RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-607/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ABgesellschaft m.b.H., vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24. April 2006, Zl. WBW2-AW-042, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), zu Recht erkannt: 1. Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 24. April 2006, Zl. WBW2-AW-042, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt über die ABgesellschaft m.b.H. unter Anwendung von § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Mit Bescheid vom 24. April 2006, Zl. WBW2-AW-042, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt über die ABgesellschaft m.b.H. unter Anwendung von Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von 700,00 Euro unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 726,00 Euro für den Fall der Nichterbringung der Leistung bis 30. Mai 2016. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, in der Fassung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 02. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0128, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, „sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300
- t)bis längstens 29. Februar 2004 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens 29. Februar 2004 vorzulegen.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom , 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, in der Fassung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 02. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-0128, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, „sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300
- t)bis längstens 29. Februar 2004 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens 29. Februar 2004 vorzulegen.“ Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Anlässlich einer Überprüfung am 01. Dezember 2005 durch das technische Gewässeraufsichtsorgan der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass sich in der gegenständlichen Lagerhalle nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen in „ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten ‚Big Packs‘ mit ca. je 1 m³ Volumen befänden, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m³“ ergebe. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 sei die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht worden, sollte die Beschwerdeführerin nicht bis 20. Februar 2006 den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Anlässlich einer Überprüfung am 01. Dezember 2005 durch das technische Gewässeraufsichtsorgan der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass sich in der gegenständlichen Lagerhalle nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen in , „ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten ‚Big Packs‘ mit ca. je 1 m³ Volumen befänden, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m³“ ergebe. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 sei die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht worden, sollte die Beschwerdeführerin nicht bis 20. Februar 2006 den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen. Zwar sei der Großteil der in der Halle gelagerten Kunststofffraktionen entfernt worden. Der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt habe jedoch auf „ordnungsgemäße, nachweisliche Entsorgung“ gelautet. Da ein Nachweis nicht erbracht worden sei, sei die Zwangsstrafe zu verhängen gewesen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen erhobenen Berufung vom 12. Mai 2006 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Behebung des Bescheides, eventualiter die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Angaben im angefochtenen Bescheid über den Zeitpunkt der vorgehaltenen Entsorgung und die Mengen unbestimmt seien. Die Anzahl der Großgebinde sei von der Behörde offenbar nur geschätzt worden. Die Schlussfolgerung, dass eine Entsorgung stattgefunden haben muss, weil nur noch die Gebinde vorfindlich gewesen wären und der Rest der Halle von den Materialien befreit worden sei, sei unzulässig. Auch sei mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 30. August 2005, GZ 11 E 2130/05v, die zwangsweise Räumung der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle bewilligt und am 28. September 2005 und 05.Oktober 2005 vollzogen worden, so dass die Beschwerdeführerin nunmehr keine Möglichkeit mehr hätte, die Halle zu betreten. So könne von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr überprüft werden, ob tatsächlich Materialien aus der Halle verbracht wurden. Da eine exekutive Beseitigung der gelagerten Stoffe somit für die Beschwerdeführerin faktisch unmöglich geworden sei, sei die Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig und die Exekution „in diesem Fall überhaupt ausgeschlossen“, in eventu die Zwangsstrafe unverhältnismäßig hoch. 3. Zum weiteren Verfahren: Mit Bescheid vom 01. April 2011, Zl. RU4-B-146/001-2006, gab der Landeshauptmann von NÖ als Berufungsbehörde der Berufung keine Folge. In ihren Erwägungen hielt die Berufungsbehörde fest, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden dürfe, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne, wobei es dem