RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1237/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
§ 6Abs. 1 AVG als unzulässig zurück und im Spruchpunkt II. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)
Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm §
§ 74Abs.
1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/002-2007, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers JB sen. auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück und im Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/003-2007, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers FL auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm §
§ 6Abs. 1 AVG als unzulässig zurück, im Spruchpunkt II. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)
Kosten für das Rodungsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 iVm § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 iVm § 6 Abs. 1 AVG zurück und im Spruchpunkt III. seinen Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm §
§ 74Abs.
1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/003-2007, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers FL auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück, im Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurück und im Spruchpunkt römisch drei. seinen Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/004-2007, wies die belangte Behörde den Antrag der beiden Beschwerdeführer FL und ML auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm §
§ 74Abs.
1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/004-2007, wies die belangte Behörde den Antrag der beiden Beschwerdeführer FL und ML auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/009-2007, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers KW auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm Mit Bescheid vom
- Juli 2015, Zl. RU1-SL-35/009-2007, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers KW auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit §
§ 6Abs. 1 AVG als unzulässig zurück, im Spruchpunkt II. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)
Kosten für das Rodungsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 iVm Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück, im Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 iVm § 6 Abs. 1 AVG zurück und im Spruchpunkt III. seinen Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß § 11a NÖ Straßengesetz 1999 iVm §
§ 74Abs.
1 AVG als unbegründet ab. Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurück und im Spruchpunkt römisch drei. seinen Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Straßenbaubewilligungsverfahren‚ das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren gemäß Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass bekannter Weise die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile. Aus der Bestimmung des § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 gehe hervor, dass das Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig sei, für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zuständig sei. Dieses Landesgericht habe daher, da die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile, auch über die geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zu entscheiden. Sie sei daher unzuständig, über den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zu entscheiden.Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass bekannter Weise die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile. Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 gehe hervor, dass das Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig sei, für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zuständig sei. Dieses Landesgericht habe daher, da die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile, auch über die geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zu entscheiden. Sie sei daher unzuständig, über den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Verfahren betreffend die Neufestsetzung der Entschädigung zu entscheiden. Zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren führte sie im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass aus den Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2 und 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 hervorgehe, dass die Bezirkshauptmannschaft für das Rodungsverfahren die zuständige Behörde sei. Diese habe daher, da die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile, auch über die geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren zu entscheiden. Sie sei daher unzuständig, über den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren zu entscheiden.Zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren führte sie im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass aus den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 2 und 170 Absatz eins, Forstgesetz 1975 hervorgehe, dass die Bezirkshauptmannschaft für das Rodungsverfahren die zuständige Behörde sei. Diese habe daher, da die Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache teile, auch über die geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren zu entscheiden. Sie sei daher unzuständig, über den Antrag auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das Rodungsverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das gegenständliche Rückübereignungsverfahren, das Enteignungsverfahren und das Straßenbaubewilligungsverfahren führte sie im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass der Antrag auf Erstattung der Kosten im Rückübereignungsverfahren nach § 11a NÖ Straßengesetz 1999 gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe u.a. in seinen Erkenntnissen vom
- Jänner 2008, ZI. 2005/05/0172, und vom
- September 2009, ZI. 2008/05/0068, ausgesprochen, dass § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 wohl auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 enthalten würde, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit sei die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol, vgl. VwGH vom
- April 1993, ZI. 93/06/0012, und jener von Vorarlberg, vgl. VwGH vom
- Juni 1993, ZI. 92/06/0228, vergleichbar. In diesen Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz - mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung - enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 Verwaltungs-Entlastungsgesetz
- Auch hier regle § 11 NÖ Straßengesetz 1999 die Enteignung vollständig; auch hier gebe es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
- Damit bleibe es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten habe (Abs. 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zustehe, wenn dies die VerwaItungsvorschriften bestimmen würden (Abs. 2). Hier bestimme die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG bleibe. Zur Entscheidung betreffend die Anträge auf Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-)Kosten für das gegenständliche Rückübereignungsverfahren, das Enteignungsverfahren und das Straßenbaubewilligungsverfahren führte sie im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich begründend aus, dass der Antrag auf Erstattung der Kosten im Rückübereignungsverfahren nach Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe u.a. in seinen Erkenntnissen vom
- Jänner 2008, ZI. 2005/05/0172, und vom
- September 2009, ZI. 2008/05/0068, ausgesprochen, dass Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 wohl auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 enthalten würde, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit sei die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol, vergleiche VwGH vom
- April 1993, ZI. 93/06/0012, und jener von Vorarlberg, vergleiche VwGH vom
- Juni 1993, ZI. 92/06/0228, vergleichbar. In diesen Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz - mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung - enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Artikel 13, Verwaltungs-Entlastungsgesetz
- Auch hier regle Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999 die Enteignung vollständig; auch hier gebe es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
- Damit bleibe es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten habe (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zustehe, wenn dies die VerwaItungsvorschriften bestimmen würden (Absatz 2,). Hier bestimme die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibe. Gegen die Rechtslage in Niederösterreich bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2007, Zl. B 1965/06, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, noch nicht dem Gleichheitssatz widersprächen. Unsachlich wäre hingegen eine Regelung, wonach wohl dem im Enteignungsverfahren unterlegenen, nicht aber dem obsiegenden Enteignungsgegner Kostenersatz zustehe (siehe auch das Erkenntnis VfSIg. 15.190 betreffend § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995).Gegen die Rechtslage in Niederösterreich bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2007, Zl. B 1965/06, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, noch nicht dem Gleichheitssatz widersprächen. Unsachlich wäre hingegen eine Regelung, wonach wohl dem im Enteignungsverfahren unterlegenen, nicht aber dem obsiegenden Enteignungsgegner Kostenersatz zustehe (siehe auch das Erkenntnis VfSIg. 15.190 betreffend Paragraph 7, Absatz 3, Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,). ln seinem Erkenntnis vom
