Obsah (14)
§ 16Art. 151§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 31§ 11§ 29§ 30§ 33§ 13§ 134§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-296/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 16Abs.
5 Statut WE 2004“ abgewiesen wurde, erkannt:Dipl.-Ing. EZ, ***, ***, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 30.10.2013, W 0648/LA1, mit welchem der Antrag des Dipl.-Ing. EZ „auf Abfindung einer Anwartschaft auf Angehörigenpension
Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE 2004“ abgewiesen wurde, erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 30.10.2013, W 0648/LA1, wird bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 30.10.2013, W 0648/LA1, wurde der Antrag des Dipl.-Ing. EZ, geb. ***, vom 25.06.2013 auf Abfindung der Anwartschaft auf eine Angehörigenpension abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25.06.2013 eine Anwartschaftsabfindung für namentlich nicht genannte Angehörige, welche
§ 16Abs.
5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen eine Pension für seine Pflege bzw. nach seinem Tod hätten erhalten können, beantragt. Er habe diesen Antrag damit begründet, dass er bis dato immer unter dieser Bedingung seine Beiträge bei den Wohlfahrtseinrichtungen gezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25.06.2013 eine Anwartschaftsabfindung für namentlich nicht genannte Angehörige, welche
, Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen eine Pension für seine Pflege bzw. nach seinem Tod hätten erhalten können, beantragt. Er habe diesen Antrag damit begründet, dass er bis dato immer unter dieser Bedingung seine Beiträge bei den Wohlfahrtseinrichtungen gezahlt habe. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 habe für den Fall des Todes des Ziviltechnikers einerseits eine Pension für Witwen und eingetragene Partner (§ 15 Statut WE 2004) und andererseits eine Pension für ehemalige Ehegatten, Lebensgefährten oder andere Verwandte (§ 16 Statut WE 2004) vorgesehen. (Paragraph 15, Statut WE 2004) und andererseits eine Pension für ehemalige Ehegatten, Lebensgefährten oder andere Verwandte (Paragraph 16, Statut WE 2004) vorgesehen. Mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz BGBl I Nr. 4./2013 sei die Auflösung des Pensionsfonds und die Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschlossen worden. Personen, welche bereits eine Leistung des Pensionsfonds beziehen, würden in Zukunft eine besondere Pensionsleistung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) beziehen. Auch die Anwartschaften würden in das System des FSV übertragen werden, doch würden nur Hinterbliebene im Sinne der §§ 136 bis 138 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), also Witwen, geschiedene Gatten mit Unterhaltsanspruch, eingetragene Partner und Waisen, einen Anspruch auf eine besondere Hinterbliebenenleistung nach dem FSVG haben (§ 20e FSVG idF BGBl I 4/2013). Da es im allgemeinen Sozialversicherungssystem keine Pensionsansprüche für Lebensgefährten oder andere Verwandte gäbe, können diese Anwartschaften
§ 16Abs.
2 Statut WE 2004 nicht in das System des FSVG übertragen werden. Mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4. aus 2013, sei die Auflösung des Pensionsfonds und die Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beschlossen worden. Personen, welche bereits eine Leistung des Pensionsfonds beziehen, würden in Zukunft eine besondere Pensionsleistung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) beziehen. Auch die Anwartschaften würden in das System des FSV übertragen werden, doch würden nur Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 136 bis 138 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), also Witwen, geschiedene Gatten mit Unterhaltsanspruch, eingetragene Partner und Waisen, einen Anspruch auf eine besondere Hinterbliebenenleistung nach dem FSVG haben (Paragraph 20 e, FSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2013,). Da es im allgemeinen Sozialversicherungssystem keine Pensionsansprüche für Lebensgefährten oder andere Verwandte gäbe, können diese Anwartschaften
Paragraph 16, Absatz 2, Statut WE 2004 nicht in das System des FSVG übertragen werden. Anwartschaften für eine Pension für Lebensgefährten würden abgefunden werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere müsste
§ 16Abs.
