Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der BD GmbH, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 2011, RU4-K-1088/021-2011, betreffend Anpassungsverfahren gemäß , Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008,
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
sorgephase der Deponie wird um 101.401,80 Euro erhöht.“101.401,80 Euro erhöht.“,
sorge verbleibt ein Betrag von € 137.738,5 Die Höhe der Sicherstellung ist entsprechend den Vorgaben des § 48 AWG 2002 anzupassen.Die Höhe der Sicherstellung ist entsprechend den Vorgaben des Paragraph 48, AWG 2002 anzupassen. Die Indexberechnung hat jährlich
dem Baukostenindex für Straßenbau zu erfolgen. Die Basis des Baukostenindex Straßenbau wird mit April 2010 neu festgesetzt. Die Höhe der derzeit geleisteten Sicherstellung beträgt € 36.337,2— Der Differenzbetrag von € 17.951,-- ist der Behörde mittels Bankhaftbrief sofort vorzulegen. Rechtsgrundlagen: §§ 37ff, u. § 48. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002Paragraphen 37 f, f,, u. Paragraph 48, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 – DVO 2008“.Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008 – DVO 2008“.
Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und unter Hinweis auf die Anzeige zur Rückstufung der Verfüllabschnitte 1, 2 und 3 von Reststoffdeponie auf Baurestmassendeponie verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 28. September 2010, welchem zu entnehmen sei, dass die derzeit gelegte Sicherstellung zu niedrig bemessen sei und um einen Betrag von € 17.951,-- zu erhöhen wäre.
Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und unter Hinweis auf die Anzeige zur Rückstufung der Verfüllabschnitte 1, 2 und 3 von Reststoffdeponie auf Baurestmassendeponie verwies die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 28. September 2010, welchem zu entnehmen sei, dass die derzeit gelegte Sicherstellung zu niedrig bemessen sei und um einen Betrag von , € 17.951,-- zu erhöhen wäre. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wäre die Sicherstellung entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der Kalkulationsmethoden der DVO 2008 neu festzusetzen. Der Kalkulation sei für das Baurestmassenkompartiment ein
sorgezeitraum von 30 Jahren zu Grunde gelegt worden. Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Baurestmassenkompartiment ausschließlich die Erhöhung der Sicherstellung in dem aus Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 – unter Zugrundelegung einer maximalen offenen Schüttfläche und einer Gesamtfläche der Oberflächenabdeckung von jeweils 3.750 m² - resultierenden Ausmaß vorgeschrieben werde. In eventu wurde beantragt, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen werde. Die Berufung wurde insbesondere begründet, dass der Anlagenbetreiberin die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Sicherstellung sei unrichtig berechnet worden, weil die Berechnung von einer maximalen offenen Schüttfläche im Ausmaß von 5.000 m² ausgehe. Wie der Sachverständige selbst in seiner Stellungnahme vom 28. September 2010 zutreffend anführe, betrage die offene Fläche lediglich 3.750 m². Eine
frage beim Sachverständigen hätte ergeben, dass das verwendete Berechnungsmodul des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Eingabe der korrekten Daten (3.750 m²) nicht erlaube; vielmehr könne dort nur mindestens eine Fläche von 5.000 m² eingegeben werden. Das als Hilfsmittel zur Berechnung der Sicherstellung zur Verfügung gestellte Berechnungsmodul entspreche weder dem AWG 2002, noch der DVO
