RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-534/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag
§ 284Abs.
2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht, somit bis
- August 2016 über den Antrag des Herrn MG vom
- September 2015 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Der belangten Abgabenbehörde (Bürgermeister der Marktgemeinde ***) wurde in der Folge mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes vom
- Juni 2016
Paragraph 284, Absatz 2, BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht, somit bis
- August 2016 über den Antrag des Herrn MG vom
- September 2015 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2016 wurde über den Antrag des Herrn MG vom
- September 2015 in der Sache abgesprochen. Dem Antrag wurde in diesem Bescheid nicht Folge gegeben.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 284.
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.Paragraph 284,
(1)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2)Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(3)Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (…)
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Säumnisbeschwerde die Säumnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur Entscheidung über seinen Antrag auf Zustellung eines Bescheides betreffend die Kanalbenützungsgebühr geltend gemacht. Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom
- Juli 2016 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** meritorisch über diesen Antrag entschieden. Mit der Erlassung dieses Bescheides wurde über jenen Antrag entschieden, hinsichtlich dessen die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde, und die vom Beschwerdeführer angestrebte Sachentscheidung getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet war, ist damit fortgefallen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor (vgl. VwGH vom 14 Dezember 2011, Zl. 2011/17/0166). Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet war, ist damit fortgefallen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor vergleiche VwGH vom 14 Dezember 2011, Zl. 2011/17/0166). Durch die Erlassung des Bescheides vom
- Juli 2016 ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen (vgl. VwSlg. 8.937 A). Durch die Erlassung des Bescheides vom
- Juli 2016 ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen vergleiche VwSlg. 8.937 A). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer damit klaglos gestellt, da dem Beschwerdebegehren (Entscheidung über den Antrag vom
- September 2015) Rechnung getragen wurde. Durch die Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde vom
- Juli 2016 ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag liegt vor (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Durch die Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde vom
- Juli 2016 ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag liegt vor vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Liegt ein wirksam erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. dazu nochmals VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Ein solcherart erlassener Bescheid der Abgabenbehörde ist wirksam und rechtsmittelfähig. Damit wird auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Liegt ein wirksam erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden vergleiche dazu nochmals VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Ein solcherart erlassener Bescheid der Abgabenbehörde ist wirksam und rechtsmittelfähig. Damit wird auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Wegen Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde ist daher das Säumnisbeschwerdeverfahren
§ 284Abs.
2, letzter Satz BAO einzustellen.Wegen Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde ist daher das Säumnisbeschwerdeverfahren
Paragraph 284, Absatz 2,, letzter Satz BAO einzustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs. 4 B-VG (i
Vm Art. 133 Abs. 9 B-VG) ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 9, B-VG) ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ergibt sich im Falle der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 284 Abs. 2, letzter Satz BAO.Insbesondere ergibt sich im Falle der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits unmittelbar aus der Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 2,, letzter Satz BAO. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.534.001.2016