2 Statut WE 2004 die Lebensgemeinschaft spätestens am 31.12.2010 gemeldet worden sein und müssten die Voraussetzungen für die Dauer der Lebensgemeinschaft zum Stichtag 31.12.2012 erfüllt gewesen sein. Anwartschaften für eine Pension für Lebensgefährten würden abgefunden werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere müsste
, Paragraph 16, Absatz 2, Statut WE 2004 die Lebensgemeinschaft spätestens am 31.12.2010 gemeldet worden sein und müssten die Voraussetzungen für die Dauer der Lebensgemeinschaft zum Stichtag 31.12.2012 erfüllt gewesen sein. Eine Abfindung für die subsidiäre Angehörigenpension nach § 16 Abs. 5 Statut Eine Abfindung für die subsidiäre Angehörigenpension nach Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE 2004 sei im Überleitungsstatut nicht vorgesehen. Die Pension für sonstige Verwandte habe nur für Leistungsfälle bis 31.12.2012 gegolten und sei nur für Verwandte in aufsteigender Linie, Brüder oder Schwestern in Frage gekommen, soferne diese mit dem verstorbenen Ziviltechniker in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, in den letzten zehn Jahren vor dem Ableben des Ziviltechnikers dessen Haushalt geführt haben und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr überschritten haben. Die Kinder des Antragstellers hätten die Pension nach § 16 Abs. 5 Statut WE 2004 also nicht erhalten können, weil es sich hierbei um Verwandte in absteigender Linie handle. Kein Anspruch auf eine Angehörigenpension habe weiters bestanden, wenn eine Witwe, eine geschiedene Gattin, ein eingetragener Partner oder ein ehemaliger Partner einen Pensionsanspruch hatte. Die Kinder des Antragstellers hätten die Pension nach Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE 2004 also nicht erhalten können, weil es sich hierbei um Verwandte in absteigender Linie handle. Kein Anspruch auf eine Angehörigenpension habe weiters bestanden, wenn eine Witwe, eine geschiedene Gattin, ein eingetragener Partner oder ein ehemaliger Partner einen Pensionsanspruch hatte. Der Antrag des Dipl.-Ing. EZ beziehe sich nur auf eine derartige Angehörigenpension, nicht aber auf eine Lebensgemeinschaft. Da der Antrag eine im Statut nicht vorgesehene Leistung anstrebe, habe der Antrag abgewiesen werden müssen. Dagegen hat Herr Dipl.-Ing. EZ fristgerecht eine als Beschwerde zu wertende Berufung (von ihm mit „Einspruch“ bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass er seit seiner Tätigkeit als Architekt unter der Bedingung der Angehörigenpflege nach § 16 Abs. 5 Statut WE 2004 seine Beiträge bei der Wohlfahrtseinrichtung der Architekten und Ingenieurkammer entrichtet habe. Dagegen hat Herr Dipl.-Ing. EZ fristgerecht eine als Beschwerde zu wertende Berufung (von ihm mit „Einspruch“ bezeichnet) erhoben und vorgebracht, dass er seit seiner Tätigkeit als Architekt unter der Bedingung der Angehörigenpflege nach Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE 2004 seine Beiträge bei der Wohlfahrtseinrichtung der Architekten und Ingenieurkammer entrichtet habe. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in der FSVG-Versicherung habe mit der Bundeskammer einen Übernahmevertrag ausgehandelt, das heiße, diese übernehme das Geld der Wohlfahrtseinrichtung und daher müsse auch irgendjemand, entweder die Kammer WE oder die SVA, die Kosten infolge Angehörigenpflege/Hinterbliebenenpension übernehmen, wie im § 16 Abs. 5 Statut WE 2004 festgelegt sei. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in der FSVG-Versicherung habe mit der Bundeskammer einen Übernahmevertrag ausgehandelt, das heiße, diese übernehme das Geld der Wohlfahrtseinrichtung und daher müsse auch irgendjemand, entweder die Kammer WE oder die SVA, die Kosten infolge Angehörigenpflege/Hinterbliebenenpension übernehmen, wie im Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE 2004 festgelegt sei. Da der Beschwerdeführer Jahrgang *** sei, sei voraussichtlich nicht zu erwarten, dass er noch eine eheliche Verbindung eingehen werde. Der Beschwerdeführer erwarte daher, dass entweder die WE der Kammer oder besser die FSVG der SVA, § 16 Abs. 5 des Statuts WE 2004 übernehme und diese ihm gegenüber auch bestätige, dass dieser Anspruch weiterhin bestehen würde. Da der Beschwerdeführer Jahrgang *** sei, sei voraussichtlich nicht zu erwarten, dass er noch eine eheliche Verbindung eingehen werde. Der Beschwerdeführer erwarte daher, dass entweder die WE der Kammer oder besser die FSVG der SVA, , Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts WE 2004 übernehme und diese ihm gegenüber auch bestätige, dass dieser Anspruch weiterhin bestehen würde. Das Landesverwaltungsgericht hat hierüber folgendes erwogen:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Da somit nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden hat, wurden mit am 21.03.2016 eingelangtem Schreiben von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und der Bezug habende Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.06.2013 eine Anwartschaftsabfindung
§ 16Abs.
