GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 188,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 188,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 13.05.2015, Zl. IVW1F-14335, wurde der am 18.02.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 und Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.Zl. IVW1F-14335, wurde der am 18.02.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 18.02.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin PE, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Nigeria, beabsichtigt wird. Ihre Ehegattin, PE, geb. ***, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurden u.a. „Abrechnungs- belege“ Ihrer Ehegattin für den Zeitraum November 2013 bis Jänner 2014, ausgestellt von der Firma „SK GMBH", beigelegt. Diese weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat November 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.337,61 ● für den Monat Dezember 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.344,15 ● für den Monat Jänner 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.344,15 Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie mit Verbesserungsauftrag vom 18.06.2014 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden der Behörde folgende Unterlagen vorgelegt: - „Abrechnungsbelege“, ausgestellt von der Firma „SK GMBH“, wonach PE ein Durchschnittsnettoeinkommen für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014 in der Höhe von € 1.570,37 bezog. - Kreditschutzverband Privatauskunft vom 01.07.2014 - Transaktionsdetailabfrage, von 25.07.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG - Bestätigung von 25.07.2014, ausgestellt von der Santander Consumer Bank GmbH. Weitere wurden Sie am 26.08.2014, am 01.10.2014 und am 06.11.2014 nachweislich aufgefordert, folgende Unterlagen der Behörde vorzulegen: - Lohnzetteln mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug für die Monate Juli, August und September 2014 plus Überweisung des Lohnes auf das Lohnkonto - Schriftliche Bestätigungen der Banken über die Höhe der aktuelten monatlichen Rückzahlungsraten betreffend die Kredite bei der Österreichische Postsparkasse AG und Santander Consumer Services GmbH. Folgende Unterlagen langten bei der Behörde ein: - „Abrechnungsbelege“, ausgestellt von der Firma „SK GMBH“, wonach PE ein Durchschnittsnettoeinkommen für die Monate Juli 2034 bis September 2014 in der Höhe von € 1.368,56 bezog. - Kontoauszug von 13.11.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzessind nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) von PE feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Diesem Mindestbetrag sind regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (lt. Erlagschein vorn 13.11.2014 in der Höhe von € 320 --) und Kredite (lt. Bestätigung von 25.07.2014, ausgestellt von der Santander Consumer Bank GmbH, in der Höhe von € 107,22 und lt. Kontoauszug von 13.11.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG, in der Höhe von €172,34 und € 251 ‚22, sind zusammen € 530,78) hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthält auch den Wert der freien Station inDer in Paragraph 293, ASVG festgesetzte Betrag enthält auch den Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72
3 zweiter Satz ASVG. Dieser Betrag istder Höhe von € 278,72
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen (Miete [€ 320,--] und Kredite [530,78] in der Höhe von € 850,78) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag von € 572,06 müsste daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihre Ehegattin müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.879,95 netto aufbringen. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: PE bezog im Zeitraum Dezember 2013 bis September 2014 von der Firma „SK GMBH“ einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.509
ASVGNachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG entsprechen, erzielte. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass Ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung steifen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03. März 2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03. März 2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden
2 Z.4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins Z. 4 NAG ein absoluter Versagungsgrund ist, weshalb diesbezüglich eineZiffer 4, NAG ein absoluter Versagungsgrund ist, weshalb diesbezüglich eine Interessenabwägung im Sinne des ä 11 Abs. 3 NAG nicht vorgenommen werdenInteressenabwägung im Sinne des ä 11 Absatz 3, NAG nicht vorgenommen werden muss.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.05.2015, IVW1F-14335, werde ich in meinem Recht
