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{'item': 'LVwG-AV-203/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-203/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn BW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom

  1. Mai 2016, Zl. NKJ3-B-1637/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Dem Antrag von BW vom
  3. Jänner 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Er erhält befristet bis
  4. Juli 2016 Geldleistungen in folgender Höhe:Jänner 2016 (aliquot): € 76,16Februar 2016 bis Mai 2016: € 326,25 pro MonatJuni 2016: € 455,25Juli 2016 (aliquot): € 364,20“„Dem Antrag von BW vom
  5. Jänner 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Er erhält befristet bis
  6. Juli 2016 Geldleistungen in folgender Höhe:, Jänner 2016 (aliquot): € 76,16, Februar 2016 bis Mai 2016: € 326,25 pro Monat, Juni 2016: € 455,25, Juli 2016 (aliquot): € 364,20“
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  8. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
  9. Mai 2016, Zl. NKJ3-B-1637/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs.1, 3 und 4 sowie 8 Abs. 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1-6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze an Vermögen einen PKW Citroën C3 Picasso, Erstzulassung
  10. Der Beschwerdeführer sei Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges und stelle der PKW einen bei der Prüfung des Anspruches zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses Fahrzeug unter den gegebenen Umständen zu veräußern. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Unterhalt gegenüber der getrennt lebenden Ehegattin geltend gemacht.Mit Bescheid vom
  11. Mai 2016, Zl. NKJ3-B-1637/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins, 3 und 4 sowie 8 Absatz 5, , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins -, 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze an Vermögen einen PKW Citroën C3 Picasso, Erstzulassung
  12. Der Beschwerdeführer sei Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges und stelle der PKW einen bei der Prüfung des Anspruches zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, dieses Fahrzeug unter den gegebenen Umständen zu veräußern. , Auch habe der Beschwerdeführer keinen Unterhalt gegenüber der getrennt lebenden Ehegattin geltend gemacht.
  13. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, die Behörde lege nicht die Umstände dar, die im konkreten Fall den Verkauf des neuwertigen Kraftfahrzeuges zumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer sei seit 2 Monaten geschieden. Das Fahrzeug sei Eigentum seiner Exfrau, die es ihm zum Gebrauch überlasse. Unstrittig stelle dieses Fahrzeug einen Vermögenswert dar. Da es sich jedoch im Eigentum der Exfrau befinde, könne es aus diesem Grund kein verwertbares Vermögen des Beschwerdeführers sein. Der Beschwerdeführer lebe in *** und sei beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Er sei begünstigter Behinderter, er habe eine Gehbehinderung. Er sei im Hinblick auf seine Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen, da er es benötige, um Arbeit zu suchen, Arzttermine wahrzunehmen, einkaufen zu gehen, etc. er habe keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Exfrau. Einen etwaig zustehenden Unterhaltsanspruch erbringe sie als Naturalleistung. Sie unterstütze den Beschwerdeführer bei Dingen im Haushalt, die er aufgrund seiner Behinderung nicht mehr selbst machen könne. Sie helfe beim Putzen, beim Einkaufen von schweren Sachen und habe im Übrigen selbst nur ein geringes Einkommen. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und ihm Mindestsicherung zuzusprechen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am
  16. Jänner 2016 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er von seiner Ehegattin getrennt lebend. Am
  17. April 2016 wurde die Ehe einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Im Zuge der einvernehmlichen Scheidung wurde ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Die mittlerweile geschiedene Gattin des Beschwerdeführers unterstützte ihn – obwohl getrennt lebend – sowohl in der Zeit vor der Ehescheidung als auch danach bei tatsächlichen Verrichtungen in der Lebensführung (z.B. Haushalt, Einkaufen, Putzen, Arztbesuche) und überließ dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das von ihr angekaufte, in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug Citroen C3 Picasso.Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beim AMS (Leistungen der Notstandshilfe) betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung € 17,05, er beträgt seit
  18. Juni 2016 € 12,75 täglich. Sein Pensionsantrag wurde im Juli 2016 abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat Aufwendungen für das Wohnen in Höhe von monatlich € 347,65.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, er lebt in Niederösterreich. Er ist auf Grund des Leistungsbezuges nach dem AlVG bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Er hat ein Bausparguthaben von etwa € 350,--, darüber hinaus keine Ersparnisse. Die mittlerweile geschiedene Gattin des Beschwerdeführers unterstützte ihn – obwohl getrennt lebend – sowohl in der Zeit vor der Ehescheidung als auch danach bei tatsächlichen Verrichtungen in der Lebensführung (z.B. Haushalt, Einkaufen, Putzen, Arztbesuche) und überließ dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das von ihr angekaufte, in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug Citroen C3 Picasso., Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beim AMS (Leistungen der Notstandshilfe) betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung € 17,05, er beträgt seit
  19. Juni 2016 € 12,75 täglich. Sein Pensionsantrag wurde im Juli 2016 abgelehnt. , Der Beschwerdeführer hat Aufwendungen für das Wohnen in Höhe von monatlich € 347,65., Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger, er lebt in Niederösterreich. Er ist auf Grund des Leistungsbezuges nach dem AlVG bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Er hat ein Bausparguthaben von etwa € 350,--, darüber hinaus keine Ersparnisse.
