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{'item': 'LVwG-AV-747/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-747/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WC (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27.8.2014, Zl. GDG2-S-07156/004, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) gewährte der Mutter des Beschwerdeführers, Frau HC, mit Bescheiden vom 12.6.2007, 14.4.2008 und 23.4.2009 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege durch einen sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst und mit Bescheid vom 24.9.2009 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim ***. In den Bescheiden wurde jeweils ausgesprochen, dass die Kosten für die Sozialhilfe vorerst das Land NÖ trage, weil eine Realisierung der Liegenschaft der Mutter des Beschwerdeführers vorerst nicht möglich oder zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. 1.
  5. Im Zuge der Verlassenschaft der am 14.5.2010 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers meldete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 1.7.2010 beim Bezirksgericht Gmünd „noch nicht verjährte Sozialhilfekosten“ für Pflegeheim und Intensivpflege in Höhe von € 27.084,40 an. 1.
  6. Mit Schreiben vom 9.3.2011 an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung näher aufgeschlüsselter Kosten als Abzüge für den „offenen Betrag[…] für den Heimaufenthalt und die erhöhte Sozialhilfe“ für die Mutter des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.3.2011 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die von ihm in seiner Aufstellung vom 9.3.2011 „angeführten Ausgaben zur Gänze“ anerkenne und „um Überweisung von € 24.026,91“ ersuche. 1.
  7. Mit Schreiben vom 6.4.2011 teilte die belangte Behörde dem Bezirksgericht Gmünd mit, dass der Beschwerdeführer „durch den Verkauf der Liegenschaft einen Kostenersatz von € 24.026,91 geleistet“ habe. Somit reduziere sich die Forderung der belangten Behörde an die Verlassenschaft auf € 3.057,
  8. 1.
  9. Der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 19.10.2011 dem Bezirksgericht Gmünd mit, dass ein Antrag auf kridamäßiger Verteilung des Nachlasses gestellt worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 19.12.2011 wurde der belangten Behörde für ihre angemeldete Forderung von € 3.057,49 ein Teilbetrag von € 1.960,67 abzüglich Bankzinsen, Bankspesen und KESt., sohin € 1.952,20 an Zahlungsstatt überlassen. Mangels weiteren verwertbaren Nachlassvermögens wurde das Verlassenschaftsverfahren außerdem für beendet erklärt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 29.7.2014 forderte das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung GS5 – Soziales, die belangte Behörde auf, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Kostenersatzbescheid über € 27.084,40 zu erlassen. In diesem sei auszuführen, dass ein Kostenersatz in der Höhe von € 25.987,58 bereits geleistet worden sei und nur noch eine Forderung in Höhe von € 1.096,82 aushafte. 1.
  11. Mit Bescheid vom 27.8.2014 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12.6.2007, 14.4.2008 und 23.4.2009 bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege für die Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von € 17.859,99 sowie die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.9.2009 bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege für die Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von € 9.224,41 gemäß § 41 NÖ SHG zu ersetzen. 1.