Verpflichteten obliege, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern. Ein zivilrechtliches Hindernis für die Erfüllung könne bei der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetze, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlasse oder einem derartigen Verbot zuwiderhandle. Hierzu reiche jedoch keineswegs die Behauptung, die Leistung könne von der Partei nicht erbracht werden. Vielmehr sei der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos bzw. ihm unzumutbar seien.In ihren Erwägungen hielt die Berufungsbehörde fest, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden dürfe, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne, wobei es dem Verpflichteten obliege, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern. Ein zivilrechtliches Hindernis für die Erfüllung könne bei der Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetze, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlasse oder einem derartigen Verbot zuwiderhandle. Hierzu reiche jedoch keineswegs die Behauptung, die Leistung könne von der Partei nicht erbracht werden. Vielmehr sei der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos bzw. ihm unzumutbar seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Bewilligung der zwangsweisen Räumung näher bezeichneter Lagerhallen verwiesen. Dieser Beschluss nenne als verpflichtete Partei die HG GmbH, betreibende Partei sei die AM GmbH. Im Berufungsschriftsatz werde diesbezüglich lediglich darauf verwiesen, dass auch für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestehe, die Hallen zu betreten, weil sich die Schlüssel beim Gerichtsvollzieher sowie bei der betreibenden Partei befänden. Auf ein allfällig bestehendes Rechtsverhältnis zwischen der HG GmbH und der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden, auch nicht darauf, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die Schlüssel für die Halle zu bekommen, um der auferlegten Verpflichtung der Räumung der Halle nachzukommen. Insbesondere sehe § 14 EO ein Instrument vor, mit dem die Beschwerdeführerin sich zivilrechtlich gegen den Eingriff in ihren Rechtsbereich zur Wehr setzen könne. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur Halle verwehrt sei, reiche jedenfalls nicht aus, um darzulegen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen.Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Bewilligung der zwangsweisen Räumung näher bezeichneter Lagerhallen verwiesen. Dieser Beschluss nenne als verpflichtete Partei die HG GmbH, betreibende Partei sei die AM GmbH. Im Berufungsschriftsatz werde diesbezüglich lediglich darauf verwiesen, dass auch für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestehe, die Hallen zu betreten, weil sich die Schlüssel beim Gerichtsvollzieher sowie bei der betreibenden Partei befänden. Auf ein allfällig bestehendes Rechtsverhältnis zwischen der HG GmbH und der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden, auch nicht darauf, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die Schlüssel für die Halle zu bekommen, um der auferlegten Verpflichtung der Räumung der Halle nachzukommen. Insbesondere sehe Paragraph 14, EO ein Instrument vor, mit dem die Beschwerdeführerin sich zivilrechtlich gegen den Eingriff in ihren Rechtsbereich zur Wehr setzen könne. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur Halle verwehrt sei, reiche jedenfalls nicht aus, um darzulegen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen. In Bezug auf die mangelnde Feststellung der Menge der entfernten Abfälle bzw. der in der Lagerhalle verbliebenen Kunststofffraktionen - so die belangte Behörde weiter - sei auszuführen, dass es im gegenständlichen Bescheid über eine Zwangsstrafe nicht um die verbliebenen Materialien gehe, sondern vielmehr um den Nachweis der entsorgten Kunststoffabfälle. Auch der genaue Zeitpunkt der Entsorgung spiele insofern keine Rolle, als sich aus dem zugrunde liegenden Titelbescheid die Verpflichtung zur Entsorgung ab dessen Rechtskraft ergebe. Da der Auftrag der erstinstanzlichen Behörde auch auf ordnungsgemäße, nachweisliche Entsorgung gelautet habe, sei dieser Nachweis vorzulegen bzw. sei diese Handlung im Wege der Zwangsstrafe zu erzwingen gewesen. Zur Höhe der Zwangsstrafe sei auszuführen, dass als erstmaliges Zwangsmittel EUR 700,00 festgesetzt worden seien. Dies lasse für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein schärferes Zwangsmittel, nämlich im äußersten Fall EUR 726,00, zu, womit die Höhe der Zwangsstrafe als verhältnismäßig erachtet werden könne. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0156, statt und hob den Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH dazu Folgendes aus: Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der VwGH mit Erkenntnis vom , 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0156, statt und hob den Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH dazu Folgendes aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0083, mwN).„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0083, mwN). Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem folgendes fest: "Dieser Verpflichtung ist (Beschwerdeführerin) bis 1.12.2005 insoferne nicht nachgekommen (Überprüfung durch das technische Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaf) als anlässlich der Überprüfung festgestellt wurde, dass in der Lagerhalle an der (B.-straße) direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen lagern. Die Lagerung erfolgt in ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten "Big Packs" mit ca. je 1 m³ Volumen, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m³ ergibt. Ein entsprechender Entsorgungsnachweis für die entfernten m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen wurde der Behörde nicht fristgerecht vorgelegt." Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass überhaupt eine Entsorgungsleistung stattgefunden habe und bringt vor, dass sie - mangels Zutritt zur Lagerhalle - auch keine Möglichkeit gehabt habe, Entsorgungsleistungen zu erbringen. Zum Vorbringen der mangelnden Feststellung der Menge der entfernten Abfälle bzw. der in der Lagerhalle verbliebenen Kunststofffraktionen führte die belangte Behörde in den Erwägungen des angefochtenen Bescheid aus, es sei evident, dass der überwiegende Teil der Kunststofffraktionen aus der Halle entfernt worden sei, weil im zugrunde liegenden Titelbescheid die ordnungsgemäße Entsorgung von Kunststoffabfällen im Ausmaß von 1.500 m³ (300
- t)aufgetragen worden sei und nach Überprüfung noch ca. 32 m³ in der Lagerhalle verblieben seien. Es gehe im gegenständlichen Bescheid über eine Zwangsstrafe nicht um die verbliebenen Materialien, sondern um den Nachweis der entsorgten Kunststoffabfälle. Bei dieser Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts übersieht die belangte Behörde aber, dass der Nachweis über die bereits entsorgten Kunststofffraktionen (1.500 m³ (300
- t)befanden sich in der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle; nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seien bei der Überprüfung noch ca. 32 m³ vorgefunden worden) nur dann von der Beschwerdeführerin erbracht werden kann und muss, wenn diese die Entsorgung auch tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen hat lassen. Aus den oben zitierten Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde geht dies nicht hervor. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die erwähnte Überprüfung am 1. Dezember 2005 durch die technische Gewässeraufsicht der BH im Beisein von Vertretern der AM GmbH durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Überprüfung nicht anwesend und hatte auch erst im Zuge der Berufung die Möglichkeit, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Auch wenn sich dem mit 6. Dezember 2005 datierten Überprüfungsbericht wohl entnehmen lässt, dass offensichtlich eine teilweise Entsorgung der Kunststofffraktionen stattgefunden hatte, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, von wem diese Entsorgung konkret durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Zweifel, dass die Verbringung der Fraktionen aus Kunststoff durch die Beschwerdeführerin erfolgte, ergeben sich aber etwa schon aus einem Aktenvermerk der BH vom 2. Dezember 2005, worin festgehalten wurde, dass die AM GmbH Verwahrerin des Abfalles und daher auch Verfügungsberechtigte sei. Nur dann, wenn die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommt, dass die Entsorgung der Kunststofffraktionen tatsächlich durch die Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, ist von der belangten Behörde in einem nächsten Schritt zu beurteilen, ob eine Zwangsstrafe im vorliegenden Fall erlassen werden darf oder ob die mit Bescheid vorgeschriebene Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann.“ 4. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom 28. Jänner 2005, RU4-B-068/024, wurde die ABgesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgender Maßnahmenaufträge hinsichtlich der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom 28. Jänner 2005, RU4-B-068/024, wurde die ABgesellschaft m.b.H. zur Durchführung folgender Maßnahmenaufträge hinsichtlich der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet: 1) Sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen sind bis längstens 30. März 2005 zu entfernen und sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. 2) Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist der BH Wiener Neustadt ein Nachweis bis längstens 30. März 2005 vorzulegen. Am 10. April 2003 führte die belangte Behörde am verfahrensgegenständlichen Gelände, ***, *** (KG ***, Grundstücke Nr. .*** und ***), eine örtliche Überprüfung durch, anlässlich derer die verfahrensgegenständlichen 1.500 m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen (schätzungsweise 300 t), in der Lagerhalle befindlich, festgestellt wurden. Diese Überprüfung bildete die Grundlage des Titelbescheides der belangten Behörde vom 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsvoll-streckungsverfahren, mit welchem die ABgesellschaft m.b.H. verpflichtet wurde, 1.) sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen (ca. 300
