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{'item': 'LVwG-AV-212/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-212/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn PE, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.10.2013, Zl. HLG2-S-08431/002, betreffend eine Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der zweite Satz von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Sie erhalten daher eine tägliche Geldleistung von € 5,96 ab 26.9.2013 bis 30.9.2013 und eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 178,77 ab 1.10.2013 bis 30.11.2013.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 22.10.2013 gab die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.9.2013 statt und gewährte Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 166,85 monatlich (Spruchpunkt 1) sowie Leistungen zum Schutz bei Krankheit (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter beziehe ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 904,51 (Pension und Pflegegeld abzüglich des Freibetrages in Höhe des Pflegegeld-Taschengeldes). Der Beschwerdeführer erhalte außerdem einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 121,-. Der Beschwerdeführer sei außerdem erst seit dem Tag der BMS-Antragstellung beim AMS als Arbeit suchend vorgemerkt. Die Leistung sei daher entsprechend kurz zu befristen gewesen, weil beim Beschwerdeführer der „Wille zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ nicht eindeutig erkennbar gewesen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsätzen vom 30.
  5. und 8.11.2013 Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ihm der Richtsatz für Alleinstehende gewährt werde. Der Unterhalt der Mutter des Beschwerdeführers sei gesichert, sie habe auch keinen Antrag auf eine BMS-Leistung gestellt. Zur Mitwirkungspflicht sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise verletzt hätte. Dies könne er auch dokumentieren.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer PE, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 26.9.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem NÖ MSG für sich und seine Mutter, RE, geb. am ***. Er lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Höhe von € 949,11 (davon Pensionsleistung in Höhe von € 837,63 brutto/€ 794,91 abzüglich KV-Beitrag und Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 154,20). Für die Mietwohnung werden monatlich € 200,- aufgewendet. Für die Wohnung wurde ein monatlicher Wohnzuschuss in Höhe von € 121,- bezogen. Der Beschwerdeführer war seit 26.9.2013 beim AMS als arbeitslos gemeldet und verfügte über kein eigenes Einkommen oder Vermögen.
  7. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. HLG2-S-08431/002, dessen unbedenklicher Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Der in der Beschwerde angezweifelte Umstand der Haushaltsgemeinschaft ergibt sich bereits aus dem Antrag, in dem der Beschwerdeführer angegeben hatte, mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch hat der Beschwerdeführer – wie aus dem Antrag eindeutig ersichtlich ist – sowohl für sich, als auch für seine Mutter Leistungen nach dem NÖ MSG beantragt.
  8. Rechtslage: 5.
  9. Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:5.
  10. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „Mit
  11. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; […] Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  12. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ 5.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. § 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet: 5.4. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet: „
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
  1. […]
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Die Berufung wurde zunächst am 30.10.2013 eingebracht und am 8.11.2013 ergänzt. Sie ist somit rechtzeitig. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung von der Nö Landesregierung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. Dieses hat daher das beschwerdeverfahren fortzusetzen. 6.
  5. Die Berufung wurde zunächst am 30.10.2013 eingebracht und am 8.11.2013 ergänzt. Sie ist somit rechtzeitig. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung von der Nö Landesregierung gemäß Artikel 151, Absatz 51, , Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. Dieses hat daher das beschwerdeverfahren fortzusetzen. 6.
  6. Wie festgestellt, lebte der volljährige Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und hat sowohl für sich, als auch für seine Mutter Leistungen beantragt. Daher kommt als Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Dieser betrug gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) grundsätzlich € 447,14 je volljährige Person, also gegenständlich € 894,28 für zwei Personen. Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 149,04 pro Person, weil der Beschwerdeführer und seine Mutter eine Mietwohnung bewohnen (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ MSG). 6.
  7. Wie festgestellt, lebte der volljährige Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und hat sowohl für sich, als auch für seine Mutter Leistungen beantragt. Daher kommt als Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Dieser betrug gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) grundsätzlich € 447,14 je volljährige Person, also gegenständlich € 894,28 für zwei Personen. Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 149,04 pro Person, weil der Beschwerdeführer und seine Mutter eine Mietwohnung bewohnen vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG). 6.2.