5 Statut WE beantragt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat die Abfindung für namentlich nicht genannte Personen beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.06.2013 eine Anwartschaftsabfindung
Paragraph 16, Absatz 5, Statut WE beantragt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat die Abfindung für namentlich nicht genannte Personen beantragt. Zu dieser Feststellung gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt des Kuratoriums der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, insbesondere in den Antrag vom 25.06.2013, den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 sowie in die Beschwerde vom 15.11.2013. In rechtlicher Hinsicht führt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt aus:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 (im folgenden Statut WE 2004 genannt),
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl. 176/04, i. d. F.
- Verordnung, Zl. 131/11, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der bAIK Nr III/2011, ausgegeben am
- 2011, online abrufbar auf http:// http://www.arching.at/baik/we/content.html) lautet: Paragraph eins, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 (im folgenden Statut WE 2004 genannt),
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl. 176/04, i. d. F.
- Verordnung, Zl. 131/11, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der bAIK Nr III/2011, ausgegeben am
- 2011, online abrufbar auf http:// http://www.arching.at/baik/we/content.html) lautet: „
(1)Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene bestehen bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds.Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige , Ziviltechniker und deren Hinterbliebene bestehen bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds.
(2)Das Wort Ziviltechniker gilt im Rahmen dieses Statutes immer auch für Ziviltechnikerinnen, ehemalige Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechnikerinnen sowie Berufsanwärter.
(3)Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 157/1994, ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz BGBl. 156/1994 ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt 157 aus 1994,, ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 156 aus 1994, ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.
(4)Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Versorgungsleistungen gewährt an:
- a)Ziviltechniker für den Fall des Alters und der dauernden Berufsunfähigkeit,
- b)Hinterbliebene der Ziviltechniker.
(5)Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900, BGBl. II 466/1999 zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. 110/1993, die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen. Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900, Bundesgesetzblatt Teil 2, 466 aus 1999, zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt 110 aus 1993,, die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen.
(6)Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers bestimmt.“ § 2 Statut WE 2004 lautet:Paragraph 2, Statut WE 2004 lautet: „
(1)Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in § 30 ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums. Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in Paragraph 30, ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums.
(3)Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassenverwalter. Nach Bedarf können weitere Mitglieder des Kuratoriums mit besonderen Aufgaben betraut werden. Zum Vorsitzenden ist nur wählbar, wer seinen Kanzleisitz oder Wohnsitz in Wien hat.
(4)Die Einberufung der Mitglieder des Kuratoriums zu einer Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die Mitglieder mindestens einmal im Jahr vor der Versammlung des Kammertages, der über Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag beschließt, einzuberufen. Sonstige Sitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit.
(5)Sämtliche Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und, sofern sie mit einer Funktion betraut sind, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu erfüllen. Ein Fernbleiben von den Sitzungen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Für Spesen, die entstehen, weil ein Mitglied ohne wichtigen Grund einer Sitzung ferngeblieben ist, hat es Ersatz zu leisten. Für die den Mitgliedern des Kuratoriums aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Auslagen wird ihnen eine Aufwandsentschädigung gewährt, wenn sie diese Tätigkeit nicht an ihrem Wohnsitz ausüben. Im Übrigen gelten für Aufwandsentschädigungen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer.
(6)Im Falle des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Mitgliedschaft zum Kuratorium, nicht jedoch während des Ruhens der Befugnis.
