← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-669/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-669/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bestimmt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 6 NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt:Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt: „

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 34 NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt:Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 35 NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 (BauO 2014) bestimmt: „
(1)Absatz eins,Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
  1. Würdigung: 3.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Prüfung bzw. Beurteilung der Frage ist, ob sowohl „ein Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund eines Grenzüberbaues durch die angebrachte Wärmedämmung einen Abbruch- bzw. Mängelbehebungsauftrag zu erteilen“ mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27.11.2014 unter Punkt I. als auch in weiterer Folge die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin durch den nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurden oder nicht.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Prüfung bzw. Beurteilung der Frage ist, ob sowohl „ein Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund eines Grenzüberbaues durch die angebrachte Wärmedämmung einen Abbruch- bzw. Mängelbehebungsauftrag zu erteilen“ mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27.11.2014 unter Punkt römisch eins. als auch in weiterer Folge die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin durch den nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurden oder nicht. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27.11.2014 unter den Punkten II. und III. ausgesetzten Verfahren im Zusammenhang mit Mängeln beim Brandschutz bzw. Konsenswidrigkeiten beim Dachausbau und bei der Dachkonstruktion, aber auch nicht die Frage der Standsicherheit der Feuermauer an der Grundgrenze, welche durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten der Beschwerdeführerin angezweifelt wird. Diese Verfahren wird die Baubehörde außerhalb dieses Beschwerdeverfahrens fortzuführen haben.Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 27.11.2014 unter den Punkten römisch zwei. und römisch drei. ausgesetzten Verfahren im Zusammenhang mit Mängeln beim Brandschutz bzw. Konsenswidrigkeiten beim Dachausbau und bei der Dachkonstruktion, aber auch nicht die Frage der Standsicherheit der Feuermauer an der Grundgrenze, welche durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten der Beschwerdeführerin angezweifelt wird. Diese Verfahren wird die Baubehörde außerhalb dieses Beschwerdeverfahrens fortzuführen haben. 3.
  3. Mit dem Bescheid vom 27.11.2014 hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** unter Punkt I. einen Antrag – nämlich aufgrund eines Grenzüberbaues durch eine angebrachte Wärmedämmung einen Abbruch- bzw. Mängelbehebungsauftrag zu erteilen – abgewiesen, ohne diesen Antrag im Spruch bzw. in der Begründung nach Datum, Schreiben etc. näher zu konkretisieren. Mit dem Bescheid vom 27.11.2014 hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** unter Punkt römisch eins. einen Antrag – nämlich aufgrund eines Grenzüberbaues durch eine angebrachte Wärmedämmung einen Abbruch- bzw. Mängelbehebungsauftrag zu erteilen – abgewiesen, ohne diesen Antrag im Spruch bzw. in der Begründung nach Datum, Schreiben etc. näher zu konkretisieren. Obwohl die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Antrages in ihrer Berufung gegen diesen Bescheid bemängelte, ja sogar ausdrücklich ausführte, absichtlich keinen Antrag auf Entfernung der Außenwärmedämmung gestellt zu haben, um die Spannungen nicht aufzubauschen und dass der Problembereich „Grenzüberbau“ nur gemeinsam mit dem Hauptproblem „Standsicherheit der Feuermauer“ gelöst werden könne, hat die belangte Behörde diesen Punkt nicht aufgegriffen. Auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist weder aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.05.2011, mit welchem sie die Aussetzung des Baubewilligungsbescheides vom 20.03.2008 forderte, noch aus den sonstigen Eingaben der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein Antrag, aufgrund eines Grenzüberbaues durch die gegenständlich angebrachte Wärmedämmung einen Abbruch- bzw. Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt daher fest, dass die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz somit einen Antrag auf Abbruch- bzw. Mängelbehebung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Wärmedämmung an der Feuermauer abgewiesen hat, welchen die Beschwerdeführerin niemals gestellt hat, wodurch dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Rechtswidrigkeit im Berufungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam machte, aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 25.09.2002, Zl. 2000/12/0315).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt daher fest, dass die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz somit einen Antrag auf Abbruch- bzw. Mängelbehebung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Wärmedämmung an der Feuermauer abgewiesen hat, welchen die Beschwerdeführerin niemals gestellt hat, wodurch dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Rechtswidrigkeit im Berufungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam machte, aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 25.09.2002, Zl. 2000/12/0315). Da die erstinstanzliche Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nahm und die belangte Behörde diese Unzuständigkeit in ihrer Entscheidung nicht aufgriff, war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angehalten, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.669.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.