← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1321/001-2015'}

Obsah (19)§ 46§ 53b§ 25a§ 11§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 21aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1321/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) den Betrag von 277,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) den Betrag von 277,-- Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) hinsichtlich Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses unzulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) hinsichtlich Spruchpunkt

  1. dieses Erkenntnisses zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt
  2. dieses Erkenntnisses unzulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr SG, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
  5. Februar 2015 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.1.
  6. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr SG, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
  7. Februar 2015 persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.
  8. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  9. Oktober 2015, Zl. IVW1F-15347, wurde dieser Antrag

§ 11Abs. 1 Z 5 i

Vm § 21 Abs. 6 NAG, sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus: 1.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  2. Oktober 2015, Zl. IVW1F-15347, wurde dieser Antrag

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus: Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG von der unterhaltspflichtigen Ehefrau feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.639,26 Euro erforderlich. Der zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 1.370,23 Euro liege erheblich unter den geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln. Die Zukunftsprognose könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten „arbeitsrechtlichen Vorverträge“ könnten mangels Erfüllung grundsätzlicher Kriterien für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (wie z.B. Höhe des Lohnes, Wochenstunden, etc.) bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG von der unterhaltspflichtigen Ehefrau feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.639,26 Euro erforderlich. Der zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 1.370,23 Euro liege erheblich unter den geforderten monatlichen Unterhaltsmitteln. Die Zukunftsprognose könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten „arbeitsrechtlichen Vorverträge“ könnten mangels Erfüllung grundsätzlicher Kriterien für einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (wie z.B. Höhe des Lohnes, Wochenstunden, etc.) bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden. Als Staatsangehöriger der Republik Serbien sei der Beschwerdeführer weiters zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen Raum von bis zu 3 Monaten (90 Tagen) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tagen) berechtigt. Nach Durchsicht der Kopien seiner Einreisestempel sei der Beschwerdeführer vor Antragstellung letztmalig am 20. November 2014 über Ungarn nach Österreich eingereist. Die Antragstellung sei am 17. Februar 2015 erfolgt, somit am letztmöglichen Tag (90igsten Tag). Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge nachweislich erst am 11. Juni 2015 aus dem Schengen Raum ausgereist. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengengebiet verfüge, liege der Behörde nicht vor. Nach Ansicht der belangten Behörde verwirkliche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum über einen längeren Zeitraum) den Versagungsgrund

§ 11Abs. 1 Z 5 i

Vm § 21 Abs. 6 NAG. Als Staatsangehöriger der Republik Serbien sei der Beschwerdeführer weiters zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen Raum von bis zu 3 Monaten (90 Tagen) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tagen) berechtigt. Nach Durchsicht der Kopien seiner Einreisestempel sei der Beschwerdeführer vor Antragstellung letztmalig am

  1. November 2014 über Ungarn nach Österreich eingereist. Die Antragstellung sei am
  2. Februar 2015 erfolgt, somit am letztmöglichen Tag (90igsten Tag). Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge nachweislich erst am
  3. Juni 2015 aus dem Schengen Raum ausgereist. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengengebiet verfüge, liege der Behörde nicht vor. Nach Ansicht der belangten Behörde verwirkliche der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum über einen längeren Zeitraum) den Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten.Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Artikel 8, EMRK geboten. 1.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Aufenthalt – auf Grund gesetzlicher Mitversicherung und Arbeitstätigkeit – zu keinen finanziellen Belastungen einer Gebetskörperschaft führen könne. Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende serbische Strafregisterbescheinigung samt Übersetzung, eine Kopie seines Reisepasses, sowie seine Ehefrau betreffende Lohn- und Gehaltsabrechnungen vor. 2.3. Am 13. Juli 2016 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden mehrere Abfragen zum Akt genommen und es wurden der Verwaltungs- und der Gerichtsakt in das Beweisverfahren miteinbezogen.

