Obsah (7)
Art. 133§ 1§ 63§ 41§ 279§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-795/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
- April 2015, MDW2-BO-152 und MDW2-BA-149/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Herrn Mag. VK (in der Folge: Beschwerdeführer) neben der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube als
§ 1
der NÖ Bau-Übertragungsverordnung für die gewerbliche Betriebsanlage zuständige Baubehörde auch die baubehördliche Bewilligung für die erforderlichen Abbrüche und Neuerrichtungen auf der Liegenschaft *** in *** erteilt. Mit Bescheid vom 24. April 2015, MDW2-BO-152 und MDW2-BA-149/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Herrn Mag. VK (in der Folge: Beschwerdeführer) neben der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube als
Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung für die gewerbliche Betriebsanlage zuständige Baubehörde auch die baubehördliche Bewilligung für die erforderlichen Abbrüche und Neuerrichtungen auf der Liegenschaft *** in *** erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, wurde im Spruchteil I.
§ 63Abs.
7 NÖ Bauordnung 2014 festgestellt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheides die Errichtung von 10 Pflichtstellplätzen erforderlich wäre, die auf dem Grundstück nicht errichtet werden könnten und auch auf einem anderen Grundstück nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, wurde im Spruchteil römisch eins.
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 festgestellt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheides die Errichtung von 10 Pflichtstellplätzen erforderlich wäre, die auf dem Grundstück nicht errichtet werden könnten und auch auf einem anderen Grundstück nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für 10 Stellplätze in Höhe von € 117.670,00 vorgeschrieben. Im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für 10 Stellplätze in Höhe von € 117.670,00 vorgeschrieben. In der Begründung wurde zur Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil I.) ausgeführt, dass für 49 neu geschaffene Sitzplätze der Gaststätte nach der NÖ Bautechnikverordnung 2014 5 Pflichtstellplätze erforderlich seien.
den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** sei diese Mindestanzahl mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren, weshalb sich für das gegenständliche Bauvorhaben 10 Pflichtstellplätze ergeben würden.In der Begründung wurde zur Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil römisch eins.) ausgeführt, dass für 49 neu geschaffene Sitzplätze der Gaststätte nach der NÖ Bautechnikverordnung 2014 5 Pflichtstellplätze erforderlich seien.
den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** sei diese Mindestanzahl mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren, weshalb sich für das gegenständliche Bauvorhaben 10 Pflichtstellplätze ergeben würden. Zur Abgabenvorschreibung (Spruchteil II.) wurde in der Begründung dargelegt, dass sich die Abgabe aus dem Produkt der festgestellten Zahl von Stellplätzen mal der vom Gemeinderat verordneten Stellplatzausgleichsabgabe für einen Stellplatz ergebe.Zur Abgabenvorschreibung (Spruchteil römisch zwei.) wurde in der Begründung dargelegt, dass sich die Abgabe aus dem Produkt der festgestellten Zahl von Stellplätzen mal der vom Gemeinderat verordneten Stellplatzausgleichsabgabe für einen Stellplatz ergebe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Zur Feststellung der Pflichtstellplätze
§ 63
NÖ Bauordnung 2014 wurde vorgebracht, dass die Pflichtstellplätze des seit Jahren auf der Liegenschaft betriebenen Solariums angemessen zu berücksichtigen seien. Außer Streit stehe, dass die Errichtung von Stellplätzen an der gegenständlichen Liegenschaft nicht möglich sei. Der Stellplatzbedarf sei für jeden Verwendungszweck eines Gebäudes getrennt zu ermitteln und die so erhaltenen Werte im Bescheid zusammen zu zählen. Dies sei im bekämpften Bescheid unterblieben. Von den bewilligten 49 Verabreichungsplätzen würden lediglich 40 tatsächlich ausgeführt, was ebenfalls ins Kalkül zu ziehen sei. Die im Bebauungsplan vorgesehene Erhöhung des Stellplatzbedarfes um den Faktor 2,0 erscheine wenig angemessen und unverhältnismäßig, da die Siedlungsdichte nicht höher als im restlichen südlichen Wiener Umland sei.Zur Feststellung der Pflichtstellplätze
Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 wurde vorgebracht, dass die Pflichtstellplätze des seit Jahren auf der Liegenschaft betriebenen Solariums angemessen zu berücksichtigen seien. Außer Streit stehe, dass die Errichtung von Stellplätzen an der gegenständlichen Liegenschaft nicht möglich sei. Der Stellplatzbedarf sei für jeden Verwendungszweck eines Gebäudes getrennt zu ermitteln und die so erhaltenen Werte im Bescheid zusammen zu zählen. Dies sei im bekämpften Bescheid unterblieben. Von den bewilligten 49 Verabreichungsplätzen würden lediglich 40 tatsächlich ausgeführt, was ebenfalls ins Kalkül zu ziehen sei. Die im Bebauungsplan vorgesehene Erhöhung des Stellplatzbedarfes um den Faktor 2,0 erscheine wenig angemessen und unverhältnismäßig, da die Siedlungsdichte nicht höher als im restlichen südlichen Wiener Umland sei. Zur Abgabenvorschreibung wurde noch beanstandet, dass die vom Gemeinderat verordnete Höhe der Stellplatzausgleichsabgabe im Verhältnis zu den durchschnittlichen ortsüblichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz zu hoch angesetzt sei. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
- Juni 2016 wurde über diese Berufung nur insoweit entschieden, als der Spruch dahingehend abgeändert wurde, dass die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für 8 Stellplätze in Höhe von € 94.136,00 vorgeschrieben wurde. Darüber hinaus wurde über die Berufung nicht abgesprochen, insbesondere soweit sie sich gegen die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides) richtet, ist die Berufung unerledigt geblieben.Darüber hinaus wurde über die Berufung nicht abgesprochen, insbesondere soweit sie sich gegen die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides) richtet, ist die Berufung unerledigt geblieben. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig die nunmehrige Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein. Vorgebracht wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen fehlerhafter bzw. willkürlicher Ermessensübung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von näher beschriebenen Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides. Zudem seien die angewendeten Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie der Verordnung über die Erhebung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe verfassungswidrig. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Juli 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Bauordnung 2014: § 41Paragraph 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(1)Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach § 63 Abs. 8 erlassen wurde.