(7)Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kuratoriums die Bestimmungen des § 47 Abs 3 und Abs 5 des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“Paragraph 47, Absatz 3 und Absatz 5, des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“, § 3 Statut WE 2004 lautet:Paragraph 3, Statut WE 2004 lautet: „
(1)Das Kuratorium entscheidet über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen und über Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen in der Form eines Bescheides, die Bestimmungen des AVG in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Statut der Wohlfahrtseinrichtungen nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium bedient sich zur Durchführung der laufenden Geschäfte des Pensions- und Sterbekassenfonds eines Geschäftsführers, die notwendigen organisatorischen Strukturen sind in der Kanzlei der Wohlfahrtseinrichtungen einzurichten, es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer. Die Auslagerung von Tätigkeitsbereichen an entsprechend qualifizierte Dienstleister ist möglich.
(1a)Anträge an das Kuratorium sind schriftlich zu stellen.
(2)Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des § 29a ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die
Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des Paragraph 29 a, ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die
Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.
(3)Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe § 20) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen. Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe Paragraph 20,) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen.
(4)Dem Kuratorium obliegt weiters die Wahrung und Förderung der sozialen Interessen der Ziviltechniker sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen für die Organe der Bundeskammer in Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen.
(5)Die Rechnungsprüfer (§ 53 ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (§ 20) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen. Die Rechnungsprüfer (Paragraph 53, ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (Paragraph 20,) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen.
(6)Das Kuratorium erstellt jährlich einen Jahresvorschlag über die im nächsten Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Wohlfahrtseinrichtungen. Dieser ist im Wege des Vorstandes der Bundeskammer so rechtzeitig dem Kammertag vorzulegen, dass dieser bis 1. November hierüber Beschluss fassen kann. Beim Jahresvoranschlag ist auf den Geschäftsplan Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Fondsbeiträge sind durch die Bundeskammer direkt einzuheben.
(7)Der Rechnungsabschluss eines jeden Jahres ist durch einen Wirtschaftstreuhänder zu prüfen und nach weiterer Prüfung durch die Rechnungsprüfer dem Kuratorium, dem Vorstand der Bundeskammer und den Vorständen der Länderkammern rechtzeitig vor dem 1. November des folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.
(8)Das Kuratorium kann sich zur Beurteilung medizinischer Fragen ärztlicher Sachverständiger, in versicherungstechnischen Fragen eines Versicherungsmathematikers, zur Beurteilung besonderer Rechtfragen eines Rechtsanwaltes oder anderer geeigneter Sachverständiger bedienen.
(9)Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des §§ 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des § 17 über das Kuratorium und der §§ 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann § 15 Abs 3 der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des Paragraphen 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des Paragraph 17, über das Kuratorium und der Paragraphen 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann Paragraph 15, Absatz 3, der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax).
(10)Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des § 21 PKG sinngemäß anzuwenden sind.“ Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des Paragraph 21, PKG sinngemäß anzuwenden sind.“ § 16 Abs. 5 des Statuts WE 2004 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts WE 2004 lautet: „
(5)Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension hat auch eine/e Verwandte/r in aufsteigender Linie oder ein/e Schwester/Bruder, die/der zum Zeitpunkt des Ablebens des Ziviltechnikers das
- Lebensjahr überschritten hat, sofern sie/er dem Verstorbenen in den letzten zehn Jahren den Haushalt geführt, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auch keine anspruchsberechtigte Witwe oder geschiedene Ehegattin, bzw. kein eingetragener Partner oder ehemaliger eingetragener Partner vorhanden ist.“
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004, Zl. 80/2012, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der bAIK Nr II/2012, ausgegeben am
- Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004, Zl. 80 aus 2012,, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der bAIK Nr II/2012, ausgegeben am
- 2012, online abrufbar auf http:// http://www.arching.at/baik/we/content.html (im folgenden Überleitungsstatut genannt): „V. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG Dieser Abschnitt regelt die zur Einbeziehung der Ziviltechniker, ehemaligen Ziviltechniker und deren Hinterbliebenen in das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) notwendigen Ergänzungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
- VO der bAIK vom 28.10.2011 und tritt sobald und unter der Voraussetzung in Kraft, dass das Überleitungsgesetz für die Übertragung der Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Pensionsfonds in das FSVG und die Übertragung der Verwaltung dieser Anwartschaften und Leistungsansprüche an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) noch im Jahr 2012 beschlossen und kundgemacht wird.“ § 33 des Überleitungsstatuts lautet:Paragraph 33, des Überleitungsstatuts lautet: „Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012
(1)Mit Stichtag 31.12.2012 sind die erworbenen Anwartschaften vom Kuratorium mittels Bescheid festzustellen.
