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{'item': 'LVwG-AV-285/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-285/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau SB, vertreten durch ihre Sachwalterin Susanne Pleil, p.A. VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.1.2015, Zl. MIJ3-B-14553/001, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gibt Ihrem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs statt. Sie erhalten daher von 1.1.2015 bis 31.5.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 216,84, von 1.6.2015 bis 30.9.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 759,79 und ab 1.10.2015 bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 805,79.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Am 16.12.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: Belangte Behörde) am 18.12.2014, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, für sich und Herrn AH einen Antrag auf Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs mach dem NÖ MSG. 1.
  5. Mit Bescheid vom 27.1.2015 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und bewilligte ihr eine monatliche Geldleistung von € 95,06 ab 1.1.2015 längstens bis 31.12.2015 (Spruchpunkt 1). Weiters bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Schutz bei Krankheit (Spruchpunkt 2). Die Beschwerdeführerin lebe mit AH in Lebensgemeinschaft. Ein Mietaufwand sei in der Höhe von € 318,57 belegt und berücksichtigt worden. Weiters beziehe sie einen Wohnzuschuss von € 265,- monatlich, welcher auf den Mietaufwand anzurechnen sei. Für die Mittagsverpflegung im Kolping-Tagesheim *** werde ein Gegenwert von € 37,08 als Einkommen angerechnet („1/10 der sog. Freien Station abzügl. Wochenend- u. Urlaubstage“). Weiters beziehe die Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe 1 von 94,20 monatlich. Davon werde nach Abzug des Pflegegeld-Taschengeldes von € 44,30 und des Kostenbeitrages für das Kolping-Tagesheim von € 28,30 ein Betrag von € 21,60 als Einkommen des betreuenden Partners angerechnet, bis Belege über pflegebedingte Aufwendungen vorgelegt würden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 816,
  6. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und eine Geldleistung von € 408,84 zu gewähren. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch das Hilfswerk betreut werde. Die Kosten dafür betrügen € 110,- monatlich, dass das zur Verfügung stehende Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet werden dürfe. Auch sei eine Anrechnung von 3/10 der „freien Station“ unzulässig, weil es sich dabei um eine pflegegeldrelevante Leistung handle, welche anrechenfrei zu bleiben habe. Werde der Beschwerdeführerin außerdem das gewährte Mittagessen als Einkommen angerechnet, so müsse sie dieses mit dem für ihre Tätigkeit in der Tagesstruktur gewährten therapeutischen Taschengeld bezahlen, sodass sie doppelt belastet werde. Schließlich sei der gewährte Wohnzuschuss nicht ohne weiters auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen. Es habe vielmehr der Wohnaufwand Berücksichtigung zu finden.
  7. Weiteres Verfahren: 3.
  8. Mit Bescheid vom 4.8.2015, Zl. MIJ3-B-14553/001, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 27.1.2015 ab und gewährte der Beschwerdeführerin ab 1.6.2015 längstens bis 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 620,
  9. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihren Lebensgefährten getrennt und sei nun wieder seit 1.6.2015 alleinlebend, weshalb eine Änderung der Voraussetzungen eingetreten sei. Die BMS-Leistungen seien daher neu zu bemessen gewesen. 3.
  10. Mit Schriftsatz vom 27.8.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 4.8.2015 Beschwerde – hg. protokolliert zur Zahl LVwG-AV-1134/001-2015 – und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in ihrem Änderungsbescheid keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs berücksichtigt habe. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss sei nicht auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen. 3.
  11. Mit Schriftsatz vom 27.8.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 4.8.2015 Beschwerde – hg. protokolliert zur Zahl , LVwG-AV-1134/001-2015 – und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in ihrem Änderungsbescheid keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs berücksichtigt habe. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss sei nicht auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen.
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin SB, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 16.12.2014, eingelangt am 18.12.2014, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin ist besachwaltet, zur Sachwalterin wurde Susanne Pleil, VertretungsNetz – Sachwalterschaft, ***, ***, bestellt. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Lebensgefährten Herrn AH, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. Dieser bezieht als Einkommen eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 816,
  13. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zog mit 31.5.2015 aus der gemeinsamen Wohnung aus, seitdem ist die Beschwerdeführerin alleinlebend. Für die Genossenschaftswohnung sind monatlich € 403,92 (inkl. € 112,66 Betriebskosten) zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhält für ihre Wohnung einen monatlichen Wohnzuschuss vom Land NÖ in Höhe von € 265,-. Ab 1.10.2015, gewährt bis 30.9.2016, erhält die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 219,-. Sie bezieht als Einkommen ein therapeutisches Taschengeld in Höhe von € 66,53 monatlich sowie erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe
  14. An monatlichen Pflegeleistungen wendet die Beschwerdeführerin € 109,90 für das Hilfswerk *** auf.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. MIJ3-B-14553/
  16. Der gegenüber dem Bescheid erhöhte Wohnaufwand ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Annuitätenvorschreibung. Der Pflegeaufwand ist durch Rechnungen des NÖ Hilfswerk *** belegt.
