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LVwG-AV-821/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-821/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Erwägungen: Für das gegenständliche Objekt, in der Beschwerde als „Gerätehütte“ bezeichnet, liegen unbestritten weder Baubewilligung, noch Bauanzeige vor. Ebenso unbestritten ist, dass sich das Objekt auf einem Grundstück mit der Flächenwidmung Grünland in der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft befindet. Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.4.2001, 99/05/0225, 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2005, 2004/05/0014, u.a.).Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche VwGH 20.4.2001, 99/05/0225, 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2005, 2004/05/0014, u.a.). Dementsprechend haben die Baubehörden der Stadtgemeinde *** den Abbruchauftrag zu Recht auf § 35 NÖ Bauordnung 2014 gestützt, zumal die am 1.2.2015 in Kraft getretene NÖ Bauordnung 2014 ihrem § 70 Abs. 1 gerade für Bauauftragsverfahren Übergangsregeln ausdrücklich ausschließt.Dementsprechend haben die Baubehörden der Stadtgemeinde *** den Abbruchauftrag zu Recht auf Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 gestützt, zumal die am 1.2.2015 in Kraft getretene NÖ Bauordnung 2014 ihrem Paragraph 70, Absatz eins, gerade für Bauauftragsverfahren Übergangsregeln ausdrücklich ausschließt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen (vgl. VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu § 70a Stmk BauO 1968).Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Ausführung einer (baulichen) Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in Abweichung von einer erteilten Bewilligung. Liegt die erforderliche Bewilligung nicht vor, kann - ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls ein Antrag auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung eingebracht wurde - der Abbruchauftrag ergehen vergleiche VwGH 8.1.1968, 1490/67; 23.1.1992, 91/06/0131, jeweils zu Paragraph 70 a, Stmk BauO 1968). Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH 29.9.2015, Ra2015/05/0045). Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH 29.9.2015, Ra2015/05/0045). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages konsensfähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 wurde in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen, dass die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, ob es an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich ist. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages konsensfähig war, ist daher nicht (mehr) zu prüfen. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Ob die verfahrensgegenständliche Gerätehütte daher überhaupt errichtet werden darf, ob sie dem Flächenwidmungsplan entspricht oder nicht, ist im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein allenfalls erforderlicher Baukonsens vorliegt oder nicht. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (vgl. VwGH 20.4.2001, 99/05/0225, 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2005, 2004/05/0014, u.a., und die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  2. Aktualisierte Auflage, zu § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 referierte Judikatur, S. 504 ff).Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss vergleiche VwGH 20.4.2001, 99/05/0225, 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2005, 2004/05/0014, u.a., und die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  3. Aktualisierte Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 referierte Judikatur, S. 504 ff). Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei der gegenständlichen Hütte es nicht um ein Bauwerk. Die gegenständlichen Objekt weisen nach den Angaben der Beschwerde eine Fläche von ca. 10 m² auf. Die Gartenhütte hätte weder ein schweres Dach, noch Wände, kein Betonfundament und könnten leicht hochgehoben, verschoben, weggetragen und woanders aufgestellt werden, seien also nicht kraftschlüssig mit Befestigungsmaterial wie Mörtel und Beton verbunden, sondern stehen auf der Gartenwiese. Die bloß zusammengeschraubten Holzbretter erforderten überhaupt keine bautechnischen Kenntnisse. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es zur Herstellung einer solchen Hütte zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es hierbei auch nicht darauf an, aus welchem Material dieses Bauwerk besteht. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom
  4. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche u.a. auch VwGH vom
  5. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
  7. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom
  8. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH 16.3.1992, 91/10/0007).In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
  10. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom
  11. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH 16.3.1992, 91/10/0007). Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom
  12. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A).Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche VwGH vom
  13. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Hütte sitzt mit ihren Außenwänden direkt am Boden auf, sodass allein schon durch das (vielleicht auch geringe) Gewicht des Daches und der (Holz-)Wände eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist, was auch durch die Ausführungen der Beschwerde, wonach die Hütte bisher heftigsten Stürmen standgehalten habe, bestätigt wird. Gerade ein geringes Gewicht würde umso mehr für die Notwendigkeit einer Verankerung sprechen. Dass die erforderliche Verankerung tatsächlich nicht vorhanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
  14. Juli 2003, 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird (vgl. auch VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0006).Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
  15. Juli 2003, 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird vergleiche auch VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0006). Da die gegenständliche Hütte mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dient, stellt diese ein Bauwerk in Form eines Gebäudes dar (vgl. § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014). Da die gegenständliche Hütte mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dient, stellt diese ein Bauwerk in Form eines Gebäudes dar vergleiche Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014). Die Errichtung eines solchen Gebäudes bedürfte einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung
  16. Die Errichtung eines solchen Gebäudes bedürfte einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
  17. Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, dass die Hütte im Ausmaß von ca. 10 m² im Oktober 2011 auf dem Grundstück Nr. 1232/2 errichtet worden sei. Da sich die vom Bauauftrag betroffene Hütte nicht auf einem Grundstück im Bauland befindet, kommen auch die Regelungen über eine bloße Anzeigepflicht (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014) bzw. über bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (vgl. § 17 Abs. 1 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014) nicht in Betracht.Da sich die vom Bauauftrag betroffene Hütte nicht auf einem Grundstück im Bauland befindet, kommen auch die Regelungen über eine bloße Anzeigepflicht vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014) bzw. über bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ Bauordnung 2014) nicht in Betracht. Es handelt sich um ein Gebäude, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (VwGH 18.1.2005, 2004/05/0122). Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 14 Z. 1) wäre die Errichtung eines Gebäudes bewilligungspflichtig gewesen. Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraph 14, Ziffer eins,) wäre die Errichtung eines Gebäudes bewilligungspflichtig gewesen. Nach der Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Gebäude vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 errichtet wurde, jedoch auch nach der damaligen Rechtslage baubewilligungspflichtig war (vgl. VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2008, 2007/05/0126).Nach der Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Gebäude vor dem Inkrafttreten der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 errichtet wurde, jedoch auch nach der damaligen Rechtslage baubewilligungspflichtig war vergleiche VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368; 31.3.2008, 2007/05/0126). Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass eine Baubewilligung für das Bauwerk nicht vorliegt. Das Vorliegen eines Baukonsenses wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (VwGH 26.4.1988, 87/05/0199). Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung wird ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruchauftrag obsolet (VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052). Die Anordnung des Abbruches dieses Objektes gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Anordnung des Abbruches dieses Objektes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 8 Wochen eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint, im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, die Hütte könne „leicht hochgehoben, weggetragen und wo anders aufgestellt werden“ aber jedenfalls ausreichend ist. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  18. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.821.001.2016

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