← Österreich

{'item': 'LVwG-S-729/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-729/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau CF (***, ***), gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 8.1.2014, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme des Selbstbehalts des Einbettzimmerzuschlags, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 9.8.2012 vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) seit 3.8.2012 unter Anwendung der §§ 6, 8 und 9 NÖ Mindestsicherungsgesetz stationäre Hilfe im Stadtheim *** bewilligt. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten habe. 1.
  5. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 9.8.2012 vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) seit 3.8.2012 unter Anwendung der Paragraphen 6, 8 und 9 NÖ Mindestsicherungsgesetz stationäre Hilfe im Stadtheim *** bewilligt. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten habe. 1.
  6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8.1.2014 wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Übernahme des Selbstbehaltes des Einbettzimmerzuschlags ab. Mit Schreiben vom 8.12.2013 habe die Beschwerdeführerin die Befreiung vom Selbstbehalt des Einbettzimmerzuschlags beantragt. Dieser Selbstbehalt könne von der belangten Behörde übernommen werden, wenn eine Unterbringung im Einzelzimmer aus medizinischen Gründen nachweislich unvermeidbar sei. Es liege gegenständlich jedoch keine medizinische Notwendigkeit einer Unterbringung in einem Einzelzimmer vor, welche die Übernahme des Selbstbehaltes rechtfertigen würde.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die „Übernahme des Einbettzimmerzuschlages durch das Sozialamt“ beantragt. Mit Bescheid vom 9.8.2012 seien die Kosten für das Einzelzimmer der Beschwerdeführerin übernommen worden. Nunmehr müsse die Beschwerdeführerin diese selber bezahlen. Im Rahmen einer Mindestsicherung müssten jedoch 20 % der Pension dem Empfänger verbleiben, um damit etwaige medikamentenkosten oder Pflegeaufwendungen wie Friseur oder Fußpflege zu bezahlen. Somit sei der Beschwerdeführerin die Übernahme dieser zusatzkosten nicht möglich. Weiters hätte ihr zum Zeitpunkt des Einzugs in das Pflegeheim mitgeteilt werden müssen, dass sie diese Kosten selber bezahlen werde müssen.
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin CF, geb. am ***, erhält seit 3.8.2012 stationäre Hilfe im Stadtheim ***. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin eine Pension in Höhe von € 1.133,81 sowie ein Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von € 442,
  9. Davon verblieben der Beschwerdeführerin nach Abzug des Verpflegekostenanteils, dem Krankenversicherungsbeitrag, der Lohnsteuer sowie des ruhenden Pflegegelds monatlich € 254,
  10. Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Rechtsträger des Stadtheimes ***, der Stadt ***, vertreten durch das Magistrat, am 6.8.2012 einen Heimvertrag zur Aufnahme ins Stadtheim *** beginnend mit dem 3.8.
  11. Darin wurde unter „§ 10 Zahlungsbedingungen“ vereinbart, dass der Heimbewohner einen Selbstbehalt für den Einbettzimmerzuschlag zahlt (S. 4 des Vertrags). Weiters wurde vereinbart, dass das Entgelt für den Heimbewohner von der Sozialhilfe übernommen wird, „ausgenommen eines allfälligen Selbstbehaltes für den Einbettzimmerzuschlag“ (ebenfalls S. 4 des Vertrags). Festgestellt wird, dass kein medizinischer Grund vorlag, der eine Unterbringung in einem Einzelzimmer notwendig gemacht hätte.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde. Das Fehlen der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer ergibt sich zum einen aus dem im Akt inliegenden Protokoll des Pflegeeinzugsgesprächs vom 11.5.2012; Zum anderen bringt die Beschwerde vor, dass finanzielle Umstände die Übernahme des Selbstbehalts verunmöglichen würden. Eine medizinische Indikation, wie sie die belangte Behörde in der Begründung ihres abweisenden Bescheids anführt, wird nicht ins Treffen geführt.
  13. Rechtslage: 5.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 9Paragraph 9
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär, das heißt sie sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Der jeweilige Bedarf misst sich an den in § 10 aufgestellten Voraussetzungen. 6.
  3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär, das heißt sie sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Der jeweilige Bedarf misst sich an den in Paragraph 10, aufgestellten Voraussetzungen. Gegenständlich erhält die Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von stationärer Hilfe. Im Heimvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt *** wurde dazu festgehalten, dass die im Vertrag in den §§ 1-8 angeführten Leistungen von der Sozialhilfe übernommen werden. So werden beispielsweise die Unterkunft samt Reinigungsleistungen (vgl. § 3 des Vertrags), die tägliche Verpflegung (vgl. § 5 des Vertrages) und auch näher bezeichnete Pflegeleistungen (vgl. § 8 des Vertrages) als Leistungen von Pflegeheim erbracht. Insoweit besteht für die Beschwerdeführerin kein Bedarf mehr bzw. ist dieser Bedarf durch die gewährte Sozialhilfeleistung vollständig gedeckt. Gegenständlich erhält die Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von stationärer Hilfe. Im Heimvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt *** wurde dazu festgehalten, dass die im Vertrag in den Paragraphen eins -, 8, angeführten Leistungen von der Sozialhilfe übernommen werden. So werden beispielsweise die Unterkunft samt Reinigungsleistungen vergleiche Paragraph 3, des Vertrags), die tägliche Verpflegung vergleiche Paragraph 5, des Vertrages) und auch näher bezeichnete Pflegeleistungen vergleiche Paragraph 8, des Vertrages) als Leistungen von Pflegeheim erbracht. Insoweit besteht für die Beschwerdeführerin kein Bedarf mehr bzw. ist dieser Bedarf durch die gewährte Sozialhilfeleistung vollständig gedeckt. Bei einem Einzelzimmer handelt es sich hingegen um eine Form der besonderen Unterbringung. Eine Deckung des Wohnbedarfs wird demgegenüber bereits in im Stadtheim *** ebenfalls zur Verfügung stehenden Zweibettzimmern bewirkt. 6.
  4. Da ein Bedarf, welcher durch eine Unterbringung im Zweibettzimmer nicht gedeckt worden wäre (z.B. medizinische Indikation), wie festgestellt nicht bestanden hatte, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Übernahme des Selbstbehalts des Einbettzimmerzuschlags abgewiesen hat. Mit anderen Worten: Die Unterbringung in einem Einbettzimmer anstelle eines Zweibettzimmers ohne medizinische Notwendigkeit hat nichts mit Mindestsicherung zu tun, sodass für diese Mehrkosten („Aufpreis“) der Betroffene selbst aufzukommen hat. 6.
  5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht gewusst, dass sie den Selbstbehalt für das Einbettzimmer übernehmen hätte müssen, ist zum einen zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Bewilligungsbescheid vom 9.8.2012 ausgesprochen hat, dass ein Kostenbeitrag zu leisten sei. Zum anderen ist im Heimvertrag explizit festgehalten, dass die Heimbewohner einen Selbstbehalt für den Einbettzimmerzuschlag zu bezahlen hätten. Sohin hätte es der Beschwerdeführerin zumindest bekannt sein müssen, dass sie einen allfälligen Kostenbeitrag zu leisten habe.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde hätte ein Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht herbeigeführt, sodass von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.729.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.