  1. a)Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an: Er habe einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma DA, die ihn sofort einstellen würde. Er habe den Vertrag über entfernte Verwandte erhalten. Zuerst würde er als Reinigungskraft, später als Fahrer dort arbeiten. Er verfüge über einen Führerschein für alle Klassen, den er aber erst umschreiben lassen müsse. Er würde selbstverständlich länger dort arbeiten. Vereinbart seien zu Anfang 1.400,-- Euro bzw. die 1.570,80 Euro laut Arbeitsvorvertrag, später, wenn er die Arbeit des Fahrers übernehmen würde, würde er mehr verdienen. Er wisse nicht, ob andere Reinigungskräfte so viel verdienen würden wie er. Natürlich würde er auch große LKWs lenken wollen und er würde sich auch dahingehen weiterentwickeln wollen. Er würde sich in jede Richtung weiter entwickeln wollen, entweder alleine oder mit der Firma DA. An Sparguthaben habe er 10.000,-- Euro an Bargeld in Serbien, wobei es sich um Familienersparnisse handle, die als Notgroschen zurückgelegt worden seien und nur im extremen Notfall verwendet würden. Er habe keine Schulden und keine Kreditzahlungen zu leisten. Er habe eine Exfrau und zwei erwachsene Kinder, für die er keinen Unterhalt zu zahlen habe. Seine Frau arbeite und werde selbstverständlich langfristig arbeiten. Er wohne im Haus, das seiner Frau und ihrem Stiefsohn gehöre. Derzeit sei es so, dass sie die Hälfte der Woche in *** verbringen würden und etwa vier Tage im Haus in Niederösterreich. Der Grund dafür sei, dass es für seine Frau wegen der Arbeit günstiger sei in *** zu wohnen, aber prinzipiell hätte sie vor, im Haus zu leben. Für die Wohnung in *** bestehe ein unbefristetes Mietverhältnis. Seine Frau und er hätten sich in Serbien kennengelernt und dort geheiratet. Seine Frau sei nicht oft in Serbien. Sie habe entfernte Verwandte dort und in Österreich ihre engere Familie. Seine Mutter, seine Schwester, seine Kinder und seine Tante würden in Serbien leben. In Österreich lebe eine Schwester von ihm. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels wäre für ihn in Bezug auf sein Privat- und Familienleben ein Schock und eine Zerrüttung seiner Familie. Er habe sich immer an die 90-Tage-Frist gehalten, und sich immer an- und abgemeldet. Dass er nach Antragstellung laut Passstempel erst im Juni 2015 ausgereist sei, könne er nur so erklären, dass an der Grenze vielleicht viel los gewesen sei und er keinen Stempel erhalten habe. Er habe auch Stempel der Botschaft ganz hinten im Pass.
  2. b)Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Wesentlichen an: Der Lebensunterhalt von ihr und ihrem Ehemann sei dahingehend gesichert, dass sie einer Arbeit nachgehe. Ihr Arbeitsverhältnis sei unbefristet. Sie glaube ihr Mann würde am liebsten als Fahrer in Österreich arbeiten wollen. Es gebe die Reinigungsfirma DA, wobei es sich um Verwandte der Schwester ihres Mannes handle. Sie selbst kenne die Firma nicht. Erspartes habe sie nicht. Sie habe Erspartes gehabt und damit gemeinsam mit ihrem Sohn das Haus gekauft, welches mit einem kleinen Kredit finanziert worden sei. Der Sohn zahle die Kreditraten zurück und sie unterstütze ihn indem sie eventuell Rechnungen wie z.B. Strom, Wasser, Benzin fürs Auto bezahle. In etwa zahle sie zwischen 150,-- und 200,-- Euro im Monat. Sonstige Kreditzahlungen habe sie nicht. Sie habe keine Zahlungen zu leisten, der Beschwerdeführer sei ihr erster Mann und sie habe auch keine Zahlungen für Kinder zu leisten. An Miete inkl. Betriebskosten für die Wohnung in *** bezahle sie nach wie vor 610,09 Euro. Dazu würden Fernseh- und Internetgebühren kommen. Sie und der Beschwerdeführer hätten sich in *** kennengelernt bzw. würden sie sich schon seit der Kindheit kennen. 2014 hätten sie in Serbien geheiratet. Vor der Hochzeit habe ihre Beziehung so bestanden, dass sie sich sporadisch in Serbien getroffen und telefonisch Kontakt gehabt hätten. In Serbien würden Verwandte von ihr leben, ebenso in Österreich. Sie könne in Serbien nicht leben, weil sie dort keinerlei Unterkunft habe und weil ihr Sohn in Österreich lebe. Momentan seien sie vorwiegend in *** wohnhaft, da dies günstiger wegen ihrer Arbeit bzw. der Fahrt zur Arbeit sei. Wie das später aussehen werde, wisse sie nicht. Sie habe das Recht auf einen Nebenwohnsitz und es solle der Hauptwohnsitz in *** sein. Wenn sie dann auch ein eigenes Auto hätte, würde sie leichter zur Arbeit fahren können.