  12. Mit Bescheid vom 27.8.2014 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12.6.2007, 14.4.2008 und 23.4.2009 bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege für die Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von € 17.859,99 sowie die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.9.2009 bewilligte Hilfe bei stationärer Pflege für die Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von € 9.224,41 gemäß Paragraph 41, NÖ SHG zu ersetzen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von 1.5.2007 bis 7.9.2009 Intensivpflege und anschließend bis zu ihrem Tod am 14.5.2010 Pflege im NÖ Landespflegeheim *** erhalten. Die offenen Sozialhilfekosten dafür beliefen sich auf € 17.859,99, respektive € 9.224,
  13. Der Beschwerdeführer habe auf Grund eines mit seiner Mutter am 27.4.1998 geschlossenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall die Liegenschaft EZ ***, KG *** zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter erhalten. Er sei daher Geschenknehmer im Sinne des § 41 NÖ SHG und daher zum Kostenersatz verpflichtet. Im Zeitpunkt des Ablebens der Mutter des Beschwerdeführers hätten die offenen Sozialhilfekosten gesamt € 27.084,40 betragen, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Weiters erging der Hinweis, das am 21.3.2011 € 24.026,91 und am 14.2.2012 € 1.952,20 vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden seien. Es hafte daher noch ein Betrag von € 1.105,29 aus. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von 1.5.2007 bis 7.9.2009 Intensivpflege und anschließend bis zu ihrem Tod am 14.5.2010 Pflege im NÖ Landespflegeheim *** erhalten. Die offenen Sozialhilfekosten dafür beliefen sich auf € 17.859,99, respektive € 9.224,
  14. Der Beschwerdeführer habe auf Grund eines mit seiner Mutter am 27.4.1998 geschlossenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall die Liegenschaft EZ ***, KG *** zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter erhalten. Er sei daher Geschenknehmer im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG und daher zum Kostenersatz verpflichtet. Im Zeitpunkt des Ablebens der Mutter des Beschwerdeführers hätten die offenen Sozialhilfekosten gesamt € 27.084,40 betragen, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Weiters erging der Hinweis, das am 21.3.2011 € 24.026,91 und am 14.2.2012 € 1.952,20 vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden seien. Es hafte daher noch ein Betrag von € 1.105,29 aus.
  15. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  16. Gegen den Bescheid erhob der nicht vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte deren „Stattgabe“. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Abrechnungen und Buchungslisten der belangten Behörde zur Sozialhilfe seiner Mutter nicht verstehe und ihm der darauf angeführte Betrag zu hoch erschiene. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer die durchgeführte Schätzung der Liegenschaft durch das Gebietsbauamt als nicht notwendig, weil das Grundstück einen Verkehrswert habe und ein Kaufvertrag über die Liegenschaft auch bereits vorgelegen sei. Schließlich sei der von der belangten Behörde angenommene offene Betrag in Höhe von € 1.105,29 nach einem Zeitraum von drei Jahren nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer für seine Mutter viele Ausgaben habe tätigen müssen. 2.
  17. Die belangte Behörde verzichtete auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.
  18. Feststellungen: Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau HC, geb. am ***, verstorben am ***, erhielt von 1.5.2007 bis 7.9.2009 Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege durch einen sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, gewährt mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.6.2007, 14.4.2008 und 23.4.
  19. Weiters erhielt sie vom 8.9.2009 bis 14.5.2010 Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim ***, gewährt mit Bescheid vom 24.9.
  20. Der Beschwerdeführer war seit 24.3.2009 als Sachwalter für seine Mutter bestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers war Eigentümerin des Grundstücks EZ ***, KG ***, darin ehemals inliegend die Grundstücke Nr. ***, .***, *** und ***. Mit Notariatsakt vom 27.4.1998 schlossen der Beschwerdeführer und seine Mutter einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall über die Liegenschaft. Im Grundbuch wurde dazu ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 3.2.2011 verkaufte der Beschwerdeführer als außerbücherlicher Eigentümer die Grundstücke *** und .*** der EZ ***, KG *** an Herrn EM für einen vereinbarten Kaufpreis von € 28.000,-. Anlässlich des Kaufvertrages erfolgte die Eröffnung der neuen Grundbuchseinlage EZ ***, wohin die Grundstücke *** und .*** von der bisherigen EZ *** abgeschrieben wurden. Am 9.3.2011 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Anerkennung von Kosten in der Höhe von € 3.057,49 auf die offene Sozialhilfe. Am 16.3.2011 anerkannte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angeführten Ausgaben. Am 21.3.2011 überwies der Beschwerdeführer € 24.026,91 an die belangte Behörde. Am 6.4.2011 reduzierte die belangte Behörde ihre Forderungen an die Verlassenschaft nach der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers von € 27.084,40 auf € 3.057,
  21. Im Zuge der kridamäßigen Versteigerung des Nachlasses erhielt die belangte Behörde € 1.952,
  22. Mangels weiteren Vermögens wurde das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt. Am 29.7.2014 folgte die Aufforderung von der Abteilung GS5 an die belangte Behörde zur Erlassung des nun angefochtenen Kostenersatzbescheides vom 27.8.