sorgephase mit 137.739 Euro. (Diese Berechnung wurde als Beilage 1 der Verhandlungsschrift beigelegt.) Auf Grund des Umstandes, dass sich die Deponie in der Ablagerungsphase befindet ist für die Neufestsetzung der tatsächlichen Sicherstellungsleistung eine Vergleichsrechnung heranzuziehen, wobei auf Grund der derzeitigen Grundlagen folgende Parameter angesetzt werden: ● Offene Schüttfläche: 3.750 m² ● Bewilligtes Deponievolumen (Abschnitte 2 und 3): 62.000 m³ ● Offenes Volumen Abschnitt 2: 2.800 m³ ● Offenes Volumen Abschnitt 3: 28.200 m³ ● Derzeitige Sicherstellungsleistung: € 36.337,20 Somit ergibt sich für die spezifische Sicherstellungsleistung derzeit: € 36.337,20 / 62.000 m³ = € 0,59/m³ Entsprechend der Neuberechnung
dem Berechnungsmodul des Lebensministeriums wäre folgende Sicherstellungsleistung vorgeschrieben: € 280.977 / 62.000 m³ = € 4,53/m³ Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von € 3,94/m³ Im Zuge der Vergleichsrechnung wird der Differenzbetrag mit dem noch offenem Schüttvolumen multipliziert und es ergibt sich somit eine tatsächliche Sicherstellungserhöhung für die Abschnitte 2 und 3 von 31.000 m³ x € 3,94 = € 122.140 Auf Grund des Umstandes, dass der Abschnitt 3 derzeit noch nicht ausgebaut ist und für den Abschnitt 2 nur mehr 2.800 m³ offenes Schüttvolumen offen stehen, sind daher die Aufhöhungsbeträge für die Sicherstellungsleistung wie folgt aufzuteilen:, Auf Grund des Umstandes, dass der Abschnitt 3 derzeit noch nicht ausgebaut ist und für den Abschnitt 2 nur mehr 2.800 m³ offenes Schüttvolumen offen stehen, sind daher die Aufhöhungsbeträge für die Sicherstellungsleistung wie folgt aufzuteilen: Abschnitt 2: 2.800 m³ x € 3,94/m³ = € 11.032 Abschnitt 3: 28.200 m³ x € 3,94/m³ = € 111.108 (für den Abschnitt 3 ist dieser Erhöhungsbetrag erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis zu hinterlegen) Hinsichtlich der
sorgephase ist festzustellen, dass gemäß der Berechnung in Beilage 2 (für die Abschnitte 2 und 3) für die gemäß § 47 Abs. 9 DVO zu besichernden Abschnitte ein Sicherstellungsbeitrag von € 137.739 vorzuschreiben wäre. Im Hinblick darauf, dass ein Sicherstellungsbeitrag von € 36.337,20 bereits hinterlegt sind, würde sich daher der
sorgebetrag € 137.739 - € 36.337,20 auf € 101.401,8 reduzieren. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die Vorschreibung der Höhe des
sorgebetrages in diesem Fall rechtlich zu beurteilen wäre und auf Grund des Umstandes, dass die Ablagerungsphase mit der Vergleichsrechnung berechnet wurde auch eine geringere Sicherstellungsleistung vertretbar wäre. Hinsichtlich der
sorgephase ist festzustellen, dass gemäß der Berechnung in Beilage 2 (für die Abschnitte 2 und 3) für die gemäß Paragraph 47, Absatz 9, DVO zu besichernden Abschnitte ein Sicherstellungsbeitrag von € 137.739 vorzuschreiben wäre. Im Hinblick darauf, dass ein Sicherstellungsbeitrag von € 36.337,20 bereits hinterlegt sind, würde sich daher der
sorgebetrag € 137.739 - € 36.337,20 auf € 101.401,8 reduzieren. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die Vorschreibung der Höhe des
sorgebetrages in diesem Fall rechtlich zu beurteilen wäre und auf Grund des Umstandes, dass die Ablagerungsphase mit der Vergleichsrechnung berechnet wurde auch eine geringere Sicherstellungsleistung vertretbar wäre. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
sorgephase für diese Deponie mit jeweils 137.739 Euro festgesetzt wird. Als Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per
sorgephase für diese Deponie mit jeweils 137.739 Euro festgesetzt wird. , Als Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung wird der Baukostenindex für Straßenbau per 10. April 2010 festgelegt. Die Sicherstellung ist jährlich wertzusichern.“ Die Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die
sorgephase im Verfahren
9 DVO 2008 begründete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2012, 2012/07/0126. Die Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die
sorgephase im Verfahren
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 begründete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2012, 2012/07/0126.
