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{'item': 'LVwG-AV-143/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-143/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. RH, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.12.2015, Zl. 153-9/EZ2069-1459/2014-GV/15, betreffend Abweisung der Berufung gegen die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Herrn Ing. FP (in der Folge: Bauwerber) wurde mit Bescheid vom 27.07.2012 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage, Einfriedungen und Niveauveränderungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, grenzt im Osten an das Grundstück des Bauwerbers an. Die Bebauungsvorschriften sehen für diese Grundstücke wahlweise eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklassen I, II vor. Auf Grund des bereits konsumierten Wahlrechtes sind die beiden Liegenschaften in gekuppelter Bauweise zu bebauen.Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, grenzt im Osten an das Grundstück des Bauwerbers an. Die Bebauungsvorschriften sehen für diese Grundstücke wahlweise eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklassen römisch eins, römisch zwei vor. Auf Grund des bereits konsumierten Wahlrechtes sind die beiden Liegenschaften in gekuppelter Bauweise zu bebauen. Mit Ansuchen vom 18.09.2014 beantragte der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Garage sowie Abänderungen des Einfamilienhauses. Die Baubehörde verständigte mit Schreiben vom 09.04.2015 den Beschwerdeführer als Nachbar gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nachweislich vom beantragten Bauvorhaben. Die Baubehörde verständigte mit Schreiben vom 09.04.2015 den Beschwerdeführer als Nachbar gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nachweislich vom beantragten Bauvorhaben. In der Folge brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht mit einem als „Beeinspruchung“ titulierten Schreiben vom 23.04.2015 vor, dass die Ermittlung der Gebäudehöhe falsch erfolgt sei, zumal diese auf Grundlage der rechtmäßigen Höhenlage des Geländes und nicht auf Grund zukünftig zu errichtender Bauwerke zu berechnen sei. Bei korrekter Berechnung würde die zulässige Gebäudehöhe überschritten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.05.2015 wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung erteilt. Die offenbar seitens der Gemeinde übersehene Einwendung des Beschwerdeführers wurde nicht berücksichtigt. In Folge der fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde am 20.07.2015 eine mündliche Verhandlung abgehalten, welche auf Grund der Feststellung, dass der bereits vorhandene Bestand nicht mit der gültigen Baubewilligung des Bauwerbers übereinstimme und daher neue Pläne vorzulegen seien, unterbrochen wurde. Die am
  4. August 2015 bei der Marktgemeinde *** eingelangten Auswechslungspläne wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2015 zur Einsichtnahme übermittelt. In der am 28.10.2015 fortgesetzten Verhandlung wurde auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten verwiesen. Seitens des Bauwerbers wurde auf die Berücksichtigung der mit Bescheid vom 27.07.2012 bewilligten Höhenlage des Geländes hingewiesen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde vom bautechnischen Sachverständigen am 12.11.2015 ein Gutachten erstellt, demzufolge die Gebäudehöhe der ostseitigen (dem Beschwerdeführer zugewandten) Gebäudefront 7,61 m betrage. Der Bebauungsplan sehe eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 8,00 m vor. Der Bauwerber brachte in einer Stellungnahme hierzu vor, dass es sich bei dem an der nördlichen Gebäudefront situierten Baukörper um einen Dacherker im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 handle, der zu Recht nicht in die Berechnung eingeflossen sei. Der Sachverständige habe die mit Bescheid vom 27.07.2012 bewilligte Niveauveränderung nicht berücksichtigt, was im Ergebnis nicht ausschlaggebend sei, jedoch würde bei deren Berücksichtigung die zulässige Gebäudehöhe noch deutlicher unterschritten. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Dacherker aus der Sicht des östlich angrenzenden Grundstückes jedenfalls außerhalb des Lichteinfallswinkels von 45 Grad liege. Entsprechend der Nordansicht im Einreichplan rage er seitlich nicht über das nur 42 Grad geneigte Dach hinaus, wodurch er denkunmöglich in jenes Lichtraumprofil hineinragen könne, das sich durch Anlegung eines Winkels von 45 Grad am Verschnittpunkt von Gebäudefront und Dachhaut ergebe. Der Bauwerber brachte in einer Stellungnahme hierzu vor, dass es sich bei dem an der nördlichen Gebäudefront situierten Baukörper um einen Dacherker im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 handle, der zu Recht nicht in die Berechnung eingeflossen sei. Der Sachverständige habe die mit Bescheid vom 27.07.2012 bewilligte Niveauveränderung nicht berücksichtigt, was im Ergebnis nicht ausschlaggebend sei, jedoch würde bei deren Berücksichtigung die zulässige Gebäudehöhe noch deutlicher unterschritten. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Dacherker aus der Sicht des östlich angrenzenden Grundstückes jedenfalls außerhalb des Lichteinfallswinkels von 45 Grad liege. Entsprechend der Nordansicht im Einreichplan rage er seitlich nicht über das nur 42 Grad geneigte Dach hinaus, wodurch er denkunmöglich in jenes Lichtraumprofil hineinragen könne, das sich durch Anlegung eines Winkels von 45 Grad am Verschnittpunkt von Gebäudefront und Dachhaut ergebe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.12.2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das geänderte Projekt, eingereicht am 10.08.2015, bewilligt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Nichtbeachtung der rechtzeitigen Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren I. Instanz durch Abhaltung einer Verhandlung im Berufungsverfahren saniert worden sei. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses habe sich die Notwendigkeit einer Projektsänderung ergeben, wobei es sich diesbezüglich um kein aliud handle. Dem Beschwerdeführer sei Parteiengehör hinsichtlich der neuen Pläne eingeräumt worden und sei hierzu ein bautechnisches Gutachten eingeholt worden, zu welchem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Gebäudehöhe der Nordfassade werde nicht überschritten, der Erker habe keine Bedeutung für die Bemessung der Gebäudehöhe und sei der Dacherker gegen Norden gerichtet, wohingegen die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn im Osten angrenze. Eine Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster komme auf Grund der zwingend gekuppelten Bauweise nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei entlang seiner Grundgrenze zur Errichtung einer öffnungslosen Brandwand verpflichtet, wodurch nicht von einer Verletzung von Nachbarrechten ausgegangen werden könne.Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Nichtbeachtung der rechtzeitigen Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren römisch eins. Instanz durch Abhaltung einer Verhandlung im Berufungsverfahren saniert worden sei. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses habe sich die Notwendigkeit einer Projektsänderung ergeben, wobei es sich diesbezüglich um kein aliud handle. Dem Beschwerdeführer sei Parteiengehör hinsichtlich der neuen Pläne eingeräumt worden und sei hierzu ein bautechnisches Gutachten eingeholt worden, zu welchem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Gebäudehöhe der Nordfassade werde nicht überschritten, der Erker habe keine Bedeutung für die Bemessung der Gebäudehöhe und sei der Dacherker gegen Norden gerichtet, wohingegen die Liegenschaft des beschwerdeführenden Nachbarn im Osten angrenze. Eine Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster komme auf Grund der zwingend gekuppelten Bauweise nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei entlang seiner Grundgrenze zur Errichtung einer öffnungslosen Brandwand verpflichtet, wodurch nicht von einer Verletzung von Nachbarrechten ausgegangen werden könne.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegenständlichen Beschwerde wird nach ausführlicher Darlegung von behaupteten Verfahrensmängeln und mangelhafter Sachverhaltsermittlung insbesondere moniert, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten und der Dachaufbau fälschlich als Vorbau nach § 52 NÖ BauO 1996 gewertet worden sei, welcher nach § 53 Abs. 2 leg. cit. bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bliebe. Derartige Dachaufbauten, die aus der Gebäudeflucht ragen, seien sehr wohl bei der Berechnung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Um dem ASV-Gutachten entgegen zu treten, sei eine gutachterliche Stellungnahme vom Leiter der Fakultät für Bauingenieurwesen, Institut für Hochbau und Technologie, eingeholt und zum Beschwerdevorbringen erhoben worden. Die Ansicht der Baubehörde, dass die Gebäudehöhe nur insofern als Nachbarrecht zu werten sei, als durch eine Überschreitung der Gebäudehöhe der Lichteinfallswinkel auf bestehende oder zulässige Hauptfenster des Nachbarn verletzt werde, sei unzutreffend, da diese Einschränkung gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur dann gelte, wenn Vorbauten nach § 52 vorliegen, was gerade nicht der Fall sei.In der gegenständlichen Beschwerde wird nach ausführlicher Darlegung von behaupteten Verfahrensmängeln und mangelhafter Sachverhaltsermittlung insbesondere moniert, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten und der Dachaufbau fälschlich als Vorbau nach Paragraph 52, NÖ BauO 1996 gewertet worden sei, welcher nach Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bliebe. Derartige Dachaufbauten, die aus der Gebäudeflucht ragen, seien sehr wohl bei der Berechnung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen. Um dem ASV-Gutachten entgegen zu treten, sei eine gutachterliche Stellungnahme vom Leiter der Fakultät für Bauingenieurwesen, Institut für Hochbau und Technologie, eingeholt und zum Beschwerdevorbringen erhoben worden. Die Ansicht der Baubehörde, dass die Gebäudehöhe nur insofern als Nachbarrecht zu werten sei, als durch eine Überschreitung der Gebäudehöhe der Lichteinfallswinkel auf bestehende oder zulässige Hauptfenster des Nachbarn verletzt werde, sei unzutreffend, da diese Einschränkung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur dann gelte, wenn Vorbauten nach Paragraph 52, vorliegen, was gerade nicht der Fall sei.