  23. Die mit den oben bezeichneten Bescheiden gewährte Sozialhilfe wurde im Grundbuch auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, nicht sichergestellt.
  24. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, GDG2-S-07156/001 bis /004, und in das Grundbuch. Aus dem historischen Auszug über den Zeitraum 12.6.2007 bis 25.7.2016 zum verfahrensgegenständlichen Grundstück EZ ***, KG ***, hat sich kein Pfandrecht zugunsten der belangten Behörde betreffend die der Mutter des Beschwerdeführers gewährte Sozialhilfe ergeben. Das erkennende Gericht musste daher zu dem Schluss kommen, dass die gewährte Sozialhilfe – entgegen den Ankündigungen in den Sozialhilfebescheiden – nicht grundbücherlich sichergestellt worden ist.
  25. Rechtslage: 5.
  26. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 5.
  27. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  28. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 5.
  29. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […].
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.
(3)Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen. […] § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
  1. […],
  2. die Erben des Hilfeempfängers,
  3. […]
  4. Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. […] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)
(3)[…]
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. […] § 40Paragraph 40 Verjährung
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […] § 41Paragraph 41 Ersatz durch den Geschenknehmer
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.“ 5.
  1. § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:5.
  2. Paragraph 1497, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Gegenständlich wesentlich ist die Frage, ob der von der belangten Behörde geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides bereits verjährt war. Die maßgebliche Bestimmung hierzu findet sich in § 40 NÖ SHG. So verjährt ein Kostenersatzanspruch, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als drei Jahre vergangen sind (Abs. 1 leg. cit.). Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 NÖ SHG – Übergang der Verbindlichkeit auf den Nachlass – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung (Abs. 2 leg. cit.). Zusätzlich gelten für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 1497 ABGB (Abs. 1 letzter Satz leg. cit.). Die maßgebliche Bestimmung hierzu findet sich in Paragraph 40, NÖ SHG. So verjährt ein Kostenersatzanspruch, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als drei Jahre vergangen sind (Absatz eins, leg. cit.). Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG – Übergang der Verbindlichkeit auf den Nachlass – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet wurde, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung (Absatz 2, leg. cit.). Zusätzlich gelten für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB (Absatz eins, letzter Satz leg. cit.). Wie festgestellt, erfolgte keine grundbücherliche Sicherstellung der bescheidmäßig gewährten Sozialhilfe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 erster Satz NÖ SHG reicht es zur Unanwendbarkeit der Verjährung des Ersatzanspruchs nicht aus, wenn im Bescheid, mit dem die Sozialhilfe gewährt wird, die grundbücherliche Sicherstellung ausgesprochen wird. Es ist vielmehr eine tatsächliche grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen (arg. „Ersatzansprüche […], die grundbücherlich sichergestellt sind“). Die Behörde könnte andernfalls, ohne jemals eine grundbücherliche Sicherstellung tatsächlich zu veranlassen, alleine mit dem Ausspruch im Bescheid, diese vornehmen zu wollen, frei über die Verjährungsbestimmungen disponieren. Wie festgestellt, erfolgte keine grundbücherliche Sicherstellung der bescheidmäßig gewährten Sozialhilfe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz NÖ SHG reicht es zur Unanwendbarkeit der Verjährung des Ersatzanspruchs nicht aus, wenn im Bescheid, mit dem die Sozialhilfe gewährt wird, die grundbücherliche Sicherstellung ausgesprochen wird. Es ist vielmehr eine tatsächliche grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen (arg. „Ersatzansprüche […], die grundbücherlich sichergestellt sind“). Die Behörde könnte andernfalls, ohne jemals eine grundbücherliche Sicherstellung tatsächlich zu veranlassen, alleine mit dem Ausspruch im Bescheid, diese vornehmen zu wollen, frei über die Verjährungsbestimmungen disponieren. 6.
