RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-144/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau EB, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13.9.2013, Zl. HLG2-S-13151/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 13.9.2013 wies die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.6.2013 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab. Die Beschwerdeführerin müsse, wolle sie Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) in Anspruch nehmen, ihre Arbeitskraft einsetzen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beim AMS einen Anspruch auf € 27,92 täglich habe. Eine freiwillig übernommene Betreuung des Enkelkindes mit der Folge, dem AMS nicht mehr zur Verfügung zu stehen, befreie nicht von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft. Würde die Beschwerdeführerin die ihr zustehende AMS-Leistung in Anspruch nehmen, so liege ihr Einkommen über dem für sie maßgeblichen Richtsatz. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und „Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß“ beantragt. Es stimme nicht, dass der Richtsatz überschritten werde, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Einkommen. Sie müsse die Obsorge für ihr sechs Monate altes Enkelkind übernehmen.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin EW, geb. am ***, polnische Staatsangehörige, stellte am 17.6.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Sie lebt mit ihrem Ehemann BB, geb. am ***, ihrer Tochter KB, geb. am ***, ihrem Sohn BB, geb. am *** und ihrer Enkeltochter SB, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. Die Familie bewohnt eine Mietwohnung mit monatlichen Wohnkosten in der Höhe von € 357,-. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Form einer AMS-Leistung (Notstandshilfe) in Höhe von € 27,36 täglich, d.s. € 820,80 monatlich. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezog ein monatliches Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 617,
- Die Beschwerdeführerin war nicht beim AMS gemeldet und hat nicht ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und konnte der Entscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden.
- Rechtslage: 5.
- Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:5.
- Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 7Paragraph 7
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)[…]
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- […]
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
- Erwägungen: 6.
- Die Berufung wurde am 24.9.2013 und somit rechtzeitig eingebracht. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung von der NÖ Landesregierung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. Dieses hat daher das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 6.
- Die Berufung wurde am 24.9.2013 und somit rechtzeitig eingebracht. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung von der NÖ Landesregierung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. Dieses hat daher das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 6.
- Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG sind hilfesuchende Personen, sofern sie arbeitsfähig sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Sie haben sich daher bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu melden und ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, um Leistungen nach dem NÖ MSG beanspruchen zu können. Ausnahmen davon kommen lediglich im Rahmen des § 7 Abs. 5 NÖ MSG in Betracht. So darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die „Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen“ (§ 7 Abs. 5 Z 2 NÖ MSG). 6.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG sind hilfesuchende Personen, sofern sie arbeitsfähig sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Sie haben sich daher bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu melden und ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, um Leistungen nach dem NÖ MSG beanspruchen zu können. Ausnahmen davon kommen lediglich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ MSG in Betracht. So darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die „Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen“ (Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2, NÖ MSG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, weil sie ihre Enkeltochter zu betreuen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Betreuungspflicht eines Kindes grundsätzlich die Eltern und nicht die Großeltern trifft. Dies hat die belangte Behörde in ihrem Schreiben an das Finanzamt Hollabrunn vom 16.5.2013 auch so bestätigt, wenn darin ausgeführt wird, dass die „Pflege und Erziehung des Kindes […] von der mj. Kindesmutter ausgeführt“ wird. Sohin käme, bei Erfüllen der übrigen Voraussetzung, diese Ausnahmebestimmung allenfalls für die Tochter der Beschwerdeführerin, KB, in Betracht. Der Beschwerdeführerin war somit mangels Einsatz der Arbeitskraft keine Mindestsicherungsleistung zuzuerkennen. 6.
- Wie festgestellt, hätte die Beschwerdeführerin gegenständlich einen Anspruch auf eine AMS-Leistung in Höhe von € 27,92 täglich, d.s. € 837,60 monatlich, gehabt. Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär. Sie sind nur soweit zu gewähren, als die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ MSG). 6.
- Wie festgestellt, hätte die Beschwerdeführerin gegenständlich einen Anspruch auf eine AMS-Leistung in Höhe von € 27,92 täglich, d.s. € 837,60 monatlich, gehabt. Leistungen nach dem NÖ MSG sind subsidiär. Sie sind nur soweit zu gewähren, als die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG). Durch eine Meldung beim AMS hätte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf die AMS-Leistung realisieren können, ihre Notlage hätte sich somit verbessert. Der Anspruch auf die AMS-Leistung ist daher beim anrechenbaren Haushaltseinkommen der Familie der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, könnte ein freiwilliger Verzicht auf eine Geldleistung Dritter denn andernfalls einen Anspruch nach dem NÖ MSG begründen. Diese Konstellation widerspräche jedoch dem Sinn des Gesetzes. Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine AMS-Leistung bei der Ermittlung des anrechenbaren Monatseinkommens der Familie herangezogen. Daraus ergibt sich auch die im Bescheid errechnete Überschreitung des Richtsatzes. 6.
- Die Beschwerde erwies sich im Ergebnis als unbegründet und war daher abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.144.001.2014