RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-749/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn MF, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 29.3.2012, Zl. MDG2-S-08501/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 29.3.2012, Zl. MDG2S-08501/002, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer, die Kosten der vom Amt der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 11.7.2011 bewilligten Sozialhilfe für den Aufenthalt im Wohnhaus und im Tageszentrum im *** in *** im Zeitraum von 13.6.2008 (Aufnahmedatum) bis 31.12.2011 in der Höhe von € 79.996,45 dem Land NÖ zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer werde laufend Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus und im Tageszentrum im *** gewährt. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen in Höhe von € 306.218,57 verfüge, welchem Sozialhilfe-Aufwendungen in Höhe von € 79.996,45 gegenüber stünden. Abzüglich des anrechenfrei zu bleibenden Freibetrages ergebe sich ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von € 294.987,
- Die Vorschreibung des Kostenersatzes stelle außerdem keine soziale Härte dar, weshalb ein Kostenersatz in Höhe der genannten Summe zur Vorschreibung gelange. 1.
- Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über das von der belangten Behörde angeführte Vermögen nicht verfügungsberechtigt sei. Auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Vater sei dieses Vermögen der Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers entzogen, er dürfe erst mit dem Ableben seines Vaters darüber verfügen. Lediglich Zinsen und Dividenden dürfe der Beschwerdeführer für eigene Zwecke verwenden, dies jedoch auch nur im Einvernehmen mit seinem Vater. 1.
- Mit Bescheid vom 19.2.2013 gab die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Soziales (GS5), der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung sei der Beschwerdeführer sehr wohl über das Vermögen verfügungsberechtigt, weil es keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung mit der Bank gebe. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen. 1.
- Mit seinem Erkenntnis vom 8.10.2014, Zl. 2013/10/0099, behob der VwGH den Bescheid der NÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend führt der VwGH dazu aus: „
- Dem Beschwerdeführer wurde unstrittig Sozialhilfe durch Übernahme der für seinen Aufenthalt im Zeitraum
- Juni 2008 bis
- Dezember 2011 in der genannten stationären Einrichtung angefallenen Kosten gewährt. Ebenso unstrittig ist die Höhe der angefallenen Sozialhilfekosten (EUR 79.996,45) sowie die Höhe des dem Kostenersatz zu Grunde gelegten Vermögensstandes.
- Die Beschwerde bringt vor, der Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: Vater) sei bemüht gewesen, für die Versorgung des Beschwerdeführers (und seiner Halbschwester) für den Fall seines Ablebens Sorge zu tragen. Der Vater habe daher eine Eigentumswohnung verkauft und finanzielle Vorkehrungen für die zukünftige Versorgung seiner Kinder zu treffen. Das von der belangten Behörde dem Kostenersatz zu Grunde gelegte Vermögen stamme aus einem Anlagenkonto, das der Vater auf den Namen des Beschwerdeführers kurz vor dessen
- Geburtstag eingerichtet habe und über das der Vater zusätzlich zu seinem Sohn zeichnungsberechtigt sei. Es sei am
- August 2002 schriftlich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer über das Kontoguthaben nicht verfügen dürfe; er dürfe - im Einvernehmen mit seinem Vater - lediglich Zinsen und Dividenden für eigene Zwecke verwenden. Der Vater sei somit alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des Vermögens, es handle sich um keine Schenkung an den Beschwerdeführer, das angesparte Kapitalvermögen sollte dem Beschwerdeführer erst nach dem Ableben des Vaters - für den Zweck des Ankaufs einer Eigentumswohnung - zustehen. Die rechtliche Funktion des Beschwerdeführers sei der einer Treuhänderstellung gleichzustellen, mit der Auflage, über das angesparte Vermögen bis zum Ableben des Vaters weder zu verfügen noch dieses zu belasten. Es sei in diesem Sinne von Fremdvermögen bzw. von gebundenem Vermögen auszugehen, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehe und daher gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG nicht verwertbar sei.