  5. Zur Anwendung des Verjährungstatbestandes des § 40 Abs. 2 NÖ SHG ist auszuführen, dass die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 1.7.2010 offene Sozialhilfekosten von € 27.084,40 als Forderung gegen die Verlassenschaft nach der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG angemeldet, diese in weiterer Folge jedoch auf € 3.057,49 reduziert hat. Sohin ist für den Verjährungstatbestand des § 40 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 4 NÖ SHG zum einen nur die Ersatzforderung von € 3.057,49 relevant. Zum anderen hat die Anmeldung alleine noch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/11/0367). 6.
  6. Zur Anwendung des Verjährungstatbestandes des Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG ist auszuführen, dass die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 1.7.2010 offene Sozialhilfekosten von € 27.084,40 als Forderung gegen die Verlassenschaft nach der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG angemeldet, diese in weiterer Folge jedoch auf € 3.057,49 reduziert hat. Sohin ist für den Verjährungstatbestand des Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG zum einen nur die Ersatzforderung von € 3.057,49 relevant. Zum anderen hat die Anmeldung alleine noch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt vergleiche VwGH 24.10.2000, 99/11/0367). Weiters geht gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten gleich einer anderen Schuld zunächst auf den Nachlass des Hilfeempfängers und erst in weiterer Folge mit Einantwortung auf die Erben über. Dabei haften diese nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.Weiters geht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz NÖ SHG die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten gleich einer anderen Schuld zunächst auf den Nachlass des Hilfeempfängers und erst in weiterer Folge mit Einantwortung auf die Erben über. Dabei haften diese nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Gegenständlich fand eine kridamäßige Verteilung des Nachlasses statt. Mit Beschluss vom 19.12.2011 des Bezirksgerichts Gmünd wurde das vorhandene Verlassenschaftsvermögen aufgeteilt und das Verfahren mangels weiteren Nachlassvermögens für beendet erklärt. Dabei wurden der belangten Behörde für ihre angemeldete Forderung € 1.960,67 abzüglich Spesen an Zahlungsstatt überlassen. Dies bedeutete eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubigerin, ohne dass ein Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat (vgl. Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 565). Die aus diesem Titel verbliebenen € 1.105,29 fallen sohin nicht mehr unter die fünf-jährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 NÖ SHG, weil es sich nicht mehr um einen Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 NÖ SHG handelt. Gegenständlich fand eine kridamäßige Verteilung des Nachlasses statt. Mit Beschluss vom 19.12.2011 des Bezirksgerichts Gmünd wurde das vorhandene Verlassenschaftsvermögen aufgeteilt und das Verfahren mangels weiteren Nachlassvermögens für beendet erklärt. Dabei wurden der belangten Behörde für ihre angemeldete Forderung € 1.960,67 abzüglich Spesen an Zahlungsstatt überlassen. Dies bedeutete eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubigerin, ohne dass ein Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat vergleiche Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 565). Die aus diesem Titel verbliebenen € 1.105,29 fallen sohin nicht mehr unter die fünf-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG, weil es sich nicht mehr um einen Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG handelt. 6.
  7. Durch die Schenkung auf den Todesfall wurde der Beschwerdeführer Geschenknehmer im Sinne des § 41 NÖ SHG, für welche ebenfalls die Verjährungsbestimmungen des § 40 NÖ SHG gelten (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064). 6.
  8. Durch die Schenkung auf den Todesfall wurde der Beschwerdeführer Geschenknehmer im Sinne des Paragraph 41, NÖ SHG, für welche ebenfalls die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 40, NÖ SHG gelten vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0064). 6.3.