1 NAG und § 8 MRK sowie Art 7werde ich in meinem Recht
Paragraph 46, Absatz eins, NAG und Paragraph 8, MRK sowie Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, als Familienangehöriger von meiner Ehefrau PE, geb. ***, welche über einen Aufenthaltstitel verfügt, und bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
NAG, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ erteilt zu bekommen.von meiner Ehefrau PE, geb. ***, welche über einen Aufenthaltstitel verfügt, und bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 11, NAG, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ erteilt zu bekommen. Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Niederösterreich, welche den angefochtenen Bescheid am 13.05.2015 erließ, welcher mir am 18.05.2015 zugestellt wurde, so dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde
VGV fristgerecht eingebracht wurde.Paragraph 7, Absatz 4, VwVGV fristgerecht eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid ist dem Inhalte nach rechtswidrig und es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung vorliegt. In dem angefochtenen Bescheid wird zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs.4 NAG nicht vorliegen und mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, insbesondere da meine Ehegattin, Frau PE, über ein zu niedriges Einkommen
den Richtlinien§ 293 ASVG verfügt. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass meine Ehegattin
1 aa ASVG über monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.879, 95 netto verfügen muss, welches sich aus einem Mindestbetrag von EUR 1.307, 89
ASVG und regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredite in der Höhe von insgesamt EUR 850,78 abzüglich den Wert der freien Station in der Höhe von EUR 278,72
ASVG. Die Ausführungen der Behörde betreffend die Richtiinie sind allerdings teilweise unrichtig. So ist
In dem angefochtenen Bescheid wird zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht vorliegen und mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, insbesondere da meine Ehegattin, Frau PE, über ein zu niedriges Einkommen
den Richtlinien§ 293 ASVG verfügt. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass meine Ehegattin
Paragraph 293, Absatz eins, aa ASVG über monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.879, 95 netto verfügen muss, welches sich aus einem Mindestbetrag von EUR 1.307, 89
Paragraph 293, ASVG und regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredite in der Höhe von insgesamt EUR 850,78 abzüglich den Wert der freien Station in der Höhe von EUR 278,72
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG. Die Ausführungen der Behörde betreffend die Richtiinie sind allerdings teilweise unrichtig. So ist
Paragraph 293, Absatz eins, aa ASVG kein Mindestbetrag in der Höhe von 1.307,89 netto, sondern ein Betrag von EUR 1 189‚56 erforderlich. Somit ergibt sich zunächst unter Anrechnung der Miete und des Kredites sowie abzüglich der freien Station
. Abs.3 ASVG, dass meine Ehegattin überabzüglich der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, dass meine Ehegattin über ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 1.761, 62 und nicht EUR 1.879, 95 netto verfügen muss. Weiteres ist auszuführen, dass das durchschnittliche Monatseinkommen (berechnet auf ein Jahr) meiner Ehegattin nicht, wie von der Behörde angegeben, durchschnittlich EUR 1570,37 sondern vielmehr EUR 1.677, 72 beträgt. Somit ergibt sich derzeit kein Fehlbetrag in der Höhe von EUR 370,13 sondern lediglich von EUR. 83,90. Hinzuzufügen ist weiteres, dass meine Ehegattin derzeit auf der Suche nach einer weiteren, zusätzlichen Beschäftigung im Ausmaß von einigen Wochenstunden ist und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung diesen geringen Fehlbetrag sicherlich ausgeglichen hat. Weiteres stellt sich im Hinblick auf die Tatsache, dass der erforderliche Betrag die gesetzliche Mindestsicherung - im Sinne der Mindestsicherungsgesetze - von EUR 800 übersteigt und es sich im gegenständlichen Fall um einen Minimalfehlbetrag von EUR 83,90 handelt, die Frage ob im gegenständlichen Fall eine Versagung des Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ eine Verletzung des in der österreichischen Verfassung verankerten Art 8 EMRK sowie Art 7 der Charta derAufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ eine Verletzung des in der österreichischen Verfassung verankerten Artikel 8, EMRK sowie Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Art 8 EMRK sowie Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen UnionArtikel 8, EMRK sowie Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfordern die Vornahme eine Interessenabwägung zwischen den familiären Bindungen des Antragsstellers, im konkreten Fall meiner Eheschließung mit Frau PE und der Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes
NAG. Eingriffe in das Recht auf ein gemeinsames Familienleben müssen folglich verhältnismäßig sein sowie zur Verfolgung eines legitimes Ziel dienen. Die Verweigerung der der Zusammenführung mit meiner Ehegattin auf Basis eines Betrages, welcher die gesetzliche Mindestsicherung von EUR 800 überschreitet, und insbesondere lediglich einen Fehlbetrages von EUR 83,90 darstellt ist in keinem Fall verhältnismässig und daher verfassungsrechtlich äußerlich bedenklich. Die Anwendung der Richtlinien des § 293 ASVG im Zusammenhang mit S 11 NAGAnwendung der Richtlinien des Paragraph 293, ASVG im Zusammenhang mit S 11 NAG ohne jeglichen flexible Berücksichtigung der konkreten Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist, wie in diesem Fall erkennbar wird, verfassungsrechtlich bedenklich und es wird daher eine Gesetzesüberprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. In diesem Zusammenhang weise ich auch sämtliche Anschuldigungen betreffend eine Aufenthaltsehe entschieden zurück. Die Anschuldigungen ich sei mit meiner Ehegattin nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels verheiratet beruht lediglich auf der Tatsache, dass in der Wohnung meiner Ehegattin von mir keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs gefunden wurden. Hierzu weise ich darauf hin, dass ich derzeit meinen Hauptwohnsitz in Ungarn habe und es mir daher nur erlaubt ist zu Besuchszwecken nach Österreich zu reisen. Eine Niederlassung bzw. häusliche Einrichtung im Sinne eines Zweitwohnsitzes ist mir derzeit gesetzlich nicht erlaubt. Ich habe mich daher auch nicht in der Wohnung meiner Frau häuslich eingerichtet. Mein, in diesem Fall, gesetzeskonformes Verhalten kann daher nicht als Führung einer Scheinehe interpretiert werden. Im Übrigen unterhalte ich - unter Berücksichtigung der getrennten Wohnsitze - auf Grund der mir aufgezwungenen Gesetzeslage mit meiner Gattin sehr wohl eheliche Beziehungen wie dies zwischen Ehegatten üblich ist. Zum Nachweis dafür sowie zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte meiner Gattin beantrage ich die Einvernahme meiner Gattin, PE, ***, *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.“ Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben sowie dahingehend abgeändert werde, dass dem vom Beschwerdeführer am 18.02.2014 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG stattgegeben werde.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben sowie dahingehend abgeändert werde, dass dem vom Beschwerdeführer am 18.02.2014 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stattgegeben werde. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 hat der Beschwerdeführer ergänzend zu dieser Beschwerde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2015, übermittelt, worin Frau PE darauf hingewiesen wird, dass sie geringfügig beschäftigt angemeldet worden sei und daraus nur eine Versicherung in der Unfallversicherung resultiere. Das Datum der Anmeldung, der Dienstgeber oder die konkrete Höhe des Gehalts aus dieser Beschäftigung sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 04.04.2016 an die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde in Bezug auf die Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ zu GZ B6/5695/2015, wegen des Verdachtes einer Übertretung
1 FPG (Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Frau PE und EI) um Information ersucht, ob ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängig ist bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 04.04.2016 an die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde in Bezug auf die Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ zu GZ B6/5695/2015, wegen des Verdachtes einer Übertretung
Paragraph 117, Absatz eins, FPG (Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Frau PE und EI) um Information ersucht, ob ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängig ist bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 11.04.2016 wurde bekannt gegeben, dass zu 30 BAZ 236/15p ein Ermittlungsverfahren gegen PE und EI anhängig gewesen sei, welches jedoch am 31.08.2015
PO eingestellt worden sei.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 11.04.2016 wurde bekannt gegeben, dass zu 30 BAZ 236/15p ein Ermittlungsverfahren gegen PE und EI anhängig gewesen sei, welches jedoch am 31.08.2015
