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LVwG-AV-1134/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1134/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau SB, vertreten durch ihre Sachwalterin ***, p.A. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 4.8.2015, Zl. MIJ3-B-14553/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Bescheid vom 27.1.2015 gab die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und gewährte ihr eine monatliche Geldleistung aus dem Titel der Mindestsicherung in Höhe von € 95,
  5. 1.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.2.2015 Beschwerde, welche beim Landesverwaltungsgericht NÖ zur Zahl LVwG-AV-285/001-2015 protokolliert wurde. 1.
  7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.8.2015, Zl. MIJ3-B-14553/001, änderte die belangte Behörde – vor Abschluss des hg. Verfahrens zu LVwG-AV-285/001-2015 – ihren Bescheid vom 27.1.2015 ab und gewährte der Beschwerdeführerin ab 1.6.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 620,
  8. Der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei mit 31.5.2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, daher seien die Leistungen neu zu bemessen gewesen. 1.
  9. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.8.2015, Zl. MIJ3-B-14553/001, änderte die belangte Behörde – vor Abschluss des hg. Verfahrens zu , LVwG-AV-285/001-2015 – ihren Bescheid vom 27.1.2015 ab und gewährte der Beschwerdeführerin ab 1.6.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 620,
  10. Der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei mit 31.5.2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, daher seien die Leistungen neu zu bemessen gewesen. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die vorliegende Beschwerde vom 28.8.
  12. Rechtslage: 2.
  13. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 2.
  14. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  15. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 2.
  16. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:2.
  17. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
  3. Erwägungen: Die belangte Behörde hat mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 4.8.2015 ihren Bescheid vom 27.1.2015 abgeändert, währenddessen beim Landesverwaltungsgericht NÖ eine dagegen erhobene Beschwerde anhängig und das Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Grund für die Abänderung des Bescheides vom 27.1.2015 war, dass eine Änderung der Sachlage dahingehend erfolgt ist, dass der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit 31.5.2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Dieser Umstand begründet eine Änderung des Sachverhaltes dergestalt, dass er zu einem anders lautenden Bescheidspruch führen würde, somit keine – bereits durch den ersten Bescheid vom 27.1.2015 – entschiedene Sache vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat bei einer Entscheidung in der Sache die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage oder, wenn es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, die in diesem Zeitraum maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Sohin sind neue Tatsachen, die sich nach Bescheiderlassung ergeben, während eines anhängigen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht von diesem grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1.6.2015 alleine lebte, war daher vom Landesverwaltungsgericht im Verfahren zu LVwG-AV-285/001-2015 als Änderung der Tatsachen zu berücksichtigen. In Bezug auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage wird auf das zu dieser Zahl ergangene Erkenntnis verwiesen. Da im Ergebnis der belangten Behörde sohin keine Zuständigkeit zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zukommt, weil ansonsten zwei verschiedene Behörden gleichzeitig über ein und denselben Sachverhalt absprechen würden, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1134.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.