(2)Die Erstellung eines Feststellungsbescheides über erworbene Anwartschaften erfolgt nur dann, wenn allfällige Beitragsrückstände
§ 32Abs.
2 beglichen wurden oder die Frist zur Begleichung
§ 32Abs.
1 abgelaufen ist.Die Erstellung eines Feststellungsbescheides über erworbene Anwartschaften erfolgt nur dann, wenn allfällige Beitragsrückstände
Paragraph 32, Absatz 2, beglichen wurden oder die Frist zur Begleichung
Paragraph 32, Absatz eins, abgelaufen ist.
(3)Ziviltechniker, die
§ 31Abs.
5 Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit
§ 11Abs.
2 und § 12 Abs. 1 lit b notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen. Ziviltechniker, die
Paragraph 31, Absatz 5, Beitragszeiten im FSVG erworben haben, können binnen 6 Monaten ab Erwerb der für die Erfüllung der Wartezeit
, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, notwendigen Anzahl an Beitragszeiten im FSVG einen Antrag auf Feststellung ihrer Anwartschaften stellen.
(4)Der bescheidmäßige Spruch hat zumindest die folgenden Feststellungen zu enthalten: Höhe der Anwartschaften im Altersklassensystem
§ 28Abs.
1 sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Anwartschaften im Altersklassensystem
Paragraph 28, Absatz eins, sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Anwartschaften im Pensionskontensystem
§ 28Abs.
2 sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Anwartschaften im Pensionskontensystem
Paragraph 28, Absatz 2, sowie der lineare Abschlag pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension
§ 29Abs.
1 und 2 sowie der lineare Zu- oder Abschlag pro Monat der Inanspruchnahme ab dem 01.02.2013 als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension
Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie der lineare Zu- oder Abschlag pro Monat der Inanspruchnahme ab dem 01.02.2013 als Prozentwert auf vier Nachkommastellen gerundet Höhe der Mindestpension bei Berufsunfähigkeit
§ 29Abs.
3 Höhe der Mindestpension bei Berufsunfähigkeit
Paragraph 29, Absatz 3, Anrechnungsbestimmungen für die Mindestpension
§ 29Abs.
5 Anrechnungsbestimmungen für die Mindestpension
Paragraph 29, Absatz 5, Art der jährlichen Wertanpassung der Anwartschaften
§ 30
Art der jährlichen Wertanpassung der Anwartschaften
Paragraph 30, Zeiten der Pflichtversicherung oder freiwilligen Teilnahme im Pensionsfonds durch Angabe des Beginns und der Beendigung der Teilnahme Hinweis auf den Wechsel der die Pension auszahlenden Stelle.“ § 34 Abs. 9 des Überleitungsstatuts lautet:Paragraph 34, Absatz 9, des Überleitungsstatuts lautet: „Verstirbt ein leistungsberechtigter Ziviltechniker nach dem 31.12.2013, ergeben sich die Ansprüche der Hinterbliebenen aus den Bestimmungen der §§ 136ff GSVG. Abweichend davon bemisst sich die Höhe der Witwen- bzw. Witwerpension einheitlich in Höhe von 60% der Leistung, auf die der verstorbene Ziviltechniker zuletzt Anspruch hatte.“„Verstirbt ein leistungsberechtigter Ziviltechniker nach dem 31.12.2013, ergeben sich die Ansprüche der Hinterbliebenen aus den Bestimmungen der Paragraphen 136 f, f, GSVG. Abweichend davon bemisst sich die Höhe der Witwen- bzw. Witwerpension einheitlich in Höhe von 60% der Leistung, auf die der verstorbene Ziviltechniker zuletzt Anspruch hatte.“ § 37 des Überleitungsstatuts lautet:Paragraph 37, des Überleitungsstatuts lautet: „Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Die Zuerkennung von Leistungsansprüchen, für die bis einschließlich 31.12.2013 Anträge gestellt wurden und die spätestens bis zum Stichtag 01.01.2014 anfallen, erfolgt durch das Kuratorium.