  9. Nach § 1497 ABGB, welcher gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz NÖ SHG sinngemäß gilt, wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ist ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretenden (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen (vgl. VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Als die Verjährung unterbrechend hat der VwGH anerkannt, wenn die Behörde dem zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht hat (vgl. erneut E vom 1.7.1997, 95/08/0320), oder wenn der Geschenknehmer über die Kostenersatzpflicht gemäß § 41 NÖ SHG belehrt wurde und „über diesen Sachverhalt“ bei fehlendem Einwand des Ersatzpflichtigen ein Bescheid ergehen werde (vgl. E vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064). 6.3.
  10. Nach Paragraph 1497, ABGB, welcher gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz NÖ SHG sinngemäß gilt, wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ist ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretenden (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen vergleiche VwGH 1.7.1997, 95/08/0320). Als die Verjährung unterbrechend hat der VwGH anerkannt, wenn die Behörde dem zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht hat vergleiche erneut E vom 1.7.1997, 95/08/0320), oder wenn der Geschenknehmer über die Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 41, NÖ SHG belehrt wurde und „über diesen Sachverhalt“ bei fehlendem Einwand des Ersatzpflichtigen ein Bescheid ergehen werde vergleiche E vom 16.3.2016, Ra 2015/10/0064). Wesentlich in beiden Fällen war, dass der (potentielle) Ersatzpflichtige über den Umstand der Kostenersatzpflicht in Kenntnis gesetzt wurde. Davon kann gegenständlich ausgegangen werden, denn die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 16.3.2011 die vom Beschwerdeführer in seiner Forderung vom 9.3.2011 angeführten Ausgaben anerkannt und um Überweisung des verbleibenden Betrages von € 24.026,91 ersucht. Somit wurde eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt. 6.3.
  11. § 1497 ABGB verlangt darüber hinaus jedoch, dass „die Klage gehörig fortgesetzt“ wird. Unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde das Kostenersatzverfahren zeitnah hätte führen müssen. Dazu gehört vor allem das Erlassen des Kostenersatzbescheides, handelt es sich denn beim Ersatz der Sozialhilfekosten um eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung. Die Behörde hätte sich daher der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsform, nämlich des Bescheides, bedienen müssen. Ein Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer, die offene Sozialhilfe zu überweisen, mag für die Unterbrechung der Verjährung genügen, zur effektiven Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz ist sie nicht ausreichend. Da die belangte Behörde erst am 27.8.2014 ihren Kostenersatzbescheid erlassen hat, kann nicht davon gesprochen werden, sie hätte das Verfahren „gehörig fortgesetzt“. 6.3.
  12. Paragraph 1497, ABGB verlangt darüber hinaus jedoch, dass „die Klage gehörig fortgesetzt“ wird. Unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde das Kostenersatzverfahren zeitnah hätte führen müssen. Dazu gehört vor allem das Erlassen des Kostenersatzbescheides, handelt es sich denn beim Ersatz der Sozialhilfekosten um eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung. Die Behörde hätte sich daher der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsform, nämlich des Bescheides, bedienen müssen. Ein Aufforderungsschreiben an den Beschwerdeführer, die offene Sozialhilfe zu überweisen, mag für die Unterbrechung der Verjährung genügen, zur effektiven Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz ist sie nicht ausreichend. Da die belangte Behörde erst am 27.8.2014 ihren Kostenersatzbescheid erlassen hat, kann nicht davon gesprochen werden, sie hätte das Verfahren „gehörig fortgesetzt“. 6.
  13. Der gegenständliche Anspruch auf Kostenersatz war daher verjährt, der Beschwerde war bereits aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Auf das weitere Vorbingen brauchte nicht mehr eingegangen werden. 6.
  14. Hingewiesen sei darauf, dass dies nicht die Quote betrifft, mit der der Kostenersatzanspruch der belangten Behörde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens befriedigt worden ist.
  15. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  16. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit für das erkennende Gericht ersichtlich – keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der „gehörigen Fortsetzung“ im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens existiert. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit für das erkennende Gericht ersichtlich – keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der „gehörigen Fortsetzung“ im Rahmen eines Kostenersatzverfahrens existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.747.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.