(1)Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach Paragraph 63, Absatz 7, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 8, erlassen wurde.
(2)Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (§ 15 Abs. 1 Z 3).
(2)Eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge hat der Eigentümer eines Bauwerks auch dann zu entrichten, wenn er verpflichtet war, Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, diese jedoch ersatzlos aufgelassen wurden und eine Neuherstellung nicht mehr möglich ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,).
(3)Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m² Nutzfläche festzusetzen. Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(4)Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(4)Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach Paragraph 65, Absatz 4, festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(5)Die Höhe der Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 3 m² Nutzfläche festzusetzen. Sind die Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Stellplatz innerhalb eines Gemeindegebietes in einzelnen Orten oder Ortsteilen um mehr als die Hälfte verschieden hoch, so ist die Ausgleichsabgabe nach Maßgabe der Kostenunterschiede für einzelne Orte oder Ortsteile verschieden hoch festzusetzen.
(6)Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden.
(6)Die Stellplatz-Ausgleichsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder für Zuschüsse zu den Betriebskosten des öffentlichen Personen-Nahverkehrs verwendet werden. § 63Paragraph 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen …
(2)Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 26 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, erlassen werden.
(2)Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, erlassen werden.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.
(4)Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
(5)Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
(6)Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück
(6)Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Absatz eins, auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder - verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.
(7)Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wennDie Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn - sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder - der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird (§ 15 Abs. 1 Z 2) oderder Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach Paragraph 14, geändert wird (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) oder - die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 3).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe
§ 41Abs.
1 vorzuschreiben.In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, Absatz eins, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe
Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.
(8)Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
(8)Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1:
§ 279Abs.
1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
- Juni 2016 wurde über die Berufung nur insoweit entschieden, als der Spruchteil II. dahingehend abgeändert wurde, dass die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für 8 Stellplätze in Höhe von € 94.136,00 vorgeschrieben wurde.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
- Juni 2016 wurde über die Berufung nur insoweit entschieden, als der Spruchteil römisch zwei. dahingehend abgeändert wurde, dass die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für 8 Stellplätze in Höhe von € 94.136,00 vorgeschrieben wurde. Darüber hinaus wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Berufung nicht abgesprochen, insbesondere soweit sie sich gegen die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides) richtet, ist die Berufung unerledigt geblieben. Darüber hinaus wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides über die Berufung nicht abgesprochen, insbesondere soweit sie sich gegen die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides) richtet, ist die Berufung unerledigt geblieben. Dass der Berufung hinsichtlich der Abgabenvorschreibung teilweise stattgegeben wurde und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich dessen Spruchteil II. (Abgabenvorschreibung) abgeändert wurde, lässt eine Entscheidung über die Berufung soweit sie sich gegen Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides (Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze) noch offen, eine diesbezügliche Abweisung der Berufung kann dem Spruch der Berufungserledigung jedenfalls nicht entnommen werden.Dass der Berufung hinsichtlich der Abgabenvorschreibung teilweise stattgegeben wurde und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich dessen Spruchteil römisch zwei. (Abgabenvorschreibung) abgeändert wurde, lässt eine Entscheidung über die Berufung soweit sie sich gegen Spruchteil römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides (Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze) noch offen, eine diesbezügliche Abweisung der Berufung kann dem Spruch der Berufungserledigung jedenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Berufungsbehörde ausschließlich über die Vorschreibung der Abgabe abgesprochen, wodurch auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkt ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO5, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. vergleiche dazu Ritz, BAO5, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012). Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Als Abgabentatbestand sieht § 41 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 die Unmöglichkeit der der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vor.Als Abgabentatbestand sieht Paragraph 41, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die Unmöglichkeit der der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vor. In diesem Fall ist die Ausgleichsabgabe vom Eigentümer des Bauwerks oder Grundstückes für die nach § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996 festgestellte Anzahl von Stellplätzen zu entrichten.In diesem Fall ist die Ausgleichsabgabe vom Eigentümer des Bauwerks oder Grundstückes für die nach Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 1996 festgestellte Anzahl von Stellplätzen zu entrichten.