1 DVO 2008 könnten die Maßnahmen entsprechend den Bauabschnitten sichergestellt werden, sodass eine entsprechende Aufteilung vom beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vorgenommen worden sei.
Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 könnten die Maßnahmen entsprechend den Bauabschnitten sichergestellt werden, sodass eine entsprechende Aufteilung vom beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vorgenommen worden sei. Grundsätzlich sei der Sicherstellungsleistungsbedarf in der Betriebsphase aufgrund der Notwendigkeit einer vermehrten Kontrolle aber in diesem Zeitraum und den daraus resultierenden Kosten höher als jener in der
sorgephase. Im gegenständlichen Fall ergebe sich lediglich durch die minimale Größe der Deponie bei der Vergleichsberechnung, dass die Ablagerungsphase geringer zu besichern wäre als die
sorgephase, obwohl dies der Kostenwahrheit vollkommen widersprechen würde. Die in der Ablagerungsphase zu legende Sicherheitsleistung könne nicht geringer sein, als jene der
sorgephase. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kam deshalb zum Schluss, dass eine Deponie in der Ablagerungsphase zumindest mit jenem Betrag zu besichern sei, welcher für die
sorgephase festzusetzen ist. Es würde weder den zitierten gesetzlichen Grundlagen noch dem Zweck der Sicherstellungsleistung entsprechen, wenn diese
Einstellung des Deponiebetriebes betragsmäßig höher wäre als in der Ablagerungsphase. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9 DVO
9 DVO 2008 für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die
sorgekosten festzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging bereits damals davon aus, dass auch die Festlegung auch dieser Kosten zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen zählte.„2.4. Sache des vor dem LVwG angefochtenen Bescheides war die Anpassung der Sicherstellung der gesamten Deponie
Paragraph 47, Absatz 9, DVO
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die
sorgekosten festzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ging bereits damals davon aus, dass auch die Festlegung auch dieser Kosten zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen zählte. 2.
sorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen ist die Sicherstellung auf die Kosten der
sorge zu verringern.
Feststellung der Behörde, dass für die Deponie keine
sorgemaßnahmen mehr erforderlich sind (Ende der
sorgephase), ist die Sicherstellung freizugeben. (...) Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten § 47. (...) Paragraph 47, (...)
9 DVO 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die
sorgephase eintreten.
5 DVO 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der
frage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung
9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der
sorge liegt. 3.3. In den Übergangsbestimmungen der DVO 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die
sorgephase eintreten.
Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der
frage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der
sorge liegt. § 44 Abs. 5 DVO 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die
sorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die
sorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in § 44 Abs. 5 erster Satz DVO 2008 genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der
sorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt. Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die
sorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die
sorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in Paragraph 44, Absatz 5, erster Satz DVO 2008 genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der
sorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, zum Ausdruck gebracht, dass die Formulierung des § 44 Abs. 5 DVO 2008, wonach
Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der
sorge zu verringern sei, begrifflich vorauszusetzen scheine, dass die Sicherstellung für die
sorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei. Die Sicherstellung solle der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der
sorgephase nicht
komme (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr. 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und sei vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der
sorgephase erst
Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126, zum Ausdruck gebracht, dass die Formulierung des Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008, wonach
Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der
sorge zu verringern sei, begrifflich vorauszusetzen scheine, dass die Sicherstellung für die
sorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei. Die Sicherstellung solle der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der
sorgephase nicht
komme vergleiche , dazu die Erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 1147, BlgNR XXII GP, 17 zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und sei vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der
sorgephase erst
Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hatte es im zitierten Fall mit dem genannten Regelfall einer bereits die Kosten der
sorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung
9 DVO 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der
sorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die - im Erkenntnis genannte - "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die
sorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei, nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hatte es im zitierten Fall mit dem genannten Regelfall einer bereits die Kosten der
sorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der
sorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die - im Erkenntnis genannte - "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die
sorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden sei, nicht gegeben. Übergangsfälle wie der hier vorliegende, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die
sorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des § 44 Abs. 5 DVO daher nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die
sorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus § 44 Abs. 5 DVO ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die
sorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Entgegen der Ansicht des LVwG ergibt sich dies weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.Übergangsfälle wie der hier vorliegende, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die
sorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, DVO daher nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die
sorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus Paragraph 44, Absatz 5, DVO ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die
sorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Entgegen der Ansicht des LVwG ergibt sich dies weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem genannten hg. Erkenntnis ebenfalls ausgesprochen hat, gibt es - entgegen einer in der Revision geäußerten Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs. 9 DVO 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs. 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "
sorge" Bezug nimmt. Gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Soweit Anhang 8 Punkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 (ua) für
sorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der
sorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126).Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem genannten hg. Erkenntnis ebenfalls ausgesprochen hat, gibt es - entgegen einer in der Revision geäußerten Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG relevanten) Wortfolge in Paragraph 48, Absatz 2, und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "
sorge" Bezug nimmt. Gemäß Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Soweit Anhang 8 Punkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 (ua) für
sorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der
sorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2012/07/0126). In Fällen wie dem vorliegenden sind die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen für die Ablagerungsphase zum einen und die
sorgephase zum anderen daher
Anhang 8 Punkt 2 zum AWG 2002 jeweils ohne gegenseitige Bezugnahme vorzunehmen. Das LVwG irrte daher, wenn es die Ansicht vertrat, die Höhe der Sicherstellung für die Ablagerungsphase müsse im vorliegenden Fall mindestens gleich hoch wie diejenige für die
sorgephase sein.
sorgephase mit jeweils dem gleichen (oben wiedergegebenen) Betrag gänzlich neu festgesetzt wurde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wählte das LVwG einen anderen Weg; es änderte den Spruch des Bescheides des LH vom
sorgephase mit jeweils dem gleichen (oben wiedergegebenen) Betrag gänzlich neu festgesetzt wurde. Der normative Inhalt des so gestalteten Spruches weist aber nicht die gebotene Eindeutigkeit auf. Dem LVwG ist zuzugestehen, dass ein Eingriff in den Teil des rechtskräftigen Bescheides, mit dem die "alte" Sicherstellung festgelegt worden war, im Rahmen eines Anpassungsverfahrens (vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 6 AVG in Verbindung mit § 48 Abs. 2b AWG 2002) zulässig erscheint. Allerdings müsste dieser Eingriff und die sprachliche Neugestaltung des bestehenden Spruches zu einem inhaltlich eindeutigen Ergebnis führen. Angesichts der im konkreten Fall vorgenommenen Spruchgestaltung bleibt aber offen, ob das LVwG damit die zahlenmäßigen Beträge der Sicherstellungen des als Leistungsbescheid formulierten Bescheides vom
2b AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Abs. 2b des § 48 AWG spricht, ist diejenige des Abs. 2 dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des § 48 Abs. 2b AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen.
Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Absatz 2 b, des Paragraph 48, AWG spricht, ist diejenige des Absatz 2, dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen. Inhalt eines auf § 48 Abs. 2b AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz.Inhalt eines auf Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz. 4.1.
sorgephase getrennt voneinander durch die Vorlage von Bankhaftbriefen beizubringen wären oder ob die Sicherstellung für beide Phasen in gleicher Höhe festgestellt werden sollte, die Vorlage aber eines Bankhaftbriefes reichte. 4.2. Die rechtliche Argumentation des angefochtenen Erkenntnisses ist - gerade vor dem Hintergrund des vom LVwG eingeholten Gutachtens - schwer
vollziehbar. Das LVwG folgte dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen offenbar nur teilweise, ohne die dahinter stehenden Gründe
vollziehbar darzutun. So bleibt unter anderem - für den Fall des Verständnisses des angefochtenen Erkenntnisses als Leistungsauftrag - offen, warum der bereits erlegten "alten" Sicherstellung keine Bedeutung zukommt. 5. Der Vorwurf mangelnder Begründung des Erkenntnisses trifft auch die weitere von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Frage
dem Verständnis des § 44 Abs. 1 zweiter und vierter Satz DVO
dem Verständnis des Paragraph 44, Absatz eins, zweiter und vierter Satz DVO 2008. Diesfalls findet sich im angefochtenen Erkenntnis lediglich der Hinweis, dass "sich eine abschnittsweise Betrachtung erübrige", und zwar angesichts des seitens des LVwG dem Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 unterstellten - wie dargestellt: unrichtigen - Verständnisses. Die Annahme des LVwG, es wäre im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 44 Abs. 1 DVO 2008 überhaupt nicht anwendbar, ist nicht
vollziehbar. Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass § 44 Abs. 1 DVO 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte.Die Annahme des LVwG, es wäre im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 überhaupt nicht anwendbar, ist nicht
vollziehbar. Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte. Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung
diesem am
1 AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst
einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Begriff des Bauabschnittes, der dem AWG 2002 fremd ist und sich auch in der DVO 2008 nur in § 44 leg. cit. findet, mit dem Begriff des Deponieabschnittes deckungsgleich ist.
Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 hat der Inhaber der Deponie die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen. Er darf erst
einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Begriff des Bauabschnittes, der dem AWG 2002 fremd ist und sich auch in der DVO 2008 nur in Paragraph 44, leg. cit. findet, mit dem Begriff des Deponieabschnittes deckungsgleich ist. Die ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 treffen generelle Anordnungen dahingehend, dass und wofür eine Sicherstellung aufzuerlegen ist und dass sie je
dem, um die Erfüllung welcher Auflagen und Verpflichtungen es sich handelt, entsprechend den Bauabschnitten zu erfolgen hat. Damit wird man dem Gedanken gerecht, dass mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein können, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt.Die ersten beiden Sätze des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 treffen generelle Anordnungen dahingehend, dass und wofür eine Sicherstellung aufzuerlegen ist und dass sie je
dem, um die Erfüllung welcher Auflagen und Verpflichtungen es sich handelt, entsprechend den Bauabschnitten zu erfolgen hat. Damit wird man dem Gedanken gerecht, dass mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein können, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt. Die unbedingte und unabhängig vom konkreten Schüttverlauf formulierten Anordnungen der ersten beiden Sätze des § 44 Abs. 1 DVO 2008 werden dann durch die anschließenden beiden Sätze relativiert bzw. konkretisiert.
dem dritten Satz des § 44 Abs. 1 DVO ist dann, wenn aufgrund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine bestimmte offene Schüttfläche gar nicht überschritten werden darf, (nur) maximal diese offene Schüttfläche zu besichern. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte
dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden.Die unbedingte und unabhängig vom konkreten Schüttverlauf formulierten Anordnungen der ersten beiden Sätze des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 werden dann durch die anschließenden beiden Sätze relativiert bzw. konkretisiert.
dem dritten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, DVO ist dann, wenn aufgrund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine bestimmte offene Schüttfläche gar nicht überschritten werden darf, (nur) maximal diese offene Schüttfläche zu besichern. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte
dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden. Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte.Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte. Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des § 44 Abs. 1 DVO 2008 besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend
den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird.Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend
den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird. In diese Richtung ging offenbar auch der vom LVwG nicht weiter verfolgte Hinweis im Gutachten des Sachverständigen, wonach der Erhöhungsbetrag für den Abschnitt 3 erst ab Fertigstellungsmeldung der Deponiebasis (des Abschnittes 3) zu hinterlegen sei.
