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{'item': 'LVwG-AV-624/001-2015'}

Obsah (21)§ 28§ 53b§ 25aArt. 133§ 11§ 292§ 293§ 46§ 7§ 117§ 190§ 26§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 29§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-624/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 188,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit 188,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 13.05.2015, Zl. IVW1F-14335, wurde der am 18.02.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 und Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.Zl. IVW1F-14335, wurde der am 18.02.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 18.02.2014 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Polizeiangelegenheiten, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin PE, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Nigeria, beabsichtigt wird. Ihre Ehegattin, PE, geb. ***, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wurden u.a. „Abrechnungs- belege“ Ihrer Ehegattin für den Zeitraum November 2013 bis Jänner 2014, ausgestellt von der Firma „SK GMBH", beigelegt. Diese weisen folgende Beträge auf: ● für den Monat November 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.337,61 ● für den Monat Dezember 2013 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.344,15 ● für den Monat Jänner 2014 einen Nettolohn in der Höhe von € 1.344,15 Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt waren, wurden Sie mit Verbesserungsauftrag vom 18.06.2014 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden der Behörde folgende Unterlagen vorgelegt: - „Abrechnungsbelege“, ausgestellt von der Firma „SK GMBH“, wonach PE ein Durchschnittsnettoeinkommen für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014 in der Höhe von € 1.570,37 bezog. - Kreditschutzverband Privatauskunft vom 01.07.2014 - Transaktionsdetailabfrage, von 25.07.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG - Bestätigung von 25.07.2014, ausgestellt von der Santander Consumer Bank GmbH. Weitere wurden Sie am 26.08.2014, am 01.10.2014 und am 06.11.2014 nachweislich aufgefordert, folgende Unterlagen der Behörde vorzulegen: - Lohnzetteln mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug für die Monate Juli, August und September 2014 plus Überweisung des Lohnes auf das Lohnkonto - Schriftliche Bestätigungen der Banken über die Höhe der aktuelten monatlichen Rückzahlungsraten betreffend die Kredite bei der Österreichische Postsparkasse AG und Santander Consumer Services GmbH. Folgende Unterlagen langten bei der Behörde ein: - „Abrechnungsbelege“, ausgestellt von der Firma „SK GMBH“, wonach PE ein Durchschnittsnettoeinkommen für die Monate Juli 2034 bis September 2014 in der Höhe von € 1.368,56 bezog. - Kontoauszug von 13.11.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Damit Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sind nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzessind nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) von PE feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Diesem Mindestbetrag sind regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete (lt. Erlagschein vorn 13.11.2014 in der Höhe von € 320 --) und Kredite (lt. Bestätigung von 25.07.2014, ausgestellt von der Santander Consumer Bank GmbH, in der Höhe von € 107,22 und lt. Kontoauszug von 13.11.2014, ausgestellt von der BAWAG P.S.K Bank AG, in der Höhe von €172,34 und € 251 ‚22, sind zusammen € 530,78) hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthält auch den Wert der freien Station inDer in Paragraph 293, ASVG festgesetzte Betrag enthält auch den Wert der freien Station in der Höhe von € 278,72

§ 292Abs.

3 zweiter Satz ASVG. Dieser Betrag istder Höhe von € 278,72

Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG. Dieser Betrag ist daher von den regelmäßigen Aufwendungen (Miete [€ 320,--] und Kredite [530,78] in der Höhe von € 850,78) abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag von € 572,06 müsste daher noch zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Ihre Ehegattin müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.879,95 netto aufbringen. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: PE bezog im Zeitraum Dezember 2013 bis September 2014 von der Firma „SK GMBH“ einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von € 1.509

  1. Es ergibt sich ein Fehlbetrag in der Höhe von € 370,
  2. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Laut den der Behörde vorliegenden Unterlagen lagen die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Familienerhalters deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz für ein Ehepaar welches im gemeinsamen Haushalt lebt. Den der Behörde diesbezüglich vorliegenden Untertagen kann daher nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz

§ 293

ASVGNachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG entsprechen, erzielte. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass Ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung steifen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03. März 2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03. März 2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs.

2 Z.4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

  1. Sie haben am 06.12.2013 in ***, Ungarn, die Ehe mit PE, geb. ***, geschlossen. Einer Befragung von PE durch die Landespolizeidirektion NÖ am 05.12.2013 ist zu entnehmen, dass Ihre zukünftige Ehefrau - einen Tag vor der Eheschließung - Sie nur als „Bekannten“ bezeichnete. Des Weiteren befinden sich am beabsichtigten Wohnsitz in Österreich, an der Adresse ***, ***, lediglich zwei mit Plastik abgedeckte Herrenanzüge. Jedenfalls keine Schuhe, keine Unterwäsche und auch keine sonstige Kleidungsstücke, sowie keine (gebrauchten) Toilettenartikel im Bad. Nach dem Bericht der Landespolizeidirektion NÖ vom 07.02.2015 konnten auch in der Wohnung keinerlei ausgestellten Fotos wahrgenommen werden. ln einer Schachtel im Abstellraum hatte ihre Gattin ausschließlich ein Fotoalbum von ausschließlich Hochzeitfotos deponiert. Es konnte keinerlei sonstige private Fotos vorgewiesen werden. Schriftliche Korrespondenz oÄ am vor Ort vorgefundenen Laptop konnte den Beamten vor Ort nicht vorgewiesen werden, da ihre Ehegattin mit dem Gerät nicht vertraut sei. Weiters konnten keine SMS vorgewiesen werden. Selbst bei der Beschuldigtenvernehmung ihrerseits und der Beschuldigtenvernehmung ihrer Ehegattin (die zeitlich über zwei Wochen zeitversetzt erfolgte) wurde keine voll inhaltlich identen Aussagen getroffen. Als Beispiel divergieren die Aussagen betreffend der Organisation der Feierlichkeit nach der Hochzeitzeremonie und der anderen bei der Hochzeitszeremonie anwesenden Personen. Die Behörde ist daher der Ansicht, dass sie am 06.12.2013 am Standesamt *** in Ungarn mit Frau PE eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, weshalb der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG vorliegt.zu sein, weshalb der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde von der Behörde erwogen: Sie haben am 06.12.2013 in Ungarn die Ehe mit PE geschlossen. Ihre Ehegattin lebt bereits seit mehreren Jahren in Österreich. Sie verfügten bis zum 30.09.2014 über ein ungarisches Aufenthaltsrecht. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Erstantrag und konnte mangels Niederlassungsrecht in Österreich noch kein länger andauerndes Privat- und Familienleben geführt werden. Sie verfügen lediglich aufgrund Ihres ungarischen Aufenthaltstitels überein zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht in Österreich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch in ihrem derzeitigen Heimatland Ungarn soziale Strukturen vorhanden sind. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihr Ehegatte in Österreich niedergelassen ist nicht von größerem Gewicht ist, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihrer Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht wurde. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generellein einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden,Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG Ihnen ein

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins Z. 4 NAG ein absoluter Versagungsgrund ist, weshalb diesbezüglich eineZiffer 4, NAG ein absoluter Versagungsgrund ist, weshalb diesbezüglich eine Interessenabwägung im Sinne des ä 11 Abs. 3 NAG nicht vorgenommen werdenInteressenabwägung im Sinne des ä 11 Absatz 3, NAG nicht vorgenommen werden muss.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Durch den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.05.2015, IVW1F-14335, werde ich in meinem Recht

§ 46Abs.

1 NAG und § 8 MRK sowie Art 7werde ich in meinem Recht

Paragraph 46, Absatz eins, NAG und Paragraph 8, MRK sowie Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, als Familienangehöriger von meiner Ehefrau PE, geb. ***, welche über einen Aufenthaltstitel verfügt, und bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11

NAG, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ erteilt zu bekommen.von meiner Ehefrau PE, geb. ***, welche über einen Aufenthaltstitel verfügt, und bei Vorliegen der Voraussetzungen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, NAG, den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ erteilt zu bekommen. Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Niederösterreich, welche den angefochtenen Bescheid am 13.05.2015 erließ, welcher mir am 18.05.2015 zugestellt wurde, so dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

VGV fristgerecht eingebracht wurde.Paragraph 7, Absatz 4, VwVGV fristgerecht eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid ist dem Inhalte nach rechtswidrig und es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung vorliegt. In dem angefochtenen Bescheid wird zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs.4 NAG nicht vorliegen und mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, insbesondere da meine Ehegattin, Frau PE, über ein zu niedriges Einkommen

den Richtlinien§ 293 ASVG verfügt. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass meine Ehegattin

§ 293Abs.