§ 63Abs.
7 NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen. Diese Feststellung hat nur dann nicht im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen, wenn die Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist, der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen geändert wird oder die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der durch § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung erfolgten Übertragung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei die Bezirksverwaltungsbehörde für das Baubewilligungsverfahren der gewerblichen Betriebsanlage zuständig und wurde dementsprechend mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- April 2015, MDW2-BO-152 und MDW2-BA-149/001, auch die Baubewilligung erteilt. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der durch Paragraph eins, NÖ Bauübertragungsverordnung erfolgten Übertragung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei die Bezirksverwaltungsbehörde für das Baubewilligungsverfahren der gewerblichen Betriebsanlage zuständig und wurde dementsprechend mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- April 2015, MDW2-BO-152 und , MDW2-BA-149/001, auch die Baubewilligung erteilt. Zuständig für die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze bleibt
§ 38Abs.
1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014, da es sich dabei nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei handelt, die der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden könnte, der Bürgermeister.Zuständig für die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze bleibt
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014, da es sich dabei nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei handelt, die der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden könnte, der Bürgermeister. Dieser hat daher die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze
§ 63Abs.
7 NÖ Bauordnung 2014 in einem eigenen Bescheid, d.h. nicht im Rahmen der Baubewilligung, für deren Erteilung er nicht zuständig ist, vorzunehmen.Dieser hat daher die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze
Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 in einem eigenen Bescheid, d.h. nicht im Rahmen der Baubewilligung, für deren Erteilung er nicht zuständig ist, vorzunehmen. Die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze ist im gegenständlichen Fall im Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, erfolgt. Die dagegen erhobene Berufung ist bislang unerledigt geblieben. Die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze ist im gegenständlichen Fall im Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, erfolgt. Die dagegen erhobene Berufung ist bislang unerledigt geblieben. Zufolge § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 wäre die Erlassung dieser baurechtlichen Feststellung in letzter Instanz jedoch Voraussetzung für die abgabenrechtliche Festsetzung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Erst nach Erlassung eines letztinstanzlichen baurechtlichen Bescheides über die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze könnte ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe entstehen.Zufolge Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 wäre die Erlassung dieser baurechtlichen Feststellung in letzter Instanz jedoch Voraussetzung für die abgabenrechtliche Festsetzung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Erst nach Erlassung eines letztinstanzlichen baurechtlichen Bescheides über die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze könnte ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe entstehen. Der Abgabentatbestand ist erst mit dem Abspruch der Baubehörde über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht (VwGH 25.9.2012, 2011/17/0172, zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264). Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 wäre diesbezüglich ein letztinstanzlicher Abspruch erforderlich. Dieser liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 63, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 wäre diesbezüglich ein letztinstanzlicher Abspruch erforderlich. Dieser liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Dieser „baurechtliche“ Teil fehlt im gegenständlichen Fall dem Berufungsbescheid Bescheid völlig. Vielmehr beschränkt sich der angefochtene Bescheid auf den „abgabenrechtlichen“ Teil, die Festsetzung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe. Die bloße Angabe der Anzahl von PKW-Abstellplätzen als Bemessungsgrundlage der Abgabenberechnung reicht jedoch für sich allein nicht aus, um den Abgabentatbestand
§ 41Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 zu verwirklichen bzw.
hätte die Erlassung eines letztinstanzlichen baurechtlichen Bescheides über die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze ohnehin schon vor der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung erfolgen müssen. Die bloße Angabe der Anzahl von PKW-Abstellplätzen als Bemessungsgrundlage der Abgabenberechnung reicht jedoch für sich allein nicht aus, um den Abgabentatbestand
Paragraph 41, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 zu verwirklichen bzw. hätte die Erlassung eines letztinstanzlichen baurechtlichen Bescheides über die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze ohnehin schon vor der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung erfolgen müssen. Daraus folgt, dass aufgrund dieser fehlenden letztinstanzlichen Feststellungen über die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze der Abgabentatbestand (noch) nicht erfüllt ist. Ein Abgabenanspruch ist dementsprechend überhaupt noch nicht entstanden. Die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe erweist sich schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde spruchgemäß zu folgen und die vorgenommene Abgabenfestsetzung aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer, nicht jedoch von der belangten Behörde beantragt. Da der Beschwerde gefolgt wurde und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.795.001.2016