  6. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  7. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  8. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  11. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  12. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem
  13. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  14. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  15. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  16. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  17. Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996 lauten: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 52Paragraph 52 Vorbauten
(1)Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:
  1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm,
  2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe von 2 m,
  3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs,
  4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z.B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
  5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von vorgehängten Fassaden sowie von Heizungs- und Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,
  6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze, bis 3 cm,
  7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,
  8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
  9. Werbezeichen bis 1,50 m. Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig.
(2)Im vorderen Bauwich sind zulässig
  1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
  2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,die in Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
  3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern * ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und * ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten, Freitreppen und Terrassen bis zur halben Breite, sofern , * ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und , * ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
  4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.
(3)Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:
  1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
  2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,die in Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
  3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen* bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und* bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen, * bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und, * bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.
(4)Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem 1. Jänner 2009 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden.
(4)Unabhängig von Absatz eins bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem 1. Jänner 2009 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden. § 53Paragraph 53 Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist ● bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder ● bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)[…] Gemäß § 13 Abs. 8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
  1. Erwägungen: Eingangs wird festgestellt, dass ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden kann, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre ((VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN).Eingangs wird festgestellt, dass ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden kann, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre ((VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass keine wesensverändernden Planänderungen vorgenommen wurden und somit kein aliud vorliegt, welches die Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens erforderlich gemacht hätte. Insbesondere weist auch der im Verfahren I. Instanz genehmigte Einreichplan, datiert mit 20.01.2015, bereits jenen hier strittigen Baukörper im gleichen Ausmaß und in gleicher Lage situiert aus. Des Weiteren ergibt sich auch aus den Verbesserungsaufträgen der Baubehörde, dass im Wesentlichen fehlende Angaben wie zB Bemaßungen oder mangelnde Nachvollziehbarkeit einzelner Plandarstellungen die Grundlage für entsprechende Planabänderungen darstellten, nicht aber Änderungen des Bauvorhabens in seiner Lage oder Größe oder sonst in einer Art und Weise, die sich auf Nachbarrechte hätte auswirken können. Für die Beurteilung des Projektes sind daher die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 maßgebend. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass keine wesensverändernden Planänderungen vorgenommen wurden und somit kein aliud vorliegt, welches die Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens erforderlich gemacht hätte. Insbesondere weist auch der im Verfahren römisch eins. Instanz genehmigte Einreichplan, datiert mit 20.01.2015, bereits jenen hier strittigen Baukörper im gleichen Ausmaß und in gleicher Lage situiert aus. Des Weiteren ergibt sich auch aus den Verbesserungsaufträgen der Baubehörde, dass im Wesentlichen fehlende Angaben wie zB Bemaßungen oder mangelnde Nachvollziehbarkeit einzelner Plandarstellungen die Grundlage für entsprechende Planabänderungen darstellten, nicht aber Änderungen des Bauvorhabens in seiner Lage oder Größe oder sonst in einer Art und Weise, die sich auf Nachbarrechte hätte auswirken können. Für die Beurteilung des Projektes sind daher die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 maßgebend. Aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso in seinem Erkenntnis vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso in seinem Erkenntnis vom ,