1 aa ASVG über monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.879, 95 netto verfügen muss, welches sich aus einem Mindestbetrag von EUR 1.307, 89

§ 293

ASVG und regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredite in der Höhe von insgesamt EUR 850,78 abzüglich den Wert der freien Station in der Höhe von EUR 278,72

§ 292Abs.3.

ASVG. Die Ausführungen der Behörde betreffend die Richtiinie sind allerdings teilweise unrichtig. So ist

§ 293Abs. 1 aa ASVG kein

In dem angefochtenen Bescheid wird zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht vorliegen und mein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde, insbesondere da meine Ehegattin, Frau PE, über ein zu niedriges Einkommen

den Richtlinien§ 293 ASVG verfügt. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass meine Ehegattin

Paragraph 293, Absatz eins, aa ASVG über monatliche Unterhaltsmittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.879, 95 netto verfügen muss, welches sich aus einem Mindestbetrag von EUR 1.307, 89

Paragraph 293, ASVG und regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredite in der Höhe von insgesamt EUR 850,78 abzüglich den Wert der freien Station in der Höhe von EUR 278,72

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG. Die Ausführungen der Behörde betreffend die Richtiinie sind allerdings teilweise unrichtig. So ist

Paragraph 293, Absatz eins, aa ASVG kein Mindestbetrag in der Höhe von 1.307,89 netto, sondern ein Betrag von EUR 1 189‚56 erforderlich. Somit ergibt sich zunächst unter Anrechnung der Miete und des Kredites sowie abzüglich der freien Station

§ 292

. Abs.3 ASVG, dass meine Ehegattin überabzüglich der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, dass meine Ehegattin über ein monatliches Mindesteinkommen von EUR 1.761, 62 und nicht EUR 1.879, 95 netto verfügen muss. Weiteres ist auszuführen, dass das durchschnittliche Monatseinkommen (berechnet auf ein Jahr) meiner Ehegattin nicht, wie von der Behörde angegeben, durchschnittlich EUR 1570,37 sondern vielmehr EUR 1.677, 72 beträgt. Somit ergibt sich derzeit kein Fehlbetrag in der Höhe von EUR 370,13 sondern lediglich von EUR. 83,90. Hinzuzufügen ist weiteres, dass meine Ehegattin derzeit auf der Suche nach einer weiteren, zusätzlichen Beschäftigung im Ausmaß von einigen Wochenstunden ist und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung diesen geringen Fehlbetrag sicherlich ausgeglichen hat. Weiteres stellt sich im Hinblick auf die Tatsache, dass der erforderliche Betrag die gesetzliche Mindestsicherung - im Sinne der Mindestsicherungsgesetze - von EUR 800 übersteigt und es sich im gegenständlichen Fall um einen Minimalfehlbetrag von EUR 83,90 handelt, die Frage ob im gegenständlichen Fall eine Versagung des Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ eine Verletzung des in der österreichischen Verfassung verankerten Art 8 EMRK sowie Art 7 der Charta derAufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot- Karte Plus“ eine Verletzung des in der österreichischen Verfassung verankerten Artikel 8, EMRK sowie Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt. Art 8 EMRK sowie Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen UnionArtikel 8, EMRK sowie Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfordern die Vornahme eine Interessenabwägung zwischen den familiären Bindungen des Antragsstellers, im konkreten Fall meiner Eheschließung mit Frau PE und der Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes

NAG. Eingriffe in das Recht auf ein gemeinsames Familienleben müssen folglich verhältnismäßig sein sowie zur Verfolgung eines legitimes Ziel dienen. Die Verweigerung der der Zusammenführung mit meiner Ehegattin auf Basis eines Betrages, welcher die gesetzliche Mindestsicherung von EUR 800 überschreitet, und insbesondere lediglich einen Fehlbetrages von EUR 83,90 darstellt ist in keinem Fall verhältnismässig und daher verfassungsrechtlich äußerlich bedenklich. Die Anwendung der Richtlinien des § 293 ASVG im Zusammenhang mit S 11 NAGAnwendung der Richtlinien des Paragraph 293, ASVG im Zusammenhang mit S 11 NAG ohne jeglichen flexible Berücksichtigung der konkreten Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist, wie in diesem Fall erkennbar wird, verfassungsrechtlich bedenklich und es wird daher eine Gesetzesüberprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. In diesem Zusammenhang weise ich auch sämtliche Anschuldigungen betreffend eine Aufenthaltsehe entschieden zurück. Die Anschuldigungen ich sei mit meiner Ehegattin nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels verheiratet beruht lediglich auf der Tatsache, dass in der Wohnung meiner Ehegattin von mir keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs gefunden wurden. Hierzu weise ich darauf hin, dass ich derzeit meinen Hauptwohnsitz in Ungarn habe und es mir daher nur erlaubt ist zu Besuchszwecken nach Österreich zu reisen. Eine Niederlassung bzw. häusliche Einrichtung im Sinne eines Zweitwohnsitzes ist mir derzeit gesetzlich nicht erlaubt. Ich habe mich daher auch nicht in der Wohnung meiner Frau häuslich eingerichtet. Mein, in diesem Fall, gesetzeskonformes Verhalten kann daher nicht als Führung einer Scheinehe interpretiert werden. Im Übrigen unterhalte ich - unter Berücksichtigung der getrennten Wohnsitze - auf Grund der mir aufgezwungenen Gesetzeslage mit meiner Gattin sehr wohl eheliche Beziehungen wie dies zwischen Ehegatten üblich ist. Zum Nachweis dafür sowie zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte meiner Gattin beantrage ich die Einvernahme meiner Gattin, PE, ***, *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.“ Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben sowie dahingehend abgeändert werde, dass dem vom Beschwerdeführer am 18.02.2014 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG stattgegeben werde.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben sowie dahingehend abgeändert werde, dass dem vom Beschwerdeführer am 18.02.2014 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG stattgegeben werde. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 hat der Beschwerdeführer ergänzend zu dieser Beschwerde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2015, übermittelt, worin Frau PE darauf hingewiesen wird, dass sie geringfügig beschäftigt angemeldet worden sei und daraus nur eine Versicherung in der Unfallversicherung resultiere. Das Datum der Anmeldung, der Dienstgeber oder die konkrete Höhe des Gehalts aus dieser Beschäftigung sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 04.04.2016 an die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde in Bezug auf die Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ zu GZ B6/5695/2015, wegen des Verdachtes einer Übertretung

§ 117Abs.