  3. c)Die Behördenvertreterin gab im Wesentlichen an: Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sei weiterhin nicht gegeben, weil auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen worden sei, dass nach Antragstellung im Inland – eine Überschreitung im Antragszeitpunkt sei aus Behördensicht nicht nachweisbar – eine Ausreise im Rahmen oder am Ende der sichtvermerksfreien Zeit erfolgt sei. Dass die Behörde von den Stempeln im Reisepass primär ausgehen dürfe, ergebe sich aus Art. 11 Schengener Grenzkodex. Dass der Beschwerdeführer sich immer an- und abgemeldet habe, als er in das Schengengebiet eingereist sei, könne nicht den Tatsachen entsprechen und es würden auch die zeitlich späteren Stempel der Österreichischen Botschaft die Ansicht des Beschwerdeführers nicht stützen. Aktuell liege keine Überschreitung mehr vor, es werde aber hinsichtlich der im Jahr 2015 erfolgten Überschreitung auf eine jüngst ergangene Abweisungsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verwiesen (LVwG NÖ 4.7.2016, LVwG-AV-118/001-2016). Auf Grund dieser Entscheidung sei die Behörde gerade am Abklären, ob die vorherige anderslautende Behördenlinie beibehalten werde.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sei weiterhin nicht gegeben, weil auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen worden sei, dass nach Antragstellung im Inland – eine Überschreitung im Antragszeitpunkt sei aus Behördensicht nicht nachweisbar – eine Ausreise im Rahmen oder am Ende der sichtvermerksfreien Zeit erfolgt sei. Dass die Behörde von den Stempeln im Reisepass primär ausgehen dürfe, ergebe sich aus Artikel 11, Schengener Grenzkodex. Dass der Beschwerdeführer sich immer an- und abgemeldet habe, als er in das Schengengebiet eingereist sei, könne nicht den Tatsachen entsprechen und es würden auch die zeitlich späteren Stempel der Österreichischen Botschaft die Ansicht des Beschwerdeführers nicht stützen. Aktuell liege keine Überschreitung mehr vor, es werde aber hinsichtlich der im Jahr 2015 erfolgten Überschreitung auf eine jüngst ergangene Abweisungsentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verwiesen (LVwG NÖ 4.7.2016, LVwG-AV-118/001-2016). Auf Grund dieser Entscheidung sei die Behörde gerade am Abklären, ob die vorherige anderslautende Behördenlinie beibehalten werde. Bezüglich des Lebensunterhaltes würden zu viele Unsicherheiten bestehen bzw. habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich nicht für den gesamten Prognosezeitraum an diesen Vertrag gebunden zu fühlen bzw. diesen Vertrag aufrecht zu halten. Insgesamt ergebe sich für die belangte Behörde aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein klares Bild über die tatsächliche Entlohnung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich sei nicht glaubwürdig, warum im Falle des Beschwerdeführers über die kollektivvertragliche Entlohnung entlohnt werden solle und es sei eine derartige Überentlohnung auch nur zulässig, wenn diese auf Grund einer bis dato nicht vorgebrachten Ausbildung bzw. einer äquivalenten Entlohnung aller gleich ausgebildeten Reinigungskräfte erfolgen würde.
  4. d)Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gab im Wesentlichen an: Die im Bescheid vorgeworfene Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes stimme an sich bzw. obliege dies der Beweiswürdigung des Gerichts. Im Antragszeitpunkt habe es keine Überschreitung gegeben und es habe sich der Beschwerdeführer sodann gesetzeskonform verhalten. Das Vorbringen der Behördenvertreterin habe keine Auswirkungen auf den Dienstvertrag und es werde kein Grund gesehen, an der Echtheit des Vorvertrages zu zweifeln. Gegen die Kostennote der Dolmetscherin würden keine Einwände bestehen. 2.4. Mit hg. Beschluss vom 21. Juli 2016 wurden die Dolmetschgebühren mit dem Betrag von 277,-- Euro festgesetzt und in Folge zur Auszahlung gebracht. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Am 17. Februar 2015 beantragte er persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine am *** geborene Ehefrau haben am 14. Mai 2014 in *** (Serbien) geheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Im Antragszeitpunkt, dem 17. Februar 2015, lag keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vor (die Antragstellung erfolgte am 90. Tag des Aufenthaltes im Schengener Raum).