sorgephase, wurde eine Sicherstellungsleistung in Höhe von 500.000,-- ATS(36.337,20 Euro) vorgeschrieben.Für diese Deponieabschnitte samt deren ordnungsgemäße Erhaltung, also für die
sorgephase, wurde eine Sicherstellungsleistung in Höhe von 500.000,-- ATS, (36.337,20 Euro) vorgeschrieben. Die Deponie wird von der BD GmbH betrieben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
sorgephase hat insgesamt 137.739 Euro zu betragen. 3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. 4. Rechtslage § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
sorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
weisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
weisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
sorgephase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zum behördlich festgestellten Ende der
sorgephase für dieses Kompartiment; die Dauer der
sorgephase richtet sich
dem Zeitraum, in dem für das Kompartiment noch
sorgemaßnahmen erforderlich sind. 53. Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment; die Stilllegungsphase ist ein Teil der
sorgephase. Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter diese Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung für das am 1. Jänner 2008 offene Verfüllvolumen der Deponie im Anpassungsverfahren
Vm 47 Abs. 9 DVO 2008 relevant ist, da die verfahrensgegenständliche Deponie aus einem Kompartiment besteht.Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter diese Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung für das am 1. Jänner 2008 offene Verfüllvolumen der Deponie im Anpassungsverfahren
Paragraphen 48, Absatz 2 b, AWG 2002 in Verbindung mit 47 Absatz 9, DVO 2008 relevant ist, da die verfahrensgegenständliche Deponie aus einem Kompartiment besteht. Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die Rechtsansicht des Höchstgerichtes im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ist die Sicherstellungsanpassungsverpflichtung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 für die Ablagerungsphase und die
sorgephase der verfahrensgegenständlichen Deponie gesondert zu beurteilen. Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die Rechtsansicht des Höchstgerichtes im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ist die Sicherstellungsanpassungsverpflichtung des Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 für die Ablagerungsphase und die
sorgephase der verfahrensgegenständlichen Deponie gesondert zu beurteilen. Im Anpassungsverfahren
9 DVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung
Anhang 8 Punkt 2 zur DVO 2008. Im Anpassungsverfahren
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung
Anhang 8 Punkt 2 zur DVO 2008.
dem eine abschnittsweise Verfüllung mit Bescheid vom 26. April 1994, III/1-24.436/26-94, bewilligt wurde, ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten des § 44 Abs. 1 DVO 2008 bei der Überprüfung der Höhe der bestehenden Sicherstellung herangezogen wurde. Festzuhalten ist, dass die einzelnen Berechnungsmethoden des § 44 Abs. 1 DVO 2008 nicht vermischt werden können.
dem eine abschnittsweise Verfüllung mit Bescheid vom 26. April 1994, , III/1-24.436/26-94, bewilligt wurde, ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 bei der Überprüfung der Höhe der bestehenden Sicherstellung herangezogen wurde. Festzuhalten ist, dass die einzelnen Berechnungsmethoden des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 nicht vermischt werden können. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 DVO 2008 der Anpassungsbedarf der Sicherstellung bei abschnittsweiser Betrachtung günstiger ist als
der Methode der maximalen offenen Fläche, sodass für die Ablagerungsphase die Sicherstellungserhöhung abschnittsweise entsprechend der fachlichen Stellungnahme vorzuschreiben war.Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 der Anpassungsbedarf der Sicherstellung bei abschnittsweiser Betrachtung günstiger ist als
der Methode der maximalen offenen Fläche, sodass für die Ablagerungsphase die Sicherstellungserhöhung abschnittsweise entsprechend der fachlichen Stellungnahme vorzuschreiben war. Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber die Verpflichtung zur Vorlage der Erhöhung der Sicherstellung mit
sorgephase erfolgte ebenfalls gemäß dem schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, wobei zu betonen ist, dass – wie das Höchstgericht auch ausgeführt hat – die Anpassungsverpflichtung für diese Betriebsphase losgelöst von der in § 44 Abs. 5 DVO 2008 festgelegten Vorgangsweise besteht.Die Erhöhung der Sicherstellung für die
sorgephase erfolgte ebenfalls gemäß dem schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, wobei zu betonen ist, dass – wie das Höchstgericht auch ausgeführt hat – die Anpassungsverpflichtung für diese Betriebsphase losgelöst von der in Paragraph 44, Absatz 5, DVO 2008 festgelegten Vorgangsweise besteht. Unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 3 Z 40 DVO 2008 ist demnach die Sicherstellung für die
sorgephase in der vollen Höhe bei Éinstellung des Deponiebetriebes zu leisten. Unter Berücksichtigung der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer 40, DVO 2008 ist demnach die Sicherstellung für die
sorgephase in der vollen Höhe bei Éinstellung des Deponiebetriebes zu leisten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Verfahrensgang entspricht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Verfahrensgang entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.568.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.