1 FPG (Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Frau PE und EI) um Information ersucht, ob ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängig ist bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 04.04.2016 an die Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde in Bezug auf die Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ zu GZ B6/5695/2015, wegen des Verdachtes einer Übertretung

Paragraph 117, Absatz eins, FPG (Verdacht einer Aufenthaltsehe zwischen Frau PE und EI) um Information ersucht, ob ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängig ist bzw. um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 11.04.2016 wurde bekannt gegeben, dass zu 30 BAZ 236/15p ein Ermittlungsverfahren gegen PE und EI anhängig gewesen sei, welches jedoch am 31.08.2015

§ 190Z 2 St

PO eingestellt worden sei.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 11.04.2016 wurde bekannt gegeben, dass zu 30 BAZ 236/15p ein Ermittlungsverfahren gegen PE und EI anhängig gewesen sei, welches jedoch am 31.08.2015

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 14.04.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4 um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt sind, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Person verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen.Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 14.04.2016 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4 um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt sind, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Person verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, EGFA FB4, hat mit Schreiben vom 06.05.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. EI und PE, geb. ***, StA.: Nigeria, seien von der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Anzeige gebracht worden.EI und PE, geb. ***, StA.: Nigeria, seien von der Polizeiinspektion *** wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Anzeige gebracht worden. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft St. Pölten, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,

§ 190Z 2 St

PO eingestellt worden. Lt. beiliegender Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St. Pölten sei die Einstellung

§ 190Z 2 St

PO erfolgt, weil die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft St. Pölten, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden. Lt. beiliegender Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft St. Pölten sei die Einstellung

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgt, weil die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei. Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse seiner Ehegattin, Frau PE, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:Mit Schriftsatz des LVwG NÖ vom 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Hinblick auf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse seiner Ehegattin, Frau PE, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln: ● Jahreslohnzettel 2015 ● Einkommenssteuerbescheid 2015 ● Lohnzettel Jänner 2016 bis März 2016 ● Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Löhne im Jahr 2015 bis inklusive März 2016 (Auszüge Dienstnehmer oder Dienstgeberkonto) ● sonstige Nachweise über das aktuelle Einkommen, wie z.B. Dienstverträge, etc. ● eine aktuelle Auskunft des KSV 1870 ● Bestätigungen über die Höhe allfällig noch aushaftender Kredite und betreffend die Regelmäßigkeit der Rückzahlung Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen oben genannter Frist einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird sowie eine vollständige Farbkopie seines Reispasses und eine solche des Reisepasses seiner Ehegattin zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 19.04.2016 hat der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen übermittelt: ./ 1: Konvolut an Lohnzettel 2015 und Jänner bis März 2016 (inklusive Nachweis über die tatsächliche Lohnauszahlung inklusive Dienstnehmer- und Dienstgeberkonto) von Frau PE ausgestellt von der Firma SK GmbH zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens ./ 2: Gehaltskonto von Frau PE ausgestellt von BAWAG PSK zum Nachweis über das tatsächliche Einkommen ./ 3: Umsatzanzeige über den Superschnellkredit von Frau PE mit der Kontonummer *** ausgestellt von BAWAG PSK zum Nachweis über die Höhe der noch aushaftenden Kredites und die Regelmäßigkeit der Rückzahlung dieses Kredites ./ 4: Arbeitsvertrag zwischen Frau PE und der Firma SK GmbH zum Nachweis über das tatsächliche Einkommen ./ 5: Aktuelle Auskunft des KSV 1870 über Frau PE ./ 6: Kopie des Reisepasses von Herrn EI und Frau PE ./ 7: Mietverträge von Frau PE über das Mietobjekt ***, *** Weiters wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Frau PE lediglich über Einkommen aus unselbstständigen, lohnsteuerpflichtigen Einkünften verfüge, weshalb sie über keinen Einkommensteuernachweis verfüge. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich der gegenständlichen Beschwerde am 17.05.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugin Frau PE, geb. ***, wohnhaft *** in ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, welche nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über die Entschlagungsrechte unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die englische Sprache ausgesagt wie folgt: „Ich arbeite zurzeit bei der Firma SK in ***. Ich habe zunächst über eine Leihfirma bei SK zu arbeiten begonnen und wurde dann nach ca. drei Jahren dort fest angestellt. Seit 01. Mai arbeite ich auch für die MZ GmbH & Co KG.“ Von der Zeugin wurde ein Schreiben der MZ GmbH vom 10. Mai 2016 vorgelegt, wonach eine Kopie des Werkvertrages und der Aufforderung

§ 26Abs. 6 Ausl

BG mit dem Ersuchen diese aufzubewahren, an die Zeugin übermittelt worden sei.Von der Zeugin wurde ein Schreiben der MZ GmbH vom 10. Mai 2016 vorgelegt, wonach eine Kopie des Werkvertrages und der Aufforderung

Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG mit dem Ersuchen diese aufzubewahren, an die Zeugin übermittelt worden sei. Weiters vorgelegt wurde eine Kopie der GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der MZ GmbH & Co KG, ***, ***, als Auftraggeberin und Frau PE als Auftragnehmerin. Dieser Rahmenvertrag beginnt laut der Urkunde mit 01.05.