- Die Beschwerde bringt vor, der Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: Vater) sei bemüht gewesen, für die Versorgung des Beschwerdeführers (und seiner Halbschwester) für den Fall seines Ablebens Sorge zu tragen. Der Vater habe daher eine Eigentumswohnung verkauft und finanzielle Vorkehrungen für die zukünftige Versorgung seiner Kinder zu treffen. Das von der belangten Behörde dem Kostenersatz zu Grunde gelegte Vermögen stamme aus einem Anlagenkonto, das der Vater auf den Namen des Beschwerdeführers kurz vor dessen
- Geburtstag eingerichtet habe und über das der Vater zusätzlich zu seinem Sohn zeichnungsberechtigt sei. Es sei am
- August 2002 schriftlich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer über das Kontoguthaben nicht verfügen dürfe; er dürfe - im Einvernehmen mit seinem Vater - lediglich Zinsen und Dividenden für eigene Zwecke verwenden. Der Vater sei somit alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter des Vermögens, es handle sich um keine Schenkung an den Beschwerdeführer, das angesparte Kapitalvermögen sollte dem Beschwerdeführer erst nach dem Ableben des Vaters - für den Zweck des Ankaufs einer Eigentumswohnung - zustehen. Die rechtliche Funktion des Beschwerdeführers sei der einer Treuhänderstellung gleichzustellen, mit der Auflage, über das angesparte Vermögen bis zum Ableben des Vaters weder zu verfügen noch dieses zu belasten. Es sei in diesem Sinne von Fremdvermögen bzw. von gebundenem Vermögen auszugehen, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehe und daher gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG nicht verwertbar sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094, mwN).Nach der Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes setzt der Ersatzanspruch voraus, dass der potenziell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem er zum Ersatz verpflichtet wird, über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, tatsächlich verfügt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2011/10/0094, mwN). Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Das gegenständliche Vermögen wurde vom Vater angelegt, um die Versorgung des Sohnes nach seinem Ableben zu gewährleisten. Die aktenkundige, vom Vater verfasste und von diesem und dem Beschwerdeführer unterfertigte, "Vereinbarung" vom
- August 2002 hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "... Deshalb habe ich mich entschlossen ein Konto fuer Aktien und Wertpapiere bereits jetzt in Deinem Namen anzulegen - allerdings nur mit Deinem schriftlichen Einverständnis - dass Du erst nach meinem Tod darüber verfügen kannst. Ich werde mich bemühen moeglichst viel aus dieser Anlage zu machen u. mir wird die Zeichnungsberechtigung über das Konto zustehen. Nur die Zinsen und Dividenden koennen Dir vorweg gehoeren, wenn Du sie brauchen solltest, unter der Bedingung, dass wir darüber gemeinsam entscheiden. Es gilt zwischen uns vereinbart, dass Du über saemtliche Investitionen, die ich auf diesem Konto durchfuehre, erst nach meinem Ableben verfuegen kannst. ..." Es erfolgte demnach keine zu Lebzeiten des Vaters wirksame Übertragung des Vermögens in das Eigentum des Beschwerdeführers. Die vereinbarungsgemäße Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers hindert vielmehr dessen Möglichkeit, rechtlich über das Vermögen (zu Lebzeiten des Vaters) zu verfügen; es ist daher für den Beschwerdeführer nicht verwertbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 2001/11/0370, mwN).Die vereinbarungsgemäße Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers hindert vielmehr dessen Möglichkeit, rechtlich über das Vermögen (zu Lebzeiten des Vaters) zu verfügen; es ist daher für den Beschwerdeführer nicht verwertbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 2001/11/0370, mwN). Die belangte Behörde hat insofern zu Unrecht eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers angenommen.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
- Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. […]“
- Rechtslage: 2.
- Art. 151 Abs. 51 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: 2.
- Artikel 151, Absatz 51, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; […]. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, […]., „
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; […]. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren […] geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, […].
- In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, […]. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid […] einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.“ 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 12 Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. […]. […] § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)[…] § 38Paragraph 38 Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. […]“
- Erwägungen: 3.
- Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 8.10.2014 den Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung aufgehhoben. Gemäß § 151 Abs. 51 Z 8 und 9 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht NÖ an Stelle der Berufungsbehörde getreten und hat nun das Verfahren fortzusetzen. 3.
- Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 8.10.2014 den Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung aufgehhoben. Gemäß Paragraph 151, Absatz 51, Ziffer 8 und 9 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht NÖ an Stelle der Berufungsbehörde getreten und hat nun das Verfahren fortzusetzen. 3.
- Wie der VwGH in seiner Begründung ausgeführt hat, erfolgte „demnach keine zu Lebzeiten des Vaters wirksame Übertragung des Vermögens in das Eigentum des Beschwerdeführers. Die vereinbarungsgemäße Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers hindert vielmehr dessen Möglichkeit, rechtlich über das Vermögen (zu Lebzeiten des Vaters) zu verfügen.“ Gegenständlich sind Änderungen an der Sachlage nicht hervorgetreten, so dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht über das Vermögen verfügungsberechtigt ist. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde in Entsprechung des Erkenntnisses des VwGH vom 8.10.2014 zu beheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung der Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 8.10.2014, 2013/10/009, dient.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung der Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 8.10.2014, 2013/10/009, dient. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.749.001.2014