(2)a) Abweichend zu § 16 Abs. 2 gebührt der Lebensgefährtin eines anwartschaftsberechtigten Ziviltechnikers bzw. dem Lebensgefährten einer anwartschaftsberechtigten Ziviltechnikerin im Todesfall ab dem Stichtag 01.01.2014 keine Leistung nach diesen Bestimmungen. Sind die Voraussetzungen für die Dauer der Lebensgemeinschaft zum Stichtag 31.12.2012 jedoch erfüllt, und wurde die Lebensgemeinschaft spätestens am 31.12.2010 bei den Wohlfahrtseinrichtungen gemeldet, kann der Ziviltechniker bzw. die Ziviltechnikerin einen Antrag auf Abfindung dieser Anwartschaften bis spätestens 30.06.2013 stellen. Die Höhe der Abfindung ist als Anwartschaftsbarwert nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen des Geschäftsplans mit einem Abzinsungsfaktor von 4,5 % zu berechnen und basiert auf den
§ 33bescheidmäßig festgestellten Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2012.
Abweichend zu Paragraph 16, Absatz 2, gebührt der Lebensgefährtin eines anwartschaftsberechtigten Ziviltechnikers bzw. dem Lebensgefährten einer anwartschaftsberechtigten Ziviltechnikerin im Todesfall ab dem Stichtag 01.01.2014 keine Leistung nach diesen Bestimmungen. Sind die Voraussetzungen für die Dauer der Lebensgemeinschaft zum Stichtag 31.12.2012 jedoch erfüllt, und wurde die Lebensgemeinschaft spätestens am 31.12.2010 bei den Wohlfahrtseinrichtungen gemeldet, kann der Ziviltechniker bzw. die Ziviltechnikerin einen Antrag auf Abfindung dieser Anwartschaften bis spätestens 30.06.2013 stellen. Die Höhe der Abfindung ist als Anwartschaftsbarwert nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen des Geschäftsplans mit einem Abzinsungsfaktor von 4,5 % zu berechnen und basiert auf den
Paragraph 33, bescheidmäßig festgestellten Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2012. b) Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat zugunsten der Lebensgefährtin als versicherte Person eine Versicherung auf das Ableben des Ziviltechnikers abzuschließen und den Anwartschaftsbarwert als Einmalerlag einzubringen. Voraussetzung für eine Leistung aus diesem Versicherungsvertrag ist, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des Ziviltechnikers die Lebensgemeinschaft noch aufrecht ist.
(3)§ 16 Abs. 5 gilt nur für Leistungsanfälle bis zum 31.12.2012.
(3)Paragraph 16, Absatz 5, gilt nur für Leistungsanfälle bis zum 31.12.2012.
(4)Die Beitragspflicht der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds endet am 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 unterliegen Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis ausschließlich der Beitragpflicht
FSVG. Die §§ 6 bis 9 sind daher ab dem 01.01.2013 nicht mehr anwendbar. Insbesondere entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Solidarbeitrags
§ 13Abs.
1 lit. b bis d. Die Beitragspflicht der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis zum Pensionsfonds endet am 31.12.2012. Ab dem 01.01.2013 unterliegen Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis ausschließlich der Beitragpflicht
FSVG. Die Paragraphen 6 bis 9 sind daher ab dem 01.01.2013 nicht mehr anwendbar. Insbesondere entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Solidarbeitrags
Paragraph 13, Absatz eins, Litera b bis d,
(5)Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat offene Forderungen
§ 32Abs.
1 nach den Bestimmungen des ZTKG einbringlich zu machen. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat offene Forderungen
Paragraph 32, Absatz eins, nach den Bestimmungen des ZTKG einbringlich zu machen.
(6)Die Auszahlung der Leistungen des Pensionsfonds einschließlich der Leistungen für die Periode Jänner 2014 erfolgt aus dem Vermögen des Pensionsfonds.
(7)Die Bedeckung der Verwaltungskosten, die der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Statut erwachsen, erfolgt aus dem Vermögen des Pensionsfonds. Für Kosten, die nach einer im Überleitungsgesetz vorgesehenen Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an den Bundesschatz anfallen, ist eine ausreichende Rücklage vor der Übertragung des Vermögens zu bilden.