  1. Die Zeugin hat fortgesetzt ausgesagt: „Aufgrund dieses Werkvertrages trage ich Zeitungen aus. Meine Arbeitszeit beginnt um 11.00 Uhr und je nachdem, wie schnell ich bin, endet diese zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr in der Früh. Meine Arbeitszeit ist von Montag bis Sonntag. Es gibt keine Feiertage für uns. Ich verdiene dabei, je nachdem wie viele Wochenenden das Monat hat, zwischen 500 und 600 Euro. Bei SK arbeite ich von halb elf am Vormittag bis 07.00 Uhr abends. Die Bezahlung bei der MZ erfolgt monatlich. Je nachdem, wie viele Tage der Monat hat, verdiene ich. Ich bin aber erst seit Anfang Mai dort beschäftigt. Ich habe bisher jeden Tag im Mai dort Zeitungen ausgetragen. Ich erledige diese Arbeiten mit dem Fahrrad. Ich bezahle ungefähr 345 Euro Miete pro Monat. Ich bezahle für die EVN noch 150 Euro im Quartal. Das betrifft sowohl Strom als auch die Heizung. Ich bezahle nicht für vier Kredite einzeln, sondern werden mir von meiner Bank für die Kredite Raten einbehalten in der Höhe von ca. 240 Euro im Monat.“ Unter Vorhalt des Auszugs des Kreditschutzverbandes gab die Zeugin an: „Die beiden Kredite in Höhe von 2.000 und 5.000 Euro wurden von meiner Bank zusammengefasst und bezahle ich nur die Kreditrate in Höhe von ca. 250 Euro zurück. Der neue Kredit in Höhe von 711 Euro war für ein TV-Gerät, wofür ich ungefähr 11 Euro im Monat zurückbezahle bzw. diese werden mir abgebucht. Ich kann mir die Tage, an denen ich Zeitung austrage, nicht aussuchen. Nur wenn ich verhindert bin, weil ich krank bin z.B., dann muss ich das meinem Chef bekannt geben. Ich muss mich dann selbst um eine Hilfe kümmern, die meine Arbeit für mich übernimmt. Ich muss dies vorher bekannt geben. Wenn ich krank bin, hilft mir mein Arbeitgeber bzw. mein Vertragspartner jemanden zu finden, der für mich einspringt. Sonst würde ich einen meiner Kollegen fragen. Bis jetzt habe ich noch keinen Steuerberater, da ich mich erst darum kümmern möchte, wenn ich weiß, wieviel ich verdiene. Ich muss keinen Erfüllungsnachweis bringen. Nur wenn Zustellungen nicht erfolgt sind, wird der Dienstgeber von den Kunden informiert. Auf diese Weise wird festgestellt, dass ich Lieferungen nicht gemacht habe. Auf die Frage, auf welcher Basis die Honorarnote gelegt wird, gibt die Zeugin an, dass sie bisher keine Zahlung erhalten habe und ihr gesagt worden sei, dass sie einen Lohnzettel mit der Post erhalten würde. Ich habe keinen Gewerbeschein. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bin ich nicht versichert. Beiträge für die Wirtschaftskammer bezahle ich nicht. Regelmäßige Aufwendungen für sonstige Verpflichtungen wie z.B. private Krankenversicherungen oder Auto habe ich nicht. Den alten Reisepass mit Gültigkeit vor September 2015 habe ich nicht mit. Ich habe ihn jedoch noch bei mir Zuhause. Ich habe meinen Mann in *** in Nigeria bei einer Hochzeitsfeier kennengelernt. Das war im September
  2. Als ich die Einladung zur Hochzeit erhalten habe, welche ich von der Schwester der Braut erhalten habe, war ich in Österreich. Meine Freundin, die mich eingeladen hat, H, war zu der Zeit in Holland. Nachdem ich sowieso zu der Zeit in Nigeria sein wollte, habe ich zugesagt, zur Hochzeit zu kommen. H und ihre Schwester T heißen mit Nachnamen O. T hat nunmehr einen anderen Nachnamen durch die Heirat. Ich weiß nicht, wer meinen Mann eingeladen hat. Er hat mir nur erzählt, dass er mit seinem damaligen Chef dort war. Seinen Chef habe ich nicht kennengelernt. Mein Mann war damals als Verkäufer bei einer Firma beschäftigt und ist viel gereist. Er hat mir damals seine Visitenkarte gegeben. Ich weiß nicht, ob ich die heute mit habe.“ Die Zeugin übergab eine Visitenkarte, welche ihr Mann ihr am Tag der Hochzeit, bei der sie sich kennengelernt haben, gegeben habe. Die Visitenkarte wurde den Parteienvertretern zur Einsichtnahme übergeben, welche dazu keine Stellungnahme abgeben haben. Die Visitenkarte wurde der Zeugin wieder ausgehändigt. „Ich reise jeden Dezember nach Nigeria. Ich habe meinen Mann dann im Dezember 2011 wieder getroffen und zwar in ***, wo er gewohnt hat. An die genaue Adresse kann ich mich nicht erinnern. Der Bezirk hat *** (***.) geheißen. Meine Muttersprache ist Edo. Mein Mann spricht auch Edo. Ich bin jedes Jahr im Dezember nach Nigeria geflogen in meinem Urlaub, bevor mein Mann nach Ungarn gekommen ist. Mein Mann ist, glaube ich, im Jahr 2012 nach Ungarn gekommen. Ich war glaublich davor zweimal im Afrika, um ihn dort zu besuchen. Mein Mann ist, bevor er nach Ungarn gekommen ist, nicht nach Österreich gekommen. Mein Mann ist fast wöchentlich nach Österreich gekommen. Es hing davon ab, wie günstig die Zugtickets waren. Als ich gehört habe, dass mein Mann nach Ungarn kommt um zu studieren, habe ich mich gefreut. Er ist öfter nach Österreich gekommen als ich nach Ungarn gefahren bin, da ich ja gearbeitet habe und am Wochenende müde war. Am Wochenende hatte er keine Kurse und es war einfacher für ihn, zu mir zu kommen. Ich bin ungefähr sechs, sieben Mal seit 2012 in Ungarn bei meinem Mann gewesen, Die Adresse meines Mannes in Ungarn ist ***. Das ist in ***. Mein Mann hat zuvor an einer anderen Adresse in Ungarn gewohnt. Es war ein Haus außerhalb der Schule und durfte er dorthin seine Frau nicht mitnehmen. Er ist dann in die *** gezogen, wo ich ihn dann auch immer besucht habe. Mit dem Zug von Budapest nach *** ist es nicht weit. Es dauert ca. eine Stunde. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe Gedächtnisprobleme. Ich weiß nur, dass der Zug von *** nach *** nicht so weit ist. Vielleicht müsste man das alles aufschreiben. Mit dem Railjet brauche ich von *** nach *** ca. zwei Stunden. Warum mein Ehemann im Jahr 2013 in Innsbruck obdachlos gemeldet war, weiß ich nicht. Er hat damals dort seinen Bruder besucht. Die Polizei hat mir gesagt, dass ich, wenn jemand länger als drei Tage wo verbleibt, diesen anmelden muss. Man hat mir gesagt, ich müsste meinen Mann anmelden. Das habe ich zunächst gemacht, weil er aber nicht die ganze Zeit da war, habe ich einen Nebenwohnsitz für ihn angemeldet. Der Aufenthaltstitel meines Mannes in Ungarn wurde im Jahr 2012 ausgestellt und im Jahr 2013 verlängert. Das letzte Visum hat im Jahr 2015 geendet. Das war auch das Ende des Studiums. Mein Mann hat in der *** mit einem Mitbewohner namens E gewohnt, welcher ebenfalls Edo spricht. Er hat Medizin studiert. In der Wohnung gab es zwei Schlafzimmer für jeden von ihnen. Wohnzimmer, Küche und Bad haben sie sich geteilt. Sein bester Freund heißt E, er wohnt mit ihm gemeinsam. Früher war auch noch sein Schwager dort, aber der ist jetzt nicht mehr in Ungarn. Seinen besten Freund in Nigeria kenne ich nicht. Ich habe nie gehört, dass er über einen besten Freund gesprochen hat.“ Unter Vorhalt ihrer Aussage bei der Befragung durch die Landespolizeidirektion NÖ vom
  3. Februar 2015, wonach sie angegeben habe, dass der Mitbewohner ihres Mannes in der *** C hieß, ein Medizinstudent aus Nigeria, gibt die Zeugin an: „Ich kann mich nicht erinnern. Damals war ich gerade beim Kochen, als die Polizei gekommen ist und mich zur Vernehmung geholt hat. Ich war verwirrt von den vielen Fragen und wusste nicht, wie ich sie beantworten soll. Ich kann seither nicht schlafen und wurde immer wieder gefragt, warum ich geheiratet habe. Ich habe am
  4. Dezember 2013 geheiratet. Ich habe in Ungarn in *** geheiratet. Es war einfacher für ihn damals und es gab gerade da einen Termin. Ich war bei den Verwandten meines Mannes in Budapest. Er ist dann zu uns gekommen und wir sind gemeinsam nach *** gefahren. Es war deshalb einfacher, weil *** näher bei Budapest ist als ***. Es war deshalb notwendig, weil ich danach gleich eine Reise antreten wollte und es in Budapest nicht möglich war, einen Termin zu bekommen. Ich bin nach der Hochzeit nach Nigeria geflogen, um meinen Eltern die Hochzeitsfotos zu zeigen. Mein Mann ist nicht mitgekommen, da er zu dieser Zeit kein Geld hatte. Bei der Hochzeit war S, eine Schulfreundin meines Mannes. Weiters waren sein Schwager und seine Frau da. Es waren, glaube ich, noch zwei oder drei Kinder dabei. Ich pflege Freundschaften nicht so und denen ich es gesagt habe, die haben gesagt, dass es ihnen zu weit nach Ungarn ist. Ich pflege nur Kontakt zu den Mitgliedern meiner Kirche. Mein Mann hat in Ungarn Betriebswirtschaft studiert. Mein Mann ist deswegen nicht gleich nach Österreich gekommen um zu studieren, weil es sehr viel leichter war, den Aufenthaltstitel in Ungarn fürs Studium zu bekommen. Die Hochzeitsfeier hat gleich in einem Restaurant in *** stattgefunden, nicht weit weg von dem Ort, wo wir geheiratet haben. Mein Ehemann hat mir einen Hochzeitsring aus Silber geschenkt, der mir aber nicht gut gepasst hat. Er hat mir daher einen vergoldeten Ring noch nachträglich geschenkt. Ich habe den Silberring nicht gut vertragen. Als ich das letzte Mal in Nigeria war, im Dezember, habe ich die Geschwister meines Mannes, er hat zwei Schwestern und zwei Brüder, kennengelernt. Letztes Mal wurde mir gesagt, dass ich die kennen sollte. Sie haben mich in *** besucht und ich bin dann mit ihnen gemeinsam ins Dorf gefahren. Ich war dort nur eine Nacht. Die Geschwister meines Mannes heißen R, L, F und P (phon.) Der Vater meines Mannes heißt SA. Die Mutter ist letztes Jahr gestorben. Sie hieß RE. Mein Mann bleibt, wenn er keinen Unterricht hat, auch länger, ein bis zwei Wochen. Wenn er Unterricht hat, muss er am Sonntag oder Montag dann wieder zeitig in der Früh fahren. Mein Mann ist mit dem Studium nun fertig und macht im Moment nichts. Er hat Heimweh und möchte wieder nach Hause. Ich möchte aber nicht, dass er wieder zurückgeht, weil ich möchte, dass er zu mir kommt und wir eine Familie gründen. Diese Situation belastet mich deshalb sehr, weil ich auch Kinder haben möchte. Ich habe mir deshalb auch einen zweiten Job gesucht. Der ungarische Aufenthaltstitel ist nicht mehr gültig. Mein Ehemann ist aber immer noch in Ungarn aufhältig. Im Moment ist es sehr schwierig für meinen Mann in Ungarn. Bis zum Tod seiner Mutter wurde er von dieser finanziell unterstützt. Nun schicken auch seine Geschwister ein bisschen Geld. Wenn ich dort bin, kaufe ich Sachen für ihn.“ Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gab die Zeugin an: „Ich glaube, ich war zu Ostern dieses Jahres das letzte Mal in Ungarn. Die Wohnung befindet sich im
  5. Stock. Die Wohnung ist in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, das an der *** liegt, in der auch der Bus verkehrt. Er wohnt dort im
  6. Stock. Es handelt sich um ein altes Haus mit abgeblätterter grauer Farbe. Wenn man in das Haus hineinkommt, gibt es ein Stiegenhaus, das noch oben führt, Es gibt keinen Lift im Haus. Die Häuser entlang dieser Straße sind in geschlossener Bauweise gebaut. Ein Vordach gibt es dort nicht. Es gibt einen Mauervorsprung, wo man sich unterstellen kann.“ Über Vorhalt der Vertreterin der belangten Behörde, dass nach aktueller Einsichtnahme in Google-Earth es ein Charakteristikum der Gebäude in der *** sei, dass diese über ein sehr großes Vordach verfügen, das sogar einige Meter lang ist, gab die Zeugin an: „Ich kann nur das aussagen, woran ich mich erinnern kann und ich glaube nicht, dass es dort ein Vordach gibt. Ich bin am Abend des