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 14.04.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4 um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt sind, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Person verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen.Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 14.04.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4 um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt sind, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Person verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4, hat mit Schreiben vom 06.05.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. EI und PE, geb. ***, StA.: Nigeria, seien von der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Anzeige gebracht worden.EI und PE, geb. ***, StA.: Nigeria, seien von der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Anzeige gebracht worden. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft St. Pölten, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,
PO eingestellt worden. Lt. beiliegender Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St. Pölten sei die Einstellung
PO erfolgt, weil die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft St. Pölten, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden. Lt. beiliegender Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St. Pölten sei die Einstellung
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgt, weil die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse seiner Ehegattin, Frau PE, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse seiner Ehegattin, Frau PE, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln: ● Jahreslohnzettel 2015 ● Einkommenssteuerbescheid 2015 ● Lohnzettel Jänner 2016 bis März 2016 ● Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Löhne im Jahr 2015 bis inklusive März 2016 (Auszüge Dienstnehmer oder Dienstgeberkonto) ● sonstige Nachweise über das aktuelle Einkommen, wie z.B. Dienstverträge, etc. ● eine aktuelle Auskunft des KSV 1870 ● Bestätigungen über die Höhe allfällig noch aushaftender Kredite und betreffend die Regelmäßigkeit der Rückzahlung Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen oben genannter Frist einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird sowie eine vollständige Farbkopie seines Reispasses und eine solche des Reisepasses seiner Ehegattin zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 hat der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen übermittelt: ./ 1: Konvolut an Lohnzettel 2015 und Jänner bis März 2016 (inklusive Nachweis über die tatsächliche Lohnauszahlung inklusive Dienstnehmer- und Dienstgeberkonto) von Frau PE ausgestellt von der Firma SK GmbH zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens ./ 2: Gehaltskonto von Frau PE ausgestellt von BAWAG PSK zum Nachweis über das tatsächliche Einkommen ./ 3: Umsatzanzeige über den Superschnellkredit von Frau PE mit der Kontonummer *** ausgestellt von BAWAG PSK zum Nachweis über die Höhe der noch aushaftenden Kredites und die Regelmäßigkeit der Rückzahlung dieses Kredites ./ 4: Arbeitsvertrag zwischen Frau PE und der Firma SK GmbH zum Nachweis über das tatsächliche Einkommen ./ 5: Aktuelle Auskunft des KSV 1870 über Frau PE ./ 6: Kopie des Reisepasses von Herrn EI und Frau PE ./ 7: Mietverträge von Frau PE über das Mietobjekt ***, *** Weiters wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Frau PE lediglich über Einkommen aus unselbstständigen, lohnsteuerpflichtigen Einkünften verfüge, weshalb sie über keinen Einkommensteuernachweis verfüge. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich der gegenständlichen Beschwerde am 17.05.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugin Frau PE, geb. ***, wohnhaft *** in ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, welche nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die englische Sprache ausgesagt wie folgt: „Ich arbeite zurzeit bei der Firma SK in ***. Ich habe zunächst über eine Leihfirma bei SK zu arbeiten begonnen und wurde dann nach ca. drei Jahren dort fest angestellt. Seit 01. Mai arbeite ich auch für die MZ GmbH & Co KG.“ Von der Zeugin wurde ein Schreiben der MZ GmbH vom 10. Mai 2016 vorgelegt, wonach eine Kopie des Werkvertrages und der Aufforderung
BG mit dem Ersuchen diese aufzubewahren, an die Zeugin übermittelt worden sei.Von der Zeugin wurde ein Schreiben der MZ GmbH vom 10. Mai 2016 vorgelegt, wonach eine Kopie des Werkvertrages und der Aufforderung
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG mit dem Ersuchen diese aufzubewahren, an die Zeugin übermittelt worden sei. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie der GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der MZ GmbH & Co KG, ***, ***, als Auftraggeberin und Frau PE als Auftragnehmerin. Dieser Rahmenvertrag beginnt laut der Urkunde mit 01.05.