- September 1996, VfSIg. 14.610, habe sich der Verfassungsgerichtshof mit einer dem § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz vergleichbaren Bestimmung zu befassen gehabt. Der den Ersatz von Wildschäden regelnde § 77 Abs. 1 OÖ Jagdgesetz idF LGBI. Nr. 2/1990 habe vorgesehen, dass in gerichtlichen Verfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes habe sich der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm von Verfassung wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes gehalten, wenn von ihm in gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden der Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht verankert worden sei. ln seinem Erkenntnis vom
- September 1996, VfSIg. 14.610, habe sich der Verfassungsgerichtshof mit einer dem Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz vergleichbaren Bestimmung zu befassen gehabt. Der den Ersatz von Wildschäden regelnde Paragraph 77, Absatz eins, OÖ Jagdgesetz in der Fassung LGBI. Nr. 2 aus 1990, habe vorgesehen, dass in gerichtlichen Verfahren das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden sei. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes habe sich der Landesgesetzgeber im Rahmen des ihm von Verfassung wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes gehalten, wenn von ihm in gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden der Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht verankert worden sei. Es werde auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2008, ZI. B 1455/07, ergangen zu einem abweisenden Kostenbescheid in einem Enteignungsverfahren gemäß § 11 NÖ Straßengesetz 1999, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dazu u.a. ausgesprochen habe, dass er keine Bedenken gegen den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten im Verwaltungsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 AVG, auch bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, habe.Es werde auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2008, ZI. B 1455/07, ergangen zu einem abweisenden Kostenbescheid in einem Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dazu u.a. ausgesprochen habe, dass er keine Bedenken gegen den Grundsatz der Selbsttragung der Kosten im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG, auch bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, habe. In § 11a NÖ Straßengesetz 1999 werde hinsichtlich des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf § 11 Abs. 3 und 4 NÖ Straßengesetz verwiesen. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung werde in § 11a Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 bestimmt, dass § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 sinngemäß anzuwenden sei. § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 bestimme, dass lediglich für das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBI. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden seien, nicht jedoch für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung (siehe dazu § 11 Abs. 3 Ieg.cit.). Weder im Enteignungsverfahren noch im Rückübereignungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gebe es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes. Es komme somit sowohl im Enteignungsverfahren als auch im Rückübereignungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 die Kostenregelung gemäß § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung, nach der jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe.In Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz 1999 werde hinsichtlich des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf Paragraph 11, Absatz 3 und 4 NÖ Straßengesetz verwiesen. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung werde in Paragraph 11 a, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 bestimmt, dass Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 sinngemäß anzuwenden sei. Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 bestimme, dass lediglich für das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBI. Nr. 71 aus 1954, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden seien, nicht jedoch für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung (siehe dazu Paragraph 11, Absatz 3, Ieg.cit.). Weder im Enteignungsverfahren noch im Rückübereignungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 gebe es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes. Es komme somit sowohl im Enteignungsverfahren als auch im Rückübereignungsverfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 die Kostenregelung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung, nach der jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe. Des Weiteren sei streng zwischen den einzelnen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu unterscheiden. Das Straßenbaubewilligungsverfahren, das Enteignungsverfahren und das Rückübereignungsverfahren (Anmerkung: auch das Rodungsverfahren und das Neufestsetzungsverfahren) seien jeweils eigene Verfahren und seien die Kosten - so diese überhaupt zulässigerweise geltend gemacht werden könnten - in den einzelnen Verfahren geltend zu machen. Selbst wenn daher die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Rückübereignungsverfahren geltend gemacht werden könnten, was - wie bereits vorhin dargelegt - nicht zulässig sei, wären in diesem Verfahren nicht die Kosten der anderen Verfahren zu ersetzen. Dazu werde u.a. auf das zum OÖ Landesstraßengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1996, Zl. 95/05/0121, hingewiesen, in dem dieser ausgesprochen habe, dass im Enteignungsverfahren kein Kostenersatz für Vertretungshandlungen im Straßenbaubewilligungsverfahren, wie auch für sämtliche Vertretungstätigkeiten, die sich nicht auf das Enteignungsverfahren, sondern auf das Straßenbaubewilligungsverfahren beziehen würden, gebühren würden, weil es sich dabei um unterschiedliche Verfahren handle und ein Kostenersatz im Straßenbaubewilligungsverfahren (Anmerkung: wie auch im Rodungsverfahren) auch nicht vorgesehen sei. Überdies dürfe darauf hingewiesen werden, dass nach § 74 Abs. 2 AVG der Kostenersatzanspruch der Partei so rechtzeitig zu stellen sei, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden könne, d.h. dass der (nicht zulässige) Kostenersatzanspruch für das Enteignungsverfahren im bereits abgeschlossenen Enteignungsverfahren vor Bescheiderlassung geltend zu machen gewesen wäre. Überdies dürfe darauf hingewiesen werden, dass nach Paragraph 74, Absatz 2, AVG der Kostenersatzanspruch der Partei so rechtzeitig zu stellen sei, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden könne, d.h. dass der (nicht zulässige) Kostenersatzanspruch für das Enteignungsverfahren im bereits abgeschlossenen Enteignungsverfahren vor Bescheiderlassung geltend zu machen gewesen wäre. Weiters dürfe auf die Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 EisbEG 1954, der ja, wie bereits dargelegt, im Rückübereignungsverfahren (und im Enteignungsverfahren) nach dem NÖ Straßengesetz 1999 nicht anzuwenden sei, hingewiesen werden. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom
- Februar 1993, ZI. 90/06/0211, VwSIg 13.777 A/1993, ausgesprochen, dass den Enteignungsgegnern im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen seien, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich sei oder nicht. Dem Enteignungsgegner seien allerdings nur angemessene Kosten der Partei zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners bzw. dessen Rechtvorgänger gesondert zu prüfen sei, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten iSd § 44 EisbEG 1954 vorliege. Ungerechtfertigt iSd § 44 EisbEG 1954 sei ein Einschreiten dann, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein könne (siehe dazu u.a. VwGH vom
- Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, sowie VwGH vom
- April 1994, ZI. 93/06/0231, sowie VwGH vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079).Weiters dürfe auf die Rechtsprechung zu Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG 1954, der ja, wie bereits dargelegt, im Rückübereignungsverfahren (und im Enteignungsverfahren) nach dem NÖ Straßengesetz 1999 nicht anzuwenden sei, hingewiesen werden. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom
- Februar 1993, ZI. 90/06/0211, VwSIg 13.777 A/1993, ausgesprochen, dass den Enteignungsgegnern im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen seien, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich sei oder nicht. Dem Enteignungsgegner seien allerdings nur angemessene Kosten der Partei zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners bzw. dessen Rechtvorgänger gesondert zu prüfen sei, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten iSd Paragraph 44, EisbEG 1954 vorliege. Ungerechtfertigt iSd Paragraph 44, EisbEG 1954 sei ein Einschreiten dann, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein könne (siehe dazu u.a. VwGH vom
- Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, sowie VwGH vom