  7. Dezember zum Schwager meines Ehemannes nach Budapest gefahren, und zwar nach meiner Arbeit.“ Unter Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  8. Dezember 2013, wonach die Zeugin bei der damaligen Befragung angegeben habe bzw. ihren nunmehrigen Ehemann lediglich als Bekannten bezeichnet habe, gab die Zeugin an: „Ich habe ihn niemals nur als Bekannten bezeichnet. Das ist nicht richtig. Es ist ein Fehler, dass ich im Jahr 2013 von der Polizei befragt worden wäre. Das war im Jahr
  9. Die richtigen Geschwister meines Ehemannes leben alle in Afrika. Der Bruder, den ich zuvor erwähnt habe, der in Innsbruck lebt, ist kein richtiger Bruder. Bei uns zu Hause nennen wir auch die weiteren Verwandten in entfernteren Verwandtschaftsgraden Brüder und Schwestern. Es handelt sich hier bei der Person in Innsbruck um einen Schwager. Ich kenne die Person in Innsbruck nicht. Ich habe nur einmal telefoniert. Den Namen weiß ich nicht. Mein Ehemann hat seinen Deutschkurs in Innsbruck mit dem zuvor genannten Schwager absolviert. Ich möchte mich insoweit korrigieren, als es sich nicht um einen richtigen Schwager, sondern um einen entfernten Verwandten handelt. Ich verstehe mich mit diesem Verwandten in Innsbruck nicht besonders gut und habe mich mit meinem Mann immer gestritten, wenn er mit ihm telefoniert hat und dieser gemeint hat, er soll zu ihm nach Innsbruck kommen. In Sankt Pölten hat mein Mann keinen Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses bekommen und es wäre zu aufwändig gewesen, von Sankt Pölten nach Wien zu fahren bzw. von Ungarn nach Wien zu fahren, für den Deutschkurs, und deshalb hat sich mein Mann entschieden, den Deutschkurs mit seinem Verwandten in Innsbruck zu absolvieren. Mein Ehemann wollte schon immer, dass ich seine Geschwister in Afrika kennenlerne, doch habe ich das bisher nicht gewollt, weil die Anreise in das Dorf dorthin so beschwerlich ist. Ich habe noch zwei Brüder und zwei Schwestern, die denselben Vater und dieselbe Mutter haben. Mein Vater hat noch eine zweite Frau, von der er vier Kinder hat. Er hat insgesamt acht Kinder. Wir wurden allerdings nicht gemeinsam großgezogen. Zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt. Mein Ehemann kennt einen Bruder von mir, der wohnt in Irland. Er hat ihn einmal bei mir in meiner Wohnung getroffen. Meinen anderen Bruder kennt er nicht. Den wollte er einmal in Afrika treffen, wozu es allerdings nicht gekommen ist. Wir haben uns bisher nicht um unsere jeweiligen Verwandten gekümmert und sind unter uns geblieben. Das wollen wir jedoch nunmehr vermehrt tun. Mein Ehemann hat keine Tattoos oder besondere Merkmale. Er hat nur einen kleinen vernarbten Schnitt unter der Achselhöhle. Im Dezember 2015 bin ich am
  10. Dezember wieder nach Afrika geflogen und war dort bis
  11. Jänner. Ich konnte nicht auf meinen Mann warten, weil ich meinen Urlaub konsumieren musste. Mein Mann musste immer auf Geld warten, damit er die Reise nach Afrika antreten konnte. Ich habe mich in *** aufgehalten, mein Mann hat dann letztendlich doch Geld bekommen und ist nach Lagos geflogen. Wir haben uns dort nicht gesehen. Er hat mich auch erst sehr spät davon informiert, dass er nun doch nach Nigeria reisen könne.“ Unter Vorhalt der Kopien des Reisepasses des Ehegatten gab die Zeugin an: „Ich bleibe dabei, dass mein Ehemann im Jänner 2016 nach Nigeria gereist ist. Warum mein Mann noch an der Adresse *** in *** mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, weiß ich nicht. Die Wohnung ist schon verkauft und es wohnt dort niemand mehr. Ich zahle nur für meine Wohnung an der ***.“ Über Vorhalt des GSVG-Werkvertrages gab die Zeugin an: „Mein Deutsch ist nicht so gut, dass ich verstanden hätte aufgrund des Vertrages, dass es bestimmte Zustelltage gibt. Er, damit meine ich den Chef, hat mir lediglich gesagt, was zu tun ist und wann es zu tun ist. Mein Chef hat mir gesagt, dass aufgrund meines Vertrages ich keinen Anspruch auf freie Tage bzw. öffentliche Feiertage habe und jeden Tag ausliefern müsste. Ich möchte diese Arbeit bei MZ so lange machen, bis ich genug Geld zusammen habe, damit mein Mann nachkommen kann nach Österreich und ich schwanger werde. Dann habe ich einen Anspruch auf Karenzgeld. Ich möchte diese Arbeit auch weiter behalten, wenn mein Mann nach Österreich kommt, da wir Geld brauchen, um hier zu leben. Ich habe erst im Mai 2016 mit dieser Arbeit begonnen, weil ich zuvor keine Möglichkeit gehabt habe. Ich habe schon zuvor eine geringfügige Beschäftigung gehabt, die war allerdings nur für einen Monat. Ich hatte erst die Möglichkeit jetzt zu beginnen, weil erst jetzt ein neuer Zusteller gesucht wurde. Dies hat mir ein Bekannter vermittelt. Ich kommuniziere mit meinem Mann via Telefon. Das allerdings sehr selten, weil die Kosten fürs Telefonieren in Ungarn sehr hoch sind, anders als bei uns in Österreich. Wir können daher auch nicht über whatsapp kommunizieren. Telefonieren ist die beste Kommunikationsform. Ich habe meinem Mann bei unserem Kennenlernen nicht gesagt, dass ich einen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Als Frau muss man einem Mann beim Kennenlernen nicht gleich alles preisgeben. Ich habe ihn erst, als er mich von Ungarn aus angerufen hat und er schon in Ungarn aufhältig war, gesagt, dass ich einen Aufenthaltstitel in Österreich habe. Er hat zuvor schon gewusst, dass ich in Österreich lebe. Unsere Beziehung hat bereits im September 2010 begonnen, weil ich ihn sofort gemocht habe. Ich habe im Jahr 2013 den Entschluss gefasst, zu heiraten, weil ich angesichts meines Alters auch Kinder wollte. Ich habe mir eigentlich gedacht, dass ich zu diesem Zeitpunkt schon zwei Kinder haben werde. Was passiert, wenn mein Ehegatte keinen Aufenthaltstitel in Österreich bekommt, weiß Gott alleine.“ Auf die weitere Frage, ob sie verheiratet bleiben würde, gab die Zeugin an: „Ja, sie würde verheiratet bleiben, weil sie Kinder haben möchte. In meinem Kulturkreis ist es tabu, dass die Frau den Mann frägt, ob er heiraten möchte. Mein Mann hat mich gefragt, ob wir heiraten wollen und ich habe mich aufgrund meines Alters dann dazu entschlossen.“ Vom Beschwerdeführervertreter wurde zu Beginn der Verhandlung Farbkopien der Reispässe des Beschwerdeführers sowie von Frau PE dem erkennenden Gericht vorgelegt, welche zum Akt genommen wurden. Die Vertreterin der belangten Behörde hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde die Vorlage von Nachweisen über die Umschuldung der Kredite der Santander Bank beantragt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Vorlage dieser Nachweise binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Tage der Verhandlung zugesagt, ebenso wie die Vorlage einer Kopie des Reisepasses von Frau PE, welcher in seiner Gültigkeit dem heute in der Verhandlung vorgelegten vorangegangen ist. Auf eine weitere Durchführung bzw. Fortsetzung der Verhandlung wurde allseits verzichtet. Mit einem, wieder mit 19.04.2016 datierten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt und die darin benannten Urkunden vorgelegt: „
  12. In außen bezeichneter Verwaltungsgerichtssache erkläre ich durch meinen bevollmächtigen Rechtsvertreter nochmals schriftlich, dass gegen die von der zertifizierten Dolmetscherin Mag.a AZ in der Gebührennote vom 17.05.2016 verzeichneten Gebühren in der Höhe von € 188,-- für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 samt Übersetzungen kein Einwand erhoben wird.
  13. Im Sinn der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - Außenstelle Wiener Neustadt lege ich in der Beilage durch meinen bevollmächtigten Rechtsvertreter nachstehende Unterlagen in Kopie vor: - alter, außer Kraft getretener Reisepass meiner Gattin, PE, geb. ***, ausgestellt von der Bundesrepublik Nigeria vom 22.09.2010 (Laufzeit 21.09.2015) - Kontoaufstellung betreffend des Kreditkontos meiner Gattin, PE, bei der BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, ***, beginnend ab 12.11.2014 bis 31.12.2015, mit dem Vermerk des derzeit offenen Debetsaldos per 18.05.2016 mit € 18.379,
  14. Aus den Buchungen 12.11.2014 kann man entnehmen, dass meiner Gattin, PE, am 12.11.2014 von der BAWAG PSK ein Kredit von € 12.848,45 gewährt wurde, gleichzeitig mit diesem Zusammenhang der andere Kredit über € 2.657,69 bei der BAWAK PSK meiner Gattin auch auf dieses Kreditkonto umgebucht und dieses Kreditkonto damit belastet wurde, allerdings auch gleichzeitig für meine Gattin am 12.11.2014 der Kredit bei der Santaner Bank mit € 4.494,16 von der BAWAG PSK eingelöst wurde (siehe Zuzählung ***). Aus den Kontoauszügen können auch die derzeitig monatlichen Zahlungen meiner Gattin von € 248,54 entnommen werden. In diesem Sinne werden die ergänzenden Urkunden vorgelegt.
  15. Gleichzeitig wird ausdrücklich bekanntgegeben, dass ich nicht mehr unter der Zustelladresse: ***, ***, irgendwie erreichbar bin, diese Wohnung wurde geräumt, allerdings verabsäumt, mich polizeilich (als Nebenwohnsitz) abzumelden, was nunmehr veranlasst wird. Wenn ich nach Österreich komme und meine Gattin kurzfristig - als Tourist - besuche, halte ich mich unter der Anschrift meiner Gattin, ***, ***, auf. Mein derzeitiger Hauptwohnsitz ist in Budapest/ Ungarn. In Österreich, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsgerichtssache ist mein Zustellbevollmächtigter und Rechtsvertreter, Herr Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt, ***, ***.“ Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 15.06.2016 wurde dieser Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Beilagen der belangten Behörde mit der mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 28.06.2016 dazu wie folgt Stellung genommen: „Aus den übermittelten Kontoauszügen der BAWAG PSK, ***, Blatt 1 vom 31.12.2014, ist zwar die Umschuldung des damaligen Kreditkontos von Frau PE bei der Santander Consumer Bank GmbH mit der Kontonr.: *** ersichtlich, weist jedoch nicht nach, ob zum im KSV-Auszug vom 08.04.2016 eingetragenen Rahmenkredit bei der Santander Consumer Bank GmbH mit der Kontonr.: *** noch Verbindlichkeiten von Frau PE bestehen. Ein Umschuldung von auf diesem Konto gebuchten Verbindlichkeiten von Frau PE auf das Konto der BAWAG PSK, ***, weisen die vorgelegten Unterlagen nicht nach. Es ist daher bis dato unklar, ob Frau PE auch weiterhin bei der Santander Consumer Bank Verbindlichkeiten hat. Weiters sei angemerkt, dass Frau PE bis dato keine Gewerbeberechtigung für die selbständige Zeitungsausträgerin für MZ besitzt (laut GlSA-Auszug vom 23.06.2016) und aufgrund dieser Tätigkeit zur Sozialversicherung gemeldet ist (Nachschau im Abfrageportal des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger am 23.06.2016). Der Beschwerdeführer ist - trotz gegenteiliger Ankündigung durch den Rechtsvertreter mit letztem Schriftsatz - nach wie vor seit 26.02.2015 an der Adresse ***, *** als Nebenwohnsitz gemeldet, wobei die Ehegatte seit 07.12.2015 an der Adresse ***, *** gemeldet ist. Die Mitteilung im letzten Schriftsatz des Rechtvertreters, welche nahe legt, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin weiterhin in Österreich besucht, und die Aussage der Ehegattin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016, dass ihr Ehegatte in Ungarn (und somit nach Ansicht der Behörde auch in Österreich) nicht legal aufhältig ist, da er über keinen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügte, wurde am 23.06.2016 der LPD NÖ, Fremdenpolizei, zur Kenntnis gebracht.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr EI, geb. ***, ist nigerianischer Staatsbürger und hat am
