RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1177/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des FL, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- März 2015, Zl. MES2-V-15 1620/5, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung in die Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i, 7k und 7m AVRAG verbunden.Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung in die Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, 7 k und 7 m AVRAG verbunden. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers, der IU Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Arbeitnehmerin LH, geb. am ***, beschäftigt hat, ohne ihr vom
- Juni 2014 bis
- Juli 2014 den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben, wegen Übertretung des § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) idF. BGBl. I Nr. 71/2013 i.V.m. dem Kollektivvertrag für Handwerk und Gewerbe gemäß derselben Gesetzesbestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt und gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 100,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer deswegen, weil er es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Arbeitgebers, der IU Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Arbeitnehmerin LH, geb. am ***, beschäftigt hat, ohne ihr vom
- Juni 2014 bis
- Juli 2014 den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben, wegen Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Handwerk und Gewerbe gemäß derselben Gesetzesbestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von € 100,-- vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge dem Geschäftsführer die Auszahlung des Lohns an die Dienstnehmerin infolge einer Zahlungsstockung der Firma nicht möglich gewesen sei, die Dienstnehmerin jedoch korrekt eingestuft gewesen sei, im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers ungeachtet der korrekten Einstufung die Nichtzahlung des sich daraus ergebenden Grundlohns strafbar sei. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, sie gehe von einem Monatseinkommen von ca. € 2.000,-- sowie vom Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwernisgründen aus.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, es stelle keine Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG dar, wenn die Dienstnehmerin korrekt eingestuft worden sei, das Unternehmen jedoch aufgrund einer Zahlungsstockung nicht in der Lage sei, den Lohn zur Auszahlung zu bringen.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsstrafverfahren vor, es stelle keine Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG dar, wenn die Dienstnehmerin korrekt eingestuft worden sei, das Unternehmen jedoch aufgrund einer Zahlungsstockung nicht in der Lage sei, den Lohn zur Auszahlung zu bringen. Über das Unternehmen sei zwischenzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden. Das diese Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- November 2015, LVwG-S-1177/001-2015, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0007-5, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass einerseits die subjektive Tatseite und andererseits die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht geprüft worden seien.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch Einsicht genommen. Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer über Aufforderung zu den Voraussetzungen des § 7i Abs. 4 AVRAG unter Vorlage diverser Urkunden zu den erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin vor, dass aufgrund deren Insolvenzsituation keine Angaben zu tatsächlichen Zahlungen an die Arbeitnehmerin gemacht werden können.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch Einsicht genommen. Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beschwerdeführer über Aufforderung zu den Voraussetzungen des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG unter Vorlage diverser Urkunden zu den erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin vor, dass aufgrund deren Insolvenzsituation keine Angaben zu tatsächlichen Zahlungen an die Arbeitnehmerin gemacht werden können.
- Feststellungen: Die IU Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, *** hat der seit
- September 2012 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin LH, geb. am ***, zumindest vom
- Juni 2014 bis
- Juli 2014 den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien aufgrund von Zahlungsstockungen nicht geleistet. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten Austritt der Arbeitnehmerin mit Wirkung vom
- Juli
- Der genannten Arbeitnehmerin wurden gegenüber der genannten Arbeitgeberin mit rechtskräftigem Anerkenntnisurteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom
- Oktober 2014, 25 CGA 51/14x, nach Anerkenntnis durch den Beschwerdeführer € 7.753,05 samt Zinsen zugesprochen. Der Arbeitnehmerin wurde dazu am
- November 2014 die Fahrnisexekution gegen die Arbeitgeberin bewilligt und auf dieser Grundlage am
- März 2015 eine Versteigerung zugunsten der Arbeitnehmerin sowie 9 weiterer betreibender Gläubiger durchgeführt. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum sowie bis
- März 2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Mit Beschluss der Landesgerichts St. Pölten vom
- März 2015, 14 S 47/15 z wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft seither aufgelöst. Mit Wirkung vom
- März 2015 wurde ein Masseverwalter bestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin über ein wirksames Kontrollsystem verfügt, das der Sicherung der Leistung der Grundlöhne von beschäftigten Arbeitnehmern dient.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie auf dem aktuellen Auszug des Firmenbuchs der Arbeitgeberin zu FN ***. Vor dem Hintergrund des Anerkenntnisurteils, der festgestellten Exekutionsschritte gegen die Arbeitgeberin sowie deren unmittelbar anschließender Insolvenz erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem zufolge die Unterentlohnung schon zum angelasteten Tatzeitpunkt allein auf die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin zurückzuführen war, glaubwürdig. Das Bestehen eines Kontrollsystems zur Vorbeugung der angelasteten Art von Übertretungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
- Rechtslage: § 7i Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 lauteten:Paragraph 7 i, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, lauteten: „Strafbestimmungen § 7i.