  20. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Kaufvertrag für das gegenständliche Kraftfahrzeug, lautend auf AW liegt ebenso vor wie die dazu getroffene Kreditvereinbarung. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass er die von seiner Ex-Gattin angebotene Unterstützung bei Verrichtungen des täglichen Lebens annimmt und auch stets angenommen hat. In Anbetracht der auf Grund seiner Gehbehinderung beeinträchtigten, persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist dieser Umstand nachvollziehbar. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Kaufvertrag für das gegenständliche Kraftfahrzeug, lautend auf AW liegt ebenso vor wie die dazu getroffene Kreditvereinbarung. , Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass er die von seiner Ex-Gattin angebotene Unterstützung bei Verrichtungen des täglichen Lebens annimmt und auch stets angenommen hat. In Anbetracht der auf Grund seiner Gehbehinderung beeinträchtigten, persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist dieser Umstand nachvollziehbar.
  21. Rechtslage: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 2LeistungsgrundsätzeParagraph 2,, Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).,
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Anspruchsberechtigte PersonenParagraph 5,, Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, […] § 4Begriffsbestimmungen und VerweisungenParagraph 4,, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
(1)Im Sinne dieses Gesetzes, 1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem , 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Berücksichtigung von Leistungen DritterParagraph 8,, Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.[…]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist., , […], ,
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. § 9 Paragraph 9, […]
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. […]
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […]“[…], ,
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. , , […], ,
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. , , […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1, lauten auszugsweise: „§ 1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt für 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 628,32 2. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 209,43
  2. […]
  3. […], ,
  4. Erwägungen: Der Beschwerdeführer führt zunächst ins Treffen, er besitze kein verwertbares Vermögen. Mit diesem Vorbringen ist er insofern im Recht, als das von der Behörde als verwertbares Vermögen herangezogene Kraftfahrzeug dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist. Nach den vorliegenden Urkunden ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Eigentümer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges. Daran ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Zulassungsregister als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufscheint, weil der Zulassungsbesitz der Besitz des Rechtes ist, ein bestimmtes Fahrzeug iSd kraftfahrrechtlichen Vorschriften zu verwenden. Der Antragsteller iSd KFG hat glaubhaft zu machen, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, andernfalls ihm die Zulassung zu verweigern ist. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers hat das Fahrzeug käuflich erworben und auch schriftlich dokumentiert, dass sie dessen Besitzerin ist und es dem Beschwerdeführer zur Benutzung überlassen hat. Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug rechtmäßig innehat. Der Umstand, dass er nicht der Eigentümer ist, hindert somit nicht seinen Zulassungsbesitz iSd KFG, er hindert aber seine rechtliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug. Somit ist dieses Fahrzeug auch nicht sein Vermögen iSd NÖ MSG, seine Verwertbarkeit durch ihn scheidet daher aus. Sofern die belangte Behörde in Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon ausging, der Beschwerdeführer sei einer Rechtsverfolgungspflicht nicht nachgekommen, ist auszuführen:Der Beschwerdeführer lebte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung getrennt von seiner Gattin, die ihn jedoch beim Einkauf, bei Tätigkeiten im Haushalt, bei Arztbesuchen und sonstigen Geschäften des täglichen Lebens unterstützt hat. Dem Akteninhalt zu Folge hatte die Gattin ein Einkommen von etwa € 1.400,--.Sofern die belangte Behörde in Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung davon ausging, der