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{'item': 'LVwG-AV-732/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-732/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 256 Abs. 3, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung - BAOParagraphen 256, Absatz 3, 278, Absatz eins, Bundesabgabeordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. April 2016, GZ. GA III-201510503, wurde ein dort anhängiges Berufungsverfahren, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, bis zur rechtskräftigen (endgültigen) Entscheidung über die Frage der Anschlussverpflichtung der Liegenschaft *** in *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde ***, ausgesetzt. Mit einem Schreiben vom
  3. Mai 2016 brachten Frau RS und Herr HS (in der Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Diese Beschwerde bezeichnet (u.a.) als angefochtenen Bescheid den Aussetzungsbescheid des Stadtrates vom
  4. April 2016, GZ. GA III-
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. August 201 ersuchten die Beschwerdeführer, das Beschwerdeschreiben vom
  7. Mai 2016, bezugnehmend auf den Aussetzungsbescheid GZ. GA III-201510503, bezüglich Kanalbenützungsgebühr, „als hinfällig zu betrachten“.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  9. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 256.
(1)Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.Paragraph 256,
(1)Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. …
(3)Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
(3)Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Absatz eins,), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Soweit sich das verfahrensgegenständliche Schreiben vom
  3. Mai 2016 als Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. April 2016, GZ. GA III-201510503, darstellt, wurde es mit Schreiben vom
  5. August 2016 zurückgezogen. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ist schon mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung in Rechtskraft erwachsen (VwGH 17.3.1970, 1855/68).

§ 256Abs.

3 BAO ist die Beschwerde als Folge der Zurücknahme mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Paragraph 256, Absatz 3, BAO ist die Beschwerde als Folge der Zurücknahme mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige, abgetrennte Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-AV-731/001-2016, aufgrund der Beschwerde vom

  1. Mai 2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. April 2016, GZ. GA III-20159640, betreffend den Auftrag zur Herstellung eines Kanalanschlusses.Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige, abgetrennte Beschwerdeverfahren zur , GZ. LVwG-AV-731/001-2016, aufgrund der Beschwerde vom
  3. Mai 2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. April 2016, GZ. GA III-20159640, betreffend den Auftrag zur Herstellung eines Kanalanschlusses. 3.
  5. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.732.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.