  16. Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer, Herr EI, geb. ***, ist nigerianischer Staatsbürger und hat am 18. Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Am 12.06.2014 konnte dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer lebt seit 2012 in Ungarn und war bis ins Jahr 2015 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels „Studierender“. Er lebt trotz des mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltstitels immer noch in Ungarn. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und wird finanziell von seinen Geschwistern und seiner Ehefrau unterstützt. Beabsichtigt ist die Familienzusammenführung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau PE, geboren ***, welche ebenfalls nigerianische Staatsbürgerin ist. Frau PE ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“. Der Beschwerdeführer hat Frau PE am 06.12.2013 in ***, Ungarn geheiratet. Der Beschwerdeführer und Frau PE haben sich seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn im Jahr 2012 wechselseitig besucht, wobei die Anzahl und Dauer der Besuche nicht festgestellt werden kann. Nachgewiesen werden können Besuche des Beschwerdeführers in Österreich am 30.05.2014 (Aufenthalt bis längstens 02.06.2014), am 15.07.2014 (Aufenthalt bis längstens 18.07.2014), am 25.06.2014 (Aufenthalt bis längstens 28.06.2014), am 31.08.2013 (Aufenthalt bis längstens 03.09.2013), am 21.09.2013(Aufenthalt bis längstens 21.09.2013). Ansonsten halten der Beschwerdeführer und Frau PE ausschließlich telefonischen Kontakt, welcher aber nur überaus selten stattfindet. Frau PE wohnt seit 07.12.2015 in ***, ***. Der Mietvertrag betreffend diese Wohnung, mit einer Wohnnutzfläche von 40,57m², welche aus einem Zimmer, Kochnische, Duschbad mit WC und Balkon besteht, ist mit 14.02.2017 befristet. Frau PE pflegt in Österreich soziale Kontakte nur zu den Mitgliedern ihrer Kirche. Die Miete beträgt 345,- Euro. Für Strom und Heizung bezahlt Frau PE im Quartal 150,- Euro, also umgerechnet pro Monat 37,50 Euro. Frau PE hat folgende Kredite aufgenommen: ● Rahmenkredit vom 11.06.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 2.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 17.12.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 12.11.2014, KontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. über Euro 20.000,-, Laufzeit 120 Monate mit einer Rate von Euro 251,- ● Abstattungskredit vom 05.02.2016, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 711,-, Laufzeit 36 Monate Der Kredit KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,- wurde auf das KreditkontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K umgeschuldet. Für den Kredit zur Kontonummer *** bei der BAWAG P.S.K werden monatliche Ratenzahlungen von Frau PE in der Höhe von Euro 248,54 geleistet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 09.07.2011 laufend bei der SK Gesellschaft m.b.H., ***, *** beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung in den Monaten Jänner bis September 2014, im gesamten Jahr 2015 und in den Monaten Jänner bis März 2016 durchschnittlich 1.590,68 Euro im Monat netto verdient. Beweiswürdigend wird zum festgestellten Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Unbestritten sind die Feststellungen betreffend die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, jene zur gegenständlichen Antragsstellung, dass der Beschwerdeführer seit 2012 bis dato in Ungarn lebt und bis ins Jahr 2015 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels „Studierender“ war. Ebenfalls unbestritten sind die persönlichen Daten der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass diese im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist und am 06.12.2013 den Beschwerdeführer in ***, Ungarn geheiratet hat. Dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr für Ungarn verfügt und arbeitslos ist, ist der Aussage der Zeugin zu entnehmen. „Mein Mann ist mit dem Studium nun fertig und macht im Moment nichts. … … Der ungarische Aufenthaltstitel ist nicht mehr gültig. Mein Ehemann ist aber immer noch in Ungarn aufhältig. Im Moment ist es sehr schwierig für meinen Mann in Ungarn. Bis zum Tod seiner Mutter wurde er von dieser finanziell unterstützt. Nun schicken auch seine Geschwister ein bisschen Geld. Wenn ich dort bin, kaufe ich Sachen für ihn. …“ Dass sich der Beschwerdeführer und Frau PE seit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn wechselseitig besucht haben, ist unbestritten. Nicht glaubwürdig ist die Aussage der Zeugin, wonach der Beschwerdeführer fast wöchentlich in Österreich zu Besuch war. Einerseits ist den im Akt der belangten Behörde einliegenden und vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landeshauptmann vorgelegten Zugtickets zu entnehmen, dass diese für 30.05.2014 bis 02.06.2014, 15.07.2014 bis 18.07.2014, 25.06.2014 bis 28.06.2014, 31.08.2013 bis 03.09.2013 und für 21.09.2013 bis 21.09.2013 für die Fahrt von Budapest nach Wien und retour gültig waren. Andererseits wurden darüber hinausgehende Fahrten nicht nachgewiesen und erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass bei derart häufigen Besuchen keine persönlichen Gegenstände, außer zwei Anzügen, insbesondere keine Toiletteartikel des Beschwerdeführers in der Wohnung von Frau PE gefunden werden konnten, wie aus dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 05.12.2013, Zl. 1030245, hervorgeht. Damals hat die Zeugin auch angegeben, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich nach *** komme, so das nächste Mal kurz vor Weihnachten. Laut Polizeibericht der LPD NÖ vom 01.04.2015, GZ: B6/5695/2015-Kra, welcher ebenfalls im Akt der belangte Behörde einliegt, hat am 07.02.2015 eine Überprüfung an der damaligen Wohnadresse von Frau PE stattgefunden, wobei diese angegeben hat, dass sie alleine für den Unterhalt aufkomme, die Reise nach Ungarn sehr teuer sei und der Beschwerdeführer vielleicht einmal im Monat nach *** komme und das auch nicht immer. Diese Angaben stehen im Widerspruch zur Aussage, dass der Beschwerdeführer wöchentlich in Österreich gewesen sei und ist diesen eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen, da die Zeugin damals keine Möglichkeit hatte, sich auf ihre Aussage vorzubereiten. Dass die Zeugin selbst öfter nach *** gefahren ist, erscheint auch nicht glaubwürdig, da die Zeugin behauptet hat, dass es von Budapest nach *** nicht so weit ist und die Fahrzeit nur eine Stunde betrage. Die Entfernung beträgt jedoch ca. 230 km und die Fahrzeit laut ÖBB Fahrplanauskunft 2,5 Stunden. Wenn man diese Strecke regelmäßig fährt, sollte einem nach der allgemeinen Lebenserfahrung dieser Unterschied jedenfalls auffallen. Dass der Beschwerdeführer und Frau PE wenn überhaupt nur telefonischen Kontakt haben, ist der Aussage der Zeugin zu entnehmen, die diesbezüglich glaubhaft ist, als auch im Polizeibericht der LPD NÖ vom 01.04.2015, GZ: B6/5695/2015-Kra festgehalten wurde, dass die Zeugin angegeben habe, dass auf Grund der hohen Telefon- und Internetkosten diese technischen Hilfsmittel nicht genutzt würden. Dies hat die Zeugin auch bei Ihrer Beschuldigteneinvernahme am 09.02.2015 bei der LPD NÖ angegeben. Unbestritten ist, dass Frau PE seit 07.12.2015 in ***, *** wohnt. Dass der Mietvertrag betreffend diese Wohnung, mit einer Wohnnutzfläche von 40,57m², welche aus einem Zimmer, Kochnische, Duschbad mit WC und Balkon besteht, mit 14.02.2017 befristet ist, ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen, ebenso wie die Höhe der Miete von 345,- Euro. Die Feststellungen hinsichtlich der Kosten für Strom und Heizung ergeben sich aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Aus der vom Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 19.04.2016 übermittelten Auskunft des KSV 1870 vom 08.04.2016 ergeben sich die Feststellungen über die von Frau PE aufgenommenen Kredite: ● Rahmenkredit vom 11.06.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 2.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 17.12.2013, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,-, Laufzeit 60 Monate ● Abstattungskredit vom 12.11.2014, KontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. über Euro 20.000,-, Laufzeit 120 Monate mit einer Rate von Euro 251,- ● Abstattungskredit vom 05.02.2016, KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 711,-, Laufzeit 36 Monate Dass der Kredit KontoNr. *** bei der Santander Consumer Bank GmbH über Euro 5.000,- umgeschuldet wurde auf das KreditkontoNr. *** bei der BAWAG P.S.K. ergibt sich aus der mit Urkundenvorlage des Beschwerdeführers, datiert ebenfalls mit 19.04.2016, übermittelten Kreditkontoaufstellung. Weitere Umschuldungen sind dieser Aufstellung jedoch nicht zu entnehmen und wurden diesbezüglich auch keine weiteren Beweise vorgelegt. Für den Kredit zur Kontonummer *** bei der BAWAG P.S.K werden monatliche Ratenzahlungen von Frau PE in der Höhe von Euro 248,54 geleistet. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 09.07.2011 laufend bei der SK Gesellschaft m.b.H., ***, *** beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung in den Monaten Jänner bis September 2014, im Jahr 2015 und in den Monaten Jänner bis März 2016 durchschnittlich 1.590,68 Euro im Monat netto verdient hat, ist einerseits unbestritten und ergibt sich andererseits aus den im Verfahren vor dem Landeshauptmann von NÖ und dem vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Gehaltsnachweisen (Lohnzettel). Ein Einkommen aus der von der Zeugin angegebenen Tätigkeit als Zeitungszustellerin wurde nicht nachgewiesen. Einerseits hat eine GISA-Abfrage vom 11.08.2016 durch das erkennende Gericht ergeben, dass die Zeugin keinen Gewerbeschein dafür gelöst hat und andererseits ist laut Versicherungsdatenauszug auch keine Anmeldung der Zeugin zur Sozialversicherung betreffend diese Beschäftigung erfolgt. Die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.07.2015 behauptete geringfügige Beschäftigung seiner Ehefrau dauerte nur von 10.07.2015 bis 16.08.2015. Ob und in welcher Höhe aus dieser Beschäftigung ein Gehalt erzielt wurde, konnte nicht nachgewiesen werden Andere Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit wurden weder behauptet noch nachgewiesen. Dass Frau PE soziale Kontakte in Österreich nur zu den Mitgliedern ihrer Kirche pflegt, ist ihrer eigenen Aussage zu entnehmen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestimmt: „Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.“Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt.“ § 46 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 46, Absatz eins, NAG bestimmt: „Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG bestimmen:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG bestimmen: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“