den im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Stempeln reiste der Beschwerdeführer nach Antragstellung am

  1. Mai 2015 in den Schengener Raum ein und er verließ diesen mit
  2. Juni
  3. Eine erneute Einreise erfolgte am
  4. Juni 2015, die Ausreise am
  5. Juli
  6. Am
  7. September 2015 reiste er erneut ein, am
  8. September 2015 aus. Danach reiste er am
  9. Dezember 2015 ein und am
  10. März 2016 aus. Weiter weist der Pass Stempel der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom
  11. Juni 2015,
  12. Oktober 2015 und
  13. November 2015 auf. Aktuell liegt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer vor. Ein aufrechtes Einreiseverbot bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sind nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bescheinigungen hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich mit Hauptwohnsitz im Haus mit der Adresse „***, ***“ zu leben. In diesem Haus wohnen aktuell seine Ehefrau und deren Stiefsohn, die Eigentümer des Hauses.

einer Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 7. Juli 2015 beträgt die Wohnfläche des Hauses ca. 130 m² und es ist das Haus als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen. Des Weiteren beabsichtigt der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in der Wohnung „***, ***“ zu leben, welche eine Wohnfläche von ca. 55 m² aufweist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich mit Hauptwohnsitz im Haus mit der Adresse „***, ***“ zu leben. In diesem Haus wohnen aktuell seine Ehefrau und deren Stiefsohn, die Eigentümer des Hauses.

einer Mitteilung der Marktgemeinde *** vom

  1. Juli 2015 beträgt die Wohnfläche des Hauses ca. 130 m² und es ist das Haus als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG anzusehen. Des Weiteren beabsichtigt der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in der Wohnung „***, ***“ zu leben, welche eine Wohnfläche von ca. 55 m² aufweist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich langfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er verfügt diesbezüglich über einen aufrechten Arbeitsvorvertrag mit der DA GmbH. Der Beschwerdeführer wird demgemäß als Reinigungskraft auf unbestimmte Zeit eingestellt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen beträgt 40 Stunden, als tägliche Arbeitszeit wurde 8:00 bis 16:30 Uhr vereinbart. Der monatliche Bruttolohn für diese Tätigkeit beträgt 1.570,80 Euro, was inklusive Sonderzahlungen einem monatlichen Nettobetrag von rund 1.452,43 Euro entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem ältesten Sohn über Ersparnisse in Serbien in Höhe von 10.000,-- Euro. Diese Ersparnisse stammen nicht aus illegalen Quellen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet seit
  2. Jänner 2015 ununterbrochen für Herrn KV. Der monatliche Bruttolohn für diese unbefristete Tätigkeit beträgt aktuell 1.490,-- Euro, was inklusive Sonderzahlungen einem monatlichen Nettobetrag von rund 1.391,58 Euro entspricht. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für den Beschwerdeführer nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat folgende regelmäßige Aufwendungen: 610,09 Euro monatlich für Miete inkl. Betriebskosten für die Wohnung in ***. Unterstützungen zwischen 150,-- und 200,-- Euro monatlich an ihren Stiefsohn. Jedes zweite Monat 50,-- Euro für Fernsehen und weitere 50,-- Euro alle drei Monate für serbisches Fernsehen. 30,-- Euro monatlich für Internet. Es bestehen daher regelmäßige Aufwendungen in Höhe zwischen 831,76 und 881,76 Euro. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat am
  3. Februar 2015 eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert und dazu bei der belangten Behörde ein ÖSD-Zeugnis „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom
  4. März 2015 vorgelegt. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis
  5. September 2022 auf. 3.
  6. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie insbesondere auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der durchgeführten Verhandlung ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau einen glaubwürdigen und seriösen Eindruck hinterlassen haben, wobei anzumerken ist, dass die Ehefrau – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeugin einvernommen wurde. Auch sind in ihren Ausführungen keine maßgeblichen Widersprüche aufgetreten und es sind die getätigten Angaben mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den durchgeführten Abfragen grundsätzlich in Einklang zu bringen. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der im Verwaltungsakt in Kopie befindlichen Heiratsurkunde. Dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen und es liegen für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus der Vorlage der Aufenthaltskarte und den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Die Feststellung, wonach im Antragszeitpunkt keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Zeitraumes vorlag, ist als unstrittig zu bezeichnen und ergibt sich außerdem daraus, dass der Beschwerdeführer

