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LVwG-AV-760/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-760/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Anträge von

  1. RK,
  2. Dr. MS und
  3. JS, ihren Beschwerden gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. April 2016, BA-BV/W229-6/16 und BA-BV/W229/07, betreffend Erteilung einer Baubewilligung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Anträge von
  5. RK,
  6. Dr. MS und
  7. JS, ihren Beschwerden gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  8. April 2016, , BA-BV/W229-6/16 und BA-BV/W229/07, betreffend Erteilung einer Baubewilligung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: I.römisch eins. Den Anträgen wird keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 3 und 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F.)Paragraphen 5, Absatz 3 und 70 Absatz eins, NÖ BO 2014 (NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs.4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung Mit Bescheid vom
  9. April 2016, BA-BV/W229-6/16 und BA-BV/W229/07, entschied der Stadtrat der Stadtgemeinde *** über die Berufungen von RK, JT sowie JS und Dr. MS gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  10. Oktober 2007, BA-BV/W229/
  11. Im Ergebnis wurde der „Wohnungseigentümer“ GE Gesellschaft mbH die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und den Berufungen keine Folge gegeben. Dagegen erhoben RK, Dr. MS und JS Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Gleichzeitig stellten sie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führen sie übereinstimmend aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, wogegen den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, wenn die Bauwerberin von der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung Gebrauch machen würde. Die Beschwerdeführer achteten sich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Nachbarrechten beeinträchtigt, Die aufschiebende Wirkung solle vermeiden, dass aus einem behördlichen Fehlverhalten eine endgültige Belastung entstehe; ohne deren Zuerkennung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion „der Beschwerdeführer an den Gerichtshof“ vereitelt. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung könnten dritten Personen keine Nachteile erwachsen; sie liege auch im Interesse der Bauwerberin, da diese andernfalls bei Obsiegen der Beschwerdeführer bereits getätigte Baumaßnahmen kostenpflichtig zurückzubauen hätte. Die Berufungsbehörde legte die Akten dem Gericht am
  12. Juli 2016 vor, ohne dass über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat folgende Rechtsvorschriften angewendet: NÖ BO 2014: §
  13. (…)Paragraph 5, (…)

(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. (…) § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Im vorliegenden Fall kommt vermöge der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Regelung des § 5 Abs. 3 leg.cit zur Anwendung, obgleich das Vorhaben selbst der Bauordnung 1996 unterliegt.Im vorliegenden Fall kommt vermöge der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, leg.cit zur Anwendung, obgleich das Vorhaben selbst der Bauordnung 1996 unterliegt. Diese Bestimmung ist der Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet, sodass die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungs-gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Bausachen übertragbar ist. Diese Bestimmung ist der Regelung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nachgebildet, sodass die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungs-gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Bausachen übertragbar ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Vorlage der Beschwerde am 20. Juli 2016 zur Entscheidung über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig geworden ist, da die zunächst zuständige Baubehörde eine Entscheidung unterlassen hat. Hinsichtlich der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kumulativ erforderlichen Voraussetzungen scheitert es im gegenständlichen Fall jedenfalls am Kriterium des „unverhältnismäßigen Nachteils“, welcher mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer verbunden sein müsste. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Antragssteller nämlich bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (zB VwGH 05.07.2013, AW 2013/15/0023, 19.02.2014, AW 2013/08/0051). Derartige Angaben sind die Beschwerdeführer schuldig geblieben. Die bloße Behauptung der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid allein rechtfertigt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, liegt doch gerade in einer solchen Behauptung das Wesen einer Parteibeschwerde und wäre andernfalls nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber für den Regelfall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen hat. Dies steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Baubewilligungen, wonach die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung während des vor dem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens für sich allein, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche eine über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Interessensphäre des Anrainers herbeizuführen geeignet sind, nicht als ein dem beschwerdeführenden Anrainer drohender unverhältnismäßiger Nachteil betrachtet werden könne (zB VwGH 17.10.1980, 3092/79 mwN). Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Parteien hätte im Übrigen allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baus und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdegegners obliegt den Beschwerdeführern jedoch nicht. Da aufgrund des Antragsvorbringens nicht erkennbar ist, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 13.03.2006, AW 2006/05/0016), konnte den Anträgen der Beschwerdeführer ein Erfolg nicht beschieden sein. Da aufgrund des Antragsvorbringens nicht erkennbar ist, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 13.03.2006, AW 2006/05/0016), konnte den Anträgen der Beschwerdeführer ein Erfolg nicht beschieden sein. Da diese Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, welches die Zulassung der Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) erforderte, nicht vor. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG). Da diese Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, welches die Zulassung der Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) erforderte, nicht vor. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.760.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.