  17. Rechtslage: 5.
  18. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
  19. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:5.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3, lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.-
  3. […]
(2)[…] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […].Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […].Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5, lauten auszugsweise: 5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-5, lauten auszugsweise: „§ 1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. Alleinstehende […] 620,87 Euro
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 465,65 Euro b) […]
  3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. Alleinstehende […] bis zu 206,95 Euro
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 155,22 Euro […]“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung von Geldleistungen nach dem NÖ MSG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt (vgl. zum Arbeitslosengeld VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0037). Es ist daher jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Leistungszeitraum in Geltung stand, sohin die Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. 9205-
  5. 6.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Gewährung von Geldleistungen nach dem NÖ MSG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt vergleiche zum Arbeitslosengeld VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0037). Es ist daher jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, welche im Leistungszeitraum in Geltung stand, sohin die Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-
  7. 6.
  8. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass eine Anrechnung des Werts der „freien Station“ nicht erfolgen hätte dürfen, weil die Beschwerdeführerin dadurch doppelt belastet wäre. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, gelten. Wie sich aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt, zielte der Gesetzgeber auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. Für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen“ ist, ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen.Dazu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, gelten. Wie sich aus dem Motivenbericht zum NÖ MSG ergibt, zielte der Gesetzgeber auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. Für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen“ ist, ist der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen. Die belangte Behörde hat 3/10 des Werts der sogenannten „freien Station“ nach § 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs bei der Berechnung herangezogen und dabei das Mittagessen als Sachbezug und daher als Einkommen im Sinne des § 1 NÖ EigenmittelVO bewertet. Die Bewertung des Sachbezuges ist eine Sachfrage, da sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Die Frage ist daher, ob die §§ 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht verneint. Die belangte Behörde hat 3/10 des Werts der sogenannten „freien Station“ nach Paragraph eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Urlaubs bei der Berechnung herangezogen und dabei das Mittagessen als Sachbezug und daher als Einkommen im Sinne des Paragraph eins, NÖ EigenmittelVO bewertet. Die Bewertung des Sachbezuges ist eine Sachfrage, da sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Die Frage ist daher, ob die Paragraphen 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht verneint. Außerdem ist unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 10 Abs. 1 NÖ MSG auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 26; vgl. auch VwGH 12.8.2010, 2008/10/0159, zum ähnlichen § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz und VwGH 23.1.2012, 2010/10/0205). Durch die Berücksichtigung des Mittagessens als Sachbezug erfolgte in dieser Hinsicht auch keine Anrechnung des therapeutischen Taschengeldes von € 66,53 als Einkommen, wie in der Beschwerde behauptet, sodass nicht gegen § 2 Abs. 1 Z 13 EigenmittelVO verstoßen wurde. Außerdem ist unter Bezugnahme auf die Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, NÖ MSG auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisse ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 26; vergleiche auch VwGH 12.8.2010, 2008/10/0159, zum ähnlichen Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und VwGH 23.1.2012, 2010/10/0205). Durch die Berücksichtigung des Mittagessens als Sachbezug erfolgte in dieser Hinsicht auch keine Anrechnung des therapeutischen Taschengeldes von € 66,53 als Einkommen, wie in der Beschwerde behauptet, sodass nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, EigenmittelVO verstoßen wurde. 6.
  9. Zur Anrechnung des Pflegegelds auf den Mindeststandard ist hingegen auszuführen, dass das Pflegegeld der Abdeckung eines durch die Pflegebedürftigkeit bedingten spezifischen Bedarfs dient. Ein vom Hilfe Suchenden bezogenes Pflegegeld ist somit nicht schlechthin als Einkommen anzusehen (vgl. VwGH 21.11.2001, 96/08/0346). Wie festgestellt, wird die Beschwerdeführerin durch das Hilfswerk betreut, das Pflegegeld dient also der Abdeckung der dabei entstehenden Kosten. Eine Anrechnung auf das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin findet daher nicht statt. 6.
  10. Zur Anrechnung des Pflegegelds auf den Mindeststandard ist hingegen auszuführen, dass das Pflegegeld der Abdeckung eines durch die Pflegebedürftigkeit bedingten spezifischen Bedarfs dient. Ein vom Hilfe Suchenden bezogenes Pflegegeld ist somit nicht schlechthin als Einkommen anzusehen vergleiche VwGH 21.11.2001, 96/08/0346). Wie festgestellt, wird die Beschwerdeführerin durch das Hilfswerk betreut, das Pflegegeld dient also der Abdeckung der dabei entstehenden Kosten. Eine Anrechnung auf das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin findet daher nicht statt. 6.
