RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-488/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der MF, vertreten durch GPLS Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7.4.2016, Zl. PLS3-W-1697/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verhängte mit Bescheid vom 7.4.2016, Zl. PLS3-W-1697/001, gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass auf Grund des Berichtes der Seepolizeiinspektion *** vom 03.02.2016, GZ. E1/911/2016 folgender Sachverhalt vorliege: Am 03.02.2016 um 20.11 Uhr hätte Ihr Gatte, Herr TF, der Bezirksleitzentrale über Notruf angezeigt, dass Sie nach einem Streit mit dem Auto weg gefahren seien und dass er sich aufgrund Ihrer Aussagen und der von Ihnen geschriebenen SMS sehr große Sorgen machen würde. Er befürchte, dass Sie sich etwas antun würden. An Ihrer Urlaubsadresse in ***, ***, hätte Ihr Gatte angegeben, dass er mit Ihnen gegen 17.30 Uhr einen heftigen Streit gehabt hätte. Bei diesem Streit hätten Sie eine Jacke und Schuhe angezogen und zu ihm geäußert, dass Sie gegen einen Baum fahren würden. Sie seien dann in eine unbekannte Richtung weggefahren. Im Zuge einer Handypeilung und einer örtlichen Fahndung hätten Sie auf einem Parkplatz an der *** in Ihrem PKW sitzend aufgegriffen werden können. Nach einer Aufforderung der Polizeibeamten, dass Sie mitkommen sollen, hätten Sie zunächst angegeben, dass Ihnen dies peinlich sei und Sie nicht mitfahren wollen. Nach Klärung der Sachlage seien Sie mit dem Polizeidienstfahrzeug ohne Anwendung von Körperkraft und ohne Anlegen von Handfesseln zur Polizeiinspektion *** verbracht worden. Im Zuge der Fahrt hätten Sie gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass „Sie nicht mehr können“. Über Anordnung seien Sie wegen akuter Selbstgefährdung und Gefahr im Verzug nach dem Unterbringungsgesetz mit der Rettung in das Klinikum ***, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht worden. Dort seien Sie nach ärztlicher Untersuchung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie aufgenommen worden. Ihr Gatte gab am 03.02.2016 bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass es in der Ehe zu verschiedenen verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Vor etwa zwei Jahren hätten Sie im Streit immer wieder Andeutungen gemacht, Ihr Leben zu beenden. Sie hätten zu Ihren Gatten geäußert, dass Sie mit dem Auto irgendwo hineinfahren würden. Am 03.02.2016 gegen 17.30 Uhr sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrem Gatten gekommen. Grund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass Sie sich von Ihrer Pflegetochter S nicht geliebt und geachtet fühlen. Im Zuge des Streites hätten Sie die Jacke und die Schuhe angezogen und zu Ihren Gatten gesagt, dass es Ihnen reichen und Sie gegen einen Baum fahren würden. Daraufhin seien Sie in eine unbekannte Richtung weggefahren. Weiter hätte Ihr Gatte gegenüber der Polizei angegeben, dass er von Ihnen einige SMS erhalten hätte. Einige würden lauten: 18.07 Uhr Ich friere. Ich habe nun nur noch die Wahl an den Baum zu fahren oder die weite Fahrt ohne Führerschein zu meinem Freund zu fahren. Du treibst mich wieder gegen die Wand. Nachdem du vor den Kindern sagtest dass es ein Fehler war mit mir hierher zu fahren. Ich bin am Ende. Du hast gewonnen. 18.14 Uhr Ja entweder die kleinen holen oder mich umbringen. Tolle Wahl. Ich bin am Ende. Ich kann nicht mehr. 20.01 Uhr Bitte sag den Kindern immer dass ich sie unendlich liebte alle drei. 20.02 Uhr Alle meine Passwörter stehen auf meinem Dienstkalender. 20.02 Uhr Ich hatte dich auch geliebt. 20.04 Uhr Wenn du dich wieder verliebst sei behutsam mit den Kindern aber sag ihnen dass es deine Entscheidung ist u dass sie deine Frau respektvoll behandeln sollen. Ich würd das auch so wollen. Kannst ihnen ruhig sagen. Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob über Sie ein Waffenverbot verhängt werden muss. Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben vom 03.03.2016 in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich am 08.03.2016 durch Hinterlegung des Schriftstückes zur Kenntnis gebracht, wobei Ihnen eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war. Dazu haben Sie keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde, den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräftet haben. Rechtlich war dazu zu erwägen: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen. Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH v. 27.4.1994, Zl. 93/01/0337 und vom 23.1.1997, 97/20/0019). Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl. 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der ihr vorliegenden Beweise (deren innerer Wahrheitsgehalt) auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht (VwGH vom 18.4.1977, 2942/76 vom 23.5.1977, 1938/75 vom 17.10.1984, 83/11/0182 und vom 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der vorliegende Sachverhalt, vor allem Ihrer deutlichen Äußerungen, das Leben beenden zu wollen ist im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum, geradezu auch gegen Ihr eigenes Leben und Ihrer Gesundheit, latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie nie versucht habe Waffen zu verwenden. Aus dem Akt sei auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits am nächsten Tag aus dem Klinikum entlassen worden sei und die keine Suizidgedanken mehr gehabt hätte. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den Kurzbrief des Landesklinikums *** vor, wonach zum Zeitpunkt der Entlassung kein Gefahrenmoment mehr für einen Suizid gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe sich von Suizidgedanken distanziert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns TF und des Arztes Dr. WZ sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Unbestritten ist, dass die Eheleute F am 3.2.2016 einen heftigen Streit hatten. Ebenso wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weggefahren sei und die im Akt ersichtlichen SMS geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin wurde am Abend in das Landesklinikum *** gebracht und nach einem Tag wieder entlassen. Schon im Entlassungsbrief ist ersichtlich, dass keine Gefahrenmomente gegeben seien, die auf Suizidgedanken der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Auch die Untersuchung zur Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sah keine Suizidgefahr. Letztlich haben sich die Eheleute F entschlossen gemeinsam eine Paartherapie zu besuche, wie im Landesklinikum *** empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte niemals Waffen oder versucht welche zu erlangen um Suizid zu begehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Sachverhalt und der Ablauf des Vorfalles vom 3.2.
- Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin damals mit Suizid gedroht hat. Das Landesverwaltungsgericht folgt der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Suizid gedroht habe um ihren Standpunkt in der Beziehung zu unterstreichen. Die Beschwerdeführerin konnte belegen, dass sie freiwillig eine Paartherapie begonnen hat und das keine Gefahrenmomente bei der Entlassung aus dem Landesklinikum *** vorlagen. Der zuständige Arzt hat in seiner Aussage auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin damals schon klar distanziert von Suizidgedanken war. Diese Einschätzung wird noch verstärkt durch das Untersuchungsergebnis der Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen und der Bereitschaft zum Besuch einer Paartherapie. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zwar bei dem Vorfall mit Selbstmord gedroht, jedoch musste berücksichtigt werden, dass sie dies nicht ernsthaft begehen wollte. Darüber hinaus war die freiwillige Therapie die die Beschwerdeführerin in Anschluss absolvierte als positiv zu bewerten und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nunmehr keine solchen Selbstmordabsichten mehr hegt. Dies ergibt sich auch aus dem Befund des Landesklinikums *** vom 4.2.2016 und der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.6.
- Vielmehr zeigte die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung, dass sie die damalige Tat bereue und, dass sie alle Maßnahmen ergriffen hat, damit es zu keiner Wiederholung der Tat komme. Es war daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin künftig Waffen missbräuchlich verwenden würde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.488.001.2016