Obsah (12)
§ 28§ 25aArt. 133Art. 130Art. 15aArtikel 15§ 5§ 4§ 11§ 10§ 9§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-730/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 7.1.2014 gab die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs vom 9.12.2013 statt und gewährte ihm für den Zeitraum 9.12.2013 bis 31.12.2013 eine Geldleistung in Höhe von € 327,80 und ab 1.1.2014 bis 28.2.2014 jeweils eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 457,
- Außerdem sprach die belangte Behörde aus, dass diese Leistungen als Vorschuss auf eine eventuell zuerkannte Berufsunfähigkeitspension für diesen Zeitraum gewährt werden (Spruchpunkt 1). Zusätzlich bewilligte die belangte Behörde Schutz bei Krankheit (Spruchpunkt 2). Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen. Er habe einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt, die BMS-Leistung werde daher als Vorschuss gewährt. Im Falle der Zuerkennung für den Leistungszeitraum, sei die BMS-Leistung zurückzuzahlen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst vorgerbacht, dass die Leistungsgewährung ab 9.12.2013 zu spät sei und der Beschwerdeführer bereits ab 12.11.2013 eine Leistung erhalten sollte. Auch sei seine Familie zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer MH, geb. am ***, tschechischer Staatsangehöriger, stellte am 9.12.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie auf Krankenhilfe. Im Antrag wurde angegeben, dass die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Frau und Sohn des Beschwerdeführers leben in Tschechien. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen. Er war an der Adresse ***, ***, seit 18.9.2013 hauptwohnsitzgemeldet. Vom Beschwerdeführer wurden keine Wohnkosten geltend gemacht, für die Wohnung bestand kein Mietvertrag. An der Adresse des Beschwerdeführers waren weitere 17 Personen, 12 davon mit Hauptwohnsitz, gemeldet. Der Beschwerdeführer war weiters nicht krankenversichert.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. GFG2-S-12732/001, /002 und /
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 5Paragraph 5
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. § 9Paragraph 9
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […]. § 29Paragraph 29
(1)Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2)[…]
(3)Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.“ 5.
- § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013), lautet auszugsweise:5.
- Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-3 (in Kraft bis 31.12.2013), lautet auszugsweise: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 447,14 Euro;“ 5.
- § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4, (in Kraft ab 1.1.2014 bis 31.12.2014) lautet auszugsweise:5.
- Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4, (in Kraft ab 1.1.2014 bis 31.12.2014) lautet auszugsweise: „
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 457,87 Euro;“
- Erwägungen: 6.
- Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei der Leistungsgewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers, wie in seinem Antrag vom 9.12.2013 angegeben, mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 5Abs.
1 Z 2 NÖ MSG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen ein Hauptwohnsitz oder zumindest ein Aufenthalt in Niederösterreich. Außerdem ist hilfsbedürftig
§ 4Abs.
1 Z 1 NÖ MSG, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit auftretenden Bedarf für sich und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht, oder nicht ausreichend decken kann. Die belangte Behörde hat daher die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers bei der Leistungsgewährung zu Recht unberücksichtigt gelassen. 6.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers bei der Leistungsgewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers, wie in seinem Antrag vom 9.12.2013 angegeben, mit dem Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG ist eine der Anspruchsvoraussetzungen ein Hauptwohnsitz oder zumindest ein Aufenthalt in Niederösterreich. Außerdem ist hilfsbedürftig
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit auftretenden Bedarf für sich und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht, oder nicht ausreichend decken kann. Die belangte Behörde hat daher die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers bei der Leistungsgewährung zu Recht unberücksichtigt gelassen. 6.2. Zum von der belangten Behörde herangezogenen 75%-Mindeststandard
§ 11Abs.
1 Z 2 NÖ MSG ist auszuführen, dass an der Adresse des Beschwerdeführers, wie festgestellt, weitere 17 Personen wohnhaft sind. Es war daher davon auszugehen – anderes wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht –, dass es sich um eine Wohngemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG handelt. 6.2. Zum von der belangten Behörde herangezogenen 75%-Mindeststandard
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG ist auszuführen, dass an der Adresse des Beschwerdeführers, wie festgestellt, weitere 17 Personen wohnhaft sind. Es war daher davon auszugehen – anderes wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht –, dass es sich um eine Wohngemeinschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG handelt. 6.3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag keine Wohnkosten geltend gemacht.
§ 10Abs.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand u.a. für Miete. Da es keine belegten Wohnkosten gibt sowie aus dem Vorbringen und dem Antrag kein Wohnbedarf abzuleiten war, erfolgte eine Leistungsgewährung zur Deckung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Wohnbedarfs zu Recht. 6.3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag keine Wohnkosten geltend gemacht.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs den erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand u.a. für Miete. Da es keine belegten Wohnkosten gibt sowie aus dem Vorbringen und dem Antrag kein Wohnbedarf abzuleiten war, erfolgte eine Leistungsgewährung zur Deckung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Wohnbedarfs zu Recht. 6.4. Schließlich ist zum Vorbringen, dass eine Leistung bereits vor dem 9.12.2013 zustünde, auszuführen, dass
§ 9Abs.
2a NÖ MSG Geldleistungen erst aliquot mit Antragstellung zuzuerkennen sind. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 9.12.2013 (Tag der Antragstellung) scheidet daher aus. 6.4. Schließlich ist zum Vorbringen, dass eine Leistung bereits vor dem 9.12.2013 zustünde, auszuführen, dass
Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG Geldleistungen erst aliquot mit Antragstellung zuzuerkennen sind. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem 9.12.2013 (Tag der Antragstellung) scheidet daher aus. 6.
- Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdeführer eine aliquote Geldleistung ab Antragstellung am 9.12.2013 und danach eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG gewährt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.
- Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdeführer eine aliquote Geldleistung ab Antragstellung am 9.12.2013 und danach eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG gewährt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Im Ergebnis hat die Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zumal das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verfahrensrelevant war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.730.001.2014