- t)bis längstens 30. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie 2.) über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens 30. September 2003 vorzulegen.über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft , Wr. Neustadt einen Nachweis bis längstens 30. September 2003 vorzulegen. Im Zuge eines Ortsaugenscheines anlässlich des gegen diese behördliche Entscheidung erhobenen Rechtsmitteles fand am 11. Dezember 2003 im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde vom Amtsachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die vom Bescheid vom 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt wurden. „Anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung wurden die Abfälle lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert.“ Im Zuge eines Ortsaugenscheines anlässlich des gegen diese behördliche Entscheidung erhobenen Rechtsmitteles fand am 11. Dezember 2003 im Berufungsverfahren eine öffentliche Verhandlung am Gemeindeamt *** statt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wurde vom Amtsachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz festgestellt, dass die vom Bescheid vom , 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der Halle entfernt wurden. „Anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung wurden die Abfälle lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert.“ Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 02. Jänner 2004, 9-U-0116/12, wurden aus Anlass der Berufung die Paritionsfristen neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom , 02. Jänner 2004, 9-U-0116/12, wurden aus Anlass der Berufung die Paritionsfristen neu festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren wurden die von der ABgesellschaft m.b.H. im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Standort ***, ***, am 02. Dezember 2004 messtechnisch erfasst und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Vermessung, vom 10. Jänner 2005, GZ BD5-10676A2, wie folgt dargestellt: westlicher Bereich Kunststoffrecycling 3.906 m³ und 70 m³ östlicher Bereich Kunststoff Recycling fein 21.872 m³, insgesamt sohin 25.848 m³. Bei einer Überprüfung des Geländes durch die technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 01. Dezember 2005 wurde festgestellt, dass in der Halle Feinfraktionen aus Kunststoffen in einer Größenordnung von 32 Großgebinden und „Big Packs“ mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 lagern. Diese in den „Big Packs“ gelagerten Kunststoffabfälle sind nicht eine Teilmenge der am 10. April 2003 vorgefundenen 1.500 m³ Feinfraktionen aus Kunststoffen. Die zwischen April 2003 und Dezember 2003 auf Freiflächen umgelagerten Kunststoffabfälle wurden zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder in jene Halle umgelagert, in welcher sie sich im Zeitpunkt ihrer behördlichen Feststellung am 10. April 2013 befanden. Im Zuge des hg. Verfahrens zu LVwG-AB-14-0574 wurden bei Vermessungen am 12. und 14. Mai 2014 die Kunststoff- und Spuckstoffabfälle, welche der ABgesellschaft m.b.H. zuzurechnen sind, auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, KG ***, lokalisiert. Vom Titelbescheid vom 02. Mai 2002, Zl. 9-U-0116/3, umfasst lagerten im Mai 2014 noch Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Ausmaß 24.311 m³ auf den verfahrensinkriminierten Grundstücken im Freien. Es kann keine ordnungsgemäße Entsorgung, sondern lediglich eine Umlagerung der vom Bescheid vom 21. Juli 2003, Zl. 9-U-0116/12, umfassten Feinfraktionen aus Kunststoffen im Ausmaß von 1.500 m³ (ca. 300 t), welche am 10. April 2003 in der Lagerhalle an der *** direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise lagerten, festgestellt werden. Auch von der AM GmbH wurden keine entsprechenden Entsorgungen durchgeführt. 5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. WBW2-AW-042, in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ, Zl. RU4-B-146, in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Senat-AB-03-0128, und in den hg. Akt LVwG-AB-14-0574.Die Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. WBW2-AW-042, in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ, , Zl. RU4-B-146, in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Senat-AB-03-0128, und in den hg. Akt LVwG-AB-14-0574. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin bestrittene Annahme, dass es zu einer Entsorgung der Kunststoffabfälle – sei diese ordnungsgemäß durchgeführt worden oder nicht – gekommen sein musste, weil im Zuge der Überprüfung am 01. Dezember 2005 der Großteil der verfahrensgegenständlichen 1.500 m3 nicht mehr auffindbar war. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Verfahren Senat-AB-03-0128, welches auch in der Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 02. Jänner 2004 wiedergegeben wurde, vor dem 11. Dezember 2003 eine Umlagerung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle von der Halle auf Freiflächen stattgefunden hat und konnte diese Abfälle vom Sachverständigen beim Lokalaugenschein im Freien auch eindeutig lokalisiert werden.Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Verfahren Senat-AB-03-0128, welches auch in der Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom , 02. Jänner 2004 wiedergegeben wurde, vor dem 11. Dezember 2003 eine Umlagerung der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle von der Halle auf Freiflächen stattgefunden hat und konnte diese Abfälle vom Sachverständigen beim Lokalaugenschein im Freien auch eindeutig lokalisiert werden. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Angaben der AM GmbH im zivilgerichtlichen Verfahren, wonach von diesem Unternehmen die verfahrensgegenständlichen Materialien im Zuge der zwangsweisen Räumung der Liegenschaft wegen des Umfanges, der Beschaffenheit und des nötigen Zeitaufwandes von mehreren Wochen nicht entfernt wurden (siehe 3 Ob 176/08s).Diese Feststellungen decken sich auch mit den Angaben der AM GmbH im zivilgerichtlichen Verfahren, wonach von diesem Unternehmen die verfahrensgegenständlichen Materialien im Zuge der zwangsweisen Räumung der Liegenschaft wegen des Umfanges, der Beschaffenheit und des nötigen Zeitaufwandes von mehreren Wochen nicht entfernt wurden , (siehe 3 Ob 176/08s). 6. Rechtslage: Aus Art. 151 Abs. 51 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Durchführung des fortgesetzten Verfahrens und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.Aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Durchführung des fortgesetzten Verfahrens und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das , Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf § 5 VVG, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf Paragraph 5, VVG, welcher wie folgt lautet: „
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ Unstrittig handelt es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen über entsorgte Abfälle um eine unvertretbare Handlung, sodass zur Durchsetzung dieser Leistung § 5 VVG zur Anwendung zu gelangen hat. Unstrittig handelt es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen über entsorgte Abfälle um eine unvertretbare Handlung, sodass zur Durchsetzung dieser Leistung Paragraph 5, VVG zur Anwendung zu gelangen hat. Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen der Partei zu brechen (siehe VwSlg 3171A). Der gesetzlich festgelegte Ablauf bei der Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere die Vollstreckung jeder einzelnen Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Sühnezweck im Vollstreckungsverfahren. Dem Verpflichteten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern und die zu vollstreckende Leistung zu erbringen (vgl. VwSlg 3171A).Der gesetzlich festgelegte Ablauf bei der Verhängung einer Zwangsstrafe, insbesondere die Vollstreckung jeder einzelnen Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages, entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Sühnezweck im Vollstreckungsverfahren. Dem Verpflichteten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern und die zu vollstreckende Leistung zu erbringen vergleiche VwSlg 3171A). Dem gegenüber stellte der vom Titelbescheid umfasste Entsorgungsauftrag eine Arbeitsleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG und somit eine vertretbare Leistung dar. Zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung kommt als „Zwangsmittel“ jedoch ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht (vgl. etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0218, mwN). Dem gegenüber stellte der vom Titelbescheid umfasste Entsorgungsauftrag eine Arbeitsleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG und somit eine vertretbare Leistung dar. Zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung kommt als „Zwangsmittel“ jedoch ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht vergleiche etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0218, mwN). Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung durch den Verpflichteten hat die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG zur Folge (vgl. zB VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083).Die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung durch den Verpflichteten hat die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß , Paragraph 5, VVG zur Folge vergleiche zB VwGH 26.09.2013, 2013/07/0083). Wie festgestellt, wurden die verfahrensgegenständlichen Kunststoffe zumindest bis November 2014 nicht entsorgt. Somit mangelt es schon aus diesem Grund an einem für die Verhängung einer Zwangsstrafe notwendigen Erfordernis, nämlich an der Möglichkeit, Entsorgungsnachweise über nicht entsorgte Abfälle vorlegen zu können, wie es der VwGH in seinem Erkenntnis fordert. Dass die behördlich Verpflichtete seit rechtkräftiger Erteilung des Entfernungs-auftrages die sie treffende Entsorgungspflicht in einem Zeitraum von über 12 Jahren nicht erfüllt hat, ist bedauerlich, doch ist die Nichterbringung dieser Leistung als vertretbare Leistung zu qualifizieren, weshalb diesbezüglich keine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG verhängt werden durfte.Dass die behördlich Verpflichtete seit rechtkräftiger Erteilung des Entfernungs-auftrages die sie treffende Entsorgungspflicht in einem Zeitraum von über 12 Jahren nicht erfüllt hat, ist bedauerlich, doch ist die Nichterbringung dieser Leistung als vertretbare Leistung zu qualifizieren, weshalb diesbezüglich keine Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG verhängt werden durfte. Im Ergebnis erweist sich somit die Verhängung der Zwangsstrafe als rechtswidrig. Der Beschwerde war deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.607.001.2014