- April 1994, ZI. 93/06/0231, sowie VwGH vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079). Es sei z.B. äußerst zweifelhaft, ob das mehrmalige Anrufen des Verfassungsgerichtshofes mit Beschwerdeschriften, in denen die bisherigen Beschwerdeschriften - durch die Geltendmachung von der Verletzung in einfach gesetzlichen Rechten etwas ergänzt – im Wesentlichen wortident wiederholt worden seien, als ein derartig gerechtfertigtes Einschreiten angesehen werden könne. Darüber hinaus werde wohl eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die zu einer Beschwerde in einem anderen Verfahren ergangen und die vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden sei, nicht als ein gerechtfertigtes Einschreiten angesehen werden können. Schließlich dürfe darauf hingewiesen werden, dass als Bemessungsgrundlage – soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht werde - höchstens der tatsächlich gebührende, das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte, Entschädigungsbetrag in Betracht komme (siehe u.a. VwGH vom
- April 1994, Zl. 93/06/0231), womit auch die geltend gemachte Bemessungsgrundlage völlig überhöht sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei ergänzend noch ausgeführt werden dürfe, dass es äußerst verwunderlich sei, dass die vorhin angeführte, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu findende Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ein und derselben Rechtsanwaltskanzlei im Enteignungsverfahren bekannt gewesen sei, nun aber plötzlich nicht mehr bekannt sei. Im Enteignungsverfahren seien nämlich völlig zu Recht Kosten nicht geltend gemacht worden. In den dagegen erhobenen Beschwerden behaupteten die Beschwerdeführer betreffend die jeweils ihnen betreffenden Entscheidungen im Wesentlichen beinahe inhaltsgleich, dass mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom
- Februar 2008 ihre Grundstücke bzw. GrundstücksteiIe enteignet und ihnen teilweise die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme, insbesondere in Form der Duldung der Lagerung von Humus und der Errichtung der Baustelleneinrichtung im Zuge der Errichtung der geplanten Landesstraße *** ***, auferlegt worden seien. Mit ihren Anträgen auf Rückübereignung hätten sie den Ersatz der ihnen durch die Enteignung anerlaufenen Verfahrenskosten in verschieden hohen Beträgen beantragt. Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom
- Juli 2015 sei ihnen der Zuspruch der geltend gemachten (Verfahrens-) Kosten zum Teil zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass das NÖ Straßengesetz 1999 keinen Ersatz der anerlaufenen (Verfahrens-) Kosten vorsehe. Diese Bescheide würden sie in ihren subjektiven Rechten auf Eigentum, Freiheit der Berufsausübung, Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und Zuspruch der anerlaufenen (Verfahrens-)Kosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzen. Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Straßengesetz 1999 sei der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Auch Vertretungskosten würden, soweit diese nicht durch den Straßenerhalter ersetzt würden, vermögensrechtliche Nachteile darstellen. Sie seien aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Straßenbauvorhabens nicht nur im Enteignungsverfahren selbst, sondern auch in den vor- bzw. nachgeschalteten Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung, die forstrechtliche Bewilligung sowie die (Neu-)Festsetzung der Enteignungsentschädigung gehalten gewesen, eine rechtsfreundliche Vertretung in Anspruch zu nehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Straßengesetz 1999 sei der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Auch Vertretungskosten würden, soweit diese nicht durch den Straßenerhalter ersetzt würden, vermögensrechtliche Nachteile darstellen. Sie seien aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Straßenbauvorhabens nicht nur im Enteignungsverfahren selbst, sondern auch in den vor- bzw. nachgeschalteten Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung, die forstrechtliche Bewilligung sowie die (Neu-)Festsetzung der Enteignungsentschädigung gehalten gewesen, eine rechtsfreundliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. In § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 sei ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes vorgesehen. Dass im Zusammenhang mit der vollständigen Schadloshaltung das gerichtliche Verfahren angeführt sei, bedeute mitnichten, dass nicht auch im Verwaltungsverfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden sei - würde dies ansonsten doch auch eine sinnwidrige Differenzierung darstellen. Die dem Enteignungsverfahren vorangehende, eine Grundlage für dieses bildende Verfahren entfalte Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren und würden die dort anerlaufenen Verfahrenskosten (auch) Kosten des Enteignungsverfahrens darstellen. Würde man keine Vertretung im vorangehenden Verfahren in Anspruch nehmen, so bestünde die Gefahr, dass Feststellungen getroffen würden, welche im Enteignungsverfahren selbst nicht mehr bekämpfbar wären und würde die Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung (lediglich) im Enteignungsverfahren keinen Sinn (mehr) ergeben. Insbesondere stünde dies im Widerspruch dazu, dass nach dem vorangehenden Absatz der Enteignete für sämtliche vermögensrechtliche Nachteile Ersatz zu erhalten habe.In Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 sei ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes vorgesehen. Dass im Zusammenhang mit der vollständigen Schadloshaltung das gerichtliche Verfahren angeführt sei, bedeute mitnichten, dass nicht auch im Verwaltungsverfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden sei - würde dies ansonsten doch auch eine sinnwidrige Differenzierung darstellen. Die dem Enteignungsverfahren vorangehende, eine Grundlage für dieses bildende Verfahren entfalte Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren und würden die dort anerlaufenen Verfahrenskosten (auch) Kosten des Enteignungsverfahrens darstellen. Würde man keine Vertretung im vorangehenden Verfahren in Anspruch nehmen, so bestünde die Gefahr, dass Feststellungen getroffen würden, welche im Enteignungsverfahren selbst nicht mehr bekämpfbar wären und würde die Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung (lediglich) im Enteignungsverfahren keinen Sinn (mehr) ergeben. Insbesondere stünde dies im Widerspruch dazu, dass nach dem vorangehenden Absatz der Enteignete für sämtliche vermögensrechtliche Nachteile Ersatz zu erhalten habe. Es könne dem (Landes-)Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass dieser festsetze, dass alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen seien, dieser aber im nachfolgenden Absatz, durch die Einfügung des Wortes „gerichtlichen“ festlegen habe wollen, dass notwendige Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht zu ersetzen wären. Erschwerend sei zum gegenständlichen Fall festzuhalten, dass sie aufgrund der mangelhaften Verfahrensplanung/-führung 7 Jahre im Ungewissen darüber gelassen würden, was nun mit den enteigneten Flächen überhaupt passieren solle. Es seien die dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren vor- und nachgelagerten Vertretungshandlungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, da dadurch mehrfach die Mangelhaftigkeit der Planung/Durchführung des gegenständlichen Projektes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aufgezeigt hätte werden können. Schließlich beantragten sie die Abänderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Bescheide zwecks Zuerkennung ihrer geltend gemachten Ansprüche und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters regten sie an, dass das Verwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 11 NÖ Straßengesetz 1999, kundgemacht mit LGBI. 8500-3, zuletzt aktualisiert am
- Dezember 2014, in der dafür präjudiziellen Verfassung wegen Verfassungswidrigkeit in dem Umfang beantragen möge, als die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBI. Nr. 71/1954, nur auf das gerichtliche Verfahren anwendbar sein soll. Enteignungen dürften nicht ohne Ersatz der anerlaufenen Vermögensschäden durchgeführt werden, weshalb auch ein Ersatz der im Verwaltungsverfahren anerlaufenen Vertretungskosten zu erfolgen habe. Durch die gegenständliche Bestimmung werde insbesondere in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen.Weiters regten sie an, dass das Verwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 11, NÖ Straßengesetz 1999, kundgemacht mit LGBI. 8500-3, zuletzt aktualisiert am