  8. Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei ist das Einkommen einer unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ MSG). Somit stellt sich die Frage nach der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.2.
  9. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei ist das Einkommen einer unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG). Somit stellt sich die Frage nach der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. OGH 17.2.2011, 2 Ob 126/10h mwN). Findet das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint. Erst nach längerer Zeit vergeblicher Suche einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen, könnte das Kind auch auf „Hilfsarbeitertätigkeiten“ verwiesen werden (vgl. OGH 15.5.2012, 2 Ob 141/11s). Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist vergleiche OGH 17.2.2011, 2 Ob 126/10h mwN). Findet das Kind keine seiner Berufsausbildung entsprechende Arbeitsmöglichkeit, wird dessen Selbsterhaltungsfähigkeit an sich verneint. Erst nach längerer Zeit vergeblicher Suche einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz zu erlangen, könnte das Kind auch auf „Hilfsarbeitertätigkeiten“ verwiesen werden vergleiche OGH 15.5.2012, 2 Ob 141/11s). 6.2.
  10. Nun hat sich der Beschwerdeführer mit 26.9.2013 beim AMS als arbeitslos gemeldet und suchte eine Stelle als Lebensmitteltechniker bzw. Chemiker. Sohin war gegenständlich die Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne der OGH-Rechtsprechung zu verneinen, denn der Beschwerdeführer hatte weder längere Zeit vergeblich nach einem adäquaten Arbeitsplatz gesucht, noch wurde er auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen. Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzurechnen. 6.2.
  11. Nun hat sich der Beschwerdeführer mit 26.9.2013 beim AMS als arbeitslos gemeldet und suchte eine Stelle als Lebensmitteltechniker bzw. Chemiker. Sohin war gegenständlich die Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne der OGH-Rechtsprechung zu verneinen, denn der Beschwerdeführer hatte weder längere Zeit vergeblich nach einem adäquaten Arbeitsplatz gesucht, noch wurde er auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen. Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG anzurechnen. 6.2.
  12. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 121,-. Bei Anrechnung auf die festgestellten Wohnkosten in Höhe von € 200,- verbleibt ein monatlich ungedeckter Wohnbedarf in Höhe von € 79,-, für den eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ MSG gebührt (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). 6.2.
  13. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 121,-. Bei Anrechnung auf die festgestellten Wohnkosten in Höhe von € 200,- verbleibt ein monatlich ungedeckter Wohnbedarf in Höhe von € 79,-, für den eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG gebührt vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). 6.
  14. Zusammengefasst ergibt sich für die Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Mutter ein Mindeststandard von € 894,28 zur Deckung des Lebensunterhalts und von € 79,- zur Deckung des Wohnbedarfs, sohin gesamt € 973,
  15. Die Mutter des Beschwerdeführers bezog ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 949,
  16. Darin enthalten ist jedoch ein Pflegegeldbezug der Stufe 1 in Höhe von € 154,
  17. Dieses hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 EigenmittelVO anrechenfrei zu bleiben. Das anzurechnende Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von € 794,91 übersteigt den auf sie anzuwendenden Mindeststandard von € 486,84 (€ 447,14 plus € 39,50 [halber Wohnaufwand]) um € 308,
  18. Dieser Betrag ist auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG anzurechnen. Er erhält daher € 178,77 monatlich (€ 486,84 minus € 308,07). Die Mutter des Beschwerdeführers bezog ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 949,
  19. Darin enthalten ist jedoch ein Pflegegeldbezug der Stufe 1 in Höhe von € 154,
  20. Dieses hat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EigenmittelVO anrechenfrei zu bleiben. Das anzurechnende Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von € 794,91 übersteigt den auf sie anzuwendenden Mindeststandard von € 486,84 (€ 447,14 plus € 39,50 [halber Wohnaufwand]) um € 308,
  21. Dieser Betrag ist auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG anzurechnen. Er erhält daher € 178,77 monatlich (€ 486,84 minus € 308,07).
  22. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
  23. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.212.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.