der vorgelegten Reisepasskopie vor Antragstellung letztmalig am

  1. November 2014 in das Schengener Gebiet eingereist ist (wobei anzumerken ist, dass in der Verhandlung glaubhaft aufgezeigt wurde, dass der im Reisepass befindliche Einreisestempel mit Datum
  2. November 2014 behördlich storniert wurde). Die festgestellten Ein- und Ausreisedaten basieren auf den in der Reisepasskopie erkennbaren Stempeln. Dass aktuell keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorliegt, ist ebenso als unstrittig zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer unstrittig zuletzt im Juni 2016 eingereist ist. Dass ein aufrechtes Einreiseverbot bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht gegeben sind, ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten (wobei anzumerken ist, dass nach Aktenlage ein im Jahr 2012 erlassenes Einreiseverbot bereits mit Bescheid des BFA vom
  3. Oktober 2014 aufgehoben wurde, da die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen waren). Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet haben sich im Verfahren nicht ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf (siehe dazu die im Gerichtsakt befindlichen Abfragen). Ebenso sind die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zu den Feststellungen hinsichtlich des beabsichtigten Haupt- und Nebenwohnsitzes in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon jetzt, während seiner Aufenthalte in Österreich, an diesen Adressen gemeldet war und gelebt hat (vgl. dazu die in den Akten befindlichen Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie insb. auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach der Hauptwohnsitz auch weiterhin im Haus in Niederösterreich liegen soll). Die näheren Feststellungen zum Haus in Niederösterreich und zur Wohnung in *** basieren insbesondere auf der genannten Mitteilung der Marktgemeinde *** sowie auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Kauf- und Mietverträge). Zu den Feststellungen hinsichtlich des beabsichtigten Haupt- und Nebenwohnsitzes in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon jetzt, während seiner Aufenthalte in Österreich, an diesen Adressen gemeldet war und gelebt hat vergleiche , dazu die in den Akten befindlichen Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie insb. auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach der Hauptwohnsitz auch weiterhin im Haus in Niederösterreich liegen soll). Die näheren Feststellungen zum Haus in Niederösterreich und zur Wohnung in *** basieren insbesondere auf der genannten Mitteilung der Marktgemeinde *** sowie auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Kauf- und Mietverträge). Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels langfristig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist auf die diesbezüglichen glaubhaften (und übereinstimmenden) Angaben von ihm und seiner Ehefrau und auf den zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrag – hinsichtlich dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nachvollziehbar dargelegt haben, dass dieser über Verwandte zu Stande gekommen ist – zu verweisen. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er für die DA GmbH „länger“ (Verhandlungsschrift S 4) arbeiten wolle und es wurde von ihm ebenso glaubhaft dargelegt, dass er zunächst als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen und sich in weiterer Folge in Richtung Fahrer bei diesem Unternehmen weiterentwickeln wolle. Dass er sich nicht für den gesamten Prognosezeitraum an den Vertrag gebunden fühlen würde bzw. diesen Vertrag nicht aufrecht erhalten wolle, hat er hingegen nicht zu erkennen gegeben und es liegen für eine solche Annahme keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt keine Zweifel an der Gültigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrages sowie am Vollzugswillen der Vertragspartner, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass der Vorvertrag ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet worden sei, ausreichende finanzielle Mittel für das vorliegende Verfahren nachzuweisen. Derartiges wurde jedenfalls auch seitens der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass bereits im verfahrenseinleitenden Antrag die „DA“ als zukünftiger Arbeitgeber angegeben wurde. Weiters, dass im Verfahren vor der belangten Behörde auch als arbeitsrechtliche Vorverträge bezeichnete Bestätigungen vorgelegt wurden und dass unter Punkt XI. des zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrages auch ausdrücklich festgehalten ist, dass beide Vertragsteile den Vertrag in Kenntnis dessen geschlossen hätten, dass wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels gerichtlich strafbar seien. Darauf hinzuweisen ist im Übrigen, dass bereits im verfahrenseinleitenden Antrag die „DA“ als zukünftiger Arbeitgeber angegeben wurde. Weiters, dass im Verfahren vor der belangten Behörde auch als arbeitsrechtliche Vorverträge bezeichnete Bestätigungen vorgelegt wurden und dass unter Punkt römisch elf. des zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrages auch ausdrücklich festgehalten ist, dass beide Vertragsteile den Vertrag in Kenntnis dessen geschlossen hätten, dass wissentlich falsche Angaben in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels gerichtlich strafbar seien. Dass der im Arbeitsvorvertrag ausgewiesene monatliche Bruttolohn inklusive Sonderzahlungen einem monatlichen Nettobetrag von rund 1.452,43 Euro entspricht, ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Die Feststellung zu den Ersparnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie in Serbien gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers basieren neben ihren glaubhaften Angaben auf den eingeholten Versicherungsdatenauszügen sowie auf den vorgelegten Lohnzetteln. Der monatliche Nettobetrag inklusive Sonderzahlungen ergibt sich wiederum unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Dass für den Beschwerdeführer keine regelmäßigen Aufwendungen bestehen, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben. Hinsichtlich der regelmäßigen Aufwendungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf ihre Angaben zu verweisen; zudem auf den vorgelegten Mietvertrag, die KSV-Auskunft und die Kontoauszüge. Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten ÖSD-Zertifikat. Festzuhalten ist dazu, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer über einen Quotenplatz verfügt ist nicht strittig und wird auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus der vorgelegten Reisepasskopie.
  4. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  5. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:4.
  6. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
  5. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

, Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […]
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel , ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“
(2)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“ „3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
  3. […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Die belangte Behörde stützte die mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erfolgte Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf die Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes (§ 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1. Die belangte Behörde stützte die mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erfolgte Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf die Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). 5.2. Zur Frage der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes:

§ 11Abs.

1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG vorliegt.

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Antragstellung im Inland berechtigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien, der grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist (vgl. VO [EG] Nr. 1244/2009 des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013, Abl. L 182/1).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien, der grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt ist vergleiche VO [EG] Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013, Abl. L 182/1). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer daher zur Inlandsantragstellung berechtigt und es erfolgte diese unstrittig innerhalb des visumfreien Aufenthaltes. Dahingestellt bleiben kann fallbezogen, ob direkt nach Antragstellung eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer vorlag, weil jedenfalls danach sowie im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Überschreitung vorliegt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes offenbar auch nach der grundsätzlichen Ansicht der belangten Behörde auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (von der Behördenvertreterin wurde diesbezüglich in der Verhandlung angegeben, dass die bisherige Behördenlinie erst aktuell auf Grund einer anderslautenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinterfragt werde: s. Verhandlungsprotokoll S 13). Nach den Materialien (RV 952 BlgNR
  3. GP, S 121) zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sollen mit dieser Bestimmung „jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten. Diese Fremden sollen nach der rechtmäßigen Inlandsantragstellung ausreisen und dann im Ausland ihr Verfahren abwarten. Es soll so […] verhindert werden, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach diesem Bundesgesetz über den Zeitraum, der von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll, insbesondere bei später Antragstellung, beim Fremden liegen.“Nach den Materialien Regierungsvorlage 952 BlgNR
  4. GP, S 121) zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sollen mit dieser Bestimmung „jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten. Diese Fremden sollen nach der rechtmäßigen Inlandsantragstellung ausreisen und dann im Ausland ihr Verfahren abwarten. Es soll so […] verhindert werden, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach diesem Bundesgesetz über den Zeitraum, der von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll, insbesondere bei später Antragstellung, beim Fremden liegen.“ Ein solcher Fall liegt im vorliegenden Verfahren – in dem der Beschwerdeführer nach Antragstellung nachweislich wieder aus dem Schengener Raum ausgereist ist und in weiterer Folge und insbesondere im hg. Entscheidungszeitpunkt die Dauer seines erlaubten visumfreien Aufenthaltes nicht überschritten hat – nicht vor. Davon abgesehen entspricht das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt auch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (arg.: „vorliegt“; vgl. idZ VwGH 27.5.2010, 2007/21/0379) sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0164, sowie allgemein etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Davon abgesehen entspricht das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt auch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (arg.: „vorliegt“; vergleiche idZ VwGH 27.5.2010, 2007/21/0379) sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 9.9.2013, 2012/22/0164, sowie allgemein etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist daher im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Der Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG ist daher im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. 5.
  5. Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und der getroffenen Feststellungen ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.323,58 Euro. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf Grund seiner zukünftigen Arbeitstätigkeit in Österreich ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) in Höhe von rund 1.452,43 Euro erzielen wird. Regelmäßige Aufwendungen bestehen für den Beschwerdeführer nicht. Zusätzlich ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) in Höhe von rund 1.391,58 Euro erzielen wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat an regelmäßigen Aufwendungen monatlich zwischen 831,76 und 881,76 Euro zu tragen. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 282,06 Euro bestehen somit zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe zwischen 549,70 und 599,70 Euro. Das der Ehefrau zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich somit auf einen Betrag zwischen 791,88 und 841,