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Hinsichtlich des monierten Verfahrensmangels, dass die Baubehörde I. Instanz die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen nicht behandelt hat, ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer – unstrittig – der Baubewilligungsbescheid vom 13.05.2015 zugestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Berufungserhebung eingeräumt wurde, nicht gesagt werden kann, dass die Parteienrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (vgl. z.B. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0041 mwN, oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2010/05/0006 mwN). Selbst ein einem gar nicht beigezogenen (übergangenen) Nachbarn gegenüber geschehener Verfahrensmangel wird jedenfalls dadurch saniert, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0155, oder auch vom 23.8.2012, Zl. 2011/05/0083 und vom 24.1.2013, Zl. 2011/06/0123, jeweils mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, S. 600 unter E 62 ff wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung).Hinsichtlich des monierten Verfahrensmangels, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen nicht behandelt hat, ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer – unstrittig – der Baubewilligungsbescheid vom 13.05.2015 zugestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Berufungserhebung eingeräumt wurde, nicht gesagt werden kann, dass die Parteienrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären vergleiche z.B. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0041 mwN, oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2010/05/0006 mwN). Selbst ein einem gar nicht beigezogenen (übergangenen) Nachbarn gegenüber geschehener Verfahrensmangel wird jedenfalls dadurch saniert, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen vergleiche VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0155, oder auch vom 23.8.2012, Zl. 2011/05/0083 und vom 24.1.2013, Zl. 2011/06/0123, jeweils mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, S. 600 unter E 62 ff wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, als ihm tatsächlich auf Grund eines Tippfehlers in der Email-Adresse das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen nicht zugekommen ist und dies einen Verfahrensmangel darstellt. Jedoch kann dieser Verfahrensfehler noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da – wie später noch aufzuzeigen ist – Verletzungen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer nicht vorliegen und – wie vorhin bereits dargelegt – Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die den Nachbarn durch die NÖ Bauordnung eingeräumten materiellen Rechte. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer seinerseits eine gutachterliche Stellungnahme der Fakultät für Bauingenieurwesen zum Bestandteil seiner Beschwerde, sodass im Lichte der oben genannten Judikatur wie auch angesichts der Entscheidung des VwGH vom
  8. April 2015, Zl. Ro 2015/05/0007 der Verfahrensmangel im Hinblick auf die umfassende Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes als saniert anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe und beantragte die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch das erkennende Verwaltungsgericht. Das unsubstantiierte Vorbringen kann dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht dargelegt wurde, welche weiteren Ermittlungen er für notwendig erachte. Vielmehr wird abermals auf die bereits bisher monierten Verfahrensmängel (Übersehen der Einwendungen, Vorliegen eines aliuds, mangelndes Parteiengehör) Bezug genommen. Auch kann seitens des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen erkannt werden. Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe und beantragte die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit durch das erkennende Verwaltungsgericht. Das unsubstantiierte Vorbringen kann dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, zumal nicht dargelegt wurde, welche weiteren Ermittlungen er für notwendig erachte. Vielmehr wird abermals auf die bereits bisher monierten Verfahrensmängel (Übersehen der Einwendungen, Vorliegen eines aliuds, mangelndes Parteiengehör) Bezug genommen. Auch kann seitens des erkennenden Gerichtes keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen erkannt werden. Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. In der Sache bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die behauptete Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. die rechtliche Wertung des an der nördlichen Gebäudefront situierten „Dachaufbaus“. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, grenzt im Osten an das Grundstück des Bauwerbers an. Das Baugrundstück wie auch das Grundstück des Beschwerdeführers ist auf Grund der geltenden Bauvorschriften in gekuppelter Bebauungsweise zu bebauen und ist eine maximale Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse II) zulässig. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. ***, KG ***, grenzt im Osten an das Grundstück des Bauwerbers an. Das Baugrundstück wie auch das Grundstück des Beschwerdeführers ist auf Grund der geltenden Bauvorschriften in gekuppelter Bebauungsweise zu bebauen und ist eine maximale Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse römisch zwei) zulässig. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster zu und hat er dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