(8)Die Feststellungsbescheide
§§ 33und 36 sind für die SVA bindend.“
(8)Die Feststellungsbescheide
Paragraphen 33 und 36 sind für die SVA bindend.“ § 20e des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG) lautet:Paragraph 20 e, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG) lautet: „Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.“Hinterbliebene (Paragraphen 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach Paragraph 20 c, oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach Paragraph 20 d, haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 20 c, Ziffer eins, oder nach Paragraph 20 d, Ziffer eins, zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von Paragraph 145, Absatz 2, GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.“ § 136 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lautet:Paragraph 136, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lautet: „Witwen(Witwer)pension Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
§ 134
in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu.Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin. Nimmt die Witwe (der Witwer) die Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
Paragraph 134, in Anspruch, so steht ihr (ihm) ein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension nicht zu.
(2)Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),Die Pension nach Absatz eins, gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin), 1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; 1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
- a)die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
- a)die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
- a)die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat; wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat. Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das , 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Ziffer 2, bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat. Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 254, Absatz eins, Ziffer eins und , 255 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
(3)Abs. 2 gilt nicht,
(3)Absatz 2, gilt nicht,
- wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten , erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
- wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(4)Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
(4)Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch 1. der Frau, 2. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
- a)auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
- b)auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
- c)auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
- d)regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. § 137 GSVG lautet:Paragraph 137, GSVG lautet: „Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“ § 138 GSVG lautet:Paragraph 138, GSVG lautet: „Waisenpension Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.“ Mit Inkrafttreten des Pensions-Überleitungssystems (PF-ÜG), BGBl I 2013/4, wurden die Ziviltechniker ab 01.01.2013 in die Pensionsversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) einbezogen. Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurde aufgelöst. Die Bestimmungen zur Überleitung des Pensionsfonds in das FSVG finden sich im PF-ÜG sowie in den von der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassenen Verordnungen, nämlich dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 und dem Überleitungsstatut. Im Überleitungsstatut wurden die im Zusammenhang mit der Überführung in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung erforderlichen Adaptierungen des bisher bestehenden Leistungsrechtes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten festgeschrieben. Mit Inkrafttreten des Pensions-Überleitungssystems (PF-ÜG), BGBl römisch eins 2013/4, wurden die Ziviltechniker ab 01.01.2013 in die Pensionsversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) einbezogen. Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten wurde aufgelöst. Die Bestimmungen zur Überleitung des Pensionsfonds in das FSVG finden sich im PF-ÜG sowie in den von der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erlassenen Verordnungen, nämlich dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 und dem Überleitungsstatut. Im Überleitungsstatut wurden die im Zusammenhang mit der Überführung in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung erforderlichen Adaptierungen des bisher bestehenden Leistungsrechtes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten festgeschrieben. Dementsprechend knüpft das Überleitungsstatut an das seit 2011 in dieser Fassung geltende Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 an und ergänzt dieses. Soweit das Überleitungsstatut sowie das PF-ÜG keine besonderen Bestimmungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 weiter. Mit Inkrafttreten des PF-ÜG wurden die §§ 27 bis 37 Überleitungsstatut sowie sämtliche Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004, auf die in den §§ 27 bis 37 Überleitungsstatut verwiesen wird, in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben. Die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 gelten bis zur vollständigen Auflösung des Pensionsfonds als Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten weiter (vgl. ASoK 2013, 132). Dementsprechend knüpft das Überleitungsstatut an das seit 2011 in dieser Fassung geltende Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 an und ergänzt dieses. Soweit das Überleitungsstatut sowie das PF-ÜG keine besonderen Bestimmungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 weiter. Mit Inkrafttreten des PF-ÜG wurden die Paragraphen 27 bis 37 Überleitungsstatut sowie sämtliche Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004, auf die in den Paragraphen 27 bis 37 Überleitungsstatut verwiesen wird, in den Rang eines Bundesgesetzes erhoben. Die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 gelten bis zur vollständigen Auflösung des Pensionsfonds als Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten weiter vergleiche ASoK 2013, 132). Die Kundmachung des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 sowie des Überleitungsstatuts erfolgte gesetzmäßig in den Amtlichen Nachrichten der belangten Behörde. Diese liegen in der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten auf und sind insbesondere auf der Homepage der belangten Behörde allgemein zugänglich abrufbar (https://arching.at/baik/berufs-undkammerrecht/amtliche-nachrichten/content.html). Bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Anwartschaftsabfindung auf eine Angehörigenpension
§ 16Abs.