§ 11Abs.

1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt. § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 NAG bestimmen:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. § 30 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 30, Absatz eins, NAG bestimmt: „Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“„Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“ Das LVwG NÖ hat erwogen wie folgt: Eine „Aufenthaltsehe“ im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er jedoch in diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten i.S. des Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Eine „Aufenthaltsehe“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er jedoch in diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten i.S. des Artikel 8, EMRK führt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633).Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0633). Der Begriff des in Art. 8 MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammen leben (Hinweis E vom

  1. November 2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 MRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind (Hinweis Grabenwarter, EMRK4, 204 mwN). (VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635).Der Begriff des in Artikel 8, MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ehepartner tatsächlich zusammen leben (Hinweis E vom
  2. November 2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Artikel 8, MRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind (Hinweis Grabenwarter, EMRK4, 204 mwN). (VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit Frau PE nur zu dem Zweck geschlossen hat, den beantragten Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Zeugin in der Verhandlung glaubhaft dargestellt hat, dass sie den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 bei einer Hochzeit in Nigeria kennengelernt, im Zuge eines Urlaubes im Jahr 2011 wiedergesehen und ab seines Aufenthalts in Ungarn im Jahr 2012 wieder Kontakt gehabt habe. Dass es wechselseitige Besuche gab, wurde auch durch die im Akt der belangten Behörde befindlichen Zugtickets nachgewiesen. Auf Grund seines überwiegenden Aufenthaltes in Ungarn ist auch nachvollziehbar, dass keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung der Ehegattin vorgefunden wurden. Dass die Ehegattin die bei der Hochzeit Anwesenden, wenn überhaupt, nur peripher kannte, ist ungewöhnlich, aber noch kein hinreichender Nachweis auf eine Aufenthaltsehe. Dass Frau PE ihren Ehemann gegenüber der Polizei als „Bekannten“ bezeichnet haben soll, kann mit den mangelhaften Deutschkenntnissen von Frau PE erklärt werden. Ein Dolmetscher war bei der damaligen Befragung nicht anwesend. Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Ermittlungsverfahren, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,