- Dezember 2014, in der dafür präjudiziellen Verfassung wegen Verfassungswidrigkeit in dem Umfang beantragen möge, als die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBI. Nr. 71 aus 1954,, nur auf das gerichtliche Verfahren anwendbar sein soll. Enteignungen dürften nicht ohne Ersatz der anerlaufenen Vermögensschäden durchgeführt werden, weshalb auch ein Ersatz der im Verwaltungsverfahren anerlaufenen Vertretungskosten zu erfolgen habe. Durch die gegenständliche Bestimmung werde insbesondere in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Des Weiteren regten sie an, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung dazu einhole, ob nach dem Gemeinschaftsrecht eine Enteignung ohne Ersatz der im Zuge der verwaItungsrechtIichen Verfahren anerlaufenen Vertretungskosten möglich sei. Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit der Einschränkung der Kostenersatzregelung des § 11 Abs. 5 NÖ Straßengesetz 1999 auf ein gerichtliches Verfahren in Einklang stehen würden, da es durch die genannte Regelung gerade nicht zu einem vollständigen Ersatz der dem Enteigneten anerlaufenen Vermögensschäden komme.Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit der Einschränkung der Kostenersatzregelung des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 auf ein gerichtliches Verfahren in Einklang stehen würden, da es durch die genannte Regelung gerade nicht zu einem vollständigen Ersatz der dem Enteigneten anerlaufenen Vermögensschäden komme. Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf Rückübereignung und Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Maßnahmen verfasste die belangte Behörde am selben Tag, an dem sie die zuvor genannten Bescheide verfasst hatte, ein Schreiben vom
- Juli 2015, Zlen. RU1-SL-35/002-2007, RU1-SL-35/003-2007, RU1-SL-35/004-2007, RU1-SL-35/009-2007, an die Beschwerdeführer, wobei sie dieses mit der Höflichkeitsanrede „Sehr geehrte Frau L! Sehr geehrter Herr L! Sehr geehrter Herr B! Sehr geehrter Herr W!“ begann. Sodann wandte sie sich ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 auf Rückübereignung und Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen unter Verwendung der Wortfolge „darf folgendes ausgeführt werden“ zu und führte hiezu nach Hinweis auf § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 und der Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, S. 9, betreffend das Vergabeverfahren, aus, dass am
- Juli 2015 seitens des Straßenerhalters telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass mit dem Bau der Umfahrung *** sofort nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des Vergabeverfahrens begonnen werde. Mit Schreiben vom
- Juli 2015 sei dem Straßenerhalter mit Verfahrensanordnung gemäß § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 die Frist von 3 Jahren zur Ausführung des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes bestimmt worden. Diese Frist beginne nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des zwingend durchzuführenden Vergabeverfahrens zu laufen; solange diese beiden Verfahren noch anhängig seien, dürfe ja noch nicht mit der Errichtung der Umfahrung *** begonnen werden. Aus den Einreichunterlagen für die Enteignungsverfahren gehe hervor, dass 3 Jahre zum Bau des gegenständlichen Projekts gebraucht würden. Die Frist von 3 Jahren sei daher angemessen, da dies die Zeit sei, in der das Straßenbauprojekt errichtet werden könne. Dem Straßenhalter könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Ausgang des Verfahrens, mit dem Herr JB sen. den Straßenbaubewilligungsbescheid bekämpft habe, abgewartet werde. Wie sie selbst in ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 sinngemäß ausgeführt hätten, sei ein rechtsgültiger Straßenbaubewilligungsbescheid die Voraussetzung dafür, dass mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden könne. Ein Verschulden des Straßenhalters an der bislang noch nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes liege daher nicht vor. Dass demnächst mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden solle und somit die entsprechende Verwendung des Enteignungsgegenstandes unmittelbar bevorstehe oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen werde, gehe aus den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sowie der telefonischen Mitteilung der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) vom
- Juli 2015 hervor, in der mitgeteilt worden sei, dass mit dem zwingend durchzuführenden Vergabeverfahren sofort nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend Herrn JB sen. mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werde. „Es werde darauf hingewiesen“, dass, wenn das Straßenbauprojekt in der Frist von 3 Jahren (diese Frist beginne nach dem Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren „Umfahrung ***“ und nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen) nicht fertig gestellt sei, ihren Anträgen auf Rückübereignung statt zu geben sein werde. „Abschließend darf angemerkt werden“, dass in den Enteignungsbescheiden keine eigentumsbeschränkenden Auflagen vorgeschrieben worden seien. Beendet wird dieses Schreiben neben der Fertigungsklausel mit der Höflichkeitsfloskel „Mit freundlichen Grüßen“.Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer auf Rückübereignung und Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Maßnahmen verfasste die belangte Behörde am selben Tag, an dem sie die zuvor genannten Bescheide verfasst hatte, ein Schreiben vom
- Juli 2015, Zlen. RU1-SL-35/002-2007, RU1-SL-35/003-2007, RU1-SL-35/004-2007, RU1-SL-35/009-2007, an die Beschwerdeführer, wobei sie dieses mit der Höflichkeitsanrede „Sehr geehrte Frau L! Sehr geehrter Herr L! Sehr geehrter Herr B! Sehr geehrter Herr W!“ begann. Sodann wandte sie sich ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 auf Rückübereignung und Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen unter Verwendung der Wortfolge „darf folgendes ausgeführt werden“ zu und führte hiezu nach Hinweis auf Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 und der Verlautbarung in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, S. 9, betreffend das Vergabeverfahren, aus, dass am
- Juli 2015 seitens des Straßenerhalters telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass mit dem Bau der Umfahrung *** sofort nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des Vergabeverfahrens begonnen werde. Mit Schreiben vom
- Juli 2015 sei dem Straßenerhalter mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 die Frist von 3 Jahren zur Ausführung des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes bestimmt worden. Diese Frist beginne nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des zwingend durchzuführenden Vergabeverfahrens zu laufen; solange diese beiden Verfahren noch anhängig seien, dürfe ja noch nicht mit der Errichtung der Umfahrung *** begonnen werden. Aus den Einreichunterlagen für die Enteignungsverfahren gehe hervor, dass 3 Jahre zum Bau des gegenständlichen Projekts gebraucht würden. Die Frist von 3 Jahren sei daher angemessen, da dies die Zeit sei, in der das Straßenbauprojekt errichtet werden könne. Dem Straßenhalter könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Ausgang des Verfahrens, mit dem Herr JB sen. den Straßenbaubewilligungsbescheid bekämpft habe, abgewartet werde. Wie sie selbst in ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 sinngemäß ausgeführt hätten, sei ein rechtsgültiger Straßenbaubewilligungsbescheid die Voraussetzung dafür, dass mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden könne. Ein Verschulden des Straßenhalters an der bislang noch nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes liege daher nicht vor. Dass demnächst mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden solle und somit die entsprechende Verwendung des Enteignungsgegenstandes unmittelbar bevorstehe oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen werde, gehe aus den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sowie der telefonischen Mitteilung der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) vom
- Juli 2015 hervor, in der mitgeteilt worden sei, dass mit dem zwingend durchzuführenden Vergabeverfahren sofort nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend Herrn JB sen. mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werde. „Es werde darauf hingewiesen“, dass, wenn das Straßenbauprojekt in der Frist von 3 Jahren (diese Frist beginne nach dem Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren „Umfahrung ***“ und nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen) nicht fertig gestellt sei, ihren Anträgen auf Rückübereignung statt zu geben sein werde. „Abschließend darf angemerkt werden“, dass in den Enteignungsbescheiden keine eigentumsbeschränkenden Auflagen vorgeschrieben worden seien. Beendet wird dieses Schreiben neben der Fertigungsklausel mit der Höflichkeitsfloskel „Mit freundlichen Grüßen“. In den gegen dieses Schreiben erhobenen jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer behaupteten diese im Wesentlichen inhaltsgleich, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2008 einige ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile dauerhaft enteignet und diese zur Duldung vorübergehender Grundinanspruchnahme, insbesondere in Form der Duldung der Lagerung von Humus und der Errichtung der Baustelleneinrichtung im Zuge der Errichtung des geplanten Landesstraßenprojektes verpflichtet worden seien. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/06/0006, sei der Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2007, Zl. RU1-SL-28/003-2006, betreffend die Straßenbaubewilligung für das verfahrensgegenständliche Landesstraßenprojekt nach dem NÖ Straßengesetz 1999 aufgehoben worden. Es bestehe aufgrund des Umstandes, dass keine straßenrechtliche Bewilligung vorliege, kein Rechtsgrund für die gegenständlichen Enteignungen bzw. vorübergehenden Duldungen der Grundinanspruchnahme mehr. Trotz Verstreichens der im § 11a des NÖ Straßengesetzes genannten 3-jährigen Frist, nach Ablauf welcher die Rückübereignung zu bewilligen sei, werde den Rückübereignungsanträgen nicht stattgegeben. Vielmehr werde darauf verwiesen, dass ohnedies im November 2015 mit dem Vergabeverfahren begonnen werde. Darüber hinaus habe man mit Schreiben vom