  1. Insgesamt ergibt sich somit für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein monatlich zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen in Höhe von zumindest 2.244,31 Euro und es wird sohin der gesetzlich vorgesehene Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt (auch ohne Einbeziehung der Ersparnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie in Serbien) erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognoseentscheidung ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. 5.
  2. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7und § 9b NAG-DV vorliegen).

Erteilungshindernisse liegen nicht vor. 5.4. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7 und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Ein aufrechtes Einreiseverbot bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sind ebenso wenig gegeben wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen (vgl. VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161) nicht zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer jedenfalls aktuell keine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung vorgeworfen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen vergleiche , VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161) nicht zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer jedenfalls aktuell keine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung vorgeworfen werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass das im Verfahren als Unterkunft angegebene Haus in Niederösterreich (ebenso wie die Wohnung in ***) nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft in Niederösterreich

der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Marktgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass das im Verfahren als Unterkunft angegebene Haus in Niederösterreich (ebenso wie die Wohnung in ***) nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt vergleiche , dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft in Niederösterreich

der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Marktgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Auch der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist nicht zweifelhaft (vgl. dazu auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG).Auch der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist nicht zweifelhaft vergleiche dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und er ist Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die

§ 21aNAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und er ist Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen. 5.

  1. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.
  2. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Spruchgestaltung vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.
  3. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit 277,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich kein Einwand erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit 277,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
  4. Zum Revisionsausspruch:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen und es folgen die Erwägungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ungeachtet dessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings die Rechtsfrage, ob § 11 Abs. 1 Z 5 NAG tatsächlich in einem Fall wie dem vorliegenden – in welchem allenfalls direkt nach Antragstellung eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorlag, jedoch sodann nachweislich eine Ausreise aus dem Schengener Raum und keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes mehr erfolgte und insbesondere auch im Entscheidungszeitunkt nicht vorliegt – der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des vorliegenden Erkenntnisses ist somit die ordentliche Revision zulässig.Ungeachtet dessen erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich allerdings die Rechtsfrage, ob Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG tatsächlich in einem Fall wie dem vorliegenden – in welchem allenfalls direkt nach Antragstellung eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorlag, jedoch sodann nachweislich eine Ausreise aus dem Schengener Raum und keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes mehr erfolgte und insbesondere auch im Entscheidungszeitunkt nicht vorliegt – der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. des vorliegenden Erkenntnisses ist somit die ordentliche Revision zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt
  3. des vorliegenden Erkenntnisses ist die ordentliche Revision unzulässig, da Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung weder vorgebracht wurden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1321.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.