§ 190Z 2 St

PO eingestellt da die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten das Ermittlungsverfahren, Zahl 30 BAZ 236/15p-1,

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt da die Tathandlung nicht mit der zur Führung eines Strafverfahrens erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 i.V.m. Abs. 5 hat das erkennende Gericht erwogen wie folgt:Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, hat das erkennende Gericht erwogen wie folgt: Frau PE ist Zusammenführende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 NAG.Frau PE ist Zusammenführende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Zusammenführenden entscheidend, da der Beschwerdeführer selbst keine Einkommen oder Vermögen behauptet oder nachgewiesen hat. Der für die Beurteilung nach § 11 Abs. 5 NAG maßgebliche Richtsatz für das Jahr 2016

§ 293Abs.

1 lit. a sub.lit. aa ASVG beträgt 1.323,58 Euro. Der für die Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG maßgebliche Richtsatz für das Jahr 2016

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub.lit. aa ASVG beträgt 1.323,58 Euro. Diesem Richtsatz sind als regelmäßige Belastungen die Miete in der Höhe von 345,- Euro, die Kosten für Strom/Heizung für umgerechnet monatlich 37,50 Euro und Kreditraten in der Höhe von 248,54 Euro und 19,75 Euro hinzuzurechnen. Der zuletzt genannte Betrag ergibt sich aus der Kreditsumme von 711,- Euro und einer Laufzeit von 36 Monaten laut Auskunft des KSV 1870, wobei anzumerken ist, dass die dabei anfallenden Zinsen mangels beigebrachter Nachweise nicht berücksichtigt werden konnte. Von dieser Summe ist der Wert der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG in der Höhe von 282,06 Euro abzuziehen.Von dieser Summe ist der Wert der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von 282,06 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 1.692,31 Euro. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ein durchschnittliches Einkommen von 1.590,68 Euro. Das Einkommen der Zusammenführenden liegt somit unterhalb des zu erreichenden Richtsatzes, wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass die Umschuldung eines Kredites, wie oben dargestellt, nicht nachgewiesen wurde und somit die regelmäßigen Belastungen daraus nicht in obige Berechnung einfließen konnten, ebenso wie die Zinsbelastung aus dem Kredit in Höhe von € 711,--. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus initiativ alles, insbesondere im Zusammenhang mit dem erzielbaren Einkommen, vorzubringen und nachzuweisen hat, dass seine Rechtsposition untermauert. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0113). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Einkommensänderung der Ehegattin des Beschwerdeführers anzeigen und ein Einkommen in Höhe des erforderlichen Richtsatzes für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels erzielbar erscheinen lassen würde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der VfGH in seinem Beschluss vom 13.10.2007, B1462/06, ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen §11 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 5 NAG hinsichtlich des Verbots einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden bestehen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der VfGH in seinem Beschluss vom 13.10.2007, B1462/06, ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen §11 Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG hinsichtlich des Verbots einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden bestehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG (und nicht wie bisher an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum

§291aEO knüpft (vgl Vw

GH 30.01.07, 2006/18/0448).Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des §293 ASVG (und nicht wie bisher an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum

§291aEO knüpft vergleiche Vw

GH 30.01.07, 2006/18/0448). Im Hinblick auf die Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG ist zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde und im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, warum trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, geboten wäre.Im Hinblick auf die Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde und im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, warum trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, geboten wäre. Vorgebracht wurde lediglich, dass es Art 8 EMRK und Art. 7 GRC widerspreche, wenn die Anwendung des Richtsatzes

§ 293

ASVG nicht nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stattfinde.Vorgebracht wurde lediglich, dass es Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC widerspreche, wenn die Anwendung des Richtsatzes

Paragraph 293, ASVG nicht nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen stattfinde. Einzig die familiäre Bindung durch die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau PE wurde als Grund für die Voraussetzung einer Interessensabwägung genannt. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK wäre daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028)Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK wäre daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028) Jedoch ist auch nach dem Prüfungskatalog des § 11 Abs. 3 NAG kein Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben, der die Erteilung des Aufenthaltstitels geboten erscheinen ließe.Jedoch ist auch nach dem Prüfungskatalog des Paragraph 11, Absatz 3, NAG kein Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben, der die Erteilung des Aufenthaltstitels geboten erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer hat sich erst seit 2012 unregelmäßig und immer nur für kurze Zeit in Österreich aufgehalten. Ein tatsächliches Familienleben besteht nur sehr eingeschränkt durch wechselseitige Besuche. Fernmündlicher Kontakt besteht kaum. Andere Formen der Kommunikation wie durch SMS, E-Mail oder Brief finden gar nicht statt. Seit der ungarische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ungültig wurde, ist das tatsächliche Familienleben noch reduzierter. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben. Die Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatstaat ist sehr ausgeprägt, da seine Familie noch dort lebt und er selbst nach Aussage seiner Ehefrau dorthin wieder zurück möchte. („Mein Mann ist mit dem Studium nun fertig und macht im Moment nichts. Er hat Heimweh und möchte wieder nach Hause. Ich möchte aber nicht, dass er wieder zurückgeht, weil ich möchte, dass er zu mir kommt und wir eine Familie gründen. Diese Situation belastet mich deshalb sehr, weil ich auch Kinder haben möchte.“ Im Zeitpunkt der Eheschließung musste den Beteiligten bewusst sein, dass der gemeinsame Aufenthalt in Österreich sehr ungewiss ist. Auch wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt, ist keine Grund ersichtlich, warum das gemeinsame Eheleben nicht in Nigeria weitergeführt werden könnte, lebt doch auch der Großteil der Familie von Frau PE noch in Nigeria. (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0352) Nach ihrer eigenen Aussage hat sie selbst kaum soziale Kontakte in Österreich, außer zu ihrer Kirche, und pflegt sie keine Freundschaften. Dass die Ankerperson in Österreich mehr verdienen kann als im Heimatland, kommt keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers notwendig. Mit hg. Beschluss vom 07.06.2016 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 188,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers notwendig. Mit hg. Beschluss vom 07.06.2016 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 188,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse der Höchstgerichte verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.624.001.2015

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