiten in ***, ***, im Auftrag der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer, angetroffen wurden und in drei Fällen die Meldung nach § 7b Abs. 3 AVRAG nicht erstattet wurde, in drei Fällen Sozialversicherungsdokumente entgegen § 7b Abs. 5, erster Fall, AVRAG, in drei Fällen Abschriften der Meldungen entgegen § 7b Abs. 5, zweiter Fall, AVRAG, in 3 Fällen entgegen § 7b Abs. 5, dritter Fall, AVRAG Genehmigungen nicht bereitgehalten wurden und in drei Fällen entgegen Im Hinblick auf die von der Finanzpolizei dazu vor Ort getroffenen Feststellungen ist ein solcher Verdacht gegen die Auftragnehmerin (Einzelfirma PN) sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die Behörde als auch im Zeitpunkt der Erlassung dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als gegeben anzusehen, indem unbestritten Arbeitskräfte der Einzelfirma PN bei der Ausführung von Arbeiten in ***, ***, im Auftrag der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer, angetroffen wurden und in drei Fällen die Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG nicht erstattet wurde, in drei Fällen Sozialversicherungsdokumente entgegen , Paragraph 7 b, Absatz 5,, erster Fall, AVRAG, in drei Fällen Abschriften der Meldungen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5,, zweiter Fall, AVRAG, in 3 Fällen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5,, dritter Fall, AVRAG Genehmigungen nicht bereitgehalten wurden und in drei Fällen entgegen § 7d Abs. 1, erster und zweiter Satz iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden.Paragraph 7 d, Absatz eins,, erster und zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Eine rechtskräftige Bestrafung des Auftragnehmers wegen Begehung dieser Übertretungen ist bis dato nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung des Feststellungszeitpunktes mit 09.09.2015 ist weiters davon auszugehen, dass Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, war daher davon auszugehen, dass der begründete Verdacht der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen der §§ 7b Abs. 8 und 7i AVRAG gegeben ist.Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, war daher davon auszugehen, dass der begründete Verdacht der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen der Paragraphen 7 b, Absatz 8 und 7 i AVRAG gegeben ist. Die weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG ist jedoch, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Die weitere wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrages zum Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ist jedoch, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Strafverfolgung oder der Strafvollzug sei aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt.Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Ausland, aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, eine Prognoseentscheidung anzustellen, und ist es der Behörde zuzumuten, sich bei Erstellung dieser Prognoseentscheidung der umfassenden Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-Wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Eine Überprüfung des maßgeblichen Auszuges aus der Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ergibt, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, aber auch bezogen auf den Zeitpunkt Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung, dass betreffend die Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik aktuelle Probleme nicht bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den tschechischen Justizbehörden möglich ist. Neben der Möglichkeit einer Unternehmensregisterabfrage besteht auch die Möglichkeit der Verfassung eines in deutscher Sprache gehaltenen Rechtshilfeersuchens unter Verwendung des elektronischen Tools „Kompendium“. Betreffend die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik ist in diesem Informationssystem ausgewiesen, dass eine unmittelbare Postzustellung möglich ist, alternativ aber auch Zustellersuchen im Wege der bezeichneten Staatsanwaltschaft in deutscher Sprache und ohne erforderliche Beglaubigung ergehen können. Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, und das für die Tschechische Republik in Geltung steht, hinzuweisen, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist.Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, und das für die Tschechische Republik in Geltung steht, hinzuweisen, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom
- Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, von der Tschechischen Republik durch das Gesetz 345/2007 Slg. zur Änderung des Gesetzes 141/1961 Slg. (Strafprozessordnung) in geänderter Fassung und durch bestimmte andere Gesetze, die am
- Jänner 2008 in Kraft getreten sind, in tschechisches Recht umgesetzt worden. Einige Bestimmungen des nationalen (tschechischen) Rechtes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses wurden mit Wirkung vom
- Jänner 2012 durch das Gesetz 459/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes 141/1961 Slg. (Strafprozessordnung) in geänderter Fassung und durch einige andere Gesetze geändert. Es ist somit auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweise, unbegründet und die Vollstreckung, im gegenständlichen Fall gegenüber dem Inhaber einer Einzelfirma, weiters unter Zugrundelegung eines Strafbetrages, der jedenfalls den Betrag in der Höhe von € 70,-- überschreitet, auf Grund der oben wiedergegebenen Abkommen und der Transformation deren Bestimmungen in tschechisches Recht möglich und keinesfalls erschwert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom
- Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, von der Tschechischen Republik durch das Gesetz 345 aus 2007, Slg. zur Änderung des Gesetzes 141 aus 1961, Slg. (Strafprozessordnung) in geänderter Fassung und durch bestimmte andere Gesetze, die am
- Jänner 2008 in Kraft getreten sind, in tschechisches Recht umgesetzt worden. Einige Bestimmungen des nationalen (tschechischen) Rechtes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses wurden mit Wirkung vom
- Jänner 2012 durch das Gesetz 459 aus 2011, Slg. zur Änderung des Gesetzes 141 aus 1961, Slg. (Strafprozessordnung) in geänderter Fassung und durch einige andere Gesetze geändert. , Es ist somit auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Strafvollzug als unmöglich erweise, unbegründet und die Vollstreckung, im gegenständlichen Fall gegenüber dem Inhaber einer Einzelfirma, weiters unter Zugrundelegung eines Strafbetrages, der jedenfalls den Betrag in der Höhe von € 70,-- überschreitet, auf Grund der oben wiedergegebenen Abkommen und der Transformation deren Bestimmungen in tschechisches Recht möglich und keinesfalls erschwert. Es war gegenständlich somit nicht davon auszugehen, dass das Vorliegen von Tatsachen anzunehmen ist, die die Strafverfolgung oder den Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Nicht unberücksichtigt hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu bleiben, dass der tschechische Auftragnehmer entsprechend der Abfrage im Zentralen Melderegister sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung einen aufrechten Nebenwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet hat. Da somit das (kumulativ zum Vorliegen des begründeten Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung) nach § 7 Abs. 3 AVRAG geforderte Merkmal der Unmöglichkeit oder der Erschwerung der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung nicht gegeben war, lagen die Voraussetzungen für den Auftrag einer Sicherheitsleistung nicht vor. Da somit das (kumulativ zum Vorliegen des begründeten Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung) nach Paragraph 7, Absatz 3, AVRAG geforderte Merkmal der Unmöglichkeit oder der Erschwerung der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung nicht gegeben war, lagen die Voraussetzungen für den Auftrag einer Sicherheitsleistung nicht vor. Es war daher auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzugehen und spruchgemäß der in Beschwerde gezogene Bescheid betreffend beide Beschwerdeführer aufzuheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich ist und dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich ist und dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage von Erschwernis oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Vollzuges die zu §§ 37 und 37a VStG entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung anwendbar ist, somit die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgehend anzusehen ist.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage von Erschwernis oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Vollzuges die zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelte höchstgerichtliche Rechtsprechung anwendbar ist, somit die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinausgehend anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2852.001.2015