RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-752/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SD, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Georg Burger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 28.11.2014, Zl. PJ3-H-14126/001, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „€ 798,80“ durch die Wortfolge „€ 680,38“ ersetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „€ 798,80“ durch die Wortfolge „€ 680,38“ ersetzt wird. Weiters werden die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen durch die Wortfolge „§ 35 Abs. 1 und 6 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln“ ersetzt. Weiters werden die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen durch die Wortfolge „§ 35 Absatz eins und 6 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln“ ersetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheiden vom 6.12.2011 und vom 17.1.2013 bewilligte die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung – Abteilung Soziales, dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung, zuletzt durch Übernahme der Kosten des Aufenthalts in der Tagesstätte *** der Emmausgemeinschaft ***. 1.
- Mit Bescheid vom 5.11.2013, Zl. 05/82/8-2013-Ko.-320356, verpflichtete der Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 201,20 monatlich. Dieser Kostenbeitrag wurde mit Bescheid vom 20.8.2014, Zl. 05/82/8-2014-Ko.-320356, für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.7.2014 auf € 306,70 erhöht. Der weitere Kostenbeitrag betrage ab 1.8.2014 weiterhin € 201,
- 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014, Zl. PJ3-H-14126/001, erhöhte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag auf € 332,80 monatlich für den Zeitraum August 2014 bis November 2014 und auf € 798,80 monatlich ab 1.12.
- Weiters sei der entstandene Rückstand in der Höhe von € 526,40 von August bis November 2014 zu begleichen. Dem Beschwerdeführer werde seit 11.11.2011 Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wohnheim und in der Tagesstätte der Emmausgemeinschaft *** gewährt. Er beziehe vom AMS eine Notstandshilfe in Höhe von € 20,12 täglich sowie einen geringfügigen Lohn in Höhe von € 395,- monatlich seit August 2014, weshalb der Kostenbeitrag zu ändern gewesen sei. Nach Ablauf von drei Jahren Aufenthalt in der Emmausgemeinschaft sei der Kostenbeitrag außerdem auf 80 % zu erhöhen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe der Beschwerde dahingehend, dass der Kostenbeitrag auch ab 1.12.2014 mit € 332,80 festgesetzt werde, beantragt. Angefochten werde der Bescheid insoweit, als der Kostenbeitrag „ab dem 1.12.2014 anstelle mit EUR 332,80 mit EUR 798,80 pro Monat festgesetzt“ worden sei. Der Beschwerdeführer habe Schulden in Höhe von rund 80.000 Euro in der Zeit vor der Sachwalterschaft angehäuft. Zur Ordnung der finanziellen Angelegenheiten sei dann auch der Sachwalter bestellt worden, letztlich sei eine solche jedoch nur im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens möglich. Werde nun, wie im Bescheid vorgeschrieben, der Kostenbeitrag auf 80% des Einkommens festgesetzt, so sei eine Schuldenregulierung aussichtslos. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in Höhe von 80% des Einkommens des Beschwerdeführers stelle einen Fall der sozialen Härte nach § 35 Abs. 4 NÖ SHG dar, weil dem Beschwerdeführer nicht einmal ein Taschengeld verbliebe. Zwecks Ermöglichung der Entschuldung hätte der Kostenbeitrag weiterhin mit 332,80 Euro festgesetzt werden müssen. Die finanzielle Situation sei außerdem zumindest mitursächlich für die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers. Werde nun, wie im Bescheid vorgeschrieben, der Kostenbeitrag auf 80% des Einkommens festgesetzt, so sei eine Schuldenregulierung aussichtslos. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in Höhe von 80% des Einkommens des Beschwerdeführers stelle einen Fall der sozialen Härte nach Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG dar, weil dem Beschwerdeführer nicht einmal ein Taschengeld verbliebe. Zwecks Ermöglichung der Entschuldung hätte der Kostenbeitrag weiterhin mit 332,80 Euro festgesetzt werden müssen. Die finanzielle Situation sei außerdem zumindest mitursächlich für die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer SD, geb. am ***, wird seit 11.11.2011 stationäre Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung in der Emmausgemeinschaft *** gewährt. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet. Er verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Einkommen in Form einer AMS-Leistung (Notstandshilfe) in Höhe von € 20,12 täglich/€ 603,60 monatlich. Zusätzlich bezog er einen Lohn für geringfügige Tätigkeit bei der Fa. GR KG, ***, in Höhe von € 216,50 (bis Juli 2014) bzw. € 395,- (ab August 2014). Sein Gesamteinkommen ab August 2014 betrug somit € 998,60 monatlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. PJ3-H-14126/001, und ist auch unbestritten.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(2)Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
(3)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist. […] § 35Paragraph 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)–
(3)[…]
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)[…]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ 5.
- § 4 Der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet auszugsweise: 5.