- Juli 2015 die Frist zur Ausführung des Straßenbauprojektes „Umfahrung ***“ mit drei Jahren bestimmt. Eine nähere Begründung, warum die Frist mit drei Jahren bestimmt worden sei, ergebe sich nicht. Der Straßenerhalter sei seit beinahe sechs Jahren nicht in der Lage gewesen, eine Bewilligung für sein Vorhaben zu erlangen. Eine derart mangelhafte Planung/Ausführung sei ihm jedenfalls als Verschulden anzulasten. Den Rückübereignungsanträgen wäre daher stattzugeben gewesen. Ihre Beschwerde sei deshalb zulässig, da die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Juli 2015 mitgeteilt habe, dass ein Anspruch auf Rückübereignung nicht bestehe. Somit sei ihr Begehren auf Rückübereignung und auf Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen ab-/zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid der belangten Behörde verletze sie insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Eigentum, Freiheit der Berufsausübung, Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und auf Stattgabe der Rückübereignungsanträge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.Zl. Ro 2014/06/0006, sei der Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2007, Zl. RU1-SL-28/003-2006, betreffend die Straßenbaubewilligung für das verfahrensgegenständliche Landesstraßenprojekt nach dem NÖ Straßengesetz 1999 aufgehoben worden. Es bestehe aufgrund des Umstandes, dass keine straßenrechtliche Bewilligung vorliege, kein Rechtsgrund für die gegenständlichen Enteignungen bzw. vorübergehenden Duldungen der Grundinanspruchnahme mehr. Trotz Verstreichens der im Paragraph 11 a, des NÖ Straßengesetzes genannten 3-jährigen Frist, nach Ablauf welcher die Rückübereignung zu bewilligen sei, werde den Rückübereignungsanträgen nicht stattgegeben. Vielmehr werde darauf verwiesen, dass ohnedies im November 2015 mit dem Vergabeverfahren begonnen werde. Darüber hinaus habe man mit Schreiben vom
- Juli 2015 die Frist zur Ausführung des Straßenbauprojektes „Umfahrung ***“ mit drei Jahren bestimmt. Eine nähere Begründung, warum die Frist mit drei Jahren bestimmt worden sei, ergebe sich nicht. Der Straßenerhalter sei seit beinahe sechs Jahren nicht in der Lage gewesen, eine Bewilligung für sein Vorhaben zu erlangen. Eine derart mangelhafte Planung/Ausführung sei ihm jedenfalls als Verschulden anzulasten. Den Rückübereignungsanträgen wäre daher stattzugeben gewesen. Ihre Beschwerde sei deshalb zulässig, da die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Juli 2015 mitgeteilt habe, dass ein Anspruch auf Rückübereignung nicht bestehe. Somit sei ihr Begehren auf Rückübereignung und auf Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen ab-/zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid der belangten Behörde verletze sie insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Eigentum, Freiheit der Berufsausübung, Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und auf Stattgabe der Rückübereignungsanträge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde angestrengten Überlegungen sei es dem Land Niederösterreich als Straßenerhalter sehr wohl möglich gewesen, binnen rund fünfeinhalb Jahren nach Rechtskraft der Enteignungsbescheide gegenständliches Projekt auch mangelfrei umzusetzen. Dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgrund einer nicht vertretbaren Rechtsansicht der Beschwerdeführer JB sen. nicht beigezogen worden sei und insbesondere auch die Planungen derart mangelhaft seien, dass eine rechtskräftige Bewilligung ohnedies nicht zu erteilen sein werde, sei dem Straßenerhalter als grobes Verschulden anzulasten. Es würden keine Gründe aufgezeigt, warum es nicht möglich gewesen sei, ein korrektes Ermittlungs- bzw. BewilIigungsverfahren durchzuführen. ln § 11a NÖ Straßengesetz sei eine Frist von drei Jahren festgelegt, binnen welcher enteigneten Personen das Recht auf Rückübereignung zustehe. Gegenständlichenfalls seien mehr als 6 Jahre verstrichen, also die doppelte Frist, und sei das Projekt immer noch nicht umgesetzt, ja es sei damit nicht einmal begonnen worden. Mit Unterstützung der belangten Behörde werde nunmehr eine nicht nachvollziehbare Frist von drei Jahren, welche sich angeblich aus den Einreichunterlagen ergeben würde, konstruiert und werde damit das rechtsmissbräuchliche Verzögern der Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens und die damit einhergehende rechtswidrige Verweigerung der Rückübereignungsansprüche ermöglicht. Ein derartiges Verhalten, mit welchem seitens der belangten Behörde dem Land Niederösterreich die Möglichkeit geboten werde, das Projekt irgendwann umzusetzen und solange eben die Enteignung der betroffenen Grundstücke in rechtswidriger Weise aufrecht zu halten, sei als sittenwidrig bzw. schlichtweg rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Fakt sei, dass ihnen das Recht auf Rückübereignung nach § 11a NÖ Straßengesetz zustehe. Die Fristerstreckung, welche offensichtlich nur den Zweck habe, die Rückübereignung zu vereiteln, sei nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht einmal belegt, dass eine derartige Fristerstreckung tatsächlich stattgefunden habe. Darüber hinaus könne eine derartige Fristerstreckung denkunmöglich ohne Beiziehung bzw. Gewährung ihrer Parteistellung erfolgen. Genanntes Schreiben vom
- Juli 2015, mit welchem die Frist erstreckt worden sei, könne somit ohnedies nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Ein Baubeginn per November 2015 sei nicht realistisch, da noch keine Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vorliege und noch keine Vergabe stattgefunden habe. Schließlich beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen werde, dass auf Kosten des Landes Niederösterreich bzw. dem zuständigen Rechtsträger sämtliche mit den Bescheiden der belangten Behörde vom
- Februar 2008 enteignete Grundstücke bzw. GrundstücksteiIe rückzuübereignen seien, die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme, insbesondere in Form der Duldung der Lagerung von Humus und der Errichtung der Baustelleneinrichtung im Zuge der Errichtung des geplanten Landesstraßenprojektes, aufzuheben sei, sämtliche zu den gegenständlichen Enteignungsverfahren erfolgte Anmerkungen zu löschen seien und die Grundbuchsordnung samt aller Rechte, nicht aber Lasten - mit Ausnahme einiger aufgezählter Lasten betreffend den Beschwerdeführer JB sen. - an den enteigneten bzw. vorübergehend in Anspruch genommenen Grundstücken wiederherzustellen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (zurück-)zuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Im Gegensatz zu den von der belangten Behörde angestrengten Überlegungen sei es dem Land Niederösterreich als Straßenerhalter sehr wohl möglich gewesen, binnen rund fünfeinhalb Jahren nach Rechtskraft der Enteignungsbescheide gegenständliches Projekt auch mangelfrei umzusetzen. Dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgrund einer nicht vertretbaren Rechtsansicht der Beschwerdeführer JB sen. nicht beigezogen worden sei und insbesondere auch die Planungen derart mangelhaft seien, dass eine rechtskräftige Bewilligung ohnedies nicht zu erteilen sein werde, sei dem Straßenerhalter als grobes Verschulden anzulasten. Es würden keine Gründe aufgezeigt, warum es nicht möglich gewesen sei, ein korrektes Ermittlungs- bzw. BewilIigungsverfahren durchzuführen. ln Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz sei eine Frist von drei Jahren festgelegt, binnen welcher enteigneten Personen das Recht auf Rückübereignung zustehe. Gegenständlichenfalls seien mehr als 6 Jahre verstrichen, also die doppelte Frist, und sei das Projekt immer noch nicht umgesetzt, ja es sei damit nicht einmal begonnen worden. Mit Unterstützung der belangten Behörde werde nunmehr eine nicht nachvollziehbare Frist von drei Jahren, welche sich angeblich aus den Einreichunterlagen ergeben würde, konstruiert und werde damit das rechtsmissbräuchliche Verzögern der Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens und die damit einhergehende rechtswidrige Verweigerung der Rückübereignungsansprüche ermöglicht. Ein derartiges Verhalten, mit welchem seitens der belangten Behörde dem Land Niederösterreich die Möglichkeit geboten werde, das Projekt irgendwann umzusetzen und solange eben die Enteignung der betroffenen Grundstücke in rechtswidriger Weise aufrecht zu halten, sei als sittenwidrig bzw. schlichtweg rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Fakt sei, dass ihnen das Recht auf Rückübereignung nach Paragraph 11 a, NÖ Straßengesetz zustehe. Die Fristerstreckung, welche offensichtlich nur den Zweck habe, die Rückübereignung zu vereiteln, sei nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht einmal belegt, dass eine derartige Fristerstreckung tatsächlich stattgefunden habe. Darüber hinaus könne eine derartige Fristerstreckung denkunmöglich ohne Beiziehung bzw. Gewährung ihrer Parteistellung erfolgen. Genanntes Schreiben vom
