RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-118/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WE (***, ***), vertreten durch seine Sachwalterin Frau Johanna Denner, p.A. VertretungsNetz-Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2.12.2014, Zl. MIJ3-B-14498/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WE (***, ***), vertreten durch seine Sachwalterin Frau Johanna Denner, p.A. VertretungsNetz-Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 2.12.2014, , Zl. MIJ3-B-14498/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Sie erhalten daher eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 704,31 für Dezember 2014 und von € 714,69 ab 1.1.2015 bis längstens 30.11.2015.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 2.12.2014, Zl. MIJ3-B-14498/001, gewährte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer auf seinen Folgeantrag vom 4.11.2014 hin eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Höhe von € 573,41 ab 1.12.2014 längstens bis 30.11.
- Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer Mietwohnung, die Mietkosten betrügen € 328,72 monatlich. Die dem Beschwerdeführer gewährte Wohnbeihilfe in Höhe von € 223,- sei auf seinen Richtsatz anzurechnen. Tagsüber besuche er außerdem das Kolping-Tagesheim und erhalte dort ein Mittagessen. Der Gegenwert davon in Höhe von € 37,08 sei bei der Bemessung zu berücksichtigen.
- Zum Beschwerdevorbringen: 2.
- Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Sachwalterin, mit Schriftsatz vom 22.12.2014 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu eine Neuberechnung der zuerkannten Geldleistung. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass ihm der zuerkannte Wohnzuschuss als Einkommen angerechnet werde. Durch den Wohnzuschuss werde sein Wohnbedarf jedoch nur zum Teil abgedeckt. Der Wohnzuschuss dürfte daher nicht vollständig auf seinen Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs angerechnet werden. Auch sei die Anrechnung des Wertes der „freien Station“ in Höhe von € 37,08 rechtswidrig. Die Betreuung in der Tageswerkstätte stelle kein Einkommen dar. Für eine Anrechnung bestehe keine Rechtsgrundlage. Für seine Tätigkeit erhalte der Beschwerdeführer ein therapeutisches Taschengeld sowie als Naturalleistung das Mittagessen. Werde nun das Mittagessen als Einkommen angerechnet, verbliebe dem Beschwerdeführer von seinem therapeutischen Taschengeld nicht mehr viel, er wäre sohin doppelt belastet. Lehrlingsentschädigungen bzw. Ausbildungsbeihilfen würden als anrechenfreies Einkommen gelten. Daher dürfe in Analogie das therapeutische Taschengeld nicht angerechnet werden. 2.
- Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer WE, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 4.11.2014, vertreten durch seine Sachwalterin, bei der belangten Behörde einen Folgeantrag nach dem NÖ MSG zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich kein Einkommen. Er bezieht erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe
- Er bewohnt eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***, für die monatlich € 378,90 (inkl. € 105,68 Betriebskosten) aufzuwenden sind. Der Beschwerdeführer erhält vom Land NÖ einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 248,- seit 1.1.2014 (inzwischen zwei Mal verlängert und derzeit befristet bis 30.11.2016). Der Beschwerdeführer arbeitet tagsüber in der Tagesstätte Kolping, bezieht dort Mittagessen als Naturalleistung und ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 60,--. Der Beschwerdeführer arbeitet in der Tagesstruktur Vollzeit, die Tagesstruktur bietet die dort hergestellten Produkte zum Verkauf an und wird ebenso entgeltliche Gartenbetreuung durch diese Einrichtung angeboten.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, MIJ3-B-14498/
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: § 2Paragraph 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
- […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende […] Personen 2. – 4. […]
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […].Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […].Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.3. § 2 Abs. 1 Z 13 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet: 5.3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2.“
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,
- Erwägungen: 6.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung von Geldleistungen nach dem NÖ MSG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. zum Arbeitslosengeld VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0037). Es ist daher jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Leistungszeitraum in Geltung stand, sohin die Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. 9205-
- 6.
- Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung von Geldleistungen nach dem NÖ MSG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt vergleiche zum Arbeitslosengeld VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0037). Es ist daher jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Leistungszeitraum in Geltung stand, sohin die Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-
- Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer alleine und wendet für seine Wohnung monatlich € 378,90 auf. Er bezieht einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 248,-. Sohin entstehen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Wohnzuschusses ungedeckte Wohnkosten in Höhe von € 130,90, für die ein Wohnbedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG besteht. Dieser ist durch eine Mindestsicherungsleistung zu decken (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer alleine und wendet für seine Wohnung monatlich € 378,90 auf. Er bezieht einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 248,-. Sohin entstehen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Wohnzuschusses ungedeckte Wohnkosten in Höhe von € 130,90, für die ein Wohnbedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG besteht. Dieser ist durch eine Mindestsicherungsleistung zu decken vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). 6.
- Die Beschwerde bringt vor, dass der Wert der „freien Station“ nicht als Einkommen hätte angerechnet werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, gelten. Wie sich aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt, zielte der Gesetzgeber auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. Für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen“ ist, ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen.6.
- Die Beschwerde bringt vor, dass der Wert der „freien Station“ nicht als Einkommen hätte angerechnet werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, gelten. Wie sich aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt, zielte der Gesetzgeber auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. Für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen“ ist, ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen. Die belangte Behörde hat 3/10 des Werts der sogenannten „freien Station“ nach § 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs bei der Berechnung herangezogen und dabei das Mittagessen als Sachbezug und daher als Einkommen im Sinne des § 1 NÖ EigenmittelVO bewertet. Die Bewertung des Sachbezuges ist eine Sachfrage, da sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Die Frage ist daher, ob die §§ 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht verneint. Die belangte Behörde hat 3/10 des Werts der sogenannten „freien Station“ nach Paragraph eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs bei der Berechnung herangezogen und dabei das Mittagessen als Sachbezug und daher als Einkommen im Sinne des Paragraph eins, NÖ EigenmittelVO bewertet. Die Bewertung des Sachbezuges ist eine Sachfrage, da sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Die Frage ist daher, ob die Paragraphen 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht verneint. Außerdem ist unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 10 Abs. 1 NÖ MSG auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 26; vgl. auch VwGH 12.8.2010, 2008/10/0159, zum ähnlichen § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz und VwGH 23.1.2012, 2010/10/0205). Durch die Berücksichtigung des Mittagessens als Sachbezug erfolgte in dieser Hinsicht auch keine Anrechnung des therapeutischen Taschengeldes von € 60,- als Einkommen, wie in der Beschwerde behauptet, sodass nicht gegen § 2 Abs. 1 Z 13 EigenmittelVO verstoßen wurde. Außerdem ist unter Bezugnahme auf die Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, NÖ MSG auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 26; vergleiche auch VwGH 12.8.2010, 2008/10/0159, zum ähnlichen Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und VwGH 23.1.2012, 2010/10/0205). Durch die Berücksichtigung des Mittagessens als Sachbezug erfolgte in dieser Hinsicht auch keine Anrechnung des therapeutischen Taschengeldes von € 60,- als Einkommen, wie in der Beschwerde behauptet, sodass nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, EigenmittelVO verstoßen wurde. 6.
- Im Ergebnis gebühren dem Beschwerdeführerdaher eine monatliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 130,90 sowie eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 573,41, sohin gesamt € 704,
- Durch die mit LGBl. 9205/1-5 erfolgte Indexanpassung der NÖ MSV erhält der Beschwerdeführer ab 1.1.2015 bis 30.11.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 714,
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Übrigen wurden in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen und die Tatsachen nicht bestritten, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.118.001.2015