GVG) wird der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- auf € 500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der nur gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 1.000,-- auf € 500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird., 2. Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren
G verringert sich dementsprechend von € 100,-- auf € 50,--. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren dem Beschwerdeführer
GVG nicht aufzuerlegen.Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 64, Absatz 2, VStG verringert sich dementsprechend von € 100,-- auf € 50,--. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 17.11.2015 bis 30.11.2015 Ort: Firmensitz und Beschäftigungsort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma MC GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Name und Geburtsdatum des Ausländers: OK, geb. ***, Staatsangehörigkeit: UKRAINESie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma MC GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt., Name und Geburtsdatum des Ausländers: OK, geb. ***, Staatsangehörigkeit: UKRAINE Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,00 33 Stunden § 28 Abs.1 Z.1 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes damit, dass der Beschuldigte den ihm angelasteten Tatbestand verwirklicht habe und es ihm im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen wäre, seine Schuldlosigkeit an der gesetzten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Die Behörde habe deshalb aus dem Grunde des Nichtvorliegens von einschlägigen Vormerkungen, des kurzen Beschäftigungszeitraumes und des abgelegten Geständnisses mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen finden können.Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes damit, dass der Beschuldigte den ihm angelasteten Tatbestand verwirklicht habe und es ihm im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen wäre, seine Schuldlosigkeit an der gesetzten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Die Behörde habe deshalb aus dem Grunde des Nichtvorliegens von einschlägigen Vormerkungen, des kurzen Beschäftigungszeitraumes und des abgelegten Geständnisses mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen finden können. Die vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der in der Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt wird außer Streit gestellt und darauf hingewiesen, es sei ein Fehler gewesen – für welchen der Beschwerdeführer natürlich als organschaftlicher Vertreter selbstverständlich einzustehen habe – dass für die genannte Frau OK zwar eine entsprechende Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgt, jedoch keine nähere Überprüfung dahingehend erfolgt wäre, ob auch die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beachtet werden. Ebenso sei auf die Tatsache zu verweisen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers bisher laufend Personen beschäftigt worden seien, wobei es keinerlei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben hätte. Ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer Arbeitsüberlastung sei es gegenständlichenfalls betreffend der Anstellung von Frau OK zu der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gekommen. Allerdings handle es sich bei diesem Verstoß im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz um einen solchen der auf einem Grad eines geringen Verschuldens beruhe, sodass die belangte Behörde mit dem Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG das Auslangen hätte finden können und der Ausspruch einer Ermahnung auch ausgereicht hätte um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer verwaltungsstrafrechtlich relevanter Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auch im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sei klarzustellen, dass aufgrund eines im geringsten Ausmaß bestehenden Verschuldens die Verhängung einer Geldstrafe nicht notwendig sei um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In diesem Sinne werde ausdrücklich die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 6 Verwaltungsstrafgesetz beantragt.Die vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der in der Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt wird außer Streit gestellt und darauf hingewiesen, es sei ein Fehler gewesen – für welchen der Beschwerdeführer natürlich als organschaftlicher Vertreter selbstverständlich einzustehen habe – dass für die genannte Frau OK zwar eine entsprechende Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgt, jedoch keine nähere Überprüfung dahingehend erfolgt wäre, ob auch die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beachtet werden. Ebenso sei auf die Tatsache zu verweisen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers bisher laufend Personen beschäftigt worden seien, wobei es keinerlei Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben hätte. Ausschließlich aufgrund des Vorliegens einer Arbeitsüberlastung sei es gegenständlichenfalls betreffend der Anstellung von Frau OK zu der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gekommen. Allerdings handle es sich bei diesem Verstoß im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz um einen solchen der auf einem Grad eines geringen Verschuldens beruhe, sodass die belangte Behörde mit dem Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG das Auslangen hätte finden können und der Ausspruch einer Ermahnung auch ausgereicht hätte um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer verwaltungsstrafrechtlich relevanter Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auch im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft sei klarzustellen, dass aufgrund eines im geringsten Ausmaß bestehenden Verschuldens die Verhängung einer Geldstrafe nicht notwendig sei um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In diesem Sinne werde ausdrücklich die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, Verwaltungsstrafgesetz beantragt. In eventu wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, dies aufgrund des dargestellten Verschuldensgrades, im Sinne des § 