- Juli 2015, mit welchem die Frist erstreckt worden sei, könne somit ohnedies nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Ein Baubeginn per November 2015 sei nicht realistisch, da noch keine Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vorliege und noch keine Vergabe stattgefunden habe. Schließlich beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen werde, dass auf Kosten des Landes Niederösterreich bzw. dem zuständigen Rechtsträger sämtliche mit den Bescheiden der belangten Behörde vom
- Februar 2008 enteignete Grundstücke bzw. GrundstücksteiIe rückzuübereignen seien, die Verpflichtung zur Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme, insbesondere in Form der Duldung der Lagerung von Humus und der Errichtung der Baustelleneinrichtung im Zuge der Errichtung des geplanten Landesstraßenprojektes, aufzuheben sei, sämtliche zu den gegenständlichen Enteignungsverfahren erfolgte Anmerkungen zu löschen seien und die Grundbuchsordnung samt aller Rechte, nicht aber Lasten - mit Ausnahme einiger aufgezählter Lasten betreffend den Beschwerdeführer JB sen. - an den enteigneten bzw. vorübergehend in Anspruch genommenen Grundstücken wiederherzustellen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (zurück-)zuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Weiters regten sie an, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 in der dafür präjudiziellen Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass es der NÖ Landesregierung ohne jedwede determinierte Einschränkungen offen stehe, Fristen zu erstrecken, und somit den Rückübereignungsanspruch einer enteigneten Person ad absurdum zu führen. Es werde dadurch insbesondere in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen.Weiters regten sie an, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 in der dafür präjudiziellen Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass es der NÖ Landesregierung ohne jedwede determinierte Einschränkungen offen stehe, Fristen zu erstrecken, und somit den Rückübereignungsanspruch einer enteigneten Person ad absurdum zu führen. Es werde dadurch insbesondere in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Weiters regten sie an, das Verwaltungsgericht möge einen Antrag auf Vorabentscheidung dazu einholen, ob nach dem Gemeinschaftsrecht insbesondere der belangten Behörde das Recht zukommen könne, ohne determinierte Voraussetzungen eine zwischenzeitig rechtsgrundlose Enteignung durch Erstreckung der Ausführungsfristen ohne zeitliche Begrenzung zu verlängern und somit den Zustand der rechtsgrundlosen Enteignung zu perpetuieren. Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 in Einklang stehen würden, da es der zweitinstanzlichen Behörde durch das ihr uneingeschränkt eingeräumte Recht zur Festsetzung von Fristen zur Ausführung eines Bauvorhabens und Verlängerung der festgesetzten Fristen ermöglicht werde, eine rechtsgrundlose Enteignung ohne zeitliche Begrenzung unanfechtbar zu machen, wodurch insbesondere in genannte Grundrechte eingegriffen werde.Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 in Einklang stehen würden, da es der zweitinstanzlichen Behörde durch das ihr uneingeschränkt eingeräumte Recht zur Festsetzung von Fristen zur Ausführung eines Bauvorhabens und Verlängerung der festgesetzten Fristen ermöglicht werde, eine rechtsgrundlose Enteignung ohne zeitliche Begrenzung unanfechtbar zu machen, wodurch insbesondere in genannte Grundrechte eingegriffen werde. Und an die Abteilung Landesstraßenbau des Amtes der NÖ Landesregierung richtete die belangte Behörde am selben Tag eine Verfahrensanordnung vom
- Juli 2015, Zlen. RU1-SL-35/002-2007, RU1-SL-35/003-2007, RU1-SL-35/004-2007, RU1-SL-35/009-2007, welche sie neben der Abteilung ST4 des Amtes der NÖ Landesregierung auch an die Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelte. Diese begann sie ebenso mit der Höflichkeitsanrede „Sehr geehrte Damen und Herren!“ und verwies sie sodann darauf, dass der Rechtsanwalt des Herrn JB sen., der Frau ML und des Herrn FL (gemeinsam), des Herr FL (allein) und des Herrn KW mit Schreiben vom
- Jänner 2015 vier Anträge auf Rückübereignung und auf Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen gestellt und den Zuspruch der Verfahrenskosten beantragt habe. Diese vier Anträge seien ihnen mit E-Mail vom
- Februar 2015 übermittelt worden. In den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sei auf Seite 9 unter der Rubrik „Straßenbau“ der Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gegeben worden. Nach Zitierung dieser Bekanntgabe verwies sie sodann darauf, das am
- Juli 2015 seitens des Straßenerhalters telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass mit dem Bau der Umfahrung *** sofort nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren „Umfahrung ***” und nach Abschluss des Vergabeverfahrens begonnen werde. Zu den Anträgen auf Rückübereignung „wird folgendes ausgeführt:“ Nach Zitierung des § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 hielt sie sodann fest, dass „mit Verfahrensanordnung“ die Frist von 3 Jahren zur Ausführung des gegenständlichen Straßenbauprojektes bestimmt werde. Diese Frist beginne nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen; solange diese beiden Verfahren noch anhängig seien, dürfe ja noch nicht mit der Errichtung der Umfahrung *** begonnen werden. Aus den Einreichunterlagen für die Enteignungsverfahren gehe hervor, dass 3 Jahre zum Bau des gegenständlichen Projekts gebraucht würden. Die Frist von 3 Jahren sei daher angemessen, da dies die Zeit sei, in der das gegenständliche Straßenbauprojekt errichtet werden könne. Dem Straßenhalter könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Ausgang des Verfahrens, mit dem Herr JB sen. den Straßenbaubewilligungsbescheid bekämpft habe, abgewartet werde. Wie die vier Beschwerdeführer in ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 selbst sinngemäß ausgeführt hätten, sei ein rechtsgültiger Straßenbaubewilligungsbescheid die Voraussetzung dafür, dass mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden könne. Ein Verschulden des Straßenhalters an der bislang noch nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes liege daher nicht vor. Dass demnächst mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden solle und somit die entsprechende Verwendung des Enteignungsgegenstandes unmittelbar bevorstehe oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen werde, gehe aus den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sowie der Mitteilung der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) hervor, in der bekannt gegeben worden sei, dass mit dem (zwingend durchzuführenden) Vergabeverfahren sofort nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem Herr JB sen. den StraßenbaubewilIigungsbescheid bekämpft habe, begonnen werde. „Es wird darauf hingewiesen“, dass, wenn das Straßenbauprojekt „Umfahrung ***“ nicht in der Frist von 3 Jahren (diese Frist beginne nach dem Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen) fertig gestellt werde, den Anträgen auf Rückübereignung statt zu geben sein werde. „Abschließend darf angemerkt werden“, dass in den Enteignungsbescheiden keine eigentumsbeschränkenden Auflagen vorgeschrieben worden seien. Diese Verfahrensanordnung endete neben der Fertigungsklausel mit der Höflichkeitsfloskel „Mit freundlichen Grüßen“.Diese begann sie ebenso mit der Höflichkeitsanrede „Sehr geehrte Damen und Herren!“ und verwies sie sodann darauf, dass der Rechtsanwalt des Herrn JB sen., der Frau ML und des Herrn FL (gemeinsam), des Herr FL (allein) und des Herrn KW mit Schreiben vom
- Jänner 2015 vier Anträge auf Rückübereignung und auf Aufhebung der eigentumsbeschränkenden Auflagen gestellt und den Zuspruch der Verfahrenskosten beantragt habe. Diese vier Anträge seien ihnen mit E-Mail vom
- Februar 2015 übermittelt worden. In den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sei auf Seite 9 unter der Rubrik „Straßenbau“ der Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gegeben worden. Nach Zitierung dieser Bekanntgabe verwies sie sodann darauf, das am
- Juli 2015 seitens des Straßenerhalters telefonisch bekannt gegeben worden sei, dass mit dem Bau der Umfahrung *** sofort nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren „Umfahrung ***” und nach Abschluss des Vergabeverfahrens begonnen werde. Zu den Anträgen auf Rückübereignung „wird folgendes ausgeführt:“ Nach Zitierung des Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 hielt sie sodann fest, dass „mit Verfahrensanordnung“ die Frist von 3 Jahren zur Ausführung des gegenständlichen Straßenbauprojektes bestimmt werde. Diese Frist beginne nach Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen; solange diese beiden Verfahren noch anhängig seien, dürfe ja noch nicht mit der Errichtung der Umfahrung *** begonnen werden. Aus den Einreichunterlagen für die Enteignungsverfahren gehe hervor, dass 3 Jahre zum Bau des gegenständlichen Projekts gebraucht würden. Die Frist von 3 Jahren sei daher angemessen, da dies die Zeit sei, in der das gegenständliche Straßenbauprojekt errichtet werden könne. Dem Straßenhalter könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Ausgang des Verfahrens, mit dem Herr JB sen. den Straßenbaubewilligungsbescheid bekämpft habe, abgewartet werde. Wie die vier Beschwerdeführer in ihren Anträgen vom