  11. Sachlage bis 31.5.2015: 6.4.
  12. Die Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, bildete mit ihm sohin eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-2010, S. 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Lebensgefährten“). Auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten waren daher jeweils der 75%-ige Anteil des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG anwendbar. 6.4.
  13. Die Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, bildete mit ihm sohin eine Bedarfsgemeinschaft vergleiche Motivenbericht Ltg.515-1/A-3/32-2010, S. 13: „Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Lebensgefährten“). Auf die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten waren daher jeweils der 75%-ige Anteil des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG anwendbar. 6.4.
  14. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Wohnung monatlich € 403,92 aufzuwenden, erhielt dafür jedoch einen Wohnzuschuss von € 265,- monatlich. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen die Wohnungskosten insofern auch für den Lebensgefährten einen Aufwand dar. Unter Anrechnung des Wohnzuschusses bestehen gegenständlich ungedeckte Wohnkosten von gesamt € 138,92, für die ein Wohnbedarf im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG besteht und für die grundsätzlich eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren ist (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). 6.4.
  15. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Wohnung monatlich € 403,92 aufzuwenden, erhielt dafür jedoch einen Wohnzuschuss von € 265,- monatlich. Unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft stellen die Wohnungskosten insofern auch für den Lebensgefährten einen Aufwand dar. Unter Anrechnung des Wohnzuschusses bestehen gegenständlich ungedeckte Wohnkosten von gesamt € 138,92, für die ein Wohnbedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG besteht und für die grundsätzlich eine Mindestsicherungsleistung zu gewähren ist vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Das bedeutet pro Person einen zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG in Höhe von € 69,
  16. Zusammen mit dem Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts von € 465,65 gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV ergibt dies gesamt pro Person grundsätzlich einen Mindeststandard von € 535,
  17. Das bedeutet pro Person einen zu gewährenden Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Höhe von € 69,
  18. Zusammen mit dem Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts von € 465,65 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV ergibt dies gesamt pro Person grundsätzlich einen Mindeststandard von € 535,
  19. 6.4.
  20. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Wie festgestellt, bezieht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 816,
  21. Diese übersteigt den auf ihn entfallenen Mindeststandard, sodass der Überschuss bei der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. 6.4.
  22. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Wie festgestellt, bezieht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 816,
  23. Diese übersteigt den auf ihn entfallenen Mindeststandard, sodass der Überschuss bei der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. 6.
  24. Sachlage ab dem 1.6.2015: 6.5.
  25. Mit 31.5.2015 zog der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus, seitdem ist sie alleinlebend. Ab diesem Zeitpunkt ist daher der 100%-Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG für die Beschwerdeführerin maßgeblich. Der der Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV monatlich € 620,
  26. 6.5.
  27. Mit 31.5.2015 zog der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus, seitdem ist sie alleinlebend. Ab diesem Zeitpunkt ist daher der 100%-Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG für die Beschwerdeführerin maßgeblich. Der der Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts beträgt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV monatlich € 620,
  28. 6.5.
  29. Zu den Wohnkosten ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Wohnzuschusses in Höhe von € 265,- nunmehr für die Beschwerdeführerin alleine ein ungedeckter Wohnaufwand von € 138,92 monatlich bestand, für welchen gemäß der obzitierten Rechtsprechung des VwGH eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen war. Für den Zeitraum 1.10.2015 bis 31.12.2015 wurde der Wohnzuschuss auf € 219,- monatlich reduziert. Da die Wohnkosten gleich blieben erhöhte sich dadurch der ungedeckte Wohnaufwand auf € 184,92, für den eine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs zu gewähren war. 6.
  30. Zusammengefasst bedeutet dies, dass für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.5.2015 der beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bestehende Überschuss in Höhe von € 281,19 auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Zusätzlich ist der herangezogene aliquote Wert der „freien Station“ von € 37,08 in Abzug zu bringen. Der Beschwerdeführerin war sohin eine Geldleistung in Höhe von monatlich € 216,84 zuzuerkennen. Für den Zeitraum ab 1.6.2015 bis 30.9.2015 (Wohnzuschuss in Höhe von € 265,-) gebührt der Beschwerdeführerin eine BMS-Leistung von € 759,79 monatlich. Ab 1.10.2015 bis 31.12.2015 (Wohnzuschuss in Höhe von € 219,-) gebührt ihr eine BMS-Leistung von € 805,
  31. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Übrigen waren lediglich Rechtsfragen zu behandeln, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
  32. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.285.001.2015

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