20 VStG eine außerordentliche Strafmilderung vorzunehmen. Gegenständlichenfalls seien jedenfalls die Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe als beträchtlich überwiegend anzusehen, zumal es überhaupt keine Erschwerungsgründe gebe. Bereits aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Milderungsgründe sei deshalb von einem Überwiegen derselben auszugehen und unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe von € 1.000,-- auf € 500,-- zu reduzieren. Auch wenn das Verwaltungsstrafgesetz im § 20 den Begriff „kann“ ausführe, handle es sich hiebei um kein reines Ermessen der Behörde, sondern um ein gesetzlich vorgesehenes Ermessen, welches die Behörde bei Vorliegen des Überwiegens der Milderungsgründe verpflichte, von diesem Ermessen auch Gebrauch zu machen.In eventu wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, dies aufgrund des dargestellten Verschuldensgrades, im Sinne des Paragraph 20, VStG eine außerordentliche Strafmilderung vorzunehmen. Gegenständlichenfalls seien jedenfalls die Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe als beträchtlich überwiegend anzusehen, zumal es überhaupt keine Erschwerungsgründe gebe. Bereits aufgrund der von der belangten Behörde festgestellten Milderungsgründe sei deshalb von einem Überwiegen derselben auszugehen und unter Anwendung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe von € 1.000,-- auf € 500,-- zu reduzieren. Auch wenn das Verwaltungsstrafgesetz im Paragraph 20, den Begriff „kann“ ausführe, handle es sich hiebei um kein reines Ermessen der Behörde, sondern um ein gesetzlich vorgesehenes Ermessen, welches die Behörde bei Vorliegen des Überwiegens der Milderungsgründe verpflichte, von diesem Ermessen auch Gebrauch zu machen. Ebenso sei die verhängte Strafe unter Zugrundlegung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht als schuldangemessen anzusehen, zumal er nur ein Einkommen von € 1.500,-- monatlich habe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes sei die verhängte Strafe geeignet sowohl dem Beschwerdeführer selbst aus auch seinem Kind den notwendigen Unterhalt zu begrenzen bzw. massiv zu beeinträchtigen. Bei entsprechender Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre auch unter diesem Gesichtspunkt insbesondere im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte zu reduzieren gewesen.Ebenso sei die verhängte Strafe unter Zugrundlegung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht als schuldangemessen anzusehen, zumal er nur ein Einkommen von € 1.500,-- monatlich habe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Unter Zugrundelegung dieses Umstandes sei die verhängte Strafe geeignet sowohl dem Beschwerdeführer selbst aus auch seinem Kind den notwendigen Unterhalt zu begrenzen bzw. massiv zu beeinträchtigen. Bei entsprechender Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre auch unter diesem Gesichtspunkt insbesondere im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 20, VStG die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte zu reduzieren gewesen. Aus den dargestellten Gründen wurde beantragt, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels die verhängte Geldstrafe ersatzlos zu beheben und im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 6 VStG eine Ermahnung auszusprechen, bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf die Hälfte zu reduzieren.Aus den dargestellten Gründen wurde beantragt, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels die verhängte Geldstrafe ersatzlos zu beheben und im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG eine Ermahnung auszusprechen, bzw. in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auf die Hälfte zu reduzieren. Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an die im Verfahren zuständige Amtspartei, Finanzpolizei Team ***, wurde eine Stellungnahme zu den Rechtsmittelausführungen abgegeben, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Übertretung in keinerlei Weise bestreite und nur seine Unbescholtenheit geltend mache, sowie die Ansicht vertrete, dass gegenständlichenfalls die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb er die Erteilung einer Ermahnung
G bzw. in eventu die Anwendung des § 20 VStG beantrage.Nach Übermittlung des gegenständlichen Rechtsmittels an die im Verfahren zuständige Amtspartei, Finanzpolizei Team ***, wurde eine Stellungnahme zu den Rechtsmittelausführungen abgegeben, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Übertretung in keinerlei Weise bestreite und nur seine Unbescholtenheit geltend mache, sowie die Ansicht vertrete, dass gegenständlichenfalls die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb er die Erteilung einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG bzw. in eventu die Anwendung des Paragraph 20, VStG beantrage. Nach Zitat des § 3 Abs. 1 AuslBG und Hinweis darauf, dass Frau OK über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt habe, wird zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Genannte bei der zuständigen Sozialversicherung angemeldet habe und dieser zusätzliche Milderungsgrund als gravierend anzusehen sei, weshalb sich die Finanzpolizei mit der Anwendung des § 20 VStG einverstanden erkläre.Nach Zitat des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG und Hinweis darauf, dass Frau OK über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt habe, wird zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Genannte bei der zuständigen Sozialversicherung angemeldet habe und dieser zusätzliche Milderungsgrund als gravierend anzusehen sei, weshalb sich die Finanzpolizei mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG einverstanden erkläre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe und hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nur diesen Strafausspruch dahingehend zu überprüfen, ob er den in § 19 VStG genannten Vorgaben entspricht.Die erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe und hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich deshalb nur diesen Strafausspruch dahingehend zu überprüfen, ob er den in Paragraph 19, VStG genannten Vorgaben entspricht.