(1)….Paragraph 7 i,
(1)….
(2)….
(3)Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(4)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist § 21 Abs. 1 VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.“
(4)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.“
- Erwägungen: Aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH ist im fortgesetzten Verfahren (nur noch) die subjektive Tatseite zu beurteilen. Im Lichte der Feststellungen ist das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem zufolge er aufgrund der Zahlungsstockung überhaupt kein Verschulden zu vertreten habe, ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberin trotz der ihr bekannten Zahlungsstockung und der damit vorhersehbaren Unfähigkeit zur Leistung des Grundlohns das Dienstverhältnis samt der gegenseitigen Leistungspflichten bis zum berechtigten Austritt der Arbeitnehmerin aufrecht ließ. Diese Vorgehensweise erweist sich im Zusammenhang mit der Nichtfeststellbarkeit eines Kontrollsystems zur Vermeidung von Lohnzahlungsengpässen als fahrlässig.
- Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe: Der Rechtsprechung zufolge kommt als Rechtsgrundlage für ein Absehen von der Strafe nur § 7i Abs. 4 AVRAG in Betracht, da dieser der allgemeinen Norm des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG derogiert hat (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083). Wie der VwGH im ersten Rechtsgang festgestellt hat, wurde der Arbeitgeberin im Verwaltungsstrafverfahren keine Frist gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG zur Leistung des Grundlohns eingeräumt. Dem vorgelegten Akt zufolge hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gegenüber erstmals mit Äußerung vom
- Februar 2015 die vorgehaltene Unterentlohnung mit einer unverschuldeten Zahlungsstockung begründet und somit erst knapp vier Wochen vor Konkurseröffnung ein Vorbringen zu einem eine Fristsetzung gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG indizierenden geringen Verschulden erstattet. Spätestens seit der Eröffnung des Konkurses war eine derartige Fristsetzung infolge Auflösung der Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Dass eine Nachzahlung der Unterentlohnung im Fall einer rechtzeitigen Fristsetzung gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und erscheint diese Möglichkeit aufgrund des erst am
- Jänner 2015 seitens der NÖ GKK erstatteten Strafanzeige im Lichte der Feststellungen zur schon deutlich davor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Dienstgeberin ausgeschlossen. Da die Nachzahlung des Grundlohns durch die Arbeitgeberin seit spätestens
- März 2015 unmöglich ist, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht vor.Der Rechtsprechung zufolge kommt als Rechtsgrundlage für ein Absehen von der Strafe nur Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Betracht, da dieser der allgemeinen Norm des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG derogiert hat (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083). Wie der VwGH im ersten Rechtsgang festgestellt hat, wurde der Arbeitgeberin im Verwaltungsstrafverfahren keine Frist gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG zur Leistung des Grundlohns eingeräumt. Dem vorgelegten Akt zufolge hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gegenüber erstmals mit Äußerung vom
- Februar 2015 die vorgehaltene Unterentlohnung mit einer unverschuldeten Zahlungsstockung begründet und somit erst knapp vier Wochen vor Konkurseröffnung ein Vorbringen zu einem eine Fristsetzung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG indizierenden geringen Verschulden erstattet. Spätestens seit der Eröffnung des Konkurses war eine derartige Fristsetzung infolge Auflösung der Arbeitgeberin nicht mehr möglich. Dass eine Nachzahlung der Unterentlohnung im Fall einer rechtzeitigen Fristsetzung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und erscheint diese Möglichkeit aufgrund des erst am
- Jänner 2015 seitens der NÖ GKK erstatteten Strafanzeige im Lichte der Feststellungen zur schon deutlich davor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Dienstgeberin ausgeschlossen. Da die Nachzahlung des Grundlohns durch die Arbeitgeberin seit spätestens
- März 2015 unmöglich ist, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht vor. Zum Verhältnis der Erschwerungsgründe zu den Milderungsgründen: Wenngleich dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit anzulasten ist, steht doch fest, dass einerseits nur eine Arbeitnehmerin betroffen ist und andererseits die Nichtleistung des Grundlohns nicht Folge einer verpönten Vereinbarung, sondern einer Zahlungsstockung war. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde überwiegen somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, weswegen gemäß § 20 VStG vorzugehen war.Wenngleich dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit anzulasten ist, steht doch fest, dass einerseits nur eine Arbeitnehmerin betroffen ist und andererseits die Nichtleistung des Grundlohns nicht Folge einer verpönten Vereinbarung, sondern einer Zahlungsstockung war. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde überwiegen somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, weswegen gemäß Paragraph 20, VStG vorzugehen war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1177.003.2015