  10. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  11. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  12. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom
  13. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  14. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  15. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom
  16. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nicht generell ein Schutz auf ausreichende Belichtung aller seiner bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster zukommt, weil diese Bestimmung mit ihrem Wortlaut „soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen“ bereits darauf hinweist, dass nicht alle Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 der ausreichenden Belichtung aller Hauptfenster der Nachbarn dienen (müssen). Vielmehr bedeutet diese generelle Anordnung, dass jede einzelne in einem Verfahren anzuwendende Regelung der NÖ Bauordnung 1996 dahingehend zu prüfen ist, inwieweit diese dem Nachbarn eine Belichtung welcher Hauptfenster im jeweiligen Fall überhaupt einräumen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 nicht generell ein Schutz auf ausreichende Belichtung aller seiner bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster zukommt, weil diese Bestimmung mit ihrem Wortlaut „soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen“ bereits darauf hinweist, dass nicht alle Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 der ausreichenden Belichtung aller Hauptfenster der Nachbarn dienen (müssen). Vielmehr bedeutet diese generelle Anordnung, dass jede einzelne in einem Verfahren anzuwendende Regelung der NÖ Bauordnung 1996 dahingehend zu prüfen ist, inwieweit diese dem Nachbarn eine Belichtung welcher Hauptfenster im jeweiligen Fall überhaupt einräumen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise (vgl. u.a. VwGH vom
  17. Februar 1991, Zl. 90/05/0156) – an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen - als auch der gekuppelten Bebauungsweise (vgl. u.a. VwGH vom
  18. April 2005, Zl. 2002/05/1409, sowie VwGH vom
  19. März 2006, Zl. 2005/05/0071) – an der Grundstücksgrenze, an der zu kuppeln ist - einem Nachbarn keinen Schutz auf Belichtung seiner Hauptfenster einräumt, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn an diesen Grundstücksgrenzen dient. Sehr wohl dienen z.B. die Ausnahmebestimmung des § 50 Abs. 3 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 („…
  20. der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist…“) und die Bestimmung des § 51 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 („Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen…“) der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn, zumal diese beiden Ausnahmebestimmungen dies eigens anordnen.So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise vergleiche u.a. VwGH , vom
  21. Februar 1991, Zl. 90/05/0156) – an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen - als auch der gekuppelten Bebauungsweise vergleiche u.a. VwGH vom
  22. April 2005, , Zl. 2002/05/1409, sowie VwGH vom
  23. März 2006, Zl. 2005/05/0071) – an der Grundstücksgrenze, an der zu kuppeln ist - einem Nachbarn keinen Schutz auf Belichtung seiner Hauptfenster einräumt, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn an diesen Grundstücksgrenzen dient. Sehr wohl dienen z.B. die Ausnahmebestimmung des Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 („…
  24. der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist…“) und die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 („Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen…“) der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn, zumal diese beiden Ausnahmebestimmungen dies eigens anordnen. Der gegenständliche strittige Baukörper befindet sich im Dachgeschoß der nördlichen Gebäudefront und stellt sich als ein über die Verlängerung der vorderen Gebäudefront auskragender Gebäudeteil dar, welcher erkerförmig aus der in diesem Bereich befindlichen Dachkonstruktion hervorragt. Der Abstand dieses Gebäudeteils zum Grundstück des Beschwerdeführers beträgt laut Einreichplan mindestens 3,73 m. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall einzig, ob durch das beantragte Projekt der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Zunächst ist dazu unter Hinweis auf die vorgenannte Judikatur nochmals festzuhalten, dass ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen kann (VwGH 29.04.2005, Zl. 2002/05/1409). Bei festgesetzter gekuppelter Bebauungsweise und Errichtung eines Bauvorhabens in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – ist eine Verletzung von Nachbarrechten insoweit ausgeschlossen, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn dient (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht8, E157 zu § 6). Daraus folgt aber, dass den Nachbarn sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht, sofern die zulässige Gebäudehöhe überschritten werden sollte. Demgemäß ist hier eine Prüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe anzustellen.Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall einzig, ob durch das beantragte Projekt der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Zunächst ist dazu unter Hinweis auf die vorgenannte Judikatur nochmals festzuhalten, dass ein Anbau an die seitliche Grundgrenze in Befolgung der gekuppelten Bebauungsweise grundsätzlich immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück beeinträchtigen kann (VwGH 29.04.2005, Zl. 2002/05/1409). Bei festgesetzter gekuppelter Bebauungsweise und Errichtung eines Bauvorhabens in Befolgung derselben – auch unter Ausnützung der zulässigen Gebäudehöhe – ist eine Verletzung von Nachbarrechten insoweit ausgeschlossen, als die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn dient vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht8, E157 zu Paragraph 6,). Daraus folgt aber, dass den Nachbarn sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht, sofern die zulässige Gebäudehöhe überschritten werden sollte. Demgemäß ist hier eine Prüfung der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe anzustellen. Bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß § 39 bzw. § 107 NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen:Bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück durch Gebäude oder Gebäudeteile (Hauptgebäude) unter Wahrung des geforderten freien Lichteinfalls unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken (im gegenständlichen Fall auf die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) ist unter Beachtung der Bestimmungen über die Belichtung von Hauptfenstern gemäß Paragraph 39, bzw. Paragraph 107, NÖ Bautechnikverordnung 1997 wie folgt vorzugehen:
(1)Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers wird – gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtet – unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs.4 bzw. § 107 Abs.4 NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes des Bauwerbers, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke auf Grund des bereits konsumierten Wahlrechtes die gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklassen I, II festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze situierte Gebäudefront somit 8 m.
(1)Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers wird – gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichtet – unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, bzw. Paragraph 107, Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung 1997 bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes des Bauwerbers, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers die entscheidende ist. Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung von den Festlegungen im Bebauungsplan, wobei dieser - im Hinblick auf die Prüfung des freien Lichteinfalles bedeutend – für beide Grundstücke auf Grund des bereits konsumierten Wahlrechtes die gekuppelte Bebauungsweise und die Bauklassen römisch eins, römisch zwei festlegt. Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück des Bauwerbers beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze situierte Gebäudefront somit 8 m.
(2)Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie („F“) auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers (Gebäudehöhe 8 m direkt an der Grundgrenze) grundsätzlich zulässig sind (siehe Abb. 1). [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 1: Darstellung der an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°“ Daraus ergibt sich: Liegt der beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück des Bauwerbers unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (siehe Abb.2), so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Legt man also an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers (Gebäudehöhe 8 m an der Grundgrenze) eine 45°-Tangente an, so ergibt sich zunächst ein Schnittpunkt an der Grundgrenze in der Höhe von 8 m. Der streitgegenständliche Gebäudeteil ist laut Einreichplan mindestens 3,73 m von der gemeinsamen Grundgrenze entfernt. Den mathematischen Denkgesetzen folgend ergibt sich, dass in einem Abstand von 3,73 m von der Grundgrenze entfernt Gebäudeteile bis zu einer Höhe von 11,73 m unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 ° zu liegen kommen und daher keine Verletzung des im § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 gewährten Nachbarrechtes bewirken können. Legt man also an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück des Bauwerbers (Gebäudehöhe 8 m an der Grundgrenze) eine 45°-Tangente an, so ergibt sich zunächst ein Schnittpunkt an der Grundgrenze in der Höhe von 8 m. Der streitgegenständliche Gebäudeteil ist laut Einreichplan mindestens 3,73 m von der gemeinsamen Grundgrenze entfernt. Den mathematischen Denkgesetzen folgend ergibt sich, dass in einem Abstand von 3,73 m von der Grundgrenze entfernt Gebäudeteile bis zu einer Höhe von 11,73 m unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 ° zu liegen kommen und daher keine Verletzung des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 gewährten Nachbarrechtes bewirken können. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb. 2: Verbauung des Baugrundstückes unter Wahrung des freien Lichteinfalls unter 45°“ Im gegenständlichen Einreichplan in der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Ansicht „Osten“ wurde für den direkt an der Grundgrenze situierten Frontabschnitt eine Gebäudehöhe von 7,78 m errechnet (welche auch nicht bestritten wird). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Geländeverlauf in diesem Bereich ident ist mit der Baubewilligung vom 27.07.2012 und hier keine Veränderungen bewilligt wurden. Demzufolge erfolgte die Gebäudehöhenberechnung auch auf Grundlage des derzeit bestehenden Niveaus (welches ebenfalls nicht bestritten wird). Des Weiteren ergibt sich (unbestritten) für den von der Grundgrenze abgerückten Frontabschnitt, berechnet auf Basis des am 27.07.2012 bewilligten Geländes eine Gebäudehöhe dieses Frontabschnittes von 7,21 m. Der auskragende Gebäudeteil weist ab dem Verschnitt des 7,78 m hohen Frontabschnittes mit der Dachhaut bis zum Verschnitt des auskragenden Gebäudeteiles mit dessen Dachhaut eine Höhe von 2,365 m auf. Würde man entgegen der baurechtlich vorgesehenen Berechnungsmethode sogar noch den dem gegenüber wiederum um 1 m erhöhten First des vorspringenden Gebäudeteils berücksichtigen, so ergäbe diese vereinfachte Rechnung eine Höhe von 11,15 m, welche immer noch innerhalb jenes Bereichs liegt, in welchem eine Verletzung des Belichtungsrechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch den auskragenden Gebäudeteil ist somit ausgeschlossen. Im Lichte dieser Ausführungen kann es daher dahingestellt bleiben, mit welcher Bezeichnung der auskragende Gebäudeteil versehen wird. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.2001, Zl. 2003/06/0059 (zum BauG Stmk) darf nämlich nicht übersehen werden, dass es sich bei den Abstands- bzw. Höhenbestimmungen um Schutzvorschriften handelt, die eine gehörige Belichtung der Gebäude sicherstellen sollen. Ob daher ein Bauteil als Dachaufbau, Vorbau, Erker o.ä. als abstands- bzw. höhenrelevant anzusehen ist oder nicht, ist vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Falles nicht nach seiner Bezeichnung durch die Baubehörden oder die Parteien des Verfahrens zu beurteilen, sondern nach seiner Erscheinung und insbesondere seinen Dimensionen und der Relation zur Gebäudefront. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass Vorbauten nach § 52 NÖ Bauordnung 1996 grundsätzlich bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt blieben, so unterliegt er diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Entsprechend dem Gesetzestext des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung bleiben die dort genannten Bauteile dann unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass Vorbauten nach Paragraph 52, NÖ Bauordnung 1996 grundsätzlich bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt blieben, so unterliegt er diesbezüglich einem Rechtsirrtum. Entsprechend dem Gesetzestext des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung bleiben die dort genannten Bauteile dann unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Mit der bloßen Behauptung, bei dem auskragenden Gebäudeteil handle es sich um einen Dachaufbau anstatt eines fälschlich angenommenen Erkers, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht. Entsprechend der im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen taxativen Aufzählung der Nachbarrechte kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ zu. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, die – gegebenenfalls – im Hinblick auf das im Baubewilligungsbescheid beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen kann (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, E 174 zu § 6).Mit der bloßen Behauptung, bei dem auskragenden Gebäudeteil handle es sich um einen Dachaufbau anstatt eines fälschlich angenommenen Erkers, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht. Entsprechend der im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen taxativen Aufzählung der Nachbarrechte kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ zu. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, die – gegebenenfalls – im Hinblick auf das im Baubewilligungsbescheid beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zu dessen Aufhebung führen kann vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, E 174 zu Paragraph 6,). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Bauvorhaben bzw. dessen Gebäudehöhe die von der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt wird. Mangels Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes kann der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt werden, sodass er auch mit seinen Einwendungen bezüglich einer unzulässigen Gebäudehöhe keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen vermochte. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.9.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.143.001.2016

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