BG in anzuwendender Fassung darf ein Arbeitgeber,
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in anzuwendender Fassung darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG, in anzuwendender Fassung, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in anzuwendender Fassung, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
19 Abs. 2VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
19 Absatz 2 römisch fünf, S, t, G, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann in Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, kann in Anwendung des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Durch § 20 VStG wird der jeweilig anzuwendende Strafsatz in der Form abgeändert, als für die in der genannten Bestimmung angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehene Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart nach unten reduzierten Strafrahmens festzusetzen.Durch Paragraph 20, VStG wird der jeweilig anzuwendende Strafsatz in der Form abgeändert, als für die in der genannten Bestimmung angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehene Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart nach unten reduzierten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist wie in den Fällen, in welchen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt, in das Ermessen der Behörde gestellt, dass sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. VwGH am 21.05.1992, Zl. 92/09/0015).Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist wie in den Fällen, in welchen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt, in das Ermessen der Behörde gestellt, dass sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat vergleiche VwGH am 21.05.1992, Zl. 92/09/0015). Unstrittig ist vorliegendenfalls der von der belangten Behörde festgestellte kurze Beschäftigungszeitraum der ausländischen Staatsangehörigen und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sowie ihm die belangte Behörde ebenfalls die Ablegung eines Geständnisses als Milderungsgrund zubilligt. Darüberhinaus ist allerdings ebenfalls die Anmeldung zur Sozialversicherung der genannten Ausländerin und die für ihre Tätigkeit offenbar auch entrichtete ordnungsgemäße Entlohnung, sowie davon abgeleitet wiederum die geleisteten Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge als zusätzlicher Milderungsgrund zu werten und auch davon auszugehen, dass der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung deshalb nicht als erheblich zu werten ist. Bereits aufgrund dieser festgestellten Milderungsgründe, wogegen keinerlei erschwerende Umstände zu werten waren, ist von einem derartigen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, welches die Anwendung des § 20 VStG im höchstmöglichen Ausmaß rechtfertigt, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren war.Bereits aufgrund dieser festgestellten Milderungsgründe, wogegen keinerlei erschwerende Umstände zu werten waren, ist von einem derartigen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, welches die Anwendung des Paragraph 20, VStG im höchstmöglichen Ausmaß rechtfertigt, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren war. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG, welche Bestimmung im Wesentlichem dem früheren § 21 Abs. 1 VStG entspricht, war allerdings nicht in Betracht zu ziehen, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als derart gering angesehen werden konnten, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Dies zumal bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sein müsste, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, weshalb hier eine besondere Verpflichtung zur Sorgfalt seitens des Arbeitgebers besteht, welcher auch dazu verpflichtet ist, sich unter anderem mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Darüberhinaus ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, dazu verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn auch die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. dazu VwGH am 14.11.2002, Zl. 2001/09/0175).Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG, welche Bestimmung im Wesentlichem dem früheren Paragraph 21, Absatz eins, VStG entspricht, war allerdings nicht in Betracht zu ziehen, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als derart gering angesehen werden konnten, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Dies zumal bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sein müsste, dass die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf, weshalb hier eine besondere Verpflichtung zur Sorgfalt seitens des Arbeitgebers besteht, welcher auch dazu verpflichtet ist, sich unter anderem mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Darüberhinaus ist jeder, der ein Gewerbe betreibt, dazu verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn auch die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche dazu VwGH am 14.11.2002, Zl. 2001/09/0175). Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1640.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.