Beschwerdeführer sei einer Rechtsverfolgungspflicht nicht nachgekommen, ist auszuführen:, Der Beschwerdeführer lebte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung getrennt von seiner Gattin, die ihn jedoch beim Einkauf, bei Tätigkeiten im Haushalt, bei Arztbesuchen und sonstigen Geschäften des täglichen Lebens unterstützt hat. Dem Akteninhalt zu Folge hatte die Gattin ein Einkommen von etwa € 1.400,--., Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der gesamte Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten. Sofern das NÖ MSG die Berücksichtigung von Leistungen Dritter vorsieht, ist klargestellt, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden kann, sondern bereits die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Ist nun im gegenständlichen Fall zwar auf Grund des Umstandes, dass jedenfalls bis zum
  5. April 2016 (Scheidung der Ehe) bei aufgehobener ehelicher Lebensgemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin grundsätzlich bestand, so ist insbesondere im Hinblick auf das unterdurchschnittliche Einkommen der Verpflichteten und ihre freiwillig erbrachten Naturalleistungen die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer zu verneinen. Dem Beschwerdeführer waren daher die Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dem Grunde nach zu gewähren, wobei die Leistungen dem Gesetz entsprechend für sechs Monate zu befristen waren.Zur Höhe der Geldleistungen ist auszuführen: Ausgehend von einem den Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV übersteigenden Wohnaufwand des Beschwerdeführers und einem gesetzlichen Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV ergibt sich in Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers aus den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe von € 17,05 tgl., das sind € 511,50 monatlich) von
  6. Jänner 2016 bis
  7. Mai 2016, ein Anspruch in Höhe von € 326,25 monatlich. Dieser Betrag gebührt für den Jänner 2016 aliquot ab Antragstellung im Ausmaß von € 76,
  8. Ab
  9. Juni 2016 beträgt das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers € 12,75 tgl., das sind € 382,50 monatlich. Es ergibt sich somit ein zu deckender Betrag in Höhe von € 455,25 monatlich ab Juni 2016, wobei die Leistung im Juli auf Grund des Endes des befristeten Zeitraumes der Gewährung aliquot für 24 Tage € 15,18 tgl., somit insgesamt € 364,20 beträgt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der gesamte Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten. , Sofern das NÖ MSG die Berücksichtigung von Leistungen Dritter vorsieht, ist klargestellt, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden kann, sondern bereits die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. , Ist nun im gegenständlichen Fall zwar auf Grund des Umstandes, dass jedenfalls bis zum
  10. April 2016 (Scheidung der Ehe) bei aufgehobener ehelicher Lebensgemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin grundsätzlich bestand, so ist insbesondere im Hinblick auf das unterdurchschnittliche Einkommen der Verpflichteten und ihre freiwillig erbrachten Naturalleistungen die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer zu verneinen. , , Dem Beschwerdeführer waren daher die Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dem Grunde nach zu gewähren, wobei die Leistungen dem Gesetz entsprechend für sechs Monate zu befristen waren., , Zur Höhe der Geldleistungen ist auszuführen: , Ausgehend von einem den Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV übersteigenden Wohnaufwand des Beschwerdeführers und einem gesetzlichen Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV ergibt sich in Anrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers aus den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe von € 17,05 tgl., das sind € 511,50 monatlich) von
  11. Jänner 2016 bis
  12. Mai 2016, ein Anspruch in Höhe von € 326,25 monatlich. Dieser Betrag gebührt für den Jänner 2016 aliquot ab Antragstellung im Ausmaß von € 76,
  13. Ab
  14. Juni 2016 beträgt das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers € 12,75 tgl., das sind € 382,50 monatlich. Es ergibt sich somit ein zu deckender Betrag in Höhe von € 455,25 monatlich ab Juni 2016, wobei die Leistung im Juli auf Grund des Endes des befristeten Zeitraumes der Gewährung aliquot für 24 Tage € 15,18 tgl., somit insgesamt € 364,20 beträgt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.203.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.