- Paragraph 4, Der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lautet auszugsweise: „
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
- der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
- die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);
- die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
- 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension). […]“
- Erwägungen: 6.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde, also im Umfang der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sowie des Beschwerdebegehrens (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) zu überprüfen. 6.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde, also im Umfang der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) sowie des Beschwerdebegehrens (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen. Gegenständlich wird der Bescheid nicht in vollem Umfang bekämpft, es wird lediglich der vorgeschriebene Kostenbeitrag ab dem 1.12.2014 – und da auch nur soweit er € 332,80 monatlich übersteigt – in Beschwerde gezogen. Dem erkennenden Gericht ist es somit verwehrt, über den ebenfalls im Bescheid mitabgesprochenen Zeitraum August 2014 bis November 2014 sowie über den Kostenbeitrag ab 1.12.2014, sofern er € 332,80 monatlich nicht übersteigt, abzusprechen. Der Bescheid ist insoweit in Teilrechtskraft erwachsen. 6.
- Die Beschwerde bringt vor, durch die Überschuldung des Beschwerdeführers liege ein Fall sozialer Härte gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG vor, weshalb der Kostenbeitrag weiterhin ein Drittel des Einkommens des Beschwerdeführers betragen müsse. 6.
- Die Beschwerde bringt vor, durch die Überschuldung des Beschwerdeführers liege ein Fall sozialer Härte gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG vor, weshalb der Kostenbeitrag weiterhin ein Drittel des Einkommens des Beschwerdeführers betragen müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist, mittels Sozialhilfe die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden zu begleichen. Dafür bietet das NÖ SHG keine geeignete Rechtsgrundlage. Außerdem ist Voraussetzung für die Anwendung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ wird (vgl. VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). Davon kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, denn der vorliegende Sachverhalt bietet keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorschreibung eines Kostenbeitrags über dem in der Beschwerde genannten Drittel seines Einkommens nicht möglich wäre, die Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür hätte er beispielsweise Sonderausgaben geltend machen müssen, die der Abdeckung von „besonderen Bedürfnissen“ dienen (vgl. erneut VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). Gegenständlich wird allerdings lediglich die Überschuldung des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand ist, mittels Sozialhilfe die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden zu begleichen. Dafür bietet das NÖ SHG keine geeignete Rechtsgrundlage. Außerdem ist Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen „erschwert“ wird vergleiche VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). Davon kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, denn der vorliegende Sachverhalt bietet keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorschreibung eines Kostenbeitrags über dem in der Beschwerde genannten Drittel seines Einkommens nicht möglich wäre, die Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür hätte er beispielsweise Sonderausgaben geltend machen müssen, die der Abdeckung von „besonderen Bedürfnissen“ dienen vergleiche erneut VwGH 14.5.2007, 2006/10/0123). Gegenständlich wird allerdings lediglich die Überschuldung des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. 6.
- Die Beschwerde erweist sich jedoch im Umfang der folgenden Überlegungen als berechtigt: Die belangte Behörde hat ab 1.12.2014 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 798,80 monatlich vorgeschrieben. Das entspricht 80 % des Einkommens des Beschwerdeführers. § 4 Abs. 1 EigenmittelVO sieht jedoch eine Differenzierung des anrechenfrei zu bleibenden Einkommens hinsichtlich des zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwands sowie 50 % dieser Einkünfte (Z 1) und des sonstigen Einkommens (Z 3) vor. Die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe ist als sonstiges Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu werten, von ihr haben 20 % anrechenfrei zu bleiben. Der Lohn für die geringfügige Tätigkeit stellt jedoch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Z 1 leg. cit. dar, wovon gegenständlich 50 % anrechenfrei zu bleiben haben. Paragraph 4, Absatz eins, EigenmittelVO sieht jedoch eine Differenzierung des anrechenfrei zu bleibenden Einkommens hinsichtlich des zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwands sowie 50 % dieser Einkünfte (Ziffer eins,) und des sonstigen Einkommens (Ziffer 3,) vor. Die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe ist als sonstiges Einkommen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu werten, von ihr haben 20 % anrechenfrei zu bleiben. Der Lohn für die geringfügige Tätigkeit stellt jedoch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer eins, leg. cit. dar, wovon gegenständlich 50 % anrechenfrei zu bleiben haben. 6.
- Somit waren 80 % von € 603,60, d.s. € 482,88 und 50 % von € 395,-, d.s. € 197,50, also gesamt € 680,38 monatlich als Kostenbeitrag ab 1.12.2014 vorzuschreiben. 6.
- Zu den Rechtsgrundlagen des Bescheids ist auszuführen, dass der angeführte § 38 den Kostenersatz und nicht den Kostenbeitrag des Hilfeempfängers regelt. Dem Spruch und der Bescheidbegründung nach war der Wille der belangten Behörde jedoch eindeutig auf die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gerichtet (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093), weshalb eine entsprechende Korrektur erfolgte. 6.
- Zu den Rechtsgrundlagen des Bescheids ist auszuführen, dass der angeführte Paragraph 38, den Kostenersatz und nicht den Kostenbeitrag des Hilfeempfängers regelt. Dem Spruch und der Bescheidbegründung nach war der Wille der belangten Behörde jedoch eindeutig auf die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gerichtet vergleiche VwGH 13.11.2012, 2011/05/0093), weshalb eine entsprechende Korrektur erfolgte.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war sein Vorbringen in Bezug auf seine Verschuldung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen. Auch eine Einvernahme in einer etwaigen Verhandlung und Unterlagen, die seine Schulden belegt hätten, hätten keinen anders lautenden Spruch des Erkenntnisses herbeigeführt, zumal es sich gegenständlich um eine Rechts- und keine Tatsachenfrage gehandelt hat. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.752.001.2014