5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 ist Folgendes auszuführen:Bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Anwartschaftsabfindung auf eine Angehörigenpension
Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 ist Folgendes auszuführen: Anwartschaften von Hinterbliebenen können erst nach dem Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten festgestellt werden. Daher kann über Anwartschaften von Hinterbliebenen bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 kein Feststellungsbescheid erlassen werden. Dies ergibt sich auch deutlich aus § 37 des Überleitungsstatuts (Übergangs- und Schlussbestimmungen), da dort ausdrücklich normiert ist, dass § 16 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 nur für Leistungsanfälle bis zum 31.12.2012 gilt. Die gegenständliche Beschwerde geht unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage somit ins Leere. Anwartschaften von Hinterbliebenen können erst nach dem Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten festgestellt werden. Daher kann über Anwartschaften von Hinterbliebenen bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 kein Feststellungsbescheid erlassen werden. Dies ergibt sich auch deutlich aus Paragraph 37, des Überleitungsstatuts (Übergangs- und Schlussbestimmungen), da dort ausdrücklich normiert ist, dass , Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 nur für Leistungsanfälle bis zum 31.12.2012 gilt. Die gegenständliche Beschwerde geht unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage somit ins Leere. Ergänzend wird festgestellt, dass für die Zuerkennung von Hinterbliebenenpensionen bis Ende 2013 das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen zuständig war, nunmehr ist die SVA zuständige Behörde. Die Ansprüche der Hinterbliebenen ergeben sich demnach nunmehr aus den Bestimmungen des §§ 20e FSVG iVm 136 ff GSVG. Daraus lässt sich ableiten, dass Ansprüche auf Hinterbliebenenleistung nur mehr Witwen/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partner, unterhaltsberechtigte frühere (Ehe-)Partner sowie Waisen geltend machen können. Ergänzend wird festgestellt, dass für die Zuerkennung von Hinterbliebenenpensionen bis Ende 2013 das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen zuständig war, nunmehr ist die SVA zuständige Behörde. Die Ansprüche der Hinterbliebenen ergeben sich demnach nunmehr aus den Bestimmungen des Paragraphen 20 e, FSVG in Verbindung mit 136 ff GSVG. Daraus lässt sich ableiten, dass Ansprüche auf Hinterbliebenenleistung nur mehr Witwen/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partner, unterhaltsberechtigte frühere (Ehe-)Partner sowie Waisen geltend machen können. Auch Lebensgefährten haben seit dem 01.01.2014 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension mehr. Das ist damit zu begründen, dass ein solcher Anspruch dem staatlichen Pensionssystem völlig fremd ist. Mit der Überleitung in das FSVG wurde in § 37 Abs. 2 des Überleitungsstatuts, jedoch Lebensgefährten von Ziviltechnikern die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Abfindung ihrer Anwartschaften aus dem Pensionsfonds zu stellen. Auch Lebensgefährten haben seit dem 01.01.2014 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension mehr. Das ist damit zu begründen, dass ein solcher Anspruch dem staatlichen Pensionssystem völlig fremd ist. Mit der Überleitung in das FSVG wurde in Paragraph 37, Absatz 2, des Überleitungsstatuts, jedoch Lebensgefährten von Ziviltechnikern die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Abfindung ihrer Anwartschaften aus dem Pensionsfonds zu stellen. Für Hinterbliebene im Sinne des § 16 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 wurde eine solche Antragsmöglichkeit jedoch nicht vorgesehen.Für Hinterbliebene im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 wurde eine solche Antragsmöglichkeit jedoch nicht vorgesehen. Da Anwartschaften von Hinterbliebenen erst nach dem Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten festgestellt werden können, ist es folglich nicht möglich, dass der Versicherte selbst einen Antrag auf Abfindung einer Anwartschaft auf Angehörigenpension stellt. Ein solcher kann nur nach dem Ableben des Versicherten von hinterbliebenen Angehörigen gestellt werden. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid somit nicht rechtswidrig war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Vw
GVG entfallen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt wurde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt wurde. Zur Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.296.001.2016