1 Z 2 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer, Herr EI, geb. ***, ist nigerianischer Staatsbürger und hat am 18. Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Am 12.06.2014 konnte dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer lebt seit 2012 in Ungarn und war bis ins Jahr 2015 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels „Studierender“. Er lebt trotz des mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltstitels immer noch in Ungarn. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und wird finanziell von seinen Geschwistern und seiner Ehefrau unterstützt. Beabsichtigt ist die Familienzusammenführung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau PE, geboren ***, welche ebenfalls nigerianische Staatsbürgerin ist. Frau PE ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Der Beschwerdeführer hat Frau PE am 06.12.2013 in ***, Ungarn geheiratet. Der Beschwerdeführer und Frau PE haben sich seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn im Jahr 2012 wechselseitig besucht, wobei die Anzahl und Dauer der Besuche nicht festgestellt werden kann. Nachgewiesen werden können Besuche des Beschwerdeführers in Österreich am 30.05.2014 (Aufenthalt bis längstens 02.06.2014), am 15.07.2014 (Aufenthalt bis längstens 18.07.2014), am 25.06.2014 (Aufenthalt bis längstens 28.06.2014), am 31.08.2013 (Aufenthalt bis längstens 03.09.2013), am 21.09.2013(Aufenthalt bis längstens 21.09.2013). Ansonsten halten der Beschwerdeführer und Frau PE ausschließlich telefonischen Kontakt, welcher aber nur überaus selten stattfindet. Frau PE wohnt seit 07.12.2015 in ***, ***. Der Mietvertrag betreffend diese Wohnung, mit einer Wohnnutzfläche von 40,57m², welche aus einem Zimmer, Kochnische, Duschbad mit WC und Balkon besteht, ist mit 14.02.2017 befristet. Frau PE pflegt in Österreich soziale Kontakte nur zu den Mitgliedern ihrer Kirche. Die Miete beträgt 345,- Euro. Für Strom und Heizung bezahlt Frau PE im Quartal 150,- Euro, also umgerechnet pro Monat 37,50 Euro. Frau PE hat folgende Kredite aufgenommen: ● Rahmenkredit vom 11.06.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 2.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 17.12.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 12.11.2014, KontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. über Euro 20.000,-, Laufzeit 120 Monate mit einer Rate von Euro 251,- ● Abstattungskredit vom 05.02.2016, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 711,-, Laufzeit 36 Monate Der Kredit KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,- wurde auf das KreditkontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K umgeschuldet. Für den Kredit zur Kontonummer *** bei der BAWAG P.S.K werden monatliche Ratenzahlungen von Frau PE in der Höhe von Euro 248,54 geleistet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 09.07.2011 laufend bei der SK Gesellschaft m.b.H., ***, *** beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung in den Monaten Jänner bis September 2014, im gesamten Jahr 2015 und in den Monaten Jänner bis März 2016 durchschnittlich 1.590,68 Euro im Monat netto verdient. Beweiswürdigend wird zum festgestellten Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Unbestritten sind die Feststellungen betreffend die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, jene zur gegenständlichen Antragsstellung, dass der Beschwerdeführer seit 2012 bis dato in Ungarn lebt und bis ins Jahr 2015 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels „Studierender“ war. Ebenfalls unbestritten sind die persönlichen Daten der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass diese im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist und am 06.12.2013 den Beschwerdeführer in ***, Ungarn geheiratet hat. Dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr für Ungarn verfügt und arbeitslos ist, ist der Aussage der Zeugin zu entnehmen. „Mein Mann ist mit dem Studium nun fertig und macht im Moment nichts. … … Der ungarische Aufenthaltstitel ist nicht mehr gültig. Mein Ehemann ist aber immer noch in Ungarn aufhältig. Im Moment ist es sehr schwierig für meinen Mann in Ungarn. Bis zum Tod seiner Mutter wurde er von dieser finanziell unterstützt. Nun schicken auch seine Geschwister ein bisschen Geld. Wenn ich dort bin, kaufe ich Sachen für ihn. …“ Dass sich der Beschwerdeführer und Frau PE seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn wechselseitig besucht haben, ist unbestritten. Nicht glaubwürdig ist die Aussage der Zeugin, wonach der Beschwerdeführer fast wöchentlich in Österreich zu Besuch war. Einerseits ist den im Akt der belangten Behörde einliegenden und vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landeshauptmann vorgelegten Zugtickets zu entnehmen, dass diese für 30.05.2014 bis 02.06.2014, 15.07.2014 bis 18.07.2014, 25.06.2014 bis 28.06.2014, 31.08.2013 bis 03.09.2013 und für 21.09.2013 bis 21.09.2013 für die Fahrt von Budapest nach Wien und retour gültig waren. Andererseits wurden darüber hinausgehende Fahrten nicht nachgewiesen und erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass bei derart häufigen Besuchen keine persönlichen Gegenstände, außer zwei Anzügen, insbesondere keine Toiletteartikel des Beschwerdeführers in der Wohnung von Frau PE gefunden werden konnten, wie aus dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 05.12.2013, Zl. 1030245, hervorgeht. Damals hat die Zeugin auch angegeben, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich nach *** komme, so das nächste Mal kurz vor Weihnachten. Laut Polizeibericht der LPD NÖ vom 01.04.2015, GZ: B6/5695/2015-Kra, welcher ebenfalls im Akt der belangte Behörde einliegt, hat am 07.02.2015 eine Überprüfung an der damaligen Wohnadresse von Frau PE stattgefunden, wobei diese angegeben hat, dass sie alleine für den Unterhalt aufkomme, die Reise nach Ungarn sehr teuer sei und der Beschwerdeführer vielleicht einmal im Monat nach *** komme und das auch nicht immer. Diese Angaben stehen im Widerspruch zur Aussage, dass der Beschwerdeführer wöchentlich in Österreich gewesen sei und ist diesen eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen, da die Zeugin damals keine Möglichkeit hatte, sich auf ihre Aussage vorzubereiten. Dass die Zeugin selbst öfter nach *** gefahren ist, erscheint auch nicht glaubwürdig, da die Zeugin behauptet hat, dass es von Budapest nach *** nicht so weit ist und die Fahrzeit nur eine Stunde betrage. Die Entfernung beträgt jedoch ca. 230 km und die Fahrzeit laut ÖBB Fahrplanauskunft 2,5 Stunden. Wenn man diese Strecke regelmäßig fährt, sollte einem nach der allgemeinen Lebenserfahrung dieser Unterschied jedenfalls auffallen. Dass der Beschwerdeführer und Frau PE wenn überhaupt nur telefonischen Kontakt haben, ist der Aussage der Zeugin zu entnehmen, die diesbezüglich glaubhaft ist, als auch im Polizeibericht der LPD NÖ vom 01.04.2015, GZ: B6/5695/2015-Kra festgehalten wurde, dass die Zeugin angegeben habe, dass auf Grund der hohen Telefon- und Internetkosten diese technischen Hilfsmittel nicht genutzt würden. Dies hat die Zeugin auch bei Ihrer Beschuldigteneinvernahme am 09.02.2015 bei der LPD NÖ angegeben. Unbestritten ist, dass Frau PE seit 07.12.2015 in ***, *** wohnt. Dass der Mietvertrag betreffend diese Wohnung, mit einer Wohnnutzfläche von 40,57m², welche aus einem Zimmer, Kochnische, Duschbad mit WC und Balkon besteht, mit 14.02.2017 befristet ist, ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen, ebenso wie die Höhe der Miete von 345,- Euro. Die Feststellungen hinsichtlich der Kosten für Strom und Heizung ergeben sich aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Aus der vom Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 19.04.2016 übermittelten Auskunft des KSV 1870 vom 08.04.2016 ergeben sich die Feststellungen über die von Frau PE aufgenommenen Kredite: ● Rahmenkredit vom 11.06.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 2.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 17.12.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 12.11.2014, KontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. über Euro 20.000,-, Laufzeit 120 Monate mit einer Rate von Euro 251,- ● Abstattungskredit vom 05.02.2016, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 711,-, Laufzeit 36 Monate Dass der Kredit KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,- umgeschuldet wurde auf das KreditkontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. ergibt sich aus der mit Urkundenvorlage des Beschwerdeführers, datiert ebenfalls mit 19.04.2016, übermittelten Kreditkontoaufstellung. Weitere Umschuldungen sind dieser Aufstellung jedoch nicht zu entnehmen und wurden diesbezüglich auch keine weiteren Beweise vorgelegt. Für den Kredit zur Kontonummer *** bei der BAWAG P.S.K werden monatliche Ratenzahlungen von Frau PE in der Höhe von Euro 248,54 geleistet. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 09.07.2011 laufend bei der SK Gesellschaft m.b.H., ***, *** beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung in den Monaten Jänner bis September 2014, im Jahr 2015 und in den Monaten Jänner bis März 2016 durchschnittlich 1.590,68 Euro im Monat netto verdient hat, ist einerseits unbestritten und ergibt sich andererseits aus den im Verfahren vor dem Landeshauptmann von NÖ und dem vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Gehaltsnachweisen (Lohnzettel). Ein Einkommen aus der von der Zeugin angegebenen Tätigkeit als Zeitungszustellerin wurde nicht nachgewiesen. Einerseits hat eine GISA-Abfrage vom 11.08.2016 durch das erkennende Gericht ergeben, dass die Zeugin keinen Gewerbeschein dafür gelöst hat und andererseits ist laut Versicherungsdatenauszug auch keine Anmeldung der Zeugin zur Sozialversicherung betreffend diese Beschäftigung erfolgt. Die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.07.2015 behauptete geringfügige Beschäftigung seiner Ehefrau dauerte nur von 10.07.2015 bis 16.08.2015. Ob und in welcher Höhe aus dieser Beschäftigung ein Gehalt erzielt wurde, konnte nicht nachgewiesen werden Andere Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Dass Frau PE soziale Kontakte in Österreich nur zu den Mitgliedern ihrer Kirche pflegt, ist ihrer eigenen Aussage zu entnehmen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt. § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. § 30 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 30, Absatz eins, NAG bestimmt: „Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“„Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“ Das LVwG NÖ hat erwogen wie folgt: Eine „Aufenthaltsehe“ im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er jedoch in diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten i.S. des Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Eine „Aufenthaltsehe“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er jedoch in diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten i.S. des Artikel 8, EMRK führt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633).Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633). Der Begriff des in Art. 8 MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammen leben (Hinweis E vom
PO eingestellt da die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Ermittlungsverfahren, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt da die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 i.V.m. Abs. 5 hat das erkennende Gericht erwogen wie folgt:Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, hat das erkennende Gericht erwogen wie folgt: Frau PE ist Zusammenführende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 NAG.Frau PE ist Zusammenführende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Zusammenführenden entscheidend, da der Beschwerdeführer selbst keine Einkommen oder Vermögen behauptet oder nachgewiesen hat. Der für die Beurteilung nach § 11 Abs. 5 NAG maßgebliche Richtsatz für das Jahr 2016
1 lit. a sub.lit. aa ASVG beträgt 1.323,58 Euro. Der für die Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG maßgebliche Richtsatz für das Jahr 2016
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub.lit. aa ASVG beträgt 1.323,58 Euro. Diesem Richtsatz sind als regelmäßige Belastungen die Miete in der Höhe von 345,- Euro, die Kosten für Strom/Heizung für umgerechnet monatlich 37,50 Euro und Kreditraten in der Höhe von 248,54 Euro und 19,75 Euro hinzuzurechnen. Der zuletzt genannte Betrag ergibt sich aus der Kreditsumme von 711,- Euro und einer Laufzeit von 36 Monaten laut Auskunft des KSV 1870, wobei anzumerken ist, dass die dabei anfallenden Zinsen mangels beigebrachter Nachweise nicht berücksichtigt werden konnte. Von dieser Summe ist der Wert der freien Station
3 ASVG in der Höhe von 282,06 Euro abzuziehen.Von dieser Summe ist der Wert der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von 282,06 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 1.692,31 Euro. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ein durchschnittliches Einkommen von 1.590,68 Euro. Das Einkommen der Zusammenführenden liegt somit unterhalb des zu erreichenden Richtsatzes, wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass die Umschuldung eines Kredites, wie oben dargestellt, nicht nachgewiesen wurde und somit die regelmäßigen Belastungen daraus nicht in obige Berechnung einfließen konnten, ebenso wie die Zinsbelastung aus dem Kredit in Höhe von € 711,--. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus initiativ alles, insbesondere im Zusammenhang mit dem erzielbaren Einkommen, vorzubringen und nachzuweisen hat, dass seine Rechtsposition untermauert. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0113). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Einkommensänderung der Ehegattin des Beschwerdeführers anzeigen und ein Einkommen in Höhe des erforderlichen Richtsatzes für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels erzielbar erscheinen lassen würde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der VfGH in seinem Beschluss vom 13.10.2007, B1462/06, ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen §11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG hinsichtlich des Verbots einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden bestehen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der VfGH in seinem Beschluss vom 13.10.2007, B1462/06, ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen §11 Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG hinsichtlich des Verbots einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden bestehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG (und nicht wie bisher an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum
GH 30.01.07, 2006/18/0448).Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG (und nicht wie bisher an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum
GH 30.01.07, 2006/18/0448). Im Hinblick auf die Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG ist zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde und im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, warum trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, geboten wäre.Im Hinblick auf die Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde und im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, warum trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, geboten wäre. Vorgebracht wurde lediglich, dass es Art 8 EMRK und Art. 7 GRC widerspreche, wenn die Anwendung des Richtsatzes
ASVG nicht nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stattfinde.Vorgebracht wurde lediglich, dass es Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC widerspreche, wenn die Anwendung des Richtsatzes
Paragraph 293, ASVG nicht nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stattfinde. Einzig die familiäre Bindung durch die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau PE wurde als Grund für die Voraussetzung einer Interessensabwägung genannt. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK wäre daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028)Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK wäre daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028) Jedoch ist auch nach dem Prüfungskatalog des § 11 Abs. 3 NAG kein Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben, der die Erteilung des Aufenthaltstitels geboten erscheinen ließe.Jedoch ist auch nach dem Prüfungskatalog des Paragraph 11, Absatz 3, NAG kein Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben, der die Erteilung des Aufenthaltstitels geboten erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer hat sich erst seit 2012 unregelmäßig und immer nur für kurze Zeit in Österreich aufgehalten. Ein tatsächliches Familienleben besteht nur sehr eingeschränkt durch wechselseitige Besuche. Fernmündlicher Kontakt besteht kaum. Andere Formen der Kommunikation wie durch SMS, E-Mail oder Brief finden gar nicht statt. Seit der ungarische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ungültig wurde, ist das tatsächliche Familienleben noch reduzierter. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben. Die Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatstaat ist sehr ausgeprägt, da seine Familie noch dort lebt und er selbst nach Aussage seiner Ehefrau dorthin wieder zurück möchte. („Mein Mann ist mit dem Studium nun fertig und macht im Moment nichts. Er hat Heimweh und möchte wieder nach Hause. Ich möchte aber nicht, dass er wieder zurückgeht, weil ich möchte, dass er zu mir kommt und wir eine Familie gründen. Diese Situation belastet mich deshalb sehr, weil ich auch Kinder haben möchte.“ Im Zeitpunkt der Eheschließung musste den Beteiligten bewusst sein, dass der gemeinsame Aufenthalt in Österreich sehr ungewiss ist. Auch wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt, ist keine Grund ersichtlich, warum das gemeinsame Eheleben nicht in Nigeria weitergeführt werden könnte, lebt doch auch der Großteil der Familie von Frau PE noch in Nigeria. (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0352) Nach ihrer eigenen Aussage hat sie selbst kaum soziale Kontakte in Österreich, außer zu ihrer Kirche, und pflegt sie keine Freundschaften. Dass die Ankerperson in Österreich mehr verdienen kann als im Heimatland, kommt keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers notwendig. Mit hg. Beschluss vom 07.06.2016 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 188,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen
GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers notwendig. Mit hg. Beschluss vom 07.06.2016 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 188,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.624.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.