- Jänner 2015 selbst sinngemäß ausgeführt hätten, sei ein rechtsgültiger Straßenbaubewilligungsbescheid die Voraussetzung dafür, dass mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden könne. Ein Verschulden des Straßenhalters an der bislang noch nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes liege daher nicht vor. Dass demnächst mit dem Bau der Umfahrung *** begonnen werden solle und somit die entsprechende Verwendung des Enteignungsgegenstandes unmittelbar bevorstehe oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen werde, gehe aus den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich Nr. 7/Jahrgang 2015/St. Pölten,
- April 2015, sowie der Mitteilung der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) hervor, in der bekannt gegeben worden sei, dass mit dem (zwingend durchzuführenden) Vergabeverfahren sofort nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem Herr JB sen. den StraßenbaubewilIigungsbescheid bekämpft habe, begonnen werde. „Es wird darauf hingewiesen“, dass, wenn das Straßenbauprojekt „Umfahrung ***“ nicht in der Frist von 3 Jahren (diese Frist beginne nach dem Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde des Herrn JB sen. im Straßenbaubewilligungsverfahren und nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens zu laufen) fertig gestellt werde, den Anträgen auf Rückübereignung statt zu geben sein werde. „Abschließend darf angemerkt werden“, dass in den Enteignungsbescheiden keine eigentumsbeschränkenden Auflagen vorgeschrieben worden seien. Diese Verfahrensanordnung endete neben der Fertigungsklausel mit der Höflichkeitsfloskel „Mit freundlichen Grüßen“. In den gegen diese Verfahrensanordnung erhobenen jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer behaupteten diese im Wesentlichen inhaltsgleich, dass mit Schreiben vom
- Juli 2015 der Abteilung Landesstraßenplanung die bereits abgelaufene dreijährige Frist zur Umsetzung des Straßenbauprojektes ohne jede sachliche Rechtfertigung um weitere drei Jahre ab Rechtskraft der straßenrechtlichen Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojektes erstreckt worden sei. Ihnen komme Parteistellung zu, da sie auch im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Parteistellung innegehabt hätten. Dass die NÖ Landesstraßenplanung, das Land Niederösterreich und die belangte Behörde binnen nunmehr sieben Jahren ab Enteignung der für das projektierte Straßenbauprojekt notwendigen Grundstücke nicht den Bau der Umfahrungsstraße veranlasst hätten, ja nicht einmal damit begonnen hätten, begründe ein schweres Verschulden des Landes Niederösterreich bzw. des Straßenerhalters. Die Setzung einer nunmehr weiteren dreijährigen Frist sei willkürlich und daher korrekturbedürftig. Der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juli 2015 verletze sie insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Eigentum, Freiheit der Berufsausübung, Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und auf Rückübereignung der enteigneten Grundstücke bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Rechtsmittelerhebung sei zulässig, da der als Verfahrensanordnung bezeichnete Bescheid in ihre Rechtssphäre eingreife, da dadurch ihr Recht auf Rückübereignung vereitelt werde. Binnen sieben Jahren nach Enteignung ihrer Grundstücke für das verfahrensgegenständliche Landesstraßenprojekt sei mit dessen Ausführung noch nicht einmal begonnen worden. Die enteigneten Grundstücke seien somit nicht entsprechend dem Enteignungszweck verwendet worden, obschon dies zweifellos unter der Voraussetzung der Vorlage eines mangelfreien Projektes möglich gewesen wäre. Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, warum die bereits abgelaufene Ausführungsfrist willkürlich um drei Jahre verlängert werden sollte. Es erfülle dies lediglich den Zweck, dass sie ihres rechtmäßigen Rückübereignungsantrages verlustig würden. Ein Baubeginn per November 2015 sei nicht realistisch, da noch keine Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vorliege und noch keine Vergabe stattgefunden habe. Weiteres Vorbringen sei bislang nicht möglich, da zum Fristerstreckungsverfahren keine Parteistellung bzw. keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Schließlich beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Weiters regten sie an, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 in der dafür präjudiziellen Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass es der belangten Behörde ohne jedwede determinierte Einschränkungen offen stehe, Fristen zu erstrecken, und somit den Rückübereignungsanspruch einer enteigneten Person ad absurdum zu führen. Es werde dadurch insbesondere in deren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen.Weiters regten sie an, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 in der dafür präjudiziellen Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass es der belangten Behörde ohne jedwede determinierte Einschränkungen offen stehe, Fristen zu erstrecken, und somit den Rückübereignungsanspruch einer enteigneten Person ad absurdum zu führen. Es werde dadurch insbesondere in deren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Weiters möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung dazu einholen, ob nach dem Gemeinschaftsrecht insbesondere der belangten Behörde das Recht zukommen könne, ohne determinierte Voraussetzungen eine zwischenzeitig rechtsgrundlose Enteignung durch Erstreckung der Ausführungsfristen ohne zeitliche Begrenzung zu verlängern und somit den Zustand der rechtsgrundlosen Enteignung zu perpetuieren. Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 in Einklang stünden, da es der zweitinstanzlichen Behörde durch das ihr uneingeschränkt eingeräumte Recht zur Festsetzung von Fristen zur Ausführung eines Bauvorhabens bzw. Verlängerung der festgesetzten Fristen ermöglicht werde, eine rechtsgrundlose Enteignung ohne zeitliche Begrenzung unanfechtbar zu machen. Es werde dadurch insbesondere in die genannten Grundrechte eingegriffen.Zudem möge das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen, ob insbesondere die von der EGRC gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 in Einklang stünden, da es der zweitinstanzlichen Behörde durch das ihr uneingeschränkt eingeräumte Recht zur Festsetzung von Fristen zur Ausführung eines Bauvorhabens bzw. Verlängerung der festgesetzten Fristen ermöglicht werde, eine rechtsgrundlose Enteignung ohne zeitliche Begrenzung unanfechtbar zu machen. Es werde dadurch insbesondere in die genannten Grundrechte eingegriffen. Alle Beschwerden wurden bei der belangten Behörde eingebracht und legte diese dem erkennenden Gericht diese Beschwerden vor. In Zuge der Vorlage dieser Beschwerden führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
- November 2015 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden rechtzeitig eingebracht worden seien, diese seien aber zum Teil unzulässig bzw. wäre diesen nicht statt zu geben, insbesondere da auch eine Verfahrensanordnung bekämpft werde. Ergänzend zu den Inhalten der angefochtenen Bescheide und Schreiben, jeweils vom
- Juli 2015, dürfe zunächst auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015, Zl. LVwG-AB-14-0712, hingewiesen werden, mit dem die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Beschwerdeführers JB sen. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2006, Zl. AMW2-V-0522, betreffend die straßenbaurechtliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Landesstraßenprojektes abgewiesen und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt worden sei. Die anderen Berufungsbescheide im Straßenbaubewilligungsverfahren betreffend die anderen Beschwerdeführer seien schon lange rechtskräftig. Es gebe in jedem der 4 Verfahren jeweils einen Bescheid, und zwar den Bescheid, mit dem die einzelnen Anträge auf Ersatz der geltend gemachten Kosten abgewiesen worden seien. Insbesondere dürfe dazu auf die im Bescheid angeführte, die Entscheidung der belangten Behörde bestätigende Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bzw. die Einholung einer Vorabentscheidung erscheine daher völlig entbehrlich. Zur Verfahrensanordnung verwies sie auf § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 und hielt sie fest, dass dem Straßenerhalter mit Schreiben vom
- Juli 2015 die Ausführungsfrist von 3 Jahren nach Ende des Vergabeverfahrens mittels Verfahrensanordnung bestimmt worden sei, da die Voraussetzungen des § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 vorgelegen seien (kein Verschulden, entsprechende Verwendung stehe unmittelbar bevor oder werde in absehbarer Zeit erfolgen). Es sei - entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch in dem Schreiben begründet worden, warum die Ausführungsfrist von 3 Jahren gewählt worden sei. Es sei im Enteignungsverfahren die vorübergehende Enteignung von Grundstücksflächen für die Lagerung von Humus für 3 Jahre, das entspreche der Bauzeit für die Umfahrung, beantragt und ausgesprochen worden. Zur Verfahrensanordnung verwies sie auf Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 und hielt sie fest, dass dem Straßenerhalter mit Schreiben vom
- Juli 2015 die Ausführungsfrist von 3 Jahren nach Ende des Vergabeverfahrens mittels Verfahrensanordnung bestimmt worden sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 vorgelegen seien (kein Verschulden, entsprechende Verwendung stehe unmittelbar bevor oder werde in absehbarer Zeit erfolgen). Es sei - entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch in dem Schreiben begründet worden, warum die Ausführungsfrist von 3 Jahren gewählt worden sei. Es sei im Enteignungsverfahren die vorübergehende Enteignung von Grundstücksflächen für die Lagerung von Humus für 3 Jahre, das entspreche der Bauzeit für die Umfahrung, beantragt und ausgesprochen worden. Zum Vergabeverfahren dürfe mitgeteilt werden, dass laut Auskunft der Gruppe Straße, Abteilung Straßenplanung (ST3), vom
- November 2015 der Regierungsbeschluss für die Vergabe des Bauauftrages für die Umfahrung *** am
- November 2015 erfolgt sei und die Stillhaltefrist für die Beauftragung am
- November 2015, um 24 Uhr, ende. Das Vergabeverfahren sei daher so gut wie abgeschlossen. Dass das Schreiben kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, ergebe sich aus dem Schreiben selbst, das die erforderlichen Bescheidmerkmale nicht aufweise. Überdies gehe weder aus den Materialien (Regierungsvorlage zur BStG-Novelle 1983, BGBI. Nr. 63/1983, und Motivenbericht zur
- Novelle des NÖ Straßengesetzes 1999) noch aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes hervor, dass dem Straßenerhalter die Frist zur Ausführung des Bauvorhabens mit Bescheid aufzutragen sei. Wenn diesbezüglich ein Bescheid erlassen werden würde, würde dieser die Vollstreckbarkeit auslösen, was nicht Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei. Vielmehr soll der Straßenerhalter nach der Intention des Gesetzgebers (siehe § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999) nicht gezwungen werden, die Straße zu errichten, sondern sei einem Rückübereignungsantrag mit Bescheid statt zu geben, wenn die Straße in der Ausführungsfrist nicht errichtet werde.Dass das Schreiben kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung sei, ergebe sich aus dem Schreiben selbst, das die erforderlichen Bescheidmerkmale nicht aufweise. Überdies gehe weder aus den Materialien (Regierungsvorlage zur BStG-Novelle 1983, BGBI. Nr. 63 aus 1983,, und Motivenbericht zur
- Novelle des NÖ Straßengesetzes 1999) noch aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes hervor, dass dem Straßenerhalter die Frist zur Ausführung des Bauvorhabens mit Bescheid aufzutragen sei. Wenn diesbezüglich ein Bescheid erlassen werden würde, würde dieser die Vollstreckbarkeit auslösen, was nicht Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei. Vielmehr soll der Straßenerhalter nach der Intention des Gesetzgebers (siehe Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999) nicht gezwungen werden, die Straße zu errichten, sondern sei einem Rückübereignungsantrag mit Bescheid statt zu geben, wenn die Straße in der Ausführungsfrist nicht errichtet werde. Die Bestimmung des § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 sei auch mit dem Die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 sei auch mit dem § 35 Abs. 3 Z. 2 (alt) NÖ Bauordnung 1996 vergleichbar. Wenn nach dieser Gesetzesbestimmung für ein ohne Baubewilligung errichtetes Bauwerk eine Baubewilligung erteilt hätte werden können, sei mittels Verfahrensanordnung eine angemessene Frist für die Stellung eines Antrages auf Baubewilligung zu bestimmen gewesen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen sei, sei ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen. Es sei daher nach § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 lediglich mit einer Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Ausführung des Bauvorhabens zu bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 dafür vorliegen würden. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen sei, sei einem Antrag auf Rückübereignung statt zu geben.Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, (alt) NÖ Bauordnung 1996 vergleichbar. Wenn nach dieser Gesetzesbestimmung für ein ohne Baubewilligung errichtetes Bauwerk eine Baubewilligung erteilt hätte werden können, sei mittels Verfahrensanordnung eine angemessene Frist für die Stellung eines Antrages auf Baubewilligung zu bestimmen gewesen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen sei, sei ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen. Es sei daher nach Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 lediglich mit einer Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Ausführung des Bauvorhabens zu bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 dafür vorliegen würden. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen sei, sei einem Antrag auf Rückübereignung statt zu geben. Eine Verfahrensanordnung sei nicht für sich alleine, sondern erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid anfechtbar, was einem Rechtsvertreter durchaus bekannt sein müsste. Über die Anträge auf Rückübereignung sei noch nicht abgesprochen worden. Es dürfe auch abschließend darauf hingewiesen werden, dass es im Bundesstraßengesetz 1971 (und auch in den meisten Landesstraßengesetzen) eine mit § 11a Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 vergleichbare Bestimmung (z.B. § 20a vorletzter und letzter Satz Bundesstraßengesetz 1971) gebe.Es dürfe auch abschließend darauf hingewiesen werden, dass es im Bundesstraßengesetz 1971 (und auch in den meisten Landesstraßengesetzen) eine mit Paragraph 11 a, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 vergleichbare Bestimmung (z.B. Paragraph 20 a, vorletzter und letzter Satz Bundesstraßengesetz 1971) gebe. Aufgrund der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei Land Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme vom
- Juli 2016 zu den Beschwerden und wurde diese Stellungnahme den Parteien des Gerichtsverfahrens zur Kenntnis übermittelt. In den Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde allen Parteien die Möglichkeit eingeräumt, vom
- Juli 2016 bis zum
- Juli 2016 während den Amtsstunden ohne Voranmeldung in alle Akten Einsicht zu nehmen und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdeführer FL auf deren Wunsch eine Akteneinsicht in alle Akten auch noch am Verhandlungstag, dem
- Juli 2016, zwischen 12:00 Uhr und 12:45 Uhr gewährt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am
- Juli 2016, ab 13:30 Uhr, aufgrund des sachlichen und teilweise persönlichen – betreffend den Beschwerdeführer FL – Zusammenhanges über alle Beschwerden eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer FL und die mitbeteiligte Partei Land Niederösterreich durch die Abteilung Landesstraßenplanung persönlich teilnahmen und wurden sowohl die mitbeteiligte Partei Land Niederösterreich als auch sämtliche Beschwerdeführer von ihren rechtsfreundlichen Vertretungen vertreten. Als Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer nahm Herr Mag. Martin Ebersmüller von der Hochleitner Rechtsanwälte GmbH teil. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teil. Im Protokoll über diese öffentliche mündliche Verhandlung wurde betreffend das Beweisverfahren folgendes festgehalten: „… Zu verlesen sind die Verwaltungsakte der NÖ Landesregierung sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei Land Niederösterreich wird der Akt des Landesverwaltungsgerichtes übergeben und sieht er sich diesen durch. Trotz einwöchiger Auflagefrist und trotz Gewährung der Akteneinsicht am heutigen Tag verlangt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nochmals Akteneinsicht und werden ihm sämtliche Akten übermittelt und sieht er sich diese wieder durch. Weiters stimmen die Parteien zu, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015 mit der Zahl LVwG-AB-14-0712 betreffend die Abweisung der Beschwerde des Herrn JB sen. im Hinblick auf die straßenbaurechtliche Bewilligung sowie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2015, Zl. E 1810/2015-6, mit in das Verfahren einbezogen werden, um den Sachverhalt zu ergänzen. Die anwesenden Parteien und Vertreter verzichten sodann auf die Verlesung dieser Akten, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. … Dem Beschwerdeführervertreter und dem anwesenden Beschwerdeführer wird die Gelegenheit gegeben, zur Sache selbst vorzubringen: Der Beschwerdeführervertreter übergibt dem erkennenden Gericht einen Schriftsatz und wird dieser Schriftsatz als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Über Aufforderung des Gerichtes erläutert der Beschwerdeführervertreter kurz den Inhalt dieser Beilage. Im Wesentlichen handelt es sich hiebei um die Ausführungen, die bereits im Antrag und in der Beschwerde selbst enthalten sind. Eine Kopie dieser Stellungnahme bzw. dieser Beilage wird den anwesenden Parteien direkt ausgehändigt. Der mitbeteiligten Partei Land Niederösterreich wird nun Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen: Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führt aus, dass das Vorbringen ins Leere geht, weil es ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 11a NÖ Straßengesetz 1999 ankommt. Diese Bestimmung verweist im Abs. 1 auf die Rechtskraft der Enteignungsbescheide. Welche Umstände zu den Enteignungen geführt haben, ist nicht näher zu prüfen. Weiters stellt Abs. 3 des § 11a ausschließlich auf die Gewährung von Ausführungsfristen ab, ohne darauf einzugehen, ob diese mit Verfahrensanordnung oder mit Bescheid erfolgt. Es